TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/7 A11 417897-3/2012

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Veröffentlicht am 07.09.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A11 417.897-3/2012/2E

A11 417.897-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, jedenfalls festgestellte Volljährigkeit, festgestellte Staatsangehörigkeit Nigeria (angebl. StA. Sierra Leone), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost sowie vom 14.1.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , jedenfalls festgestellte Volljährigkeit, festgestellte Staatsangehörigkeit Nigeria (angebl. StA. Sierra Leone), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost sowie vom 14.1.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012, Zl. 11 14.963-EAST Ost wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer ist am 29.9.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale XXXX, StA. Sierra Leone, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer ist am 29.9.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale römisch 40 , StA. Sierra Leone, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

In der Folge wurden aufgrund von Zweifeln bezüglich des vom Asylwerber behaupteten Alters 4 medizinische Gutachten zur Alterseingrenzung des Asylwerbers eingeholt. Diese hatten zum Ergebnis, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Asylwerbers von 21 Jahren bestanden hat, das wahrscheinlichste chronologische Alters über diesem Mindestalter liegt und das zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 17 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinsicher Sicht ausgeschlossen werden kann.

Zur Abklärung der Herkunft des Asylwerbers wurde ein Sprachanalysegutachten eingeholt, demzufolge der Asylwerber seinen sprachlichen Hintergrund offenbar in Nigeria hat und die von ihm behauptete Herkunft aus Sierra Leone auszuschließen ist.

Der Asylantrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2011, Zahl: 10 09.084-BAG, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, ihm gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (festgestellten) Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.4.2011, Zahl: A11 417.897-1/2011/2E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 1.6.2011 in Rechtskraft.Der Asylantrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2011, Zahl: 10 09.084-BAG, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (festgestellten) Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.4.2011, Zahl: A11 417.897-1/2011/2E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 1.6.2011 in Rechtskraft.

Am 13.12.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 (wohl irrtümlich wurde der Bescheid mit 14.1.2011 datiert), Zl. 11 14.963-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Am 13.12.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 (wohl irrtümlich wurde der Bescheid mit 14.1.2011 datiert), Zl. 11 14.963-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers (XXXX) am 18.1.2012 zugestellt und erwuchs (mit Ablauf der Beschwerdefrist am 25.1.2012) am 26.1.2012 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers (römisch 40 ) am 18.1.2012 zugestellt und erwuchs (mit Ablauf der Beschwerdefrist am 25.1.2012) am 26.1.2012 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2012 brachte der Beschwerdeführer durch den XXXX auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 ein.Mit Schriftsatz vom 26.1.2012 brachte der Beschwerdeführer durch den römisch 40 auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 ein.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit, dass aufgrund eines Missgeschicks das Ende der Beschwerdefrist im Terminkalender des XXXX nicht für Mittwoch, den 25.1.2012, sondern fälschlich für Donnerstag, den 26.1.2012 eingetragen worden sei.Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit, dass aufgrund eines Missgeschicks das Ende der Beschwerdefrist im Terminkalender des römisch 40 nicht für Mittwoch, den 25.1.2012, sondern fälschlich für Donnerstag, den 26.1.2012 eingetragen worden sei.

Aufgrund eines besonders großen Arbeitsaufkommens habe der Kontrollmechanismus im Büro des XXXX, nämlich die Kontrolle der eingetragenen Termine durch eine zweite Person, nicht greifen können. Es handle sich daher um eine Verkettung von unglücklichen Umständen, da schlicht aufgrund eines menschlichen Irrtums der Termin im sorgfältig und immer nachkontrollierten Terminbuch falsch eingetragen worden sei und der Kontrollmechanismus dadurch nicht gegriffen habe. Es würde daher ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Aufgrund eines besonders großen Arbeitsaufkommens habe der Kontrollmechanismus im Büro des römisch 40 , nämlich die Kontrolle der eingetragenen Termine durch eine zweite Person, nicht greifen können. Es handle sich daher um eine Verkettung von unglücklichen Umständen, da schlicht aufgrund eines menschlichen Irrtums der Termin im sorgfältig und immer nachkontrollierten Terminbuch falsch eingetragen worden sei und der Kontrollmechanismus dadurch nicht gegriffen habe. Es würde daher ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.5.2012, Zahl: 11 14.963-EAST Ost, gemäß

§ 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gem. § 71 Abs. 6 AVG wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die betreffende Frist nicht versäumt worden wäre, wenn ein gerade für solcherart Fehleintragungen zu verhinderndes Kontrollsystem in der notwendigen Ausgestaltung existent wäre. Alleine der Hinweis, dass ein Kontrollsystem existiere, reiche für die hinreichende Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Gerade in letzter Zeit würden sich Wiedereinsetzungsanträge aufgrund von durch Mitglieder des Vereines XXXX verschuldeten Fristversäumnissen häufen. Explizit würde immer wieder ein Versehen eines Mitarbeiters ins Treffen geführt. So ein tatsächlich greifendes System zur Verhinderung von Fristversäumnissen existent wäre, so dürfte dieserart Wiederholung von Fristversäumnissen seitens des Vereins nicht (mehr) auftreten. Umso mehr belege auch dieser Antrag, dass ein tatsächlich funktionierendes System zur Verhinderung von Fristversäumnissen weiterhin nicht hinreichend existent sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die betreffende Frist nicht versäumt worden wäre, wenn ein gerade für solcherart Fehleintragungen zu verhinderndes Kontrollsystem in der notwendigen Ausgestaltung existent wäre. Alleine der Hinweis, dass ein Kontrollsystem existiere, reiche für die hinreichende Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Gerade in letzter Zeit würden sich Wiedereinsetzungsanträge aufgrund von durch Mitglieder des Vereines römisch 40 verschuldeten Fristversäumnissen häufen. Explizit würde immer wieder ein Versehen eines Mitarbeiters ins Treffen geführt. So ein tatsächlich greifendes System zur Verhinderung von Fristversäumnissen existent wäre, so dürfte dieserart Wiederholung von Fristversäumnissen seitens des Vereins nicht (mehr) auftreten. Umso mehr belege auch dieser Antrag, dass ein tatsächlich funktionierendes System zur Verhinderung von Fristversäumnissen weiterhin nicht hinreichend existent sei.

Generell fehle es dem betreffenden Antrag weiters an der hinreichenden Glaubhaftmachung des gesamten ihm zugrundeliegenden Sachverhaltes. Im betreffenden Antrag würden keinerlei Details der betreffenden Umstände angeführt, sondern beschränke man sich nur auf die Schilderung einer Rahmenhandlung. So würde der Name des Mitarbeiters, dem in diesem Fall das Versehen unterlaufen sein sollte, nicht einmal genannt, es würde der bestehende Kontrollmechanismus nur rudimentär erwähnt. Hinreichende Ausführungen oder Darstellungen, welche konkreten und entsprechenden Vorkehrungen, besondere Nachforschungen oder Versicherungen der Vertreter zur Verhinderung des Fristversäumnisses im betreffenden Fall angestrengt hätte, seien sämtlich nicht dargelegt worden. Auch fehle es weiters an der hinreichenden Erklärung, warum der Eintritt eines diesartigen Fehlers unvermeidbar gewesen wäre. Ein Fehler einer Fehleintragung sei sogar in exemplarischer Weise jederzeit vermeidbar. Trage eine Person einen Termin falsch ein und würde dieser Eintrag tatsächlich noch einmal sorgfältig kontrolliert, so würde dieser Fehler bemerkt werden. Ein generell hohes oder besonders hohes Arbeitsaufkommen sei weiters für eine Vertretungsorganisation sicherlich nichts Unvorhergesehenes. Es sei bekannt, dass zu bestimmten Zeiten mehr, zu manchen Zeiten aber auch weniger Fristerledigungen binnen kürzester Zeit ordnungsgemäß zu erledigen seien. Ein genaues Dokumentations- und Erfassungssystem müsse existieren, welches gerade solche Fristversäumnisse zu verhindern helfe. Die Existenz eines solchen unzweifelhaften und nicht manipulierbaren Systems etwa zur dokumentierten Erfassung und fehlervermeidbaren lückenlosen Nachkontrolle von Fristen bzw. des Akteneinganges sei hinreichend detailliert nicht angeführt und die Existenz eines solchen nicht nachgewiesen. Wäre ein solches System vorhanden, so wäre auch der Eintritt der Fristversäumnis nicht unabwendbar, sondern würde zeitgerecht auffallen und wäre entsprechender Akt zeitgerecht innerhalb der Beschwerdefrist (wieder) zu finden. Aus der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Begründung könne nach obigen Ausführungen zusammengefasst somit insgesamt glaubhaft kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erkannt werden, welches insbesondere nur durch einen minderen Grad des Versehens oder ohne Verschulden (des Vertreters) die Versäumung der Frist verursacht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 15.6.2012 Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Er habe in ausführlicher Weise seine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Durch das Zusammenfallen von unglücklichen Ereignissen habe ein Kontrollmechanismus in der Organisationsplanung des rechtlichen Vertreters vor dem Hintergrund des großen Arbeitsaufkommens nicht greifen können. Vom Bundesasylamt würde übersehen, dass der XXXX generell einem sehr hohen Maßstab der Sorgfältigkeit gerecht würde. Wenn das Bundesasylamt Judikatur bezüglich der Anforderungen der Organisation eines Kanzleibetriebes anführe, so würde hier übersehen, dass diese Erklärungen ins Leere gingen, da der XXXX kein Kanzleibetrieb sei und dies einen bedeutenden Unterschied darstelle.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 15.6.2012 Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Er habe in ausführlicher Weise seine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Durch das Zusammenfallen von unglücklichen Ereignissen habe ein Kontrollmechanismus in der Organisationsplanung des rechtlichen Vertreters vor dem Hintergrund des großen Arbeitsaufkommens nicht greifen können. Vom Bundesasylamt würde übersehen, dass der römisch 40 generell einem sehr hohen Maßstab der Sorgfältigkeit gerecht würde. Wenn das Bundesasylamt Judikatur bezüglich der Anforderungen der Organisation eines Kanzleibetriebes anführe, so würde hier übersehen, dass diese Erklärungen ins Leere gingen, da der römisch 40 kein Kanzleibetrieb sei und dies einen bedeutenden Unterschied darstelle.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche, den Asylantrag zurückweisende Bescheid vom 14.1.2012 dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 18.1.2012 zugestellt; dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 25.1.2012.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach seitens des gewillkürten Vertreters aufgrund eines Missgeschicks der Ablauf für die Beschwerdefrist im Terminkalender falsch notiert worden sei und vor dem Hintergrund des großen Arbeitsaufkommens der vereinsinterne Kontrollmechanismus im Hinblick auf das rechtzeitige Entdecken derartiger Fehleintragungen versagt habe, ist Folgendes auszuführen:

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtssprechung davon aus, dass Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters des Parteienvertreters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 20.12.2001, 2000/16/0637). Nimmt der Parteienvertreter die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 14.12.1995, 95/19/1254; VwGH 26.07.2001, 2001/20/0402).

Bevollmächtigte Parteienvertreter des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Fall laut vorliegender Vollmachtserklärung vom 16.12.2011 sowohl der XXXX als zugleich auch dessen Obmann ad personam Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder. Letzteren trifft schon seines Berufes wegen die anwaltliche Sorgfalts- sowie die berufsgebotene Überwachungspflicht. Die genannten Verpflichtungen treffen im Ergebnis aber auch den rechtskundigen Verein selbst, der aufgrund jahrelanger Erfahrung mit gesetzlichen Fristen vertraut ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem geführten Fristenbuch, welches - wie auch im Zuge der Beschwerde ausgeführt - zeigt, dass der diesbezügliche interne Ablauf im Verein jenem einer Rechtsanwaltskanzlei entspricht.Bevollmächtigte Parteienvertreter des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Fall laut vorliegender Vollmachtserklärung vom 16.12.2011 sowohl der römisch 40 als zugleich auch dessen Obmann ad personam Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder. Letzteren trifft schon seines Berufes wegen die anwaltliche Sorgfalts- sowie die berufsgebotene Überwachungspflicht. Die genannten Verpflichtungen treffen im Ergebnis aber auch den rechtskundigen Verein selbst, der aufgrund jahrelanger Erfahrung mit gesetzlichen Fristen vertraut ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem geführten Fristenbuch, welches - wie auch im Zuge der Beschwerde ausgeführt - zeigt, dass der diesbezügliche interne Ablauf im Verein jenem einer Rechtsanwaltskanzlei entspricht.

Im Rahmen des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages wurden nun allerdings weder Ausführungen zur Verlässlichkeit und Ausbildung jenes Mitarbeiters, dem der Fehler bei der Eintragung im Fristenbuch unterlaufen ist, getätigt, noch sind dem Antrag entsprechende Angaben zur Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des bevollmächtigten Vertreters zu entnehmen. Ausgeführt wurde im Zuge des Antrages lediglich, dass ein namentlich genannter Mitarbeiter aufgrund eines außergewöhnlich hohen Arbeitsaufkommens nicht mehr sämtliche Abläufe habe kontrollieren können; in der Folge sei die Frist nicht ordnungsgemäß in das Terminbuch eingetragen worden. Aus diesen unkonkreten Angaben ergibt sich nun weder, dass es sich bei dem genannten Mitarbeiter um einen grundsätzlich geeigneten und bewährten Angestellten handelt, noch ist daraus erkennbar, ob der bevollmächtigte Vertreter seiner gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht nachgekommen ist.

Letztlich erscheint die in casu erfolgte Fristversäumnis besonders vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefrist bei einem Verfahren wie dem gegenständlichen, in welchen der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, lediglich eine Woche beträgt, besonders schwerwiegend, da schon angesichts dieser kurzen Beschwerdefrist die Einhaltung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabes zur Vermeidung einer etwaigen Fristversäumnis geboten gewesen wäre.Letztlich erscheint die in casu erfolgte Fristversäumnis besonders vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefrist bei einem Verfahren wie dem gegenständlichen, in welchen der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, lediglich eine Woche beträgt, besonders schwerwiegend, da schon angesichts dieser kurzen Beschwerdefrist die Einhaltung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabes zur Vermeidung einer etwaigen Fristversäumnis geboten gewesen wäre.

Insgesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da einerseits seinen gewillkürten Vertreter ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben könnte.Insgesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da einerseits seinen gewillkürten Vertreter ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben könnte.

Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am Mittwoch, den 18.1.2012, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 25.1.2012.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2012 dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am Mittwoch, den 18.1.2012, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 25.1.2012.

Auf der Beschwerde scheint als Faxsendedatum der 26.1.2012 auf. Die Beschwerde erweist sich daher als jedenfalls verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden des Vertreters, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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