TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B831/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Verfassungsgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer am 9. März 2006 eine zu B426/06 protokollierte Beschwerde eingebracht, die sich gegen den mündlich verkündeten Bescheid des UVS Wien vom 26. Jänner 2006, Z UVS-04/A/23/6236/2005/7 richtete, mit dem der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 18. Juli 2005, Z MBA 19 - S 731/05, wegen Übertretung des §135 Abs1 iVm §60 Abs1 lita BauO für Wien in der Schuldfrage und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe sowie des Verfahrenskostenausspruches keine Folge gegeben wurde und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt wurde. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen wurde auf sechs Tage herabgesetzt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 15. März 2006 abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die nunmehr vom selben Beschwerdeführer (durch den gleichen Rechtsvertreter) am 27. April 2006 zu B831/06 protokollierte Beschwerde richtet sich ein weiteres Mal gegen denselben Bescheid des UVS Wien, Z UVS-04/A/23/6236/2005/9, diesmal allerdings gegen dessen schriftliche Ausfertigung vom 9. März 2006. Beim Verfassungsgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer am 9. März 2006 eine zu B426/06 protokollierte Beschwerde eingebracht, die sich gegen den mündlich verkündeten Bescheid des UVS Wien vom 26. Jänner 2006, Z UVS-04/A/23/6236/2005/7 richtete, mit dem der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 18. Juli 2005, Z MBA 19 - S 731/05, wegen Übertretung des §135 Abs1 in Verbindung mit §60 Abs1 lita BauO für Wien in der Schuldfrage und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe sowie des Verfahrenskostenausspruches keine Folge gegeben wurde und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt wurde. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen wurde auf sechs Tage herabgesetzt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 15. März 2006 abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die nunmehr vom selben Beschwerdeführer (durch den gleichen Rechtsvertreter) am 27. April 2006 zu B831/06 protokollierte Beschwerde richtet sich ein weiteres Mal gegen denselben Bescheid des UVS Wien, Z UVS-04/A/23/6236/2005/9, diesmal allerdings gegen dessen schriftliche Ausfertigung vom 9. März 2006.

Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004). Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde vergleiche zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war nicht zu entscheiden, weil eine Abtretung nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall der Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B831.2006

Dokumentnummer

JFT_09939393_06B00831_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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