RS Vwgh 2005/10/19 2005/08/0118

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §6 Abs2;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung stellt ausschließlich darauf ab, ob der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich zum Unterhalt der jeweiligen Personen beiträgt. Eine Einschränkung, wonach derartige Unterhaltsleistungen nur dann eine Freigrenze begründen würden, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe, lässt sich der Verordnung ebenso wenig entnehmen wie der ihr zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung des § 36 AlVG i.V.m. § 33 Abs. 3 AlVG. Für die analoge Heranziehung der Bestimmungen über die Familienzuschläge nach § 20 AlVG besteht vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts der Notstandshilfeverordnung sowie der Verordnungsermächtigung in § 36 AlVG keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080118.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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