Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C4 426.453-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, FZ. 12 00.540-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, FZ. 12 00.540-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 24.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zahl: 12 00.540-BAT, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 24.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zahl: 12 00.540-BAT, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 12 00.540-BAT den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 12 00.540-BAT den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2012 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2012 ordnungsgemäß an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt.
Mit Ablauf des 26.04.2012 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Per Fax vom 30.04.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde ein.
In der Folge verständigte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes sowie (nochmals) die Beschwerde ein.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe am 16.04.2012 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012 bei der Post abgeholt. Eine allfällige Hinterlegung zu einem früheren Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt (gewesen). Auch sei der genaue Zeitpunkt der Übermittlung des "gelben Zettels" nicht eruierbar. Der Inhalt des Schriftstückes sei ihm jedenfalls nicht klar gewesen. Der Inhalt eines solchen Schreibens sei ihm jedenfalls nicht klar gewesen. Diesbezügliche Nachforschungen seien leider erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer - welcher des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache nicht mächtig sei - habe zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Erhalt der Benachrichtigung Information und Beratung darüber gesucht und den Bescheid am 16.04.2012 abgeholt. Von einer Hinterlegung bzw. dem Lauf einer Frist sei dabei keine Rede gewesen.
Zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse brachte der Beschwerdeführer vor: "Am Freitag, dem 18.05.2012, habe ich durch Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof davon erfahren, dass meine Beschwerde verspätet eingelangt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt war ich in der - offenbar irrigen - Annahme, dass ich nach der Zustellung des Bescheides am 30.04.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben habe.
Nachdem ich den Bescheid von der Post abgeholt hatte, habe ich mich mangels Rechts- und Sprachkenntnissen, die mir zur Rechtsberatung zugewiesene Organisation, den Verein Menschenrechte Österreich, aufgesucht. Diesbezüglich möchten wir betonen, dass die Belastung im Asylverfahren für mich sehr hoch ist, zumal ich mich auch um meinen Vater kümmere und sämtliche organisatorischen Aufgaben für ihn miterledige. Wir sind nicht in der EAST-Ost untergebracht und da wir momentan die deutsche Sprache noch nicht ausreichend sprechen, ist es für mich bereits eine organisatorische Herausforderung gewesen, in Folge die Rechtsberatung aufzusuchen.
Im Rahmen der Rechtsberatung am 18.04.2012 habe ich dem Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich dann mitgeteilt, dass ich den Bescheid am 16.04.2012 erhalten hätte. Auf dem Kuvert war kein anderes Datum ersichtlich, zumal mir auch die mögliche Relevanz eines solchen nicht klar gewesen ist. Im Umgang mit Behörden in Österreich sowie mit Bescheid-Zustellungen habe ich keine Erfahrung, es war somit an meine Person ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ich war mir auch überhaupt nicht unsicher, den Bescheid am 16.04.2012 erhalten zu haben, über die rechtliche Relevanz einer Hinterlegung habe ich als rechtsunkundiger Mensch selbstverständlich nicht nachgedacht. Ohnehin hatte ich die rechtberatende Organisation ja ehestmöglich aufgesucht. Ich habe also bei gebotener Sorgfalt davon ausgehen können, dass die Beschwerde von Verein Menschenrechte Österreich eingebracht wird. Am 25.04.2012 hatte ich dann noch einen weiteren Termin zur Beschwerde-Besprechung, diesem Gespräch wohnte auch eine Vertreterin des UNHCR bei. Ich habe bei diesem Gespräch noch zugesagt, allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Der Usus der Rechtsberatungs-Organisation zur Wahrung der Beibringung von möglichen Beweismitteln, die Beschwerde am letzten Tag der Frist zu senden, musste uns nicht bekannt sein und war für uns unvorhersehbar. Ich habe aber aufgrund der festen Überzeugung, den Bescheid am 16.04.2012 erhalten zu haben, ohnehin keinen Zweifel gehabt, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wird.
Die Vorgehensweise unsererseits, das Ersuchen um Rechtsberatung, war somit jedenfalls rechtskonform. Meine Beschwerde wurde am 30.04.2012 vom Verein Menschenrechte Österreich, also rechtzeitig innerhalb der - vermeintlichen - Frist abgesendet."
Sollte es die Behörde es als Aufgabe des Rechtsberaters betrachten - trotz der Mitteilung des Asylwerbers den Bescheid an einem bestimmten Tag erhalten zu haben - das Zustelldatum durch Nachfrage beim Bundesasylamt zu eruieren, könne unter den gegebenen Umständen wohl höchstens von einem minderen Grad an Versehen ausgegangen werden. Die Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist stelle eine durchaus übliche Praxis dar.
Sollte die Behörde dennoch eine Sorgfaltswidrigkeit der Hilfsperson sehen, sei außerdem zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall nichts auf ein Auswahlverschulden des Beschwerdeführers hindeute. Die Gründe für die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde seien somit in einer Verkettung äußerst unglücklicher Gegebenheiten zu erblicken, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegen würden.
Mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C4 426.453-1/2012/4E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C4 426.453-1/2012/4E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurück.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.05.2012 mit Bescheid vom 09.07.2012, Zahl: 12 00.540-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.05.2012 mit Bescheid vom 09.07.2012, Zahl: 12 00.540-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Soweit Sie in Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung angaben, dass Sie Ihren Bescheid des BAA am 16.04.2012 am Postamt XXXX abgeholt haben und Ihnen eine allfällige frühere Hinterlegung dieses Bescheides beim Postamt nicht bekannt gewesen wäre, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass Sie sich sehr wohl bereits vor dem 16.06.2012 im Besitz des postalischen Abholscheines (laut Ihnen "gelber Zettel") befunden haben müssen, bevor Sie am 16.04.2012 Ihren BAA-Bescheid am Postamt behoben haben, zumal Sie ohne diesen Abholschein schließlich gar keine Veranlassung gehabt hätten, sich am 16.04.2012 zum Postamt XXXX zu begeben.Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Soweit Sie in Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung angaben, dass Sie Ihren Bescheid des BAA am 16.04.2012 am Postamt römisch 40 abgeholt haben und Ihnen eine allfällige frühere Hinterlegung dieses Bescheides beim Postamt nicht bekannt gewesen wäre, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass Sie sich sehr wohl bereits vor dem 16.06.2012 im Besitz des postalischen Abholscheines (laut Ihnen "gelber Zettel") befunden haben müssen, bevor Sie am 16.04.2012 Ihren BAA-Bescheid am Postamt behoben haben, zumal Sie ohne diesen Abholschein schließlich gar keine Veranlassung gehabt hätten, sich am 16.04.2012 zum Postamt römisch 40 zu begeben.
Ihre Argumentation, wonach Sie des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache nicht mächtig wären und sich daher umgehend, nachdem Sie Kenntnis davon erlangt hätten, Informationen eingeholt hätten und am 16.04.2012 den Bescheid des BAA bei der Post abgeholt hätten, wobei aber von einer Hinterlegung bzw. laufenden Frist keine Rede gewesen wäre, ist schlichtweg nicht glaubhaft.
Denn zum Einen muss Ihnen, um den Bescheid des BAA bei der Post zu beheben, dessen Hinterlegung am Postamt XXXX (Hinterlegung am 12.04.2012) sehr wohl bekannt gewesen sein und wurden Sie zum Anderen im Zuge Ihrer inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA am 26.03.2012 im Rechtsgespräch in Ihrer Muttersprache über die weiteren Verfahrensschritte und Wege der Zustellung im Asylverfahren informiert. Es war Ihnen somit - zumal Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der Einvernahme vom 26.03.2012 auch mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben - sehr wohl bewusst, dass der nächste Verfahrensschritt nach dem 26.03.2012 die Bescheiderlassung sein würde und wurden Sie am 26.03.2012 auch über die Bestimmungen des ZustellG informiert.Denn zum Einen muss Ihnen, um den Bescheid des BAA bei der Post zu beheben, dessen Hinterlegung am Postamt römisch 40 (Hinterlegung am 12.04.2012) sehr wohl bekannt gewesen sein und wurden Sie zum Anderen im Zuge Ihrer inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA am 26.03.2012 im Rechtsgespräch in Ihrer Muttersprache über die weiteren Verfahrensschritte und Wege der Zustellung im Asylverfahren informiert. Es war Ihnen somit - zumal Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der Einvernahme vom 26.03.2012 auch mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben - sehr wohl bewusst, dass der nächste Verfahrensschritt nach dem 26.03.2012 die Bescheiderlassung sein würde und wurden Sie am 26.03.2012 auch über die Bestimmungen des ZustellG informiert.
Auch Ihrer Argumentation, wonach Sie sich aufgrund sprachlicher Defizite der Hinterlegung Ihres Bescheides am Postamt bzw. der ab dem 12.04.2012 laufenden Rechtmittelfrist gar nicht bewusst gewesen wären, konnte aufgrund der erfolgten Belehrungen im Verfahren (siehe hierzu Niederschrift der Einvernahme vom 26.03.2012, BAA Außenstelle Traiskirchen, S. 14) und aufgrund der Tatsache, dass Ihnen die Bescheidhinterlegung vom 12.04.2012 sehr wohl bekannt gewesen sein musste, um überhaupt die Abholung des Bescheides am 16.04.2012 am Postamt zu ermöglichen, nicht gefolgt werden.
Ferner sind Sie auch darauf zu verweisen, dass Sie im inhaltlichen Verfahren glaubhaft machten, über eine seriöse Schulbildung von gesamt zwölf Jahren zu verfügen, was nicht darauf schließen lässt, dass es Ihnen intellektuell prinzipiell nicht möglich wäre, die zeitlichen und zustelltechnischen Abläufe des Asylverfahrens zu begreifen, zumal Sie dahingehend in Ihrer inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA auch nachweislich belehrt wurden.
Auch, dass Ihnen der Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem BAA (26.03.2012) bereits durch Hinterlegung am zuständigen Postamt in XXXX am 06.03.2012 zugestellt wurde und Sie diesen am Postamt behoben haben verdeutlicht, dass Sie mit dem Ablauf einer Zustellung durch Hinterlegung bereits vor der Erlassung Ihres Bescheides zu ZI 12 00.540-BAT vertraut gewesen sein müssen, weswegen völlig unglaubhaft ist, dass Sie sich - weil Sie sich nicht ausgekannt hätten - nach erfolgter Zustellung durch Hinterlegung am Postamt erst informieren hätten müssen, bevor Sie Ihren Bescheid am 16.03.2012 dort abholen hätten können.Auch, dass Ihnen der Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem BAA (26.03.2012) bereits durch Hinterlegung am zuständigen Postamt in römisch 40 am 06.03.2012 zugestellt wurde und Sie diesen am Postamt behoben haben verdeutlicht, dass Sie mit dem Ablauf einer Zustellung durch Hinterlegung bereits vor der Erlassung Ihres Bescheides zu ZI 12 00.540-BAT vertraut gewesen sein müssen, weswegen völlig unglaubhaft ist, dass Sie sich - weil Sie sich nicht ausgekannt hätten - nach erfolgter Zustellung durch Hinterlegung am Postamt erst informieren hätten müssen, bevor Sie Ihren Bescheid am 16.03.2012 dort abholen hätten können.
Die behaupteten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde am 30.04.2012 wurden somit nicht glaubhaft gemacht.
Der Bescheid des BAA zu ZI 12 00.540-BAT wurde daher am 12.04.2012 rechtsrichtig zugestellt. Die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels begann am 12.04.2012 zu laufen und endete am 26.04.2012. Ihre am 30.04.2012 eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher verspätet."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt unter anderem fest: "Die erkennende Behörde kommt aufgrund obiger Ausführungen zu dem Schluss, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof nicht dadurch unangemessen verkürzt wurde, dass die tatsächliche Behebung des Bescheides am 16.04.2012 vier Tage nach Zustellung durch Hinterlegung am 12.04.2012 erfolgt ist.
