Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
E6 316.949-2/2012-13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Hulla, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Hulla, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III des Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste am 01.08.2011 illegal in Österreich ein und stellte am 02.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste am 01.08.2011 illegal in Österreich ein und stellte am 02.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
I.1.2. Gegen diesen am 03.01.2012 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 13.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 03.01.2012 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 13.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.1.3. Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom XXXX ein Aufenthaltstitel für Österreich (Familienangehöriger), gültig bis zum 25.07.2013 erteilt.römisch eins.1.3. Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ein Aufenthaltstitel für Österreich (Familienangehöriger), gültig bis zum 25.07.2013 erteilt.
I.1.5. Mit Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 03.09.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, zurückgezogen.römisch eins.1.5. Mit Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 03.09.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 08.261-BAI, zurückgezogen.
I.2. Sachverhaltrömisch eins.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und ist am 01.08.2011 illegal in Österreich eingereist.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.
Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom XXXX ein Aufenthaltstitel für Österreich (Familienangehöriger), gültig bis zum 25.07.2013 erteilt.Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ein Aufenthaltstitel für Österreich (Familienangehöriger), gültig bis zum 25.07.2013 erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
II.2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und somit über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das AsylG gestützt ist.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und somit über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das AsylG gestützt ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist somit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG unzulässig, weshalb diese zur Gänze zu beheben war.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist somit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG unzulässig, weshalb diese zur Gänze zu beheben war.
II.2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erachtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012