TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/4 C4 428280-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2012
beobachten
merken

Spruch

C4 428.280-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zahl: 12 04.200-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zahl: 12 04.200-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 09.04.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an: "Aufgrund eines Konfliktes innerhalb der Sikh Gruppe wurde ich mit dem Tod bedroht und bin geflüchtet. Ich glaube, dass bei diesem Konflikt auch die Polizei auf mich geschossen hat."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem familiären Umfeld an, sein Vater lebe seit neun Jahren in England, habe dort um Asyl angesucht und es sei ihm auch Asyl gewährt worden. Die Großmutter und die Mutter des Beschwerdeführers seien in Indien wohnhaft. Der Bruder lebe in Australien. In der Heimat habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet, auf eigenem und auf gepachtetem Grund. Er habe mit seiner Großmutter und seiner Mutter ein großes Haus bewohnt. Als Reiseziel nannte der Beschwerdeführer England; er habe zu seinem Vater wollen.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Leben war in Gefahr vor der Polizei. Ich setze mich für KALISTAN ein, eine Vereinigung der Sikhs. Einmal im November 2009 war ich in XXXX im Ort XXXX. Die Polizei hat da auf die Sikhs geschossen. Am 15.11.2011 ist ein Minister XXXX in den goldenen Tempel gekommen. Dieser Minister war 1984 auch für die Tötungen von Sikhs beteiligt. Wir haben uns alle wieder versammelt und dagegen gesprochen, deshalb hat uns die Polizei mit Stöcken geschlagen. Am 29.3.2012 ist XXXX mit der Todesstrafe verurteilt worden. Es gab wieder eine Versammlung in XXXX, die Hindus waren auch vor Ort. Ein Hindu hat einen Turban von einem Sikh angezündet. Die Polizei bat um Ruhe, später hat die Polizei geschossen, dabei ist ein Sikh, 18 Jahre jung, verstorben. Am 15.11.2011 wurde ich von der Polizei geschlagen. Am 16.11.2012 bin ich dann wieder nachhause gekommen, die Polizei ist dann gekommen und hat mich mitgenommen in die Polizeistation XXXX. Sie haben mich dort auch geschlagen, einen ganzen Tag behalten, so gegen 11.00 Uhr haben sie mich zuhause mitgenommen. Die Dorfmitglieder haben sich am nächsten Tag versammelt und wieder nachhause gebracht. Später bin ich meiner Arbeit wieder nachgegangen. Am 8.3.2012 ist der XXXX vom Gericht verurteilt worden. Unsere Sikh Gemeinschaft hat dann gleich viele Demonstrationen gemacht. Ich war auch bei diesen Demonstrationen dabei, die Polizei kannte mich schon. Am 15.März 2012, kam wieder die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Am 15.März 2012 war ich aber nicht zuhause, da ich an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe. Am 16. März 2012 war die Polizei wieder bei mir zuhause. Diesmal war ich auf einer Demonstration in Jalandhar. Als dann am 29.3.2012 auf einen Sikh die Polizei schoss und [ihn] umbrachte, hatte ich große Angst. Ich kam bis zum 2.4.2012 nicht nachhause, da mich die Polizei immer noch suchte. Ich kam nur kurz am 2.4.2012 nachhause und ich bin sofort wieder fortgegangen, weil die Polizei meiner Mutter gesagt hat, es wird gegen mich ihren Sohn kein Verfahren laufen, er wird erschossen Daraufhin hat mein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper meine Ausreise organisiert und am 5.4.2012 habe ich mein Heimatland verlassen."Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Leben war in Gefahr vor der Polizei. Ich setze mich für KALISTAN ein, eine Vereinigung der Sikhs. Einmal im November 2009 war ich in römisch 40 im Ort römisch 40 . Die Polizei hat da auf die Sikhs geschossen. Am 15.11.2011 ist ein Minister römisch 40 in den goldenen Tempel gekommen. Dieser Minister war 1984 auch für die Tötungen von Sikhs beteiligt. Wir haben uns alle wieder versammelt und dagegen gesprochen, deshalb hat uns die Polizei mit Stöcken geschlagen. Am 29.3.2012 ist römisch 40 mit der Todesstrafe verurteilt worden. Es gab wieder eine Versammlung in römisch 40 , die Hindus waren auch vor Ort. Ein Hindu hat einen Turban von einem Sikh angezündet. Die Polizei bat um Ruhe, später hat die Polizei geschossen, dabei ist ein Sikh, 18 Jahre jung, verstorben. Am 15.11.2011 wurde ich von der Polizei geschlagen. Am 16.11.2012 bin ich dann wieder nachhause gekommen, die Polizei ist dann gekommen und hat mich mitgenommen in die Polizeistation römisch 40 . Sie haben mich dort auch geschlagen, einen ganzen Tag behalten, so gegen 11.00 Uhr haben sie mich zuhause mitgenommen. Die Dorfmitglieder haben sich am nächsten Tag versammelt und wieder nachhause gebracht. Später bin ich meiner Arbeit wieder nachgegangen. Am 8.3.2012 ist der römisch 40 vom Gericht verurteilt worden. Unsere Sikh Gemeinschaft hat dann gleich viele Demonstrationen gemacht. Ich war auch bei diesen Demonstrationen dabei, die Polizei kannte mich schon. Am 15.März 2012, kam wieder die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Am 15.März 2012 war ich aber nicht zuhause, da ich an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen habe. Am 16. März 2012 war die Polizei wieder bei mir zuhause. Diesmal war ich auf einer Demonstration in Jalandhar. Als dann am 29.3.2012 auf einen Sikh die Polizei schoss und [ihn] umbrachte, hatte ich große Angst. Ich kam bis zum 2.4.2012 nicht nachhause, da mich die Polizei immer noch suchte. Ich kam nur kurz am 2.4.2012 nachhause und ich bin sofort wieder fortgegangen, weil die Polizei meiner Mutter gesagt hat, es wird gegen mich ihren Sohn kein Verfahren laufen, er wird erschossen Daraufhin hat mein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper meine Ausreise organisiert und am 5.4.2012 habe ich mein Heimatland verlassen."

Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer Videoaufnahmen von den Demonstrationen. Er sei dabei gewesen, aber man sehe auf den Aufnahmen insgesamt nur viele Menschen. Er sei wegen seinen Verletzungen nur kurz im Spital gewesen und glaube, dass deshalb betreffend seine Behandlung im Spital nichts aufgeschrieben worden sei.

In der Folge wurden vom Einvernahmeleiter einige wenige Fragen gestellt, sodass der Beschwerdeführer betreffend etwaigen Beschwerden wegen der Misshandlungen angab, wenn es zu kalt werde, verspüre er Schmerzen im Rücken. Er sei am 16.11.2011 in Haft gewesen. Welcher Wochentag das gewesen sei, wisse er nicht. Er habe alle Fluchtgründe genannt. Die Sikhs würden vom Staat in keiner Weise unterstützt. Auch wenn sie nach der Sikh Religion heiraten würden, stehe auf ihren Urkunden "Heirat nach hinduistischer Art". Nein, er selbst sei nicht verheiratet. Er habe ausreichend Zeit gehabt, um sein Vorbringen darzulegen.

Weitere Fragen zum konkreten Fluchtvorbringen wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2012, Zahl: 12 04.200-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2012, Zahl: 12 04.200-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "So gaben Sie an - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck - die Heimat verlassen zu haben, und führen aus: -Mein Leben war in Gefahr vor der Polizei. Ich setze mich für KALISTAN ein eine Vereinigung der Sikhs. Einmal im November 2009 war ich in XXXX im Ort XXXX. Die Polizei hat da auf die Sikhs geschossen. Am 15.11.2011 ist ein Minister XXXX in den goldenen Tempel gekommen. Dieser Minister war 1984 auch für die Tötungen von Sikhs beteiligt. Wir haben uns alle wieder versammelt und dagegen gesprochen, deshalb hat uns die Polizei mit Stöcken geschlagen. Am 29.3.2012 ist XXXX mit der Todesstrafe verurteilt worden. Es gab wieder eine Versammlung in XXXX, die Hindus waren auch vor Ort. Ein Hindu hat einen Turban von einem Sikh angezündet. Die Polizei bat um Ruhe, später hat die Polizei geschossen, dabei ist ein Sikh, 18 Jahre jung, verstorben. Am 15.11.2011 wurde ich von der Polizei geschlagen. Am 16.11.2012 bin ich dann wieder nachhause gekommen, die Polizei ist dann gekommen und hat mich mitgenommen in die Polizeistation XXXX. Sie haben mich dort auch geschlagen, einen ganzen Tag behalten, so gegen 11.00 Uhr haben sie mich zuhause mitgenommen. Die Dorfmitglieder haben sich am nächsten Tag versammelt und wieder nachhause gebracht. Später bin ich meiner Arbeit wieder nachgegangen. Am 8.3.2012 ist der XXXX vom Gericht verurteilt worden. Unsere Sikh Gemeinschaft hat dann gleich viele Demonstrationen gemacht. Ich war auch bei diesen Demonstrationen dabei, die Polizei kannte mich schon. Am 15.März 2012, kam wieder die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Am 15.März 2012 war ich aber nicht zuhause da ich an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe. Am 16. März 2012 war die Polizei wieder bei mir zuhause. Diesmal war ich auf einer Demonstration in Jalandhar. Als dann am 29.3.2012 auf einen Sikh die Polizei schoss und umbrachte, hatte ich große Angst. Ich kam bis zum 2.4.2012 nicht nachhause, da mich die Polizei immer noch suchte. Ich kam nur kurz am 2.4.2012 nachhause und ich bin sofort wieder fortgegangen, weil die Polizei meiner Mutter gesagt hat, es wird gegen mich ihren Sohn kein Verfahren laufen, er wird erschossen Daraufhin hat mein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper meine Ausreise organisiert und am 5.4.2012 habe ich mein Heimatland verlassen-; auf Nachfrage schildern Sie weiter: -Wir Sikhs werden in keiner Weise vom Staat unterstützt.- Nicht nur das Sie ihr Vorbringen völlig emotionslos schildern, dies obwohl sie Ihre Misshandlung durch die Polizei schildern bzw. sei geschossen und mit Stöcken geschlagen worden, so ist Ihr Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages auch in keinster Weise von Detaillierung und Substantiierung oder nachprüfbaren Daten oder Fakten getragen. Auch eine Präzisierung etwa hinsichtlich [des] Wochentags des von Ihnen als fluchtauslösend geschilderten Ereignisses ist Ihnen nicht möglich. Befragt zu Beweismitteln verweisen Sie lediglich auf Videos von den Demonstrationen, ebenfalls ohne individuellen Bezug, wenngleich Sie ausführen: -Ich bin zwar dabei, aber man sieht nur so viele Menschen.- Des Weiteren legen Sie diverse Kopien vor und führen dazu aus: -Ich habe Kopien meines indischen Personalausweis, der neuen Identity Card, 2 Schulzeugnisse, Charakter Zertifikat der 10 Klasse (Führungszeugnis) und 3 Kopien zur Parteimitgliedschaft bzw. meinen Problemen.- Im Parteiengehör mit Rechtsberatung führen Sie an: -Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich verstehe nur nicht, warum mein Asylantrag abgelehnt wird, glaubt die Behörde dass ich sie angeschwindelt habe?-; sowie des Weiteren: -Ich habe alles in Indien und ich habe auch nichts angefordert, da ich nicht gewusst habe, ob ich hier Asyl bekomme. Dass ich Mitglied bei Kalistan bin, habe ich bereits der Behörde vorgelegt.