Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A2 420.234-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 09 00.720-BAT (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 09 00.720-BAT (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes im Grunde des § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 66 Abs 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes im Grunde des Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 19.01.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 00.720-BAT gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem nach Gambia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 25.08.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt seiner damaligen Meldeadresse in Wien (Obdachlosenmeldung) zugestellt. Die Postsendung wurde unbehoben dem Bundesasylamt retourniert.1. Der Antragsteller stellte am 19.01.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 00.720-BAT gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem nach Gambia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 25.08.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt seiner damaligen Meldeadresse in Wien (Obdachlosenmeldung) zugestellt. Die Postsendung wurde unbehoben dem Bundesasylamt retourniert.
2. Am 05.05.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Ersuchen, wonach er vom Bundesasylamt Traiskirchen am heutigen Tag erfahren hätte (dazu ist dem Akt nichts Näheres zu entnehmen), dass sein Asylantrag am 09.09.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden sei; er hätte diesen Beschluss aber nie erhalten und somit auch keine Rechtsmittel einlegen können, daher wolle man ihn diesen übermitteln. Dies erfolgte offenbar durch Übermittlung einer Kopie mit einem Hinweis, dass die Zustellung bereits im August 2009 erfolgt sei (dem Akt ist nur ein mit der Bescheidzahl und "Schreiben betr. Zustellung" bezeichneter Rückschein, aber nicht das behördliche Anchreiben selbst, entnehmbar).
3. Mit Schreiben vom 18.05.2011 aus der Justizanstalt XXXX (bei der Behörde am 26.05.2011 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Zu der ihm mitgeteilten Hinterlegung des negativen Bescheides verweise er darauf, dass er wegen mangelnder Deutschkenntnisse und Rechtsunkenntnis (auch die Dolmetscherin vor dem Bundesasylamt hätte ihn nicht hinreichend informiert) weder den Bescheid beheben, noch die notwendigen rechtlichen Schritte setzen hätte können.3. Mit Schreiben vom 18.05.2011 aus der Justizanstalt römisch 40 (bei der Behörde am 26.05.2011 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Zu der ihm mitgeteilten Hinterlegung des negativen Bescheides verweise er darauf, dass er wegen mangelnder Deutschkenntnisse und Rechtsunkenntnis (auch die Dolmetscherin vor dem Bundesasylamt hätte ihn nicht hinreichend informiert) weder den Bescheid beheben, noch die notwendigen rechtlichen Schritte setzen hätte können.
4. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen.4. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über die postalische Zustellung und ihre Folgen informiert und auch immer "eingehend rechtlich belehrt" worden sei.
5. Dagegen wurde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 angefochten wurde. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen und führte auch aus, dass ihm niemals eine Hinterlegungsanzeige über den negativen Asylbescheid zugekommen sei.
6. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 25.07.2011.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren nach § 41a Abs 3 AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerde betrifft ein Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerde betrifft ein Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
2.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.2.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
2.4. Gemäß § 66 Abs 4 AVG kann die Berufungsbehörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die der Unterbehörde setzen und deren Entscheidung in jeder Hinsicht abändern.2.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann die Berufungsbehörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die der Unterbehörde setzen und deren Entscheidung in jeder Hinsicht abändern.
3. Dem Wiedereinsetzungsantrag haftet zunächst ein - verbesserbarer - inhaltlicher Mangel an (der eine Bewilligung hindert und zu einer Zurückweisung zu führen hätte), da die versäumte Rechtshandlung (die Beschwerde) damit nicht nachgeholt wurde (Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 128 zu & 71 AVG; zur diesbezüglichen Kompetenz der Berufungsbehörde aaO, Rz 28 zu § 13 AVG). Das Bundesasylamt hat es aber unterlassen, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erteilen und hat ohne nachvollziehbare Begründung für diese Vorgangsweise sogleich eine inhaltliche (abweisende) Entscheidung vorgenommen.3. Dem Wiedereinsetzungsantrag haftet zunächst ein - verbesserbarer - inhaltlicher Mangel an (der eine Bewilligung hindert und zu einer Zurückweisung zu führen hätte), da die versäumte Rechtshandlung (die Beschwerde) damit nicht nachgeholt wurde (Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 128 zu & 71 AVG; zur diesbezüglichen Kompetenz der Berufungsbehörde aaO, Rz 28 zu Paragraph 13, AVG). Das Bundesasylamt hat es aber unterlassen, einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen und hat ohne nachvollziehbare Begründung für diese Vorgangsweise sogleich eine inhaltliche (abweisende) Entscheidung vorgenommen.
4. Der Unterlassung des Verbesserungsauftrages kommt gegenständlich deshalb noch zusätzliche Relevanz zu, da der Beschwerdeführer in seinen (kursorischen) Schriftsätzen erkennen hat lassen, dass er rechtliche Unterstützung benötige, wobei sich aus der Aktenlage auch nicht ergibt, dass er diese anderweitig tatsächlich erlangt hätte. Dieses (der damaligen Rechtslage nach als Verlangen an das Bundesasylamt auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zu deutende; vgl VfGH 03.09.2009, U 556/09 sowie VfGH 02.10.2009, U 3078/09, ferner VfGH 03.05.2011, U 2170/10) Ersuchen hat das Bundesasylamt aber nicht weiter beachtet und damit - in Verbindung mit dem unterlassenen Verbesserungsauftrag - das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass in Wiedereinsetzungsverfahren alles relevante Vorbringen bereits im verfahrenseinleitenden Antrag zu tätigen ist.4. Der Unterlassung des Verbesserungsauftrages kommt gegenständlich deshalb noch zusätzliche Relevanz zu, da der Beschwerdeführer in seinen (kursorischen) Schriftsätzen erkennen hat lassen, dass er rechtliche Unterstützung benötige, wobei sich aus der Aktenlage auch nicht ergibt, dass er diese anderweitig tatsächlich erlangt hätte. Dieses (der damaligen Rechtslage nach als Verlangen an das Bundesasylamt auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG zu deutende; vergleiche VfGH 03.09.2009, U 556/09 sowie VfGH 02.10.2009, U 3078/09, ferner VfGH 03.05.2011, U 2170/10) Ersuchen hat das Bundesasylamt aber nicht weiter beachtet und damit - in Verbindung mit dem unterlassenen Verbesserungsauftrag - das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass in Wiedereinsetzungsverfahren alles relevante Vorbringen bereits im verfahrenseinleitenden Antrag zu tätigen ist.
5. In einer Gesamtschau der unter 3 und 4 genannten Aspekte war daher mit Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere Gelegenheit zu geben sein, die versäumte Handlung im Sinne des § 71 Abs 3 AVG allenfalls nachzuholen, um dann eine rechtsrichtige Entscheidung treffen zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist noch darauf zu verweisen, dass sich nach der derzeitigen Aktenlage keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der Zustellung des negativen Asylbescheides am 25.08.2009 nach der damals gültigen Rechtslage zu ergeben scheinen.5. In einer Gesamtschau der unter 3 und 4 genannten Aspekte war daher mit Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere Gelegenheit zu geben sein, die versäumte Handlung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, AVG allenfalls nachzuholen, um dann eine rechtsrichtige Entscheidung treffen zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist noch darauf zu verweisen, dass sich nach der derzeitigen Aktenlage keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der Zustellung des negativen Asylbescheides am 25.08.2009 nach der damals gültigen Rechtslage zu ergeben scheinen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, verbesserungsfähiger Mangel, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
25.09.2012