TE AsylGH Beschluss 2012/9/11 A14 408173-2/2012

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Veröffentlicht am 11.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 408.173-2/2012/3E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012,

Zahl: 12 07.566-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann alsZahl: 12 07.566-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als

Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 07.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 08.03.2002 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammenfassend als Fluchtgrund aus, dass er Mitglied der UDP gewesen sei. Bei einem Vorfall am 16.10.2001 habe er Probleme mit staatlichen Organen gehabt und habe deshalb seine Heimat verlassen. In Haft sei er nicht gewesen. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er habe am 16.01.2001 Serekunda verlassen und sei über Senegal nach XXXX gefahren. Von dort sei er nach drei Monaten Aufenthalt noch per Schiff drei Wochen unterwegs gewesen, welches an einem ihm unbekannten Ort angelegt hätte. Ein unbekannter Mann habe ihm sodann ein Ticket gekauft und er sei damit nach XXXX gefahren.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 07.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 08.03.2002 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammenfassend als Fluchtgrund aus, dass er Mitglied der UDP gewesen sei. Bei einem Vorfall am 16.10.2001 habe er Probleme mit staatlichen Organen gehabt und habe deshalb seine Heimat verlassen. In Haft sei er nicht gewesen. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er habe am 16.01.2001 Serekunda verlassen und sei über Senegal nach römisch 40 gefahren. Von dort sei er nach drei Monaten Aufenthalt noch per Schiff drei Wochen unterwegs gewesen, welches an einem ihm unbekannten Ort angelegt hätte. Ein unbekannter Mann habe ihm sodann ein Ticket gekauft und er sei damit nach römisch 40 gefahren.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Eine Zeugin, die im Rahmen dieses Strafverfahrens einvernommen wurde, gab zum Beschwerdeführer an, dass sie ihn 2001 in Gambia unter dem Namen XXXX kennengelernt habe und mit ihm eine Beziehung eingegangen sei sowie diesen nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung in das Österreichische Bundesgebiet eingeladen hätte, wodurch in weiterer Folge der Beschwerdeführer am 02.02.2002 eingereist sei.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Eine Zeugin, die im Rahmen dieses Strafverfahrens einvernommen wurde, gab zum Beschwerdeführer an, dass sie ihn 2001 in Gambia unter dem Namen römisch 40 kennengelernt habe und mit ihm eine Beziehung eingegangen sei sowie diesen nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung in das Österreichische Bundesgebiet eingeladen hätte, wodurch in weiterer Folge der Beschwerdeführer am 02.02.2002 eingereist sei.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2004 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX, wonach der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX von dieser erkannt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sein richtiger Name sei XXXX. Er habe der besagten Zeugin einen falschen Namen genannt. XXXX sei der Name seines Großvaters. Auf weiteren Vorhalt, dass den Aussagen der Zeugin nach, der Beschwerdeführer schon am 02.02.2002 nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das alles nicht mehr so genau wisse. Er wisse nur, dass er im März 2002 zum Bundesasylamt gegangen sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied der Oppositionspartei gewesen und habe die Stellung eines einfachen Mitgliedes gehabt bzw. unentgeltlich mitgeholfen. Er sei für alles Mögliche zuständig gewesen, so habe er dafür gesorgt, dass die Stühle da gewesen wären und andere notwendige Sachen, wie Wasser, bereitgestellt worden seien. Im Zuge des Wahlkampfes habe es am 16.10.2001 zwischen dieser Oppositionspartei und der Regierungspartei einen Streit gegeