TE AsylGH Beschluss 2012/9/10 A14 417672-2/2012

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Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 417.672-2/2012/6E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012, Zahl: 12 06.842-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Ghana, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012, Zahl: 12 06.842-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 21.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde er am 22.09.2010 (AS 11 bis 19 BAA-Erstverfahren) von Beamten der PI Traiskirchen und am 28.09.2010 (AS 33 bis 39 BAA-Erstverfahren) in der EAST Ost, sowie am 12.11.2010 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Begründend zu seinem Asylantrag gab er dazu bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost) am 22.09.2010 im Wesentlichen an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater einem geheimen Kult angehört habe und von den Mitgliedern dieses Kultes getötet worden sei. Diese hätten ihn ebenfalls töten wollen, deshalb habe ihn seine Mutter nach Ghana gebracht. Er habe daraufhin sehr viel gelitten und sich deshalb entschlossen, Afrika zu verlassen. Er habe Afrika vor ca. 3 Monaten auf dem Wasserweg verlassen, sei in ein ihm unbekanntes Land gekommen, in dem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, danach wisse er nicht, was weiter geschehen sei, er habe nur gelitten. Er sei auf dem Wasserweg zu einen ihn unbekannten Ort weitergereist. Dort sei es ihm gelungen, sich in einem Zug zu verstecken. Der Zug sei irgendwo stehen geblieben und alle Leute, auch er, ausgestiegen. Jemand habe ihm den Weg nach Traiskirchen erklärt und sei er zu Fuß an diesen Ort gegangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor diesen Leuten, die ihn töten wollten.

Der Beschwerdeführer nannte in seinem Asylantrag und in seiner Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX und gab an die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu besitzen.Der Beschwerdeführer nannte in seinem Asylantrag und in seiner Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 und gab an die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu besitzen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 28.09.2010, gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er gab ergänzend an, er habe noch nie zuvor um Asyl angesucht, habe jedoch mit der Polizei zu tun gehabt, wobei er nicht wisse, in welchem Land das gewesen sei. Über Vorhalt eines EURODAC-Treffers vom 11.09.2009 in XXXX/Griechenland gab der Beschwerdeführer an, das sei vor langer Zeit gewesen, er könne sich nicht mehr erinnern. Er wisse auch nicht, ob er dieselben Angaben in Österreich gemacht habe. Er sei nur einen Tag in Griechenland gewesen und habe sich dann entschlossen, von dort wegzugehen. Er sei mit einem Boot nach Griechenland gekommen, wann er eingereist sei, wisse er nicht, es sei vor langer Zeit gewesen. Als er von der Polizei freigelassen worden sei, habe er sich entschlossen, von dort wegzugehen. Er wisse aber nicht, wohin er dann gegangen sei. Er habe in Griechenland einen Mann getroffen, der sich entschlossen habe, ihm zu helfen. Er habe sich von einem Ort zum anderen bewegt, sei dann in eine Stadt gekommen, in einen Zug gestiegen und nach Traiskirchen gekommen. Der Mann habe ihn dabei nicht begleitet.

Er hätte gerne ein gutes Leben in Österreich. Er brauche ein gutes Leben, weil er so viel gelitten habe. Er bestätigte seine bisherigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, sowie das von ihm angegebene Geburtsdatum.

2. Ein von XXXX für klinisch-forensische Bildgebung eingeholtes Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren vorgelegen hat. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden. Diesem Gutachten wurden eine vom XXXX vorgenommene körperliche Untersuchung, ein radiologisches Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und ein CT-Bild der Schlüsselbeine, sowie ein zahnärztlicher Befund und Gutachten Dris. XXXX zugrunde gelegt .2. Ein von römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung eingeholtes Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren vorgelegen hat. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden. Diesem Gutachten wurden eine vom römisch 40 vorgenommene körperliche Untersuchung, ein radiologisches Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und ein CT-Bild der Schlüsselbeine, sowie ein zahnärztlicher Befund und Gutachten Dris. römisch 40 zugrunde gelegt .

3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens konfrontiert und gab hiezu an, seine Mutter habe ihm gesagt, dass das sein Alter sei, wieso kämen die Ärzte zu einem anderen Schluss. Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 14.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. Seine Eltern wären von Simbabwe gekommen und hätten XXXX gesprochen, sein Vater sei in Simbabwe verstorben. Die Leute, die seinen Vater getötet haben, hätten auch ihn töten wollen. Er sei im Alter von 6 Jahren mit seiner Mutter nach Ghana gegangen. Er habe einen Asylantrag gestellt, da er keine guten Verhältnisse in Afrika gehabt hätte und daher von seiner Mutter und Schwester weggehen wollte. Befragt danach, was er darunter verstehe, keine guten Verhältnisse gehabt zu haben, gab er an: "Ich hatte niemanden, der mir zu einem guten Leben in Ghana verhalf. Er wollte nicht weiter von meiner Mutter abhängig sein, sie kämpfte immer, mich zu ernähren." Befragt danach, ob das alle Gründe seien, warum er Ghana verlassen habe, gab er an: "Ja, ich wollte ein schönes Leben haben. Es gab keinen anderen Gründe dafür." Nach Simbabwe sei er nicht gegangen, weil ihn dort wahrscheinlich die Leute suchen, die seinen Vater getötet haben. Er habe keine Papiere zum Nachweis seiner Identität. Er sei in eine staatliche Schule in XXXX gegangen, dort hätten sie gelebt. Er habe Ghana vor 5 Jahren verlassen, genau wisse er es nicht. Er sei nach Marokko gegangen, dort sei er nur kurze Zeit gewesen, etwa ein Jahr und 6 Monate. Davor habe er in anderen afrikanischen Regionen gelebt, wo das gewesen sei, wisse er nicht, er sei herumgereist, meistens am Wasser. Es sei dort nicht gut gewesen. Für die Reisekosten nach Marokko hätte er kein Geld gehabt, er hätte gebettelt oder auf der Straße geschlafen. In Ghana hätte er keine Hilfe gehabt. Es gäbe dort keine Arbeit. Er habe dort nicht arbeiten können. Nach Österreich sei er zufällig gekommen, er habe hier keine besonderen Bindungen. Woanders habe er keine Hilfe gefunden. Er habe nie in einer Ehe oder in einer Partnerschaft gelebt und habe keine Kinder. Er habe auch keine Verwandte oder andere Familienangehörige in Österreich, er sei auch nicht erwerbstätig in Österreich. Zu seiner Familie in Ghana habe er keinen Kontakt, er habe von seiner Mutter zuletzt vor 6 Monaten gehört, da habe er einen Bekannten getroffen, der ihm gesagt habe, wie es ihr gehe. Befragt was bei seiner Rückkehr nach Ghana geschehen würde gab er an: "Mein Leben wäre hier nicht so gut wie hier, weil wir nicht so viel haben." Wenn er nach Simbabwe zurückreisen würde, wäre es dasselbe. Er habe in Ghana nur seine Mutter und Schwester. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat leben könnte, wenn er die geschilderten Probleme nicht hätte und besser versorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Er gab an, er habe derzeit kein Geld und kein Zuhause. Es ginge ihm schlecht. Er habe weder die Staatsbürgerschaft von Ghana, noch von Simbabwe.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 14.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. Seine Eltern wären von Simbabwe gekommen und hätten römisch 40 gesprochen, sein Vater sei in Simbabwe verstorben. Die Leute, die seinen Vater getötet haben, hätten auch ihn töten wollen. Er sei im Alter von 6 Jahren mit seiner Mutter nach Ghana gegangen. Er habe einen Asylantrag gestellt, da er keine guten Verhältnisse in Afrika gehabt hätte und daher von seiner Mutter und Schwester weggehen wollte. Befragt danach, was er darunter verstehe, keine guten Verhältnisse gehabt zu haben, gab er an: "Ich hatte niemanden, der mir zu einem guten Leben in Ghana verhalf. Er wollte nicht weiter von meiner Mutter abhängig sein, sie kämpfte immer, mich zu ernähren." Befragt danach, ob das alle Gründe seien, warum er Ghana verlassen habe, gab er an: "Ja, ich wollte ein schönes Leben haben. Es gab keinen anderen Gründe dafür." Nach Simbabwe sei er nicht gegangen, weil ihn dort wahrscheinlich die Leute suchen, die seinen Vater getötet haben. Er habe keine Papiere zum Nachweis seiner Identität. Er sei in eine staatliche Schule in römisch 40 gegangen, dort hätten sie gelebt. Er habe Ghana vor 5 Jahren verlassen, genau wisse er es nicht. Er sei nach Marokko gegangen, dort sei er nur kurze Zeit gewesen, etwa ein Jahr und 6 Monate. Davor habe er in anderen afrikanischen Regionen gelebt, wo das gewesen sei, wisse er nicht, er sei herumgereist, meistens am Wasser. Es sei dort nicht gut gewesen. Für die Reisekosten nach Marokko hätte er kein Geld gehabt, er hätte gebettelt oder auf der Straße geschlafen. In Ghana hätte er keine Hilfe gehabt. Es gäbe dort keine Arbeit. Er habe dort nicht arbeiten können. Nach Österreich sei er zufällig gekommen, er habe hier keine besonderen Bindungen. Woanders habe er keine Hilfe gefunden. Er habe nie in einer Ehe oder in einer Partnerschaft gelebt und habe keine Kinder. Er habe auch keine Verwandte oder andere Familienangehörige in Österreich, er sei auch nicht erwerbstätig in Österreich. Zu seiner Familie in Ghana habe er keinen Kontakt, er habe von seiner Mutter zuletzt vor 6 Monaten gehört, da habe er einen Bekannten getroffen, der ihm gesagt habe, wie es ihr gehe. Befragt was bei seiner Rückkehr nach Ghana geschehen würde gab er an: "Mein Leben wäre hier nicht so gut wie hier, weil wir nicht so viel haben." Wenn er nach Simbabwe zurückreisen würde, wäre es dasselbe. Er habe in Ghana nur seine Mutter und Schwester. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat leben könnte, wenn er die geschilderten Probleme nicht hätte und besser versorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Er gab an, er habe derzeit kein Geld und kein Zuhause. Es ginge ihm schlecht. Er habe weder die Staatsbürgerschaft von Ghana, noch von Simbabwe.

Auf eine Äußerung zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Ghana verzichtete der Beschwerdeführer. Er gab hiezu lediglich an, er könne nicht nach Simbabwe, in Ghana habe er keine Möglichkeiten und man könne keinen Job finden. Wäre es so, könnte er dort leben.

5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 10 08.814-BAW ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus und stellte fest, die Identität des Asylwerbers stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest. Sein Herkunftsstaat sei Ghana. Der Beschwerdeführer habe kein im Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet, es habe keinen konkreten Anlassfall für seine Ausreise gegeben. Er verfüge über enge familiäre Beziehungen und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, sowie über eine Unterkunft in der Wohnung seiner Mutter. Seine Angaben, wonach er ausschließlich zur Verbesserung seines Lebensstandards von Ghana ausgereist sei, würden dem Verfahren zugrunde gelegt.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 10 08.814-BAW ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus und stellte fest, die Identität des Asylwerbers stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest. Sein Herkunftsstaat sei Ghana. Der Beschwerdeführer habe kein im Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet, es habe keinen konkreten Anlassfall für seine Ausreise gegeben. Er verfüge über enge familiäre Beziehungen und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, sowie über eine Unterkunft in der Wohnung seiner Mutter. Seine Angaben, wonach er ausschließlich zur Verbesserung seines Lebensstandards von Ghana ausgereist sei, würden dem Verfahren zugrunde gelegt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer früher in Simbabwe gelebt haben sollte, sei davon auszugehen, dass Ghana sein Herkunftsstaat sei, da er dort sämtliche Rechte (wie etwa Bildung in der staatlichen Schule) wahrnehmen konnte. Die Staatsangehörigkeit zu Simbabwe sei insofern unglaubhaft, als es dort etwa den behaupteten Herkunftsort "XXXX" nicht gebe und auch diese (oder eine phonetisch ähnliche) Sprache und somit Volksgruppe dort nicht existent sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Simbabwe stark widersprüchliche Aussagen getätigt.

Diese Falschangaben hätten sich auch im Zuge der medizinischen Altersfeststellung bestätigt, welche ergeben habe, dass sein Alter jedenfalls über 18 Jahre sei. Eine Versorgung der Person des Beschwerdeführers sei gesichert und stünde es ihm frei, durch eigene Arbeit sich einen Unterhalt zu verschaffen. Konventionsrelevante Kriterien würden nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A14 417.672-1/2011/2E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A14 417.672-1/2011/2E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

7. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Ungarn und wurde am 01.06.2012 von den ungarischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben.

8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge aus dem Stande der Schubhaft am 04.06.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Polizeianhaltezentrums Eisenstadt am 05.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich verlassen, um seine Freundin in Ungarn zu besuchen. Die ungarische Polizei habe ihn allerdings in XXXX festgenommen und in der Folge zurück nach Österreich gebracht. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Da mein erster Asylantrag abgelehnt wurde, stelle ich jetzt einen neuen Antrag, damit ich in Österreich bleiben kann. Meine Gründe sind nach wie vor die gleichen, es hat sich nichts geändert." Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, sein Vater sei bereits verstorben und auch sonst habe er keinen Kontakt zu sonstigen Familienmitgliedern. Er wüsste nicht, wo er in seinem Heimatland eine Unterkunft hätte. Er werde nach wie vor von den Feinden seines Vaters gesucht. Diese würden ihn sicher töten.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Polizeianhaltezentrums Eisenstadt am 05.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich verlassen, um seine Freundin in Ungarn zu besuchen. Die ungarische Polizei habe ihn allerdings in römisch 40 festgenommen und in der Folge zurück nach Österreich gebracht. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Da mein erster Asylantrag abgelehnt wurde, stelle ich jetzt einen neuen Antrag, damit ich in Österreich bleiben kann. Meine Gründe sind nach wie vor die gleichen, es hat sich nichts geändert." Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, sein Vater sei bereits verstorben und auch sonst habe er keinen Kontakt zu sonstigen Familienmitgliedern. Er wüsste nicht, wo er in seinem Heimatland eine Unterkunft hätte. Er werde nach wie vor von den Feinden seines Vaters gesucht. Diese würden ihn sicher töten.

Mit Mitteilung vom 11.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 11.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Der Grund, warum er in Österreich bleiben wolle sei der, dass er in Afrika ein Problem habe. Er wisse nicht, wie alt er gewesen wäre, als ihn seine Mutter nach Ghana gebracht hätte. Sie hätte ihm erzählt, dass sein Vater einem Kult angehört hätte und dass die Mitglieder dieses Kultes seinen Vater umgebracht hätten. So, wie es ihm seine Mutter erzählt hätte, wäre das noch nicht genug gewesen. Diese Leute würden auch ihm nach dem Leben trachten. In Afrika hätten sie ihn überall aufgespürt und wollten sie wissen, wo er sich befinde. Deshalb wäre er weggelaufen und nach Österreich gekommen. Was er als veränderte Lage in Hinblick auf sein Vorbringen ansehe, sei das, dass er sich als zu jung ansehen, um zu sterben. Er habe in Afrika keinen Ort, den er ein zu Hause nennen könne. Er bitte darum, hierbleiben zu dürfen, um ein sicheres Leben zu haben, um nicht von irgendwelchen bösen Menschen in Afrika verletzt werden zu können. Die Fluchtgründe, die er im ersten Asylverfahren angeführt hätte, bestünden noch. Er habe in Ungarn eine Freundin besuchen wollen, die er über Facebook kennengelernt hätte. Ihren Familiennamen kenne er nicht. Er hätte sie noch nie zuvor getroffen. Er hätte sie sehen wollen und sei deswegen nach Ungarn gefahren. Er habe keine Deutschkurse in Österreich besucht. Es sei richtig, dass er in Österreich wegen Suchtmittelvergehen angezeigt worden wäre. Er wäre deswegen auch einen Monat im Gefängnis gewesen. Er gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Vereinigung an. Er habe nur einen Freund hier, dieser sei ein Nigerianer.

9. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 08.05.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.9. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 08.05.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden.

Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben und mangels neuer Umstände oder Ereignisse im Herkunftsstaat könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des bereits im Vorverfahren festgestellten nicht glaubhaften Vorbringens und des mangelnden Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen, gehe das Bundesasylamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die vom Asylwerber im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen und sich auch kein veränderter Sachverhalt ergeben habe. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Zu der angegebenen Freundin in Ungarn sei anzuführen, dass diese nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und der Beschwerdeführer sie bislang auch noch nicht persönlich kennengelernt habe. Seine Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in sein Familien- oder Privatleben dar.

10. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.06.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.10. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.06.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.06.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A14 417.672-1/2011/2E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Ghana geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an, er stelle einen neuen Asylantrag, da sein erster Antrag abgelehnt worden wäre, seine Gründe seien nach wie vor die gleichen, es habe sich nichts geändert.

Bei seiner Einvernahme am 13.06.2012 sprach er davon, dass er als neu sehe, dass er sich als zu jung ansehe, um zu sterben. Er habe in Afrika keinen Ort, den er ein Zuhause nennen könne.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend als nicht glaubwürdiges, zum ersten Verfahren identes Vorbringen angesehen wurde, nicht glaubwürdig.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zu der angegebenen Freundin in Ungarn ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer die genannte Freundin noch gar nicht persönlich kennt und diese nicht in Österreich aufhältig ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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