Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 421.472-1/2011-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. 11 09.846-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. 11 09.846-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 08.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. 11 09.846-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 08.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. 11 09.846-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 31.08.2011 (AS 9) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 31.08.2011 (AS 9) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.09.2011 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.09.2011 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von einem Freund - vorerst freiwillig - veranlasst worden sei, sich in ein Ausbildungslager der Taliban zu begeben. Dort sei er drei Monate trainiert worden und hätte anschließend bei einem Selbstmordattentat eingesetzt werden sollen. Anlässlich eines Besuches zu Hause sei ihm die Flucht gelungen. Nunmehr fürchte er Verfolgung durch die Taliban in ganz Pakistan, weil er Geheimnisträger sei.
Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes unglaubwürdig seien.
Er habe dazu aufgefordert zwar eine überblicksmäßige Zusammenstellung der Gründe seiner Flucht darstellen können. Er habe aber keinerlei detaillierte Angaben zu den Gründen seines Entschlusses angeben können, sich den Taliban anzuschließen, keinerlei Details zum Ausbildungslager oder dem Tagesablauf und den Trainingsmethoden und Motivationsreden der Taliban bzw. den religiösen Rechtfertigungen der Anschläge nennen können. Darüber hinaus habe er nur knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben und völlig emotionslose Antworten geben können, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden könne, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abgerufen habe, sondern er die Fluchtgeschichte spontan vor den Behörden konstruiert und (weiter-)entwickelt bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit seiner Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte zurückgriffen habe.
Zusammengefasst habe er nur Angaben gemacht, die dem Allgemeinwissen entsprechen würden und gemäß den Berichterstattungen der vergangenen Jahre als notorisch vorausgesetzt werden könnten.
Konkret habe er schon zum Entschluss, sich den Taliban anzuschließen keine plausiblen Angaben machen können. Seine Erklärung, er hätte Probleme gehabt, und die Polizei hätte ihm nicht geholfen, sei in keinster Weise nachvollziehbar und als Erklärung ausreichend.
Es sei allgemein bekannt, dass von den Taliban als religiöse Extremisten für einen Selbstmordanschlag religiöse Rechtfertigungen herangezogen würden. Dass er nun drei Monate in einem Talibanlager gewesen sein wolle und nicht im Ansatz über die Motivationsreden bzw. deren Inhalt berichten könne, sei unerklärlich.
Zu den Trainingsmethoden und dem Tagesablauf im Camp habe er nur angeben können, dass er vier Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags Leibesübungen gemacht hätte und mit einer 30-Bor Pistole Zielübungen auf ein langes Ding abgehalten hätte. Recherchen hätten ergeben, dass mit dieser Bezeichnung das Kaliber gemeint sei. Da er keine Angaben zum Fabrikat der Waffe habe machen können, sei davon auszugehen, dass er nie an Schießübungen teilgenommen habe, da man gerade bei solchen Übungen, die von existenzieller Bedeutung für ihn gewesen sein müssten, besonderen Kontakt zur Waffe habe und haben müsse.
Er hätte auch über die Sprengstoffweste eine kugelsichere Weste tragen sollen, um allfällige Polizeikontrollen überstehen und zum Anschlagsort gelangen zu können. Das offenbare, dass er noch nie eine schusssichere Weste getragen oder auch nur gesehen habe. Denn andernfalls wäre ihm bekannt, dass diese in aller Regel weder unauffällig noch bequem getragen werden könnten und ein Gewicht von mehreren Kilo aufweisen würden.
Von einem Antragsteller in einem Asylverfahren sei zu erwarten, dass er nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege.
Nichts von alledem sei seinen Schilderungen zu entnehmen gewesen, seine Ausführungen hätten sich in losen Aufzählungen erschöpft und hätten jene Detailgenauigkeit und Emotion vermissen lassen, welche Ereignisse auszeichneten, die tatsächlich erlebt wurden, er habe keine einzige Situation näher geschildert und seien seine Antworten oberflächlich geblieben.
In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Insbesondere wurden - wie die Beschwerde zu Recht rügt - gezielte Ermittlungen zur Rekrutierung von Kämpfern durch die Taliban unterlassen. Auch wurden konkrete Feststellungen zur Lage in solchen Trainingscamps nicht getroffen. Wenn die Behörde seine Darlegungen über die Zeit in diesem Camp als unglaubwürdig erachtet, so ist das angesichts der fehlenden Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die Angaben des BF können nicht an westlichen militärischen Maßstäben, sondern nur an der konkreten Lage in solchen Camps gemessen werden.
Von der erkennenden Behörde wurden zwar Feststellungen zu den Taliban (vgl. AS 127, 128, 132) getroffen; diese sind aber einerseits zu allgemein, andererseits betreffen sie die Thematik Taliban und Medien, sind also auch insoweit nicht zur Beurteilung des Vorbringens des BF geeignet. Es fehlen auch konkrete Feststellungen darüber, in welchen Gebieten Pakistans eine Bedrohung durch extremistische Gruppen - wie die Taliban - vergleichsweise gering ist.Von der erkennenden Behörde wurden zwar Feststellungen zu den Taliban vergleiche AS 127, 128, 132) getroffen; diese sind aber einerseits zu allgemein, andererseits betreffen sie die Thematik Taliban und Medien, sind also auch insoweit nicht zur Beurteilung des Vorbringens des BF geeignet. Es fehlen auch konkrete Feststellungen darüber, in welchen Gebieten Pakistans eine Bedrohung durch extremistische Gruppen - wie die Taliban - vergleichsweise gering ist.
Wenn das BAA ausführt der BF habe die Waffe, mit denen sie Zielübungen gemacht hätten mit 30-Bor Pistole bezeichnet, dies sei aber kein Fabrikat, sondern handle es sich um das Kaliber, weil er keine Angaben zu Fabrikat habe machen können, sei davon auszugehen, dass er nie an Schießübungen teilgenommen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung einer solchen Waffe nur mit dem Kaliber nicht ungewöhnlich ist und abhängig vom jeweiligen Umfeld für eine Identifizierung - welche Waffe verwendet werden soll - ausreichend sein kann. Zudem ist der Schluss, den das BAA zieht - er habe keine Angaben über das Fabrikat der Waffe machen können, es sei daher davon auszugehen, dass er nie an Schießübungen teilgenommen habe - spekulativ, weil einerseits nicht jeder, der mit einer solchen Waffe hantiert auch das Interesse haben muss, sich die genauen Markenangaben anzusehen und diese darüber hinaus auch nicht unbedingt lesen können muss - beispielsweise weil sie fremdsprachig sind.
Wenn der BF angibt, man hätte über die Sprengstoffweste eine kugelsichere Weste tragen sollen, so ist das nicht per se abwegig, insbesondere fehlen auch dazu konkrete Feststellungen. Falsch ist jedenfalls, dass schusssichere Westen in aller Regel weder unauffällig noch bequem getragen werden könnten und ein Gewicht von mehreren Kilo aufweisen würden, weil es auch leichte und bequem zu tragende schusssichere Westen gibt.
Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt. Auch die Beweiswürdigung ist - wie angeführt - nicht schlüssig.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die fehlenden Feststellungen zu ergänzen, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Feststellungen aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Zudem erwiesen sich Teile der Beweiswürdigung als nicht schlüssig.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, TerrorZuletzt aktualisiert am
11.10.2012