Im Fall der Behebung der Sendung vier Tage nach der erfolgten Hinterlegung liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte (VwGH 27.9.1999, 99/17/0303, 19.4.2001, 99/06/0049). Zumal Sie eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle auch mit keinem Wort ins Treffen führten, kann nicht davon gesprochen werden, dass Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt haben.
(...)
Soweit Sie weiters zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages angaben, dass Sie dem Rechtsberater bei VMÖ am 18.04.2012 mitgeteilt hätten, am 16.04.2012 den Bescheid des BAA erhalten zu haben und an Ihnen als nicht mit dem Umgang mit österr. Behörden und Bescheidzustellungen gewöhnten Menschen ein sehr geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen wäre, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn Ihnen tatsächlich die Zustellung durch Hinterlegung am 12.04.2012 nicht bekannt gewesen wäre - die Rechtsberater des VMÖ mit der rechtlichen Grundlage und Abhandlung von Bescheidzustellungen im Verfahren vertraut sind und in diesem angenommenen Fall seitens VMÖ eine Nachfrage beim BAA ausgereicht hätte, um eventuelle Unklarheiten betreffend das Datum der Hinterlegung am Postamt auszuräumen.
Hiezu ist zu erörtern, dass in der Person eines Vertreters eingetretene Tatumstände für die vertretende Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (VwSIG. 18A/1946 und VwGH 09.04.1970, 263/70).
Hierbei ist ein Verschulden, das die gesetzliche Vertretung einer Partei trifft, so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (VwSlg. 1744A/1950, 5643A/1961).
Sohin ist der von VMÖ begründend ausgeführte minderschwere Grad an Versehen, NICHT beim BAA durch Nachfrage das Zustelldatum zu eruieren und daher vom 16.04.2012 als Zustelldatum auszugehen und die Fristversäumung zur Erhebung der Beschwerde als Verkettung unglücklicher Umstände anzusehen nicht dazu geeignet, von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, sondern ist dem "Vertreter" aber auch dem Antragsteller selbst, zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wobei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr jede Fahrlässigkeit schlechthin genügt, um den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszuschließen.
Es liegt sohin ohne Zweifel kein Fehler vor, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (OGH 29.08.1990, 9 Ob A 199/90, EvBl 1990/18, VwGH 06.10.1994, 93/16/0075).
Aus der Begründung Ihres Wiedereinsetzungsantrages geht somit auch nicht hervor, dass die Rechtsberatung bei VMÖ durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, was keinen Wiedereinsetzungsgrund zur Folge haben kann.
Aufgrund obiger Ausführungen war im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, das Sie an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2012 Beschwerde und führte unter anderem aus: "Wie bereits in meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, habe ich den Verein Menschenrechte Österreich nach der Abholung meines Bescheides am 16.04.2012 ehestmöglich, nämlich bereits am 18.04.2012 als auch am 25.04.2012, zur Rechtsberatung aufgesucht. Bei diesem Termin wurde der Inhalt der Beschwerde besprochen und wurde auch noch vereinbart, dass ich weitere Beweismittel noch innerhalb der nächsten Tage nachreichen werde. Bei dieser Beratung waren neben mir zwei Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich (Dolmetscher sowie Rechtsberater) als auch eine Vertreterin des UNHCR anwesend. Diese wurde mir ebenfalls vorgestellt und hat dem Beratungsgespräch beigewohnt. Insofern war die Beratungssituation für alle Teilnehmer auch mit einer gewissen Besonderheit und nicht ganz alltäglichen Konstellation verbunden. Nachdem ich der Dolmetscherin mitgeteilt hatte, dass ich den Bescheid am 16.04.2012 erhalten habe, wurde diesbezüglich nicht weiter nachgefragt. Ob in der Kommunikation zwischen Rechtsberater und Dolmetscher von einer "Abholung" oder "Hinterlegung" gesprochen wurde, konnte mir klarere Weise nicht auffallen, zumal mir die rechtlichen Implikationen dieser Terme ohnehin nicht klar waren. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung verwiesen. So wurde von der Rechtsberatung letztlich fehlerhaft "Hinterlegung am 16.04.2012" auf dem Bescheid notiert. Wie bereits in meinem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, war es mir auch nicht eher möglich, den Bescheid von der Post abzuholen. Es wurde mir im Zuge der Letztberatung seitens des Vereins Menschenrechte Österreich noch einmal zugesichert, dass die Beschwerde nach Abänderung geringfügiger Passagen innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werde."
In der Verfahrensanordnung sei ausdrücklich (auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers) angeführt, dass ihm amtswegig ein Rechtsberater beigestellt werde. Mit dieser ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung habe er sich mehrmals in Verbindung gesetzt und sei ihm auch zugesichert worden, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde. Der Beschwerdeführer habe die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und habe alle notwendigen Schritte gesetzt, die ihm zumutbar gewesen seien. Er habe aufgrund der mündlichen Zusage darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben werde.
Zu betonen sei, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberatung gewendet habe, welche in dieser Funktion eingeschritten sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berater habe keine Vertretungsbefugnis bestanden, sodass lediglich die Frage des den Beschwerdeführer unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen sei. Es deute jedoch im gegenständlichen Fall nichts auf ein Auswahlverschulden seitens des Beschwerdeführers hin.
Der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht in jedem Stadium des Verfahrens nachgekommen. Da der Kontrollmechanismus beim Verein Menschenrechte Österreich generell ausreichend funktioniert, sei offensichtlich im gegenständlichen Fall durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein Fehler seitens der Rechtsberatung passiert. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Grund dazu gehabt, an der Vertrauenswürdigkeit des Vereins Menschenrechte Österreich zu zweifeln, welcher ihm zudem explizit als gesetzlicher Rechtsberater gemäß § 66 AsylG zur Seite gestellt worden sei. Da den Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Situation an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe und in eben diesen Vorkommnissen das unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis liege, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor.Der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht in jedem Stadium des Verfahrens nachgekommen. Da der Kontrollmechanismus beim Verein Menschenrechte Österreich generell ausreichend funktioniert, sei offensichtlich im gegenständlichen Fall durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein Fehler seitens der Rechtsberatung passiert. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Grund dazu gehabt, an der Vertrauenswürdigkeit des Vereins Menschenrechte Österreich zu zweifeln, welcher ihm zudem explizit als gesetzlicher Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG zur Seite gestellt worden sei. Da den Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Situation an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe und in eben diesen Vorkommnissen das unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis liege, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Im gegenständlichen Fall bediente sich der Beschwerdeführer zur Einbringung seiner (verspäteten) Beschwerde einer ihm vom amtswegen zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation, nämlich dem Verein Menschenrechte Österreich, und begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er irrtümlich von einem bestimmten - falschen - Zustelldatum ausgegangen sei, von dem ausgehend der Verein Menschenrechte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde errechnet habe und die Beschwerde vom Verein aufgrund der Ausschöpfung der falsch berechneten Frist letztlich verspätet abgesendet worden sei. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer selbst keineswegs auffallend sorglos gehandelt habe, sondern im Gegenteil die Rechtsberatungsorganisation rechtzeitig aufgesucht habe. Er habe auf die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde durch die Rechtsberatungsorganisation vertrauen dürfen, weshalb die Tatsache, dass der Verein die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht eingehalten habe, für ihn unvorhersehbar oder unabwendbar gewesen sei. Ihn selbst habe nur ein minderer Grad des Versehens getroffen, als er in der irrigen Annahme, das Abholdatum des ihm zugestellten Bescheides sei gleichzusetzen mit dem Zustelldatum, dieses dem Verein bekannt gegeben habe.
Entgegen der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vertretenen Ansicht, handelte es sich bei den Mitarbeitern des Vereins Menschenrechte Österreich nicht um vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter, sondern nahm der Beschwerdeführer lediglich Hilfspersonen in Anspruch, um sich rechtlich beraten und letztlich eine Beschwerde einzubringen zu lassen. Mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer - anders als bei einem Vertreter - nicht zuzurechnen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).Entgegen der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vertretenen Ansicht, handelte es sich bei den Mitarbeitern des Vereins Menschenrechte Österreich nicht um vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter, sondern nahm der Beschwerdeführer lediglich Hilfspersonen in Anspruch, um sich rechtlich beraten und letztlich eine Beschwerde einzubringen zu lassen. Mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer - anders als bei einem Vertreter - nicht zuzurechnen vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).
Im gegenständlichen Fall bleibt somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführer persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 07.05.1998 aus, dass für einen Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen wäre, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre.
Im konkreten Fall bediente sich der Beschwerdeführer Hilfspersonen, die ihm von amtswegen zur Seite gestellt wurden, weshalb hier jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass ihn ein Auswahlverschulden treffen könnte. Der Verein Menschenrechte Österreich ist auf die Beratung von Asylwerbern spezialisiert und wird in dieser Funktion regelmäßig vom Bundesasylamt von amtswegen als Rechtsberater bestellt, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls darauf vertrauen durfte, vom Verein richtig beraten zu werden. Glaubhaft brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei seitens des Vereins zugesichert worden, dass seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde, weshalb für ihn auch kein Zweifel an der richtigen Vorgehensweise des Vereins bestanden hatte.
Soweit man davon ausgeht, dass den Beschwerdeführer abgesehen von der sorgfältigen Auswahl von Hilfspersonen zusätzlich auch eine gewisse Überwachungspflicht derselben trifft, ist festzuhalten, dass ihn auch hier keine auffallende Sorglosigkeit trifft. Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er sich nach der Abholung seines Bescheides vom Postamt am 16.04.2012 sogleich am 18.04.2012 zu einem ersten Beratungsgespräch sowie am 25.04.2012 zu einem weiteren Beratungstermin zum Verein Menschenrechte Österreich begeben hatte, wobei er dort unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu verstehen gab, ihm sei der Bescheid des Bundesasylamtes am 16.04.2012 "zugestellt" worden. Nachvollziehbar wurde diesbezüglich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht erkennbar gewesen sei, ob seitens des Dolmetschers mit dem Mitarbeiter des Vereins von einer "Abholung" oder einer "Hinterlegung" gesprochen worden sei, und er die rechtlichen Konsequenzen einer derartigen sprachlichen Feinheit auch nicht habe absehen können. Es wäre in dieser Situation am rechtskundigen Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich gelegen, konkret nachzufragen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in den Besitz des Bescheides des Bundesasylamtes gelangt sei, doch wurde dies unterlassen. Wie bereits oben ausgeführt kann dem Beschwerdeführer das fehlerhafte Vorgehen des Vereinsmitarbeiters aber mangels eines Vertretungsverhältnisses nicht angelastet werden. In der konkreten Situation hat dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht auffallen müssen, dass betreffend den genauen Vorgang der Zustellung nicht nachgefragt wurde. Er selbst ist - wie von ihm vorgebracht wurde - von der Richtigkeit seiner Angaben ausgegangen.
In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem es ebenso zu einer Verständigungsschwierigkeit zwischen einem Asylwerber und dem Mitarbeiter einer Rechtsberatungsstelle gekommen war, die in der Folge zur verspäteten Einbringung der Beschwerde führte, hielt der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beurteilung des Verschuldensvorwurfs des Asylwerbers fest, dass es hier alleine auf den Horizont des Asylwerbers ankomme. Gehe er in der konkreten Situation subjektiv davon aus, dem Berater den Zustellzeitpunkt des Bescheids korrekt mitgeteilt zu haben, so könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte dem Zustellzeitpunkt nicht die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet (vgl. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass es auch dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er gegenüber dem Rechtsberater angab, ihm sei der Bescheid am 16.04.2012 "zugestellt" worden, da er subjektiv von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war.In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem es ebenso zu einer Verständigungsschwierigkeit zwischen einem Asylwerber und dem Mitarbeiter einer Rechtsberatungsstelle gekommen war, die in der Folge zur verspäteten Einbringung der Beschwerde führte, hielt der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beurteilung des Verschuldensvorwurfs des Asylwerbers fest, dass es hier alleine auf den Horizont des Asylwerbers ankomme. Gehe er in der konkreten Situation subjektiv davon aus, dem Berater den Zustellzeitpunkt des Bescheids korrekt mitgeteilt zu haben, so könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte dem Zustellzeitpunkt nicht die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet vergleiche VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass es auch dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er gegenüber dem Rechtsberater angab, ihm sei der Bescheid am 16.04.2012 "zugestellt" worden, da er subjektiv von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war.
Wenn das Bundesasylamt in seiner Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sinngemäß ausführt, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zugestellten Bescheid mit Beginn der Abholfrist zu laufen beginnt, ist dem entgegen zu halten, dass an den Beschwerdeführer als rechtsunkundigen Menschen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Der Beschwerdeführer unterlag hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittefrist einem Irrtum, der auch einem sorgsamen Menschen in der Situation des Beschwerdeführers hätte unterlaufen können. Zwar wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über "die weiteren Verfahrensschritte und Wege der Zustellung im Asylverfahren" informiert worden sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer konkret darüber belehrt worden sei, dass der Beginn der Beschwerdefrist mit der Hinterlegung beim zuständigen Postamt und nicht mit der Abholung des Bescheides beim Postamt beginnt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einen Ladungsbescheid erhalten habe, ist entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes ebenfalls nichts zu gewinnen, da die Zustellung des Ladungsbescheides keine (Beschwerde-) Frist auslöste.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen zu den Ereignissen im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, heute grundsätzlich auch "innere (psychologische) Vorgänge", wie beispielsweise ein Irrtum, Rechtsirrtum oder die Unkenntnis der Rechtslage (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 35). Dem Beschwerdeführer kann hinsichtlich seines Irrtums nicht der Vorwurf gemacht werden, dieser sei ihm aus auffallender Sorglosigkeit unterlaufen, zumal er sich nach Erhalt des Bescheides auch ehestmöglich an die Rechtsberatung gewendet hatte, die in der Lage gewesen wäre, den Irrtum aufzuklären, was jedoch verabsäumt wurde. Dieses Versäumnis kann dem Beschwerdeführer jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht zur Last gelegt werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen zu den Ereignissen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, heute grundsätzlich auch "innere (psychologische) Vorgänge", wie beispielsweise ein Irrtum, Rechtsirrtum oder die Unkenntnis der Rechtslage vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 35). Dem Beschwerdeführer kann hinsichtlich seines Irrtums nicht der Vorwurf gemacht werden, dieser sei ihm aus auffallender Sorglosigkeit unterlaufen, zumal er sich nach Erhalt des Bescheides auch ehestmöglich an die Rechtsberatung gewendet hatte, die in der Lage gewesen wäre, den Irrtum aufzuklären, was jedoch verabsäumt wurde. Dieses Versäumnis kann dem Beschwerdeführer jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht zur Last gelegt werden.
Der Asylgerichtshof kam in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso zum Ergebnis, dass dem Asylwerber keine auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden kann, wenn er fälschlicherweise von einem anderen als dem tatsächlichen Ende seiner Rechtsmittelfrist ausging und in der Folge eine Rechtsberatung aufsuchte, die ihm jedoch eine falsche Rechtsauskunft erteilte, weshalb die Beschwerde letztlich verspätet eingebracht wurde (vgl. AsylGH vom 14.05.2009, Zl. C11 400.383-2/2008/5E). Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem es ebenso an der Rechtsberatungsorganisation gelegen wäre, den Irrtum des Beschwerdeführers aufzuklären.Der Asylgerichtshof kam in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso zum Ergebnis, dass dem Asylwerber keine auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden kann, wenn er fälschlicherweise von einem anderen als dem tatsächlichen Ende seiner Rechtsmittelfrist ausging und in der Folge eine Rechtsberatung aufsuchte, die ihm jedoch eine falsche Rechtsauskunft erteilte, weshalb die Beschwerde letztlich verspätet eingebracht wurde vergleiche AsylGH vom 14.05.2009, Zl. C11 400.383-2/2008/5E). Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem es ebenso an der Rechtsberatungsorganisation gelegen wäre, den Irrtum des Beschwerdeführers aufzuklären.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
28.09.2012