Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C4 423.520-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2011, Zahl: 11 09.378-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2011, Zahl: 11 09.378-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.08.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
In Ihrem Gebiet gebe es sehr viele Probleme mit den Taliban. Er habe nicht arbeiten können und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen. Die Taliban seien überall und sie seien auch in ihrem Dorf gewesen. Sie hätten geschossen und sogar Leute mitgenommen. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, politischen oder ethnische Flucht- und Asylgründe. Er habe Angst vor den Taliban. Mit den Behörden oder der Polizei habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Er habe Afghanistan vor ca. sechs Monaten verlassen. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert, der ihn über ihm unbekannte Länder hierher gebracht habe. In seiner Heimat hielten sich sein Vater, drei Brüder sowie eine Schwester auf. Seine Mutter sei vor drei Jahren im Alter von 28 Jahren an einer Krankheit verstorben. Er gehöre der pashtunischen Volksgruppe an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Er habe in Afghanistan in XXXX gelebt.In Ihrem Gebiet gebe es sehr viele Probleme mit den Taliban. Er habe nicht arbeiten können und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen. Die Taliban seien überall und sie seien auch in ihrem Dorf gewesen. Sie hätten geschossen und sogar Leute mitgenommen. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, politischen oder ethnische Flucht- und Asylgründe. Er habe Angst vor den Taliban. Mit den Behörden oder der Polizei habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Er habe Afghanistan vor ca. sechs Monaten verlassen. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert, der ihn über ihm unbekannte Länder hierher gebracht habe. In seiner Heimat hielten sich sein Vater, drei Brüder sowie eine Schwester auf. Seine Mutter sei vor drei Jahren im Alter von 28 Jahren an einer Krankheit verstorben. Er gehöre der pashtunischen Volksgruppe an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Er habe in Afghanistan in römisch 40 gelebt.
Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
Er habe keine Krankheiten. Er könne sich an seine Angaben vom 24.8.2011 erinnern, er habe damals die Wahrheit gesagt. Er habe Kontakt mit seinen Familienangehörigen, es gehe ihnen nicht gut. Es habe sehr viel Geld gekostet, ihn hierher zu schicken und sie hätten deshalb sehr hohe Schulden. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe dort zusammen mit seiner Familie in einem Haus gelebt. Sein Vater habe Gelegenheitsarbeiten gehabt, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst. Es sei Zufall gewesen, dass er nach Österreich gereist sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, in der Heimat gebe es sehr viele Probleme wegen der Taliban. Sie hätten Schulen gesprengt. Die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen. Befragt gab er an, ca. im achten Monat 2010 seien fünf Leute zu seiner Arbeitsstelle in der Nähe seines Dorfes, wo Häuser gebaut worden seien, gekommen, hätten ihn an der Hand gepackt und mitgezerrt. Sie hätten lediglich gesagt, dass sie ihn mitnähmen. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt. Er habe um sich geschlagen und er habe auch sich selbst geschlagen. Er habe sich auf den Boden geworfen, einen Stein genommen und habe sich den Stein selbst auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe lieber sterben wollen. Es sei ihm schlussendlich gelungen, sich los zu reißen. Er sei nach Hause gerannt. Das sei der einzige Kontakt mit den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor schon einmal im dritten Monat 2010 den Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Er habe von einem Berg springen wollen oder in den Fluss. Allerdings habe er seine Familie nicht alleine lassen können und deshalb habe er es unterlassen. Ca. 14 Tage nach dem Vorfall mit den Taliban habe er sich überlegt, dass das Leben keinen Sinn habe. Es habe geregnet und in einem Loch hätte sich Wasser gesammelt. Er sei daneben gesessen und habe überlegt, hinein zu springen. Wieder habe ihn der Gedanke an die Familie davon abgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater gebeten, dass er ihn aus Afghanistan wegschicken solle. Er wolle irgendwo die Schule besuchen. Über Vorhalt, dass ihn die Sorge um seine Familienmitglieder abgehalten habe, sich das Leben zu nehmen, warum er dann darum gebeten habe, die Familie und das Land verlassen zu dürfen, gab er an, er habe sich gedacht, dass er irgendwo die Schule besuchen und auch eine Arbeit finden werde. In seiner Gegend seien die Schulen gesprengt worden. Er habe zum Fluchtgrund sonst nichts zu sagen. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, er werde von den Behörden nicht gesucht. Er sei von der Polizei weder angehalten noch festgenommen worden. Er habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Er sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Ebenso wenig sei er wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr würden sie ihm vorwerfen, dass er ins Ausland gegangen sei und seine Religion verlassen habe. Deshalb würden sie ihn töten. Mit amtswegigen Erhebungen vor Ort sei er einverstanden. Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, führte der Beschwerdeführer an, dass vor ca. einem Jahr es in ihrem Gebiet Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen gegeben habe. Dabei sei sein Bruder XXXX am Bein durch eine Kugel verletzt worden. Er sei behandelt worden, ansonsten habe er alles gesagt.Er habe keine Krankheiten. Er könne sich an seine Angaben vom 24.8.2011 erinnern, er habe damals die Wahrheit gesagt. Er habe Kontakt mit seinen Familienangehörigen, es gehe ihnen nicht gut. Es habe sehr viel Geld gekostet, ihn hierher zu schicken und sie hätten deshalb sehr hohe Schulden. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe dort zusammen mit seiner Familie in einem Haus gelebt. Sein Vater habe Gelegenheitsarbeiten gehabt, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst. Es sei Zufall gewesen, dass er nach Österreich gereist sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, in der Heimat gebe es sehr viele Probleme wegen der Taliban. Sie hätten Schulen gesprengt. Die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen. Befragt gab er an, ca. im achten Monat 2010 seien fünf Leute zu seiner Arbeitsstelle in der Nähe seines Dorfes, wo Häuser gebaut worden seien, gekommen, hätten ihn an der Hand gepackt und mitgezerrt. Sie hätten lediglich gesagt, dass sie ihn mitnähmen. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt. Er habe um sich geschlagen und er habe auch sich selbst geschlagen. Er habe sich auf den Boden geworfen, einen Stein genommen und habe sich den Stein selbst auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe lieber sterben wollen. Es sei ihm schlussendlich gelungen, sich los zu reißen. Er sei nach Hause gerannt. Das sei der einzige Kontakt mit den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor schon einmal im dritten Monat 2010 den Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Er habe von einem Berg springen wollen oder in den Fluss. Allerdings habe er seine Familie nicht alleine lassen können und deshalb habe er es unterlassen. Ca. 14 Tage nach dem Vorfall mit den Taliban habe er sich überlegt, dass das Leben keinen Sinn habe. Es habe geregnet und in einem Loch hätte sich Wasser gesammelt. Er sei daneben gesessen und habe überlegt, hinein zu springen. Wieder habe ihn der Gedanke an die Familie davon abgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater gebeten, dass er ihn aus Afghanistan wegschicken solle. Er wolle irgendwo die Schule besuchen. Über Vorhalt, dass ihn die Sorge um seine Familienmitglieder abgehalten habe, sich das Leben zu nehmen, warum er dann darum gebeten habe, die Familie und das Land verlassen zu dürfen, gab er an, er habe sich gedacht, dass er irgendwo die Schule besuchen und auch eine Arbeit finden werde. In seiner Gegend seien die Schulen gesprengt worden. Er habe zum Fluchtgrund sonst nichts zu sagen. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, er werde von den Behörden nicht gesucht. Er sei von der Polizei weder angehalten noch festgenommen worden. Er habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Er sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Ebenso wenig sei er wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr würden sie ihm vorwerfen, dass er ins Ausland gegangen sei und seine Religion verlassen habe. Deshalb würden sie ihn töten. Mit amtswegigen Erhebungen vor Ort sei er einverstanden. Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, führte der Beschwerdeführer an, dass vor ca. einem Jahr es in ihrem Gebiet Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen gegeben habe. Dabei sei sein Bruder römisch 40 am Bein durch eine Kugel verletzt worden. Er sei behandelt worden, ansonsten habe er alles gesagt.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in seinem Heimatland ausgefolgt und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der gesetzliche Vertreter gab mit Schreiben vom 21.11.2011 dazu eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen anführte, dass die Länderberichte lediglich elf Seiten umfassten und kaum Punkte beinhalteten, die den Beschwerdeführer beträfen. Es werde daher ersucht, im Ermittlungsverfahren auf die individuelle Situation des Minderjährigen einzugehen. Insbesondere werde auf die allgemein nicht ausreichende Sicherheitslage, humanitäre Notlage und auch den psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzugehen sein. Nähere Hintergrundinformationen zu der für den Beschwerdeführer relevanten Provinz Logar fehlten. Weiters wurde der Antrag gestellt, umfassende Erhebungen zur Situation in der Provinz Logar anzustellen, die Situation von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan zu erheben und/oder die dazu vorhandenen Länderberichte dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Der gesetzliche Vertreter habe auf Grund der mangelhaften Länderberichte inhaltlich nicht näher Stellung nehmen können, bitte aber um ein individuelles Ermittlungsverfahren im Einzelfall.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.12.2011, Zahl: 11 09.378-BAI, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.12.2011, Zahl: 11 09.378-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung auf keinen Fall habe gerecht werden können. In seinem Fall sei es offensichtlich, dass er mit seinem Vorbringen asylzweckbezogen agiert habe. Im Zuge der Erstbefragung habe er seine Gründe zum Verlassen der Heimat sehr allgemein gehalten. Er habe angegeben, dass er nicht habe arbeiten können, sein Leben in Gefahr gewesen sei und die Taliban in seinem Gebiet und auch in seinem Dorf gewesen seien, geschossen worden sei und sogar Leute mitgenommen worden seien. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er im Widerspruch dazu angegeben, dass im achten Monat 2010 fünf Leute zu seiner Arbeitsstelle gekommen seien, ihn an der Hand gepackt und mitgezerrt hätten. Absolut unglaubwürdig seien seine Angaben, dass er dabei um sich geschlagen habe, sich auf den Boden geworfen und sich mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, da er lieber habe sterben wollen. Ohne medizinische Vorkenntnisse sei davon auszugehen, dass, wenn sich ein Mensch, in der Absicht zu sterben, mit einem Stein mehrmals auf den Kopf schlage, sichtbare Narben zurückblieben. Während der niederschriftlichen Einvernahme sei die Kopfhaut des Beschwerdeführers betrachtet und keinerlei Narbenbildung festgestellt worden. Weiters habe er angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits im dritten Monat 2010 schon einmal den Gedanken gehabt habe, sich das Leben zu nehmen und von einem Berg springen zu wollen. Allerdings habe ihn der Gedanke, dass er seine Familie nicht alleine lassen könnte, davon abgehalten. Weiters habe er angegeben, dass es ca. 14 Tage nach dem Vorfall mit den Taliban geregnet habe und sich Löcher mit Wasser gefüllt hätten und er sich überlegt habe, hineinzuspringen. Der Gedanke an seine Familie habe ihn wiederum davon abgehalten. Auf Vorhalt, dass es auf Grund seiner Schilderungen nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Heimat und seine Familie verlassen habe, habe er geantwortet, dass er irgendwo die Schule besuchen und eine Arbeit habe finden wollen. Auf Grund seiner äußerst vagen, pauschalen und in sich nicht stimmigen Angaben könne es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, seine vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Die Behörde gelange in einer Gesamtbetrachtung seines Fluchtvorbringens zum Schluss, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaubwürdig gewesen sei.
Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft habe beurteilt habe werden können, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Asylgesetz nicht habe festgestellt werden können. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere aber für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde komme auf Grund oben angeführter Fakten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten seiner Heimat, dass es regional bezogene Probleme mit den Taliban gebe, bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft habe beurteilt habe werden können, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, Asylgesetz nicht habe festgestellt werden können. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere aber für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde komme auf Grund oben angeführter Fakten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten seiner Heimat, dass es regional bezogene Probleme mit den Taliban gebe, bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Sein gesamtes Vorbringen enthalte nichts, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des FrG im Herkunftsland bieten würde. In Afghanistan bestehe derzeit keine der Gestalt exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Sowohl seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Zudem lebten seine Familienangehörigen in der Heimat. Dem Beschwerdeführer sei es auch im Falle seiner Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu kümmern. Die Behörde habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass er während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Sein gesamtes Vorbringen enthalte nichts, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des FrG im Herkunftsland bieten würde. In Afghanistan bestehe derzeit keine der Gestalt exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Sowohl seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Zudem lebten seine Familienangehörigen in der Heimat. Dem Beschwerdeführer sei es auch im Falle seiner Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu kümmern. Die Behörde habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass er während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX aufgewachsen. Er habe sich schon seit längerem psychisch in einem sehr labilen Zustand befunden. Er habe mit dem Gedanken gespielt, sich umzubringen. In dieser schon für ihn sehr angespannten und verzweifelten Lage sei es dann zu einem konkreten und individuellen Zwischenfall mit den Taliban gekommen. Im achten Monat im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer Opfer eines Übergriffs der Taliban geworden. Sie seien zu seiner Arbeitsstelle gekommen, damals gerade eine Baustelle, hätten ihn gepackt und ihn mitgezerrt. Der Beschwerdeführer habe sich mit aller Kraft gewehrt. Er habe sich auf den Boden geworfen und um sich geschlagen. In seiner Verzweiflung habe er auch nach einem Stein gegriffen und habe sich damit selber auf den Kopf geschlagen. Lieber habe er sterben wollen, als weiterhin so ein Leben zu führen und von den Taliban entführt und angegriffen zu werden. Schlussendlich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich zu befreien. Dass keine sichtbaren Narben am Kopf des Beschwerdeführers zurückgeblieben seien, heiße nicht, dass er sich nicht mit dem Stein selbst geschlagen habe. Vielmehr sei es durchaus nachzuvollziehen, dass es einem am Boden liegenden, der von anderen gezerrt werde, nicht möglich sei, sich derart fest auf den Kopf zu schlagen, dass bleibende Narben zurückblieben. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Gründe oder Vorteile von einem solchen Vorfall zu erzählen. Dies spreche eindeutig für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers gebe es sehr viele Probleme mit den Taliban, sie stellten ein alltägliches Sicherheitsrisiko dar. Selbst die Behörde spreche auf Seite 34 von einer Bürgerkriegssituation im Heimatstaat. Auch der Bruder XXXX sei während der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen durch eine Kugel verletzt worden. Die Furcht des Beschwerdeführers auch Opfer zu werden, sei daher sowohl subjektiv als auch objektiv nachvollziehbar. Hiezu wurde auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf weitere Berichte verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Regel Afghanen, so wie die Familie des Beschwerdeführers, nicht mit der Unterstützung staatlicher Behörden in ihren Konflikten, hier mit den Taliban, rechnen. Hiezu zitierte das Bundesasylamt wiederum Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus weiteren Berichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auf Grund der unrichtigen Feststellungen und Beweiswürdigung komme die Behörde zu einer falschen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe schon öfter an Selbstmord gedacht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in die Schule zu gehen. Seine schulische und berufliche Laufbahn habe den Beschwerdeführer zunehmend unzufriedener und frustrierter gemacht. Trotz der sichtbar schweren psychischen Beeinträchtigung und Suizidgedanken gehe die Behörde fälschlicherweise davon aus, dass auch keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei aber jedenfalls notwendig. Es werde daher die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, beantragt, da sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ergebe. Zur medizinischen Versorgung in Afghanistan verwies die Beschwerde auf verschiedene Berichte. Dem Beschwerdeführer werde eine Behandlung seiner psychischen Probleme objektiv nicht möglich und subjektiv nicht zuzumuten sein. In diesem Fall sei besonders an den Zugang zu medizinischer und therapeutischer Behandlung hinsichtlich geografischer und finanzieller Machbarkeit zu denken. Durch die Finanzierung der Flucht des Beschwerdeführers habe sich seine Familie enorm verschuldet und lebe seither unter noch schlechteren Bedingungen. Es laste ein sehr hoher Druck auf der Familie, zumal es lediglich mit den Gelegenheitsarbeiten des Vaters nicht möglich sein werde, die Schulden zu tilgen. Probleme mit dem Schlepper seien vorprogrammiert. Die finanzielle und sicherheitstechnische Lage des Beschwerdeführers wäre daher auch im Rahmen seiner Familie nicht gesichert. Der Beschwerdeführer besuche derzeit mehrmals wöchentlich einen Deutschkurs. Sein Privatleben spiele sich in Tirol ab. Insbesondere habe sich die Behörde nicht genau und umfassend mit dem Einzelfall befasst. Die Behörde habe der Stellungnahme der Jugendwohlfahrt zu den Länderberichten keinerlei Berücksichtigung eingeräumt. Weiters seien keine genauen Fragen zur Familiensituation des Beschwerdeführers gestellt worden. Nähere Fragen zur Größe und zu den Möglichkeiten der Unterstützung in einem familiären Netzwerk fehlten zur Gänze. Da der Beschwerdeführer noch Familienangehörige in der Heimat habe und sich manchmal mit Gelegenheitsarbeitern über Wasser habe halten können, erachte die Behörde eine gesonderte Feststellung zur Situation Minderjähriger als nicht erforderlich. Von einer individuellen Einzelfallprüfung, in der es um das Schicksal eines Minderjährigen gehe, könne hier nicht die Rede sein. Zur besonderen Verletzlichkeit wurde auf Berichte des Bundesasylamtes in anderen Fällen verwiesen sowie wurden diese Berichte durch weitere ergänzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde in keinerlei weise auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen sei, obwohl ein 17-jähriger von mehrmaligen Suizidgedanken gesprochen habe. Generell sei die Einvernahme nicht in die Tiefe gegangen, die Niederschrift umfasse gerade einmal vier bis fünf Seiten. Dies entspreche keiner umfassenden Einzelfallprüfung.Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 aufgewachsen. Er habe sich schon seit längerem psychisch in einem sehr labilen Zustand befunden. Er habe mit dem Gedanken gespielt, sich umzubringen. In dieser schon für ihn sehr angespannten und verzweifelten Lage sei es dann zu einem konkreten und individuellen Zwischenfall mit den Taliban gekommen. Im achten Monat im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer Opfer eines Übergriffs der Taliban geworden. Sie seien zu seiner Arbeitsstelle gekommen, damals gerade eine Baustelle, hätten ihn gepackt und ihn mitgezerrt. Der Beschwerdeführer habe sich mit aller Kraft gewehrt. Er habe sich auf den Boden geworfen und um sich geschlagen. In seiner Verzweiflung habe er auch nach einem Stein gegriffen und habe sich damit selber auf den Kopf geschlagen. Lieber habe er sterben wollen, als weiterhin so ein Leben zu führen und von den Taliban entführt und angegriffen zu werden. Schlussendlich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich zu befreien. Dass keine sichtbaren Narben am Kopf des Beschwerdeführers zurückgeblieben seien, heiße nicht, dass er sich nicht mit dem Stein selbst geschlagen habe. Vielmehr sei es durchaus nachzuvollziehen, dass es einem am Boden liegenden, der von anderen gezerrt werde, nicht möglich sei, sich derart fest auf den Kopf zu schlagen, dass bleibende Narben zurückblieben. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Gründe oder Vorteile von einem solchen Vorfall zu erzählen. Dies spreche eindeutig für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers gebe es sehr viele Probleme mit den Taliban, sie stellten ein alltägliches Sicherheitsrisiko dar. Selbst die Behörde spreche auf Seite 34 von einer Bürgerkriegssituation im Heimatstaat. Auch der Bruder römisch 40 sei während der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen durch eine Kugel verletzt worden. Die Furcht des Beschwerdeführers auch Opfer zu werden, sei daher sowohl subjektiv als auch objektiv nachvollziehbar. Hiezu wurde auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf weitere Berichte verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Regel Afghanen, so wie die Familie des Beschwerdeführers, nicht mit der Unterstützung staatlicher Behörden in ihren Konflikten, hier mit den Taliban, rechnen. Hiezu zitierte das Bundesasylamt wiederum Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus weiteren Berichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auf Grund der unrichtigen Feststellungen und Beweiswürdigung komme die Behörde zu einer falschen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe schon öfter an Selbstmord gedacht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in die Schule zu gehen. Seine schulische und berufliche Laufbahn habe den Beschwerdeführer zunehmend unzufriedener und frustrierter gemacht. Trotz der sichtbar schweren psychischen Beeinträchtigung und Suizidgedanken gehe die Behörde fälschlicherweise davon aus, dass auch keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei aber jedenfalls notwendig. Es werde daher die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, beantragt, da sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ergebe. Zur medizinischen Versorgung in Afghanistan verwies die Beschwerde auf verschiedene Berichte. Dem Beschwerdeführer werde eine Behandlung seiner psychischen Probleme objektiv nicht möglich und subjektiv nicht zuzumuten sein. In diesem Fall sei besonders an den Zugang zu medizinischer und therapeutischer Behandlung hinsichtlich geografischer und finanzieller Machbarkeit zu denken. Durch die Finanzierung der Flucht des Beschwerdeführers habe sich seine Familie enorm verschuldet und lebe seither unter noch schlechteren Bedingungen. Es laste ein sehr hoher Druck auf der Familie, zumal es lediglich mit den Gelegenheitsarbeiten des Vaters nicht möglich sein werde, die Schulden zu tilgen. Probleme mit dem Schlepper seien vorprogrammiert. Die finanzielle und sicherheitstechnische Lage des Beschwerdeführers wäre daher auch im Rahmen seiner Familie nicht gesichert. Der Beschwerdeführer besuche derzeit mehrmals wöchentlich einen Deutschkurs. Sein Privatleben spiele sich in Tirol ab. Insbesondere habe sich die Behörde nicht genau und umfassend mit dem Einzelfall befasst. Die Behörde habe der Stellungnahme der Jugendwohlfahrt zu den Länderberichten keinerlei Berücksichtigung eingeräumt. Weiters seien keine genauen Fragen zur Familiensituation des Beschwerdeführers gestellt worden. Nähere Fragen zur Größe und zu den Möglichkeiten der Unterstützung in einem familiären Netzwerk fehlten zur Gänze. Da der Beschwerdeführer noch Familienangehörige in der Heimat habe und sich manchmal mit Gelegenheitsarbeitern über Wasser habe halten können, erachte die Behörde eine gesonderte Feststellung zur Situation Minderjähriger als nicht erforderlich. Von einer individuellen Einzelfallprüfung, in der es um das Schicksal eines Minderjährigen gehe, könne hier nicht die Rede sein. Zur besonderen Verletzlichkeit wurde auf Berichte des Bundesasylamtes in anderen Fällen verwiesen sowie wurden diese Berichte durch weitere ergänzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde in keinerlei weise auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen sei, obwohl ein 17-jähriger von mehrmaligen Suizidgedanken gesprochen habe. Generell sei die Einvernahme nicht in die Tiefe gegangen, die Niederschrift umfasse gerade einmal vier bis fünf Seiten. Dies entspreche keiner umfassenden Einzelfallprüfung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, wenn diese ausführt, dass die Einvernahme nicht in die Tiefe gegangen sei, die allgemeinen Feststellungen keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, das Bundesasylamt der Stellungnahme der Jugendwohlfahrt zu den Länderberichten keinerlei Berücksichtigung eingeräumt habe, sowie die Behörde in keinerlei Weise auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen sei, obwohl der 17-jährige von mehrmaligen Suizidgedanken gesprochen habe.
Dem entsprechend vermag die Beweiswürdigung den angefochtenen Bescheid nicht tragen. So ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegen zu halten, dass ein Widerspruch, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erkannt werden kann, wäre hiefür doch erforderlich, dass gegensätzliche Aussagen vorliegen, doch hatte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung zwar nicht den konkreten Vorfall vom achten Monat 2010 genannt, jedoch auch keineswegs ausgeführt, dass er persönlich nie von konkreten Vorfällen betroffen gewesen sei. Es kann dem Bundesasylamt auch nicht gefolgt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er beim Vorfall im achten Monat 2010 um sich geschlagen habe, sich auf den Boden geworfen und sich mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, da er lieber habe sterben wollen, absolut unglaubwürdig seien, weil sichtbare Narben hätten zurückbleiben müssen, da keineswegs die konkrete Situation, als sich der Beschwerdeführer mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, nachgefragt worden war. Zudem ist es aktenwidrig, wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang davon spricht, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Stein mehrmals auf den Kopf geschlagen habe, da sich im Einvernahmeoprotokoll nicht findet, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals auf den Kopf geschlagen habe, sondern wurde dort protokolliert, "ich nahm auch einen Stein und habe mir selber auf den Kopf geschlagen". Schon von daher erweist sich, dass das Bundesasylamt die konkrete Situation zu wenig nachgefragt hat.
Weiters hätte das Bundesasylamt nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme zu Protokoll gab, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe, er an keinen Krankheiten leide, ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme habe, zumal, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, bei der inhaltlichen Einvernahme der Beschwerdeführer mehrfach von Suizidgedanken gesprochen habe, sodass in diesem Zusammenhang zumindest weiter hätte nachgefragt werden müssen, was gegenwärtig aus diesen Problemen geworden sei, bei Bestehen von allfälligen Zweifeln auch sachverständiger Rat einzuholen gewesen wäre.
Schließlich hat sich das Bundesasylamt, was vor allem Spruchpunkt II. betrifft, mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nur kursorisch auseinander gesetzt, es ist trotz der Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters vom 21.11.2011 nicht auf die konkrete Heimatregion des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer immer davon sprach, dass seine Heimatregion sicherheitsrelevante Probleme aufweist.Schließlich hat sich das Bundesasylamt, was vor allem Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nur kursorisch auseinander gesetzt, es ist trotz der Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters vom 21.11.2011 nicht auf die konkrete Heimatregion des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer immer davon sprach, dass seine Heimatregion sicherheitsrelevante Probleme aufweist.
Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen und einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Sicherheitslage, SuizidgefahrZuletzt aktualisiert am
24.10.2012