Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 419.797-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2011, Zahl: 10 09.141-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2011, Zahl: 10 09.141-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sein Vater habe mit Tieren gehandelt. Er habe am Anfang Gewinn gehabt, dann jedoch Verluste. So habe er bei anderen Leuten Schulden gemacht. Nachdem er nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden zu begleichen, hätten ihn die Leute misshandelt und das letzte Mal damit bedroht, dass man sie alle töten werde, wenn er nicht die Schulden begleiche. Daraufhin hätten seine Eltern und er die Flucht ergriffen. Seine Eltern seien auf der Flucht. Er wisse nicht, wo sie derzeit seien. Er habe sie zum letzten Mal in der Türkei gesehen. Dort habe man sie getrennt. Es lebe nur seine verheiratete Schwester in seiner Heimat. Er habe ohne seine Eltern keine Zukunft in seiner Heimat. Und die Leute, bei denen sein Vater Schulden gemacht habe, würden ihn nicht in Ruhe lassen und vermutlich auch töten. Er habe keine Beweise. Er habe mit den Behörden seiner Heimat keine Probleme. Vor ca. drei Monaten sei er in Begleitung seiner Eltern in einem Kleinbus nach Kabul gefahren. Von Kabul seien sie in Begleitung eines Schleppers zur iranischen Grenze gefahren. Die Grenze hätten sie zu Fuß überschritten, in einer Gruppe von insgesamt zehn Personen. Auf der iranischen Seite seien sie in einem Auto abgeholt und nach Teheran gebracht worden. Sie seien ca. 15 Tage in einem Schlepper-Quartier in Teheran geblieben und seien anschließend mit einem anderen Schlepper in einem Auto der Marke Nissan zur türkischen Grenze gebracht worden. Die Grenze zur Türkei hätten sie mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die Berge überquert. Sie hätten dann in einem Schlepper-Quartier ca. einen Monat verbracht. Anschließend habe sie der Schlepper mit vielen anderen Geschleppten zum Wasser gebracht. Dort seien sie in zwei verschiedene Schlauchboote gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern getrennt worden. Mit diesem Schlauchboot seien sie zu einem ihm unbekannten Wald gefahren, wo sie in einem Haus ca. einen Monat lang untergebracht gewesen seien. Anschließend habe ihn der Schlepper alleine in einem LKW zwischen Ladegut versteckt. Er sei schließlich in diesem Land, weit von dieser Stadt entfernt, ausgestiegen, und der LKW-Fahrer habe ihm ein Taxi gerufen. Am Abend sei er angekommen, die Nacht habe er am Bahnhof verbracht, wo er dann am Morgen von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Die Reise habe ca. drei Monate gedauert und sei von seinen Eltern organisiert worden. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Bamyan.Sein Vater habe mit Tieren gehandelt. Er habe am Anfang Gewinn gehabt, dann jedoch Verluste. So habe er bei anderen Leuten Schulden gemacht. Nachdem er nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden zu begleichen, hätten ihn die Leute misshandelt und das letzte Mal damit bedroht, dass man sie alle töten werde, wenn er nicht die Schulden begleiche. Daraufhin hätten seine Eltern und er die Flucht ergriffen. Seine Eltern seien auf der Flucht. Er wisse nicht, wo sie derzeit seien. Er habe sie zum letzten Mal in der Türkei gesehen. Dort habe man sie getrennt. Es lebe nur seine verheiratete Schwester in seiner Heimat. Er habe ohne seine Eltern keine Zukunft in seiner Heimat. Und die Leute, bei denen sein Vater Schulden gemacht habe, würden ihn nicht in Ruhe lassen und vermutlich auch töten. Er habe keine Beweise. Er habe mit den Behörden seiner Heimat keine Probleme. Vor ca. drei Monaten sei er in Begleitung seiner Eltern in einem Kleinbus nach Kabul gefahren. Von Kabul seien sie in Begleitung eines Schleppers zur iranischen Grenze gefahren. Die Grenze hätten sie zu Fuß überschritten, in einer Gruppe von insgesamt zehn Personen. Auf der iranischen Seite seien sie in einem Auto abgeholt und nach Teheran gebracht worden. Sie seien ca. 15 Tage in einem Schlepper-Quartier in Teheran geblieben und seien anschließend mit einem anderen Schlepper in einem Auto der Marke Nissan zur türkischen Grenze gebracht worden. Die Grenze zur Türkei hätten sie mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die Berge überquert. Sie hätten dann in einem Schlepper-Quartier ca. einen Monat verbracht. Anschließend habe sie der Schlepper mit vielen anderen Geschleppten zum Wasser gebracht. Dort seien sie in zwei verschiedene Schlauchboote gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern getrennt worden. Mit diesem Schlauchboot seien sie zu einem ihm unbekannten Wald gefahren, wo sie in einem Haus ca. einen Monat lang untergebracht gewesen seien. Anschließend habe ihn der Schlepper alleine in einem LKW zwischen Ladegut versteckt. Er sei schließlich in diesem Land, weit von dieser Stadt entfernt, ausgestiegen, und der LKW-Fahrer habe ihm ein Taxi gerufen. Am Abend sei er angekommen, die Nacht habe er am Bahnhof verbracht, wo er dann am Morgen von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Die Reise habe ca. drei Monate gedauert und sei von seinen Eltern organisiert worden. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Bamyan.
Am 07.10.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Angaben, die er bisher in Österreich getätigt habe, entsprächen alle der Wahrheit. Er habe die Wahrheit gesagt und wolle nichts ergänzen. Er sei nie zur Schule gegangen, da sie kein Geld gehabt hätten. Er habe schon seit seiner Kindheit bis zu ihrer Ausreise für verschiedene Tierzüchter als Hirte gearbeitet. Er habe betreffend seine Fluchtgründe alles gesagt, wie es gewesen sei. Er sei damit einverstanden, dass er einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde, wobei sein Alter wissenschaftlich überprüft werde.
Im in der Folge eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten vom 02.11.2010 wurde festgehalten, dass sich zusammenfassend ergebe, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren vorliege. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 21.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
Er sei einvernahmefähig, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Ihm gehe es gut, er sei in keiner Therapie oder Behandlung und leide an keiner chronischen Krankheit. Er habe nie eine Tazkira besessen. Er habe bislang die Wahrheit gesagt, die Aussagen seien ihm korrekt rückübersetzt und protokolliert worden. Der gesetzliche Vertreter gab zum Gutachten betreffend Altersfeststellung keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er 1373 geboren sei, das habe ihm sein Vater gesagt. Er sei in Bamyan, im Distrikt XXXX geboren. Er sei dort aufgewachsen, er habe keine Schulbildung. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er sei Hirte gewesen. Er habe für fremde Leute Vieh gehütet. Er sei jeden Tag zu jeder Jahreszeit von zu Hause mit dem Vieh auf die Weide gegangen. Er habe Schafe und Ziegen gehütet. Der Lohn sei unterschiedlich gewesen, in Afghanistan gebe es kein Fixgehalt. Es sei immer neu vereinbart worden. Er habe z.B. für einen Frühling ca. 15.000 Afghani bekommen. Er habe mit seiner Familie in einem afghanischen Lehmhaus mit zwei Zimmern, Küche und einen Stall gelebt. Sie hätten keinen Strom gehabt, Wasser hätten sie im Haus gehabt. Seine Eltern hätten in diesem Haus gelebt, er selbst sei nur ab und zu zu Hause gewesen. Er habe auch bei den Personen gelebt, für die er das Vieh gehütet habe, das sei aber auch in XXXX gewesen. In XXXX befänden sich ca. 80 Haushalte, die Häuser seien verstreut. Er sei z.B. ca. zehn Minuten zu Fuß zum nächsten Nachbarn gegangen. In einer größeren Stadt in Afghanistan sei er nicht gewesen. Er habe nur eine Schwester, die älter sei als er, sie sei verheiratet und lebe in Bamyan, XXXX. In XXXX hätten keine Verwandte, wie Onkeln, Tanten, etc. gelebt. Er sei mit keinem der Dorfbewohner verwandt gewesen. Außer seiner Schwester lebe in Afghanistan kein Verwandter. Seine Schwester habe vier Kinder. Der Mann seiner Schwester sei Landwirt. Seine Familie habe vor der Ausreise den Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass Schafe gekauft und verkauft worden seien. Es seien keine Schafe gezüchtet worden. Sein Heimatland habe er vor neun Monaten, im Frühling verlassen. Ob die Ausreise kurz nach dem afghanischen Neujahr oder doch eher länger danach gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht, wann in Afghanistan Neujahr sei, es wurde ihm daraufhin erklärt, dass es heute sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat weder vorbestraft, noch sei er inhaftiert gewesen, noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Es bestünden gegen ihn keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei politisch nicht tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt, der Feind seines Vaters habe mit ihm auch Probleme gehabt. Er habe in seinem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht teilgenommen. In seiner Heimat sei Karzai Präsident. In seiner Gegend seien ausländische Truppen stationiert, sie kämen aus verschiedenen Ländern. XXXX habe keine Polizeidienststelle. Die nächste Polizeidienststelle befände sich in XXXX. XXXX liege ca. vier Stunden Autofahrt entfernt. Rund um XXXX sei es gebirgig, der Ort liege im Tal. Im Ort lebten nur Hazara. Wie der Dorfälteste heiße, wisse er nicht, auch den Namen des Dorfmullah kenne er nicht. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, sein Vater habe mit Schafen gehandelt. Sie hätten gut gelebt. Aber einmal habe sein Vater seine Schulden nicht zurückzahlen können. Einige Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater geschlagen und misshandelt. Die Leute seien zweimal bei ihnen gewesen. Das dritte Mal hätten sie gesagt, wenn sein Vater die Schulden nicht zurückzahle, würden sie ihn umbringen. Deswegen sei er mit seinen Eltern aus Afghanistan ausgereist. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Wann diese Leute ungefähr das erste Mal gekommen seien, könne er sich nicht erinnern. Befragt, wie lange vor der Ausreise, gab er an, das letzte Mal seien sie ca. 15 Tage vor ihrer Ausreise gekommen, das erste und zweite Mal wisse er nicht. Befragt gab er an, dass er die Leute, die seinen Vater bedroht hätten, nicht gekannt habe. Nachgefragt, führte er aus, manche Leute seien von ihrer Gegend gewesen, manche nicht. Es seien ca. sieben bis acht Personen gewesen. Nachgefragt, woher er gewusst habe, dass manche Leute aus ihrer Gegend gewesen seien, gab er an, er habe manche gekannt. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, niemanden gekannt zu haben, gab er an, er habe ein bis zwei Leute gekannt. Nachgefragt, nach den Leuten, die er gekannt habe, gab er an, XXXX. Nachgefragt gab er an, dass diese Leute reich seien, sie hätten eine Landwirtschaft und Tiere. Der Beschwerdeführer habe für diese Leute nie Vieh gehütet. Nachgefragt gab er an, dass er bei den Drohungen gegen den Vater nur beim letzten Mal anwesend gewesen sei. Er sei auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater verteidigen wollen und habe sich eingemischt. Befragt, was beim letzten Mal genau passiert sei, führte er aus, es sei beim zweiten Mal gewesen. Befragt, was da genau passiert sei, gab er an, sie hätten ihn und seinen Vater geschlagen. Aufgefordert, die Situation zu schildern, führte er aus, er wisse nicht, wie viele Leute es gewesen seien, es sei gegen Abend gewesen, sie seien gekommen und auf seinen Vater losgegangen, der Beschwerdeführer habe sich eingemischt und sei geschlagen worden. Sein Vater habe kein Auto gehabt. Er habe die Schafe von ihrer Umgebung gekauft und dann Richtung Kabul gebracht und verkauft. Zuerst habe er die Schafe zu Fuß nach XXXX gebracht, dann mit dem Auto nach Kabul. Er sei nie mit seinem Vater bei seinen Geschäften dabei gewesen. Sein Vater habe jeweils ca. hundert Schafe verkauft. Ob sein Vater öfters länger auf Geschäftsreise gewesen sei, könne er nicht sagen, weil er nicht immer zu Hause gewesen sei. Über Vorhalt, dass er auch zu Hause gewesen sei und zumindest mit der Mutter gesprochen haben müsste und er angeben können müsste, ob der Vater längere Zeit nicht zu Hause gewesen sei, führte er aus, er sei nicht ständig zu Hause gewesen, er habe dann seine Mutter gefragt und die habe ihm gesagt, dass sein Vater vorige Woche weggegangen sei. Nach Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater dann ca. 14 Tage unterwegs gewesen sei. Er wisse nichts Genaueres über die Schulden seines Vaters. Befragt, was der Vater gesagt habe, als sie von zu Hause weggegangen seien, führte er aus, sein Vater habe gesagt, dass die Familie aus Afghanistan flüchten müsse. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Personen ihn bedroht hätten. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, um welchen Betrag es gegangen sei. Die Familie habe kein Vieh gehabt, sein Vater habe nur mit Schafen gehandelt. Befragt, wozu dann der Stall beim Haus gewesen sei, gab er an, wegen der Schafe, die sein Vater gekauft und verkauft habe. Sein Vater habe keinen Geschäftspartner gehabt. Er habe seinem Vater bei seinen Geschäften nicht geholfen, da er arbeiten habe müssen. Sein Vater habe ihn bei seinen Geschäften nicht gebraucht, außerdem habe der Beschwerdeführer Geld verdienen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei er bedroht. Die Feinde seines Vaters bedrohten ihn. Es könnte sein, dass er umgebracht werde. Diese Leute würden ihn festnehmen, damit sie den Aufenthaltsort seines Vaters erfahren würden. Nachgefragt, was passieren würde, wenn er den Leuten sage, dass sein Vater im Ausland sei, gab er an, das wäre völlig egal, was er denen erzähle. Befragt, warum sein Vater XXXX Geld geschuldet habe, gab er an, er habe Schafe von den beiden gekauft. Warum er diesen das Geld geschuldet habe, wisse er nicht.Er sei einvernahmefähig, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Ihm gehe es gut, er sei in keiner Therapie oder Behandlung und leide an keiner chronischen Krankheit. Er habe nie eine Tazkira besessen. Er habe bislang die Wahrheit gesagt, die Aussagen seien ihm korrekt rückübersetzt und protokolliert worden. Der gesetzliche Vertreter gab zum Gutachten betreffend Altersfeststellung keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er 1373 geboren sei, das habe ihm sein Vater gesagt. Er sei in Bamyan, im Distrikt römisch 40 geboren. Er sei dort aufgewachsen, er habe keine Schulbildung. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er sei Hirte gewesen. Er habe für fremde Leute Vieh gehütet. Er sei jeden Tag zu jeder Jahreszeit von zu Hause mit dem Vieh auf die Weide gegangen. Er habe Schafe und Ziegen gehütet. Der Lohn sei unterschiedlich gewesen, in Afghanistan gebe es kein Fixgehalt. Es sei immer neu vereinbart worden. Er habe z.B. für einen Frühling ca. 15.000 Afghani bekommen. Er habe mit seiner Familie in einem afghanischen Lehmhaus mit zwei Zimmern, Küche und einen Stall gelebt. Sie hätten keinen Strom gehabt, Wasser hätten sie im Haus gehabt. Seine Eltern hätten in diesem Haus gelebt, er selbst sei nur ab und zu zu Hause gewesen. Er habe auch bei den Personen gelebt, für die er das Vieh gehütet habe, das sei aber auch in römisch 40 gewesen. In römisch 40 befänden sich ca. 80 Haushalte, die Häuser seien verstreut. Er sei z.B. ca. zehn Minuten zu Fuß zum nächsten Nachbarn gegangen. In einer größeren Stadt in Afghanistan sei er nicht gewesen. Er habe nur eine Schwester, die älter sei als er, sie sei verheiratet und lebe in Bamyan, römisch 40 . In römisch 40 hätten keine Verwandte, wie Onkeln, Tanten, etc. gelebt. Er sei mit keinem der Dorfbewohner verwandt gewesen. Außer seiner Schwester lebe in Afghanistan kein Verwandter. Seine Schwester habe vier Kinder. Der Mann seiner Schwester sei Landwirt. Seine Familie habe vor der Ausreise den Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass Schafe gekauft und verkauft worden seien. Es seien keine Schafe gezüchtet worden. Sein Heimatland habe er vor neun Monaten, im Frühling verlassen. Ob die Ausreise kurz nach dem afghanischen Neujahr oder doch eher länger danach gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht, wann in Afghanistan Neujahr sei, es wurde ihm daraufhin erklärt, dass es heute sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat weder vorbestraft, noch sei er inhaftiert gewesen, noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Es bestünden gegen ihn keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei politisch nicht tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt, der Feind seines Vaters habe mit ihm auch Probleme gehabt. Er habe in seinem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht teilgenommen. In seiner Heimat sei Karzai Präsident. In seiner Gegend seien ausländische Truppen stationiert, sie kämen aus verschiedenen Ländern. römisch 40 habe keine Polizeidienststelle. Die nächste Polizeidienststelle befände sich in römisch 40 . römisch 40 liege ca. vier Stunden Autofahrt entfernt. Rund um römisch 40 sei es gebirgig, der Ort liege im Tal. Im Ort lebten nur Hazara. Wie der Dorfälteste heiße, wisse er nicht, auch den Namen des Dorfmullah kenne er nicht. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, sein Vater habe mit Schafen gehandelt. Sie hätten gut gelebt. Aber einmal habe sein Vater seine Schulden nicht zurückzahlen können. Einige Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater geschlagen und misshandelt. Die Leute seien zweimal bei ihnen gewesen. Das dritte Mal hätten sie gesagt, wenn sein Vater die Schulden nicht zurückzahle, würden sie ihn umbringen. Deswegen sei er mit seinen Eltern aus Afghanistan ausgereist. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Wann diese Leute ungefähr das erste Mal gekommen seien, könne er sich nicht erinnern. Befragt, wie lange vor der Ausreise, gab er an, das letzte Mal seien sie ca. 15 Tage vor ihrer Ausreise gekommen, das erste und zweite Mal wisse er nicht. Befragt gab er an, dass er die Leute, die seinen Vater bedroht hätten, nicht gekannt habe. Nachgefragt, führte er aus, manche Leute seien von ihrer Gegend gewesen, manche nicht. Es seien ca. sieben bis acht Personen gewesen. Nachgefragt, woher er gewusst habe, dass manche Leute aus ihrer Gegend gewesen seien, gab er an, er habe manche gekannt. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, niemanden gekannt zu haben, gab er an, er habe ein bis zwei Leute gekannt. Nachgefragt, nach den Leuten, die er gekannt habe, gab er an, römisch 40 . Nachgefragt gab er an, dass diese Leute reich seien, sie hätten eine Landwirtschaft und Tiere. Der Beschwerdeführer habe für diese Leute nie Vieh gehütet. Nachgefragt gab er an, dass er bei den Drohungen gegen den Vater nur beim letzten Mal anwesend gewesen sei. Er sei auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater verteidigen wollen und habe sich eingemischt. Befragt, was beim letzten Mal genau passiert sei, führte er aus, es sei beim zweiten Mal gewesen. Befragt, was da genau passiert sei, gab er an, sie hätten ihn und seinen Vater geschlagen. Aufgefordert, die Situation zu schildern, führte er aus, er wisse nicht, wie viele Leute es gewesen seien, es sei gegen Abend gewesen, sie seien gekommen und auf seinen Vater losgegangen, der Beschwerdeführer habe sich eingemischt und sei geschlagen worden. Sein Vater habe kein Auto gehabt. Er habe die Schafe von ihrer Umgebung gekauft und dann Richtung Kabul gebracht und verkauft. Zuerst habe er die Schafe zu Fuß nach römisch 40 gebracht, dann mit dem Auto nach Kabul. Er sei nie mit seinem Vater bei seinen Geschäften dabei gewesen. Sein Vater habe jeweils ca. hundert Schafe verkauft. Ob sein Vater öfters länger auf Geschäftsreise gewesen sei, könne er nicht sagen, weil er nicht immer zu Hause gewesen sei. Über Vorhalt, dass er auch zu Hause gewesen sei und zumindest mit der Mutter gesprochen haben müsste und er angeben können müsste, ob der Vater längere Zeit nicht zu Hause gewesen sei, führte er aus, er sei nicht ständig zu Hause gewesen, er habe dann seine Mutter gefragt und die habe ihm gesagt, dass sein Vater vorige Woche weggegangen sei. Nach Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater dann ca. 14 Tage unterwegs gewesen sei. Er wisse nichts Genaueres über die Schulden seines Vaters. Befragt, was der Vater gesagt habe, als sie von zu Hause weggegangen seien, führte er aus, sein Vater habe gesagt, dass die Familie aus Afghanistan flüchten müsse. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Personen ihn bedroht hätten. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, um welchen Betrag es gegangen sei. Die Familie habe kein Vieh gehabt, sein Vater habe nur mit Schafen gehandelt. Befragt, wozu dann der Stall beim Haus gewesen sei, gab er an, wegen der Schafe, die sein Vater gekauft und verkauft habe. Sein Vater habe keinen Geschäftspartner gehabt. Er habe seinem Vater bei seinen Geschäften nicht geholfen, da er arbeiten habe müssen. Sein Vater habe ihn bei seinen Geschäften nicht gebraucht, außerdem habe der Beschwerdeführer Geld verdienen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei er bedroht. Die Feinde seines Vaters bedrohten ihn. Es könnte sein, dass er umgebracht werde. Diese Leute würden ihn festnehmen, damit sie den Aufenthaltsort seines Vaters erfahren würden. Nachgefragt, was passieren würde, wenn er den Leuten sage, dass sein Vater im Ausland sei, gab er an, das wäre völlig egal, was er denen erzähle. Befragt, warum sein Vater römisch 40 Geld geschuldet habe, gab er an, er habe Schafe von den beiden gekauft. Warum er diesen das Geld geschuldet habe, wisse er nicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl: 10 09.141-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2011 (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl: 10 09.141-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2011 (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend zu Spruchteil I. führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe dem Beschwerdeführer deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe am 02.10.2010 ausgeführt, dass er ca. vor drei Monaten seinen Heimatort verlassen habe, dies bedeute rückgerechnet ca. Anfang Juli 2010, also im Sommer. Auch bei der Befragung am 21.03.2011 habe er dazu angegeben, vor ca. neun Monaten von zu Hause weggegangen zu sein, auch dies bedeute rückgerechnet, dass er im Sommer 2010 Afghanistan verlassen habe. Entgegen diesen Angaben habe er am 21.03.2011 zum Ausreisezeitpunkt angegeben, dass dieser vor neun Monaten im Frühling gewesen wäre. Es sei massiv widersprüchlich, wenn er zweimal rückgerechnet Ende Juni/Anfang Juli, also den Sommer als Fluchtzeit angebe, konkret nach der Jahreszeit gefragt, dann aber den Frühling angebe, somit er nicht annähernd eine schlüssige, nachvollziehbare Chronologie einfacher Geschehnisse habe darlegen können. Weiters habe er bei der Erstbefragung am 02.10.2010 angegeben, dass sein Vater bedroht und misshandelt worden wäre, eine Bedrohung oder Misshandlung seiner Person habe er dabei mit keinem Wort angegeben. Er habe weiters angeführt, dass die gesamte Familie von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Am 21.03.2011 habe er dann entgegen seiner Erstschilderung angeführt, dass er auch misshandelt worden wäre, weil er sich in den Streit seines Vaters mit seinen Gläubigern eingemischt hätte. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er jedoch am 21.03.2011 nicht angegeben, dass die Gläubiger die Familie mit dem Umbringen bedroht hätten. Bei seiner selbstständigen Schilderung der Fluchtgründe am 21.03.2011 habe er angegeben, dass der Vater mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Es sei mehrmals nachgefragt worden und er sei aufgefordert worden, die Umstände dieser Auseinandersetzung genau zu schildern, er habe dazu lapidar nur angegeben, dass sein Vater und er geschlagen worden wären, von anderen Umständen, dass jemand mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe er mit keinem Wort vorgebracht. Weiters habe er am 21.03.2011 auf die Frage, ob er die Leute gekannt hätte, die seinen Vater bedroht hätten, ausgeführt, dass er die Leute nicht gekannt hätte. Dann sei er gefragt worden, ob er wissen würde, ob die Leute aus seiner Heimatgegend stammten, worauf er angegeben habe, dass manche aus seiner Heimatgegend gewesen wären, manche nicht. Wegen der Unschlüssigkeit seiner Angaben, da er zuerst angegeben habe, niemanden gekannt zu haben, nachgefragt, woher er wissen würde, dass manche der Personen aus seiner Gegend wären, habe er geantwortet, dass ein bis zwei Leute aus der Gegend sein würden und er habe dann auf Nachfragen zwei Namen genannt. So sei es keinesfalls glaubwürdig und schlüssig, wenn er zuerst auf Befragen ausführe, niemanden von den Bedrohern gekannt zu haben, auf Nachfragen wegen der Unschlüssigkeit dann aber ausführe, dass er doch ein bis zwei Leute erkannt hätte. Anhand der ausweichenden Antworten zu den konkreten Umständen, wie aus der Befragung am 21.03.2011 ersichtlich, bei der er zuerst niemanden der Bedroher erkannt habe, manche wären aus der Gegend gewesen, manche nicht - diesen Umstand habe er nicht begründen können - und dann das spontane Wissen um die Bedroher und weiters aufgrund des Umstandes, dass er in seiner selbstständigen Schilderung und auf Nachfragen zu dem Ereignis, bei dem sein Vater und er misshandelt worden wären, mit keinem Wort angeführt habe, dass konkret die oder jene Person beteiligt gewesen wäre, was aber bei einer Schilderung solcher Ereignisse nur plausibel wäre, da bei einer persönlichen Involvierung solche Umstände selbstständig vorgetragen würden, sei seine Darstellung keineswegs nachvollziehbar. Auch sonst sei es nicht plausibel, dass er zu den näheren Umständen der Bedrohung nichts habe angeben können, obwohl er seinen Angaben zufolge eine solche Auseinandersetzung selbst miterlebt habe, er auch, wenn vielleicht nicht ständig, aber doch öfters zu Hause gewesen sei, somit solche Umstände, die eine Familie zwingen auszureisen, doch hätte bemerken müssen bzw. er weit genauere Angaben hätte tätigen müssen, als er dies getan habe. Seine selbstständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse erschöpfe sich in wenigen Sätzen. Trotz Aufforderung, genau alles zu schildern, und trotz Nachfragens zu den Geschehnissen seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich dass Gläubiger seinen Vater und den Beschwerdeführer misshandelt hätten. Es habe jegliche persönliche Komponente gefehlt, was er empfunden habe, als sein Vater und er geschlagen worden seien, was dabei genau passiert sei, welche Vorkehrungen die Familie dann getroffen habe, Umstände, die man bei einer Wiedergabe von Selbsterlebtem ziemlich detailliert schildern könne. Nicht ansatzweise sei der Vortrag des Beschwerdeführers dergestalt gewesen, dass man hätte annehmen können, dass er selbst Derartiges erlebt habe, sondern habe er sein Vorbringen so präsentiert, wie es außenstehende Dritte täten, die über Gehörtes einen Faktenbericht gäben. Die Behörde übersehe dabei nicht seine Minderjährigkeit und seine geringe bzw. nicht vorhandene Schulbildung, jedoch könne man bei einer minderjährigen Person ohne Schulbildung aber dennoch davon ausgehen, dass sie über persönlich Erlebtes einen zwar einfachen, aber konsistenten Bericht über Erlebtes geben könne. Seine Aussagen würden jedoch diese Kriterien bei weitem nicht erfüllen. Aufgrund dieser Umstände sei seinem Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Begründend zu Spruchteil römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe dem Beschwerdeführer deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe am 02.10.2010 ausgeführt, dass er ca. vor drei Monaten seinen Heimatort verlassen habe, dies bedeute rückgerechnet ca. Anfang Juli 2010, also im Sommer. Auch bei der Befragung am 21.03.2011 habe er dazu angegeben, vor ca. neun Monaten von zu Hause weggegangen zu sein, auch dies bedeute rückgerechnet, dass er im Sommer 2010 Afghanistan verlassen habe. Entgegen diesen Angaben habe er am 21.03.2011 zum Ausreisezeitpunkt angegeben, dass dieser vor neun Monaten im Frühling gewesen wäre. Es sei massiv widersprüchlich, wenn er zweimal rückgerechnet Ende Juni/Anfang Juli, also den Sommer als Fluchtzeit angebe, konkret nach der Jahreszeit gefragt, dann aber den Frühling angebe, somit er nicht annähernd eine schlüssige, nachvollziehbare Chronologie einfacher Geschehnisse habe darlegen können. Weiters habe er bei der Erstbefragung am 02.10.2010 angegeben, dass sein Vater bedroht und misshandelt worden wäre, eine Bedrohung oder Misshandlung seiner Person habe er dabei mit keinem Wort angegeben. Er habe weiters angeführt, dass die gesamte Familie von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Am 21.03.2011 habe er dann entgegen seiner Erstschilderung angeführt, dass er auch misshandelt worden wäre, weil er sich in den Streit seines Vaters mit seinen Gläubigern eingemischt hätte. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er jedoch am 21.03.2011 nicht angegeben, dass die Gläubiger die Familie mit dem Umbringen bedroht hätten. Bei seiner selbstständigen Schilderung der Fluchtgründe am 21.03.2011 habe er angegeben, dass der Vater mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Es sei mehrmals nachgefragt worden und er sei aufgefordert worden, die Umstände dieser Auseinandersetzung genau zu schildern, er habe dazu lapidar nur angegeben, dass sein Vater und er geschlagen worden wären, von anderen Umständen, dass jemand mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe er mit keinem Wort vorgebracht. Weiters habe er am 21.03.2011 auf die Frage, ob er die Leute gekannt hätte, die seinen Vater bedroht hätten, ausgeführt, dass er die Leute nicht gekannt hätte. Dann sei er gefragt worden, ob er wissen würde, ob die Leute aus seiner Heimatgegend stammten, worauf er angegeben habe, dass manche aus seiner Heimatgegend gewesen wären, manche nicht. Wegen der Unschlüssigkeit seiner Angaben, da er zuerst angegeben habe, niemanden gekannt zu haben, nachgefragt, woher er wissen würde, dass manche der Personen aus seiner Gegend wären, habe er geantwortet, dass ein bis zwei Leute aus der Gegend sein würden und er habe dann auf Nachfragen zwei Namen genannt. So sei es keinesfalls glaubwürdig und schlüssig, wenn er zuerst auf Befragen ausführe, niemanden von den Bedrohern gekannt zu haben, auf Nachfragen wegen der Unschlüssigkeit dann aber ausführe, dass er doch ein bis zwei Leute erkannt hätte. Anhand der ausweichenden Antworten zu den konkreten Umständen, wie aus der Befragung am 21.03.2011 ersichtlich, bei der er zuerst niemanden der Bedroher erkannt habe, manche wären aus der Gegend gewesen, manche nicht - diesen Umstand habe er nicht begründen können - und dann das spontane Wissen um die Bedroher und weiters aufgrund des Umstandes, dass er in seiner selbstständigen Schilderung und auf Nachfragen zu dem Ereignis, bei dem sein Vater und er misshandelt worden wären, mit keinem Wort angeführt habe, dass konkret die oder jene Person beteiligt gewesen wäre, was aber bei einer Schilderung solcher Ereignisse nur plausibel wäre, da bei einer persönlichen Involvierung solche Umstände selbstständig vorgetragen würden, sei seine Darstellung keineswegs nachvollziehbar. Auch sonst sei es nicht plausibel, dass er zu den näheren Umständen der Bedrohung nichts habe angeben können, obwohl er seinen Angaben zufolge eine solche Auseinandersetzung selbst miterlebt habe, er auch, wenn vielleicht nicht ständig, aber doch öfters zu Hause gewesen sei, somit solche Umstände, die eine Familie zwingen auszureisen, doch hätte bemerken müssen bzw. er weit genauere Angaben hätte tätigen müssen, als er dies getan habe. Seine selbstständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse erschöpfe sich in wenigen Sätzen. Trotz Aufforderung, genau alles zu schildern, und trotz Nachfragens zu den Geschehnissen seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich dass Gläubiger seinen Vater und den Beschwerdeführer misshandelt hätten. Es habe jegliche persönliche Komponente gefehlt, was er empfunden habe, als sein Vater und er geschlagen worden seien, was dabei genau passiert sei, welche Vorkehrungen die Familie dann getroffen habe, Umstände, die man bei einer Wiedergabe von Selbsterlebtem ziemlich detailliert schildern könne. Nicht ansatzweise sei der Vortrag des Beschwerdeführers dergestalt gewesen, dass man hätte annehmen können, dass er selbst Derartiges erlebt habe, sondern habe er sein Vorbringen so präsentiert, wie es außenstehende Dritte täten, die über Gehörtes einen Faktenbericht gäben. Die Behörde übersehe dabei nicht seine Minderjährigkeit und seine geringe bzw. nicht vorhandene Schulbildung, jedoch könne man bei einer minderjährigen Person ohne Schulbildung aber dennoch davon ausgehen, dass sie über persönlich Erlebtes einen zwar einfachen, aber konsistenten Bericht über Erlebtes geben könne. Seine Aussagen würden jedoch diese Kriterien bei weitem nicht erfüllen. Aufgrund dieser Umstände sei seinem Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstünden, ein Standpunkt, den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstünden, ein Standpunkt, den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis und stamme aus Bamyan, XXXX. Sein Vater und der Beschwerdeführer seien von Leuten, bei denen der Vater Schulden gehabt habe, mit dem Umbringen bedroht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin, weil er um sein Leben gefürchtet habe, über die Türkei letztendlich nach Österreich geflohen, wo er um Asyl angesucht habe. Einen Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers sehe die Behörde darin, dass der Beschwerdeführer für seinen Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan Ende Juni/Anfang Juli angegeben habe, gleichzeitig aber angebe, im Frühling ausgereist zu sein. Warum die Behörde in dieser nicht ganz exakten Abgrenzung zwischen den Jahreszeiten Frühling und (Früh-)Sommer einen massiven Widerspruch sehe, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre hier jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass der Asylwerber niemals eine Schule besucht habe und ihm niemals eine exakte datumsmäßige Abgrenzung der Jahreszeiten vermittelt worden sei. Weiters werde ihm vorgehalten, er hätte die Umstände der Auseinandersetzung mit den Gläubigern nicht immer gleichlautend geschildert. Aus den geringfügigen Abweichungen in seinen Aussagen zu diesem Thema eine absolute Unglaubwürdigkeit abzuleiten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen sehe die Behörde darin, dass der Asylwerber bei den Schilderungen keine Emotionen bzw. Details angeführt habe, sondern die Vorfälle sachlich und nüchtern geschildert hätte. Es sei ihm nicht einmal ansatzweise gelungen, seine Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Diese Schlussfolgerung sei absolut nicht haltbar, da in einer solchen Ausnahmesituation die Handlungsweise einer durchschnittlichen Maßfigur sicher nicht Platz greifen könne. Es gebe hier keine normale Reaktion und ein übliches Verhalten. Abschließend sei zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Asylwerbers festzustellen, dass in seinen Ausführungen keine wesentlichen Widersprüche noch Unplausibilitäten aufgetreten seien. Er habe das zentrale Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung seiner Person und der seines Vaters gleichbleibend geschildert. Bei seinen Aussagen seien jedenfalls auch sein jugendliches Alter und die Tatsache, dass er keinerlei Schulbildung genossen habe, zu berücksichtigen. Es falle dem Asylwerber schwer, über die durchaus traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zu sprechen. Wie oben aufgezeigt hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung eine asylrelevante Verfolgungslage aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe der Kinder ohne männliche Schutzperson in Afghanistan, erkennen und Asyl gewähren müssen.Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis und stamme aus Bamyan, römisch 40 . Sein Vater und der Beschwerdeführer seien von Leuten, bei denen der Vater Schulden gehabt habe, mit dem Umbringen bedroht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin, weil er um sein Leben gefürchtet habe, über die Türkei letztendlich nach Österreich geflohen, wo er um Asyl angesucht habe. Einen Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers sehe die Behörde darin, dass der Beschwerdeführer für seinen Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan Ende Juni/Anfang Juli angegeben habe, gleichzeitig aber angebe, im Frühling ausgereist zu sein. Warum die Behörde in dieser nicht ganz exakten Abgrenzung zwischen den Jahreszeiten Frühling und (Früh-)Sommer einen massiven Widerspruch sehe, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre hier jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass der Asylwerber niemals eine Schule besucht habe und ihm niemals eine exakte datumsmäßige Abgrenzung der Jahreszeiten vermittelt worden sei. Weiters werde ihm vorgehalten, er hätte die Umstände der Auseinandersetzung mit den Gläubigern nicht immer gleichlautend geschildert. Aus den geringfügigen Abweichungen in seinen Aussagen zu diesem Thema eine absolute Unglaubwürdigkeit abzuleiten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen sehe die Behörde darin, dass der Asylwerber bei den Schilderungen keine Emotionen bzw. Details angeführt habe, sondern die Vorfälle sachlich und nüchtern geschildert hätte. Es sei ihm nicht einmal ansatzweise gelungen, seine Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Diese Schlussfolgerung sei absolut nicht haltbar, da in einer solchen Ausnahmesituation die Handlungsweise einer durchschnittlichen Maßfigur sicher nicht Platz greifen könne. Es gebe hier keine normale Reaktion und ein übliches Verhalten. Abschließend sei zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Asylwerbers festzustellen, dass in seinen Ausführungen keine wesentlichen Widersprüche noch Unplausibilitäten aufgetreten seien. Er habe das zentrale Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung seiner Person und der seines Vaters gleichbleibend geschildert. Bei seinen Aussagen seien jedenfalls auch sein jugendliches Alter und die Tatsache, dass er keinerlei Schulbildung genossen habe, zu berücksichtigen. Es falle dem Asylwerber schwer, über die durchaus traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zu sprechen. Wie oben aufgezeigt hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung eine asylrelevante Verfolgungslage aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe der Kinder ohne männliche Schutzperson in Afghanistan, erkennen und Asyl gewähren müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Dem Bundesasylamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen. Es ist schon vorweg zu betonen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Gutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt wurde, dass das angegebene Alter des Beschwerdeführers unwidersprochen widerlegte, sodass sich schon daran erweist, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut, vor den Behörden unwahre Angaben zu tätigen. In der Folge zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung detailliert, vollständig und wahrheitsgemäß seine Fluchtgründe zu schildern, bloß in wenigen Sätzen, nämlich "Mein Vater hat mit Schafen gehandelt. Wir haben gut gelebt. Aber einmal konnte mein Vater seine Schulden nicht zurückzahlen. Einige Leute kamen zu uns nach Hause und haben meinen Vater geschlagen und misshandelt. Die Leute waren zweimal bei uns. Das dritte Mal sagten sie, wenn mein Vater die Schulden nicht zurückzahlt, werden sie ihn umbringen. Deswegen bin ich mit meinen Eltern aus Afghanistan ausgereist.", ohne jegliche Interaktionen die Situation in seiner Heimat schilderte, was auch in Anbetracht der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht auf einen erlebten Sachverhalt hindeutet, da davon auszugehen ist, dass die Schilderung von Selbsterlebtem nicht derart lapidar ausfällt. In der Folge gab der Beschwerdeführer über Nachfragen auch zu Protokoll, dass er bei den Drohungen gegen den Vater einmal anwesend gewesen sei, wobei er vorerst aussagte, dass er beim letzten Mal anwesend gewesen sei, in der Folge jedoch behauptete, dass es beim zweiten Mal gewesen sei. Über Aufforderung, die Situation zu schildern, blieb der Beschwerdeführer wiederum völlig lapidar, wenn er hiezu ausführte, "Ich weiß nicht, wie viele Leute es waren, es war gegen Abend, sie kamen und gingen auf meinen Vater los, ich mischte mich ein und ich wurde geschlagen.", was ebenfalls auf die Schilderung eines nicht erlebten Sachverhaltes hindeutet, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, auch nicht ein Minderjähriger mit kaum Schulbildung, ein Ereignis, wo Leute auf seinen Vater und letztlich auch auf ihn losgegangen wären, derart kurz ohne jegliche Interaktionen schildert. Völlig unplausibel bleibt in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Eingangsschilderung betreffend seine Fluchtgründe beim Bundesasylamt am 21.03.2011 aber auch bei seiner Erstbefragung am 02.10.2010 mit keinem Wort erwähnte, dass er selbst auch geschlagen worden sei. Es kann zudem nicht nachvollzogen werden, warum er nicht angeben kann, wann das zweite Mal Leute gekommen seien, wäre doch der Beschwerdeführer nach seinen Angaben dabei anwesend gewesen und wäre er dabei sogar geschlagen worden, wäre das also ein Ereignis gewesen, das ihm durchaus in Erinnerung hätte bleiben müssen, konnte doch der damals minderjährige Beschwerdeführer auch jeweils bei den verschiedenen Einvernahmen angeben, wann seine Ausreise stattgefunden habe, wenngleich diese danach im Sommer liegen würde und er von einer Ausreise im Frühling spricht, sodass ihm die Einordnung von zeitlichen Geschehnissen durchaus möglich war. Zutreffend hat das Bundesasylamt auch schon erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch davon sprach, dass man das letzte Mal gedroht habe, dass man sie alle töten werde, wogegen der Beschwerdeführer bei seiner Befragung beim Bundesasylamt lediglich davon sprach, dass man gedroht habe, den Vater umzubringen, wenn er die Schulden nicht zurückzahle. Davon, dass die ganze Familie mit dem Tode bedroht worden wäre, sprach er beim Bundesasylamt nicht. Schließlich zeigte das Bundesasylamt auch schon zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben vor dem Bundesasylamt über Nachfrage ausführte, dass er die Leute, die seinen Vater bedroht hätten, nicht gekannt habe, wogegen er aber über weitere Nachfragen plötzlich zu Protokoll gab, dass er ein bis zwei Leute gekannt habe, und er über die weitere Nachfrage dann sogar zwei Namen zu Protokoll gab, wobei wiederum nicht nachvollzogen werden kann, wenn er vorerst von ein bis zwei Leuten spricht, die er gekannt habe, auf die nächste Frage er dann aber plötzlich zwei Namen nennt, sodass er bei der vorherigen Frage doch bereits konkret hätte angeben müssen, dass er zwei Leute gekannt habe. Entgegen den Beschwerdeausführungen sind daher derart viele Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufgetreten, sodass auch bei Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Schulbildung nicht davon auszugehen war, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch hat sich das Bundesasylamt damit schon in ausreichender Weise auseinandergesetzt, wobei nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage dargetan, bislang auch keinerlei konkrete Repressionen aufgrund des Umstandes, dass er schiitischer Hazara ist, erlitten zu haben. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht und kann auch sonst nicht erkannt werden (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch hat sich das Bundesasylamt damit schon in ausreichender Weise auseinandergesetzt, wobei nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage dargetan, bislang auch keinerlei konkrete Repressionen aufgrund des Umstandes, dass er schiitischer Hazara ist, erlitten zu haben. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht und kann auch sonst nicht erkannt werden vergleiche etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Den Beschwerdeausführungen, wonach eine asylrelevante Verfolgungslage aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe der Kinder ohne männliche Schutzperson in Afghanistan, zu erkennen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, sodass auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ohne männliche Schutzperson wäre, und ist zudem der Beschwerdeführer volljährig, sodass er auch nicht mehr zur Gruppe der Kinder gehört.
Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes zwei Mal einvernommen worden, bei beiden Einvernahmen war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes zwei Mal einvernommen worden, bei beiden Einvernahmen war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann vergleiche AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Diskriminierung, mangelnde Asylrelevanz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.10.2012