- So bleibt Ihr Vorbringen weiterhin ungenau, unbelegt und allgemein gehalten, dies obwohl es sich um ein ihr ganzes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Weitere Fluchtgründe bringen Sie nicht vor, wenngleich Sie wiederum allgemein gehalten mangelnde Unterstützung der Sikh durch den Staat bemängeln und das Jahr 1984 schildern bzw. ein Attentat auf einen Sikhtempel. Probleme infolge Ihrer Volksgruppe verneinen Sie, ebenso einen Haftbefehl gegen Sie oder ein Strafverfahren.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "So gaben Sie an - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck - die Heimat verlassen zu haben, und führen aus: -Mein Leben war in Gefahr vor der Polizei. Ich setze mich für KALISTAN ein eine Vereinigung der Sikhs. Einmal im November 2009 war ich in römisch 40 im Ort römisch 40 . Die Polizei hat da auf die Sikhs geschossen. Am 15.11.2011 ist ein Minister römisch 40 in den goldenen Tempel gekommen. Dieser Minister war 1984 auch für die Tötungen von Sikhs beteiligt. Wir haben uns alle wieder versammelt und dagegen gesprochen, deshalb hat uns die Polizei mit Stöcken geschlagen. Am 29.3.2012 ist römisch 40 mit der Todesstrafe verurteilt worden. Es gab wieder eine Versammlung in römisch 40 , die Hindus waren auch vor Ort. Ein Hindu hat einen Turban von einem Sikh angezündet. Die Polizei bat um Ruhe, später hat die Polizei geschossen, dabei ist ein Sikh, 18 Jahre jung, verstorben. Am 15.11.2011 wurde ich von der Polizei geschlagen. Am 16.11.2012 bin ich dann wieder nachhause gekommen, die Polizei ist dann gekommen und hat mich mitgenommen in die Polizeistation römisch 40 . Sie haben mich dort auch geschlagen, einen ganzen Tag behalten, so gegen 11.00 Uhr haben sie mich zuhause mitgenommen. Die Dorfmitglieder haben sich am nächsten Tag versammelt und wieder nachhause gebracht. Später bin ich meiner Arbeit wieder nachgegangen. Am 8.3.2012 ist der römisch 40 vom Gericht verurteilt worden. Unsere Sikh Gemeinschaft hat dann gleich viele Demonstrationen gemacht. Ich war auch bei diesen Demonstrationen dabei, die Polizei kannte mich schon. Am 15.März 2012, kam wieder die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Am 15.März 2012 war ich aber nicht zuhause da ich an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen habe. Am 16. März 2012 war die Polizei wieder bei mir zuhause. Diesmal war ich auf einer Demonstration in Jalandhar. Als dann am 29.3.2012 auf einen Sikh die Polizei schoss und umbrachte, hatte ich große Angst. Ich kam bis zum 2.4.2012 nicht nachhause, da mich die Polizei immer noch suchte. Ich kam nur kurz am 2.4.2012 nachhause und ich bin sofort wieder fortgegangen, weil die Polizei meiner Mutter gesagt hat, es wird gegen mich ihren Sohn kein Verfahren laufen, er wird erschossen Daraufhin hat mein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper meine Ausreise organisiert und am 5.4.2012 habe ich mein Heimatland verlassen-; auf Nachfrage schildern Sie weiter: -Wir Sikhs werden in keiner Weise vom Staat unterstützt.- Nicht nur das Sie ihr Vorbringen völlig emotionslos schildern, dies obwohl sie Ihre Misshandlung durch die Polizei schildern bzw. sei geschossen und mit Stöcken geschlagen worden, so ist Ihr Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages auch in keinster Weise von Detaillierung und Substantiierung oder nachprüfbaren Daten oder Fakten getragen. Auch eine Präzisierung etwa hinsichtlich [des] Wochentags des von Ihnen als fluchtauslösend geschilderten Ereignisses ist Ihnen nicht möglich. Befragt zu Beweismitteln verweisen Sie lediglich auf Videos von den Demonstrationen, ebenfalls ohne individuellen Bezug, wenngleich Sie ausführen: -Ich bin zwar dabei, aber man sieht nur so viele Menschen.- Des Weiteren legen Sie diverse Kopien vor und führen dazu aus: -Ich habe Kopien meines indischen Personalausweis, der neuen Identity Card, 2 Schulzeugnisse, Charakter Zertifikat der 10 Klasse (Führungszeugnis) und 3 Kopien zur Parteimitgliedschaft bzw. meinen Problemen.- Im Parteiengehör mit Rechtsberatung führen Sie an: -Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich verstehe nur nicht, warum mein Asylantrag abgelehnt wird, glaubt die Behörde dass ich sie angeschwindelt habe?-; sowie des Weiteren: -Ich habe alles in Indien und ich habe auch nichts angefordert, da ich nicht gewusst habe, ob ich hier Asyl bekomme. Dass ich Mitglied bei Kalistan bin, habe ich bereits der Behörde vorgelegt.- So bleibt Ihr Vorbringen weiterhin ungenau, unbelegt und allgemein gehalten, dies obwohl es sich um ein ihr ganzes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Weitere Fluchtgründe bringen Sie nicht vor, wenngleich Sie wiederum allgemein gehalten mangelnde Unterstützung der Sikh durch den Staat bemängeln und das Jahr 1984 schildern bzw. ein Attentat auf einen Sikhtempel. Probleme infolge Ihrer Volksgruppe verneinen Sie, ebenso einen Haftbefehl gegen Sie oder ein Strafverfahren.

Insgesamt zur Glaubwürdigkeit Ihrer Person an sich ist zu sehen, dass Sie lediglich Kopien, teilweise unkenntlich bzw. unleserlich, vorlegen, der Aufforderung Dokumente im Original vorzulegen jedoch nicht nachkommen. Dies obwohl sie vorbringen, 2005 einen Reisepass erhalten zu haben, der allerdings vom Schlepper zerrissen worden sei. Sie bedienten sich einer kriminellen Schleppung und entlohnten den Schlepper mit 750.000,-- Rupien. Zur Finanzierung befragt verweisen Sie auf Ihren Vater. Zur Ausreisekontrolle könnten Sie keine Angaben machen, und erklären, dass -alles der Schlepper machte- und bleibt auch hier Ihr Vorbringen oberflächlich und allgemein gehalten und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Hier ist klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Fakten und Tatsachen gegeben. So führte der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 13.07.2009, Zahl: S4 402.630-2/2009/3E, an, dass auf Grund der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben des Asylwerbers über die konkrete Reisebewegung nach menschlichem Ermessen es ausgeschlossen sei, dass ein Asylwerber über seine Reisebewegungen nichts vorbringen könne, da vor dem Hintergrund der Bezahlung einer hohen Geldsumme man sich auch darüber informiert, über welche Länder die konkrete Reiseroute verläuft und welches Land das Zielland wäre, es somit zu erwarten wäre, dass der Asylwerber diesbezüglich insgesamt viel konkreter Angaben hätte machen können.

Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer abermals auf sein Vorbringen und hielt zur Frage der Glaubwürdigkeit unter anderem fest: "Ich habe meine Fluchtgründe im Rahmen der weiteren Einvernahmen im Asylverfahren begründet und habe auf Nachfrage und zum Teil in freier Erzählung meine Probleme in meinem Heimatland geschildert. Ich habe zu meinen Asylgründen Stellung genommen, und sowohl zur Feststellung meiner Identität, als auch zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der von mir vorgebrachten Fluchtgründe beigetragen. Ich habe alles, was aus meiner Sicht wichtig erschien, bei der Einvernahme gesagt und meine Erlebnisse und Fluchtgründe dargelegt, soweit mir das wichtig erschien. Wie weit man bei der freien Erzählung ins Detail gehen muss, kann ich nicht wissen, da ich die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben sind, wäre ich jederzeit gerne bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben."

Weiter wurde gerügt: "Mit meinem Vorbringen hat sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Durch eine vorgefasste Meinung hat die Behörde mein Vorbringen schlichtweg übergangen und wurden keine weiteren Feststellungen dahingehend getroffen."

Festgehalten wurde auch, dass der Beschwerdeführer seine Heimat keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Behauptung der Behörde, dass ein klarer Missbrauch des Asylgesetzes vorliege, entbehre jeglicher Grundlage und sei eine ungerechtfertigte Unterstellung.

Der Beschwerdeführer verwies abermals auf die von ihm vorgelegten Urkunden und hielt diesbezüglich fest: "Die Behörde hat meine vorgelegten Dokumente schlichtweg ignoriert und ist nicht näher darauf eingegangen, obwohl ich immer wieder bestätigte, dass ich - sobald als möglich - die Originaldokumente vorlegen werde. Es ist für mich unverständlich, wie die belangte Behörde lapidar davon ausgehen konnte, dass mein Vorbringen gänzlich unwahr sei und meine Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels dienen sollte."

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass er aufgrund eines positiven PCR-Befundes im Sputum bei bisher unbehandelter TB-Pulmonum vom 20.04.2012 bis 03.05.2012 im Krankenhaus XXXX, Abteilung Lungenkrankheiten stationär behandelt worden sei. Einen weiteren Kontrolltermin gebe es am 29.08.2012.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass er aufgrund eines positiven PCR-Befundes im Sputum bei bisher unbehandelter TB-Pulmonum vom 20.04.2012 bis 03.05.2012 im Krankenhaus römisch 40 , Abteilung Lungenkrankheiten stationär behandelt worden sei. Einen weiteren Kontrolltermin gebe es am 29.08.2012.

Mit Beschluss vom 03.08.2012, Zahl: C4 428.280-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 die aufschiebende Wirkung zu.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Die vorgenommene Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, von einer offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie noch im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides behauptet, kann keine Rede sein.Die vorgenommene Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, von einer offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie noch im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides behauptet, kann keine Rede sein.

In seiner Beweiswürdigung beruft sich das Bundesasylamt zwar pauschal darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "in keinster Weise von Detaillierung und Substantiierung oder nachprüfbaren Daten oder Fakten getragen" gewesen sei sowie "völlig emotionslos" geschildert worden sei, doch ist hiezu festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 12.06.2012 keinerlei Schritte gesetzt wurden, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, die von ihm vorgebrachten Vorfälle detaillierter zu schildern. Es kann auch keineswegs nachvollzogen werden, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers etwa im Wege von Auslandserhebungen nicht nachprüfbar sein sollten, hat doch auch schon das Bundesasylamt in vielen Fällen erfolgreich Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt.

Vielmehr bleibt die Behauptung des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei völlig emotionslos gewesen, nicht nachprüfbar, zumal sich den Einvernahmeprotokollen kein Hinweis darauf entnehmen lässt.

Zudem hat sich das Bundesasylamt nicht konkret mit den Inhalten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (Zeitungsartikel, diverse Affidavits, Kopien von Schulzeugnissen und einer indischen Identity Card) auseinander gesetzt, zumal hier lediglich die vorgelegten Unterlagen aufgezählt wurden, es dann aber nur lapidar heißt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "ungenau, unbelegt und allgemein gehalten" geblieben. Dass das Ermittlungsverfahren in diesem Punkte grob mangelhaft blieb, zeigt schon der Umstand, dass die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, diese teilweise in Punjabi gehalten sind. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zur Behauptung gelangen konnte, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unbelegt, kann nicht nachvollzogen werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Inhalte der (in Englisch gehaltenen) Urkunden nicht unbedingt mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Das Bundesasylamt wird sich in ordnungsgemäßer Weise mit den vorgelegten Urkunden und sonstigen Beweismitteln auseinander setzen müssen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ihm - abgesehen von der Frage nach den zeitlichen Daten der vorgebrachten Ereignisse - keinerlei konkrete inhaltliche Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht, sodass sich das Bundesasylamt schon in den Einvernahmen nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat.

Unglaubwürdige Aussagen zum Reiseweg vermögen allenfalls ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers darstellen, allein reichen sie aber nach der Judikatur nicht aus, um den Bescheid zu tragen, wobei sich auch in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung auf einen Stehsatz, wonach das diesbezügliche Vorbringen "oberflächlich und allgemein gehalten und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend" sei, beschränkt.

Eine Beweiswürdigung, ohne darzulegen, worin erkannt wurde, dass ein Vorbringen ungenau, allgemein gehalten, nicht detailliert, der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und dergleichen sei, ist nicht schlüssig.

Letztlich wird sich das Bundesasylamt auch mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen betreffend seinen stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX, Abteilung für Lungenkrankheiten, vom 20.04.2012 bis 03.05.2012 bzw. dem weiteren Krankheitsverlauf und den Ergebnissen der für den 29.08.2012 geplanten Kontrolluntersuchung auseinandersetzen müssen.Letztlich wird sich das Bundesasylamt auch mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen betreffend seinen stationären Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Lungenkrankheiten, vom 20.04.2012 bis 03.05.2012 bzw. dem weiteren Krankheitsverlauf und den Ergebnissen der für den 29.08.2012 geplanten Kontrolluntersuchung auseinandersetzen müssen.

Da sohin das Bundesasylamt ihm obliegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wäre daher jedenfalls (auch) eine weitergehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen notwendig, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Da sohin das Bundesasylamt ihm obliegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wäre daher jedenfalls (auch) eine weitergehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen notwendig, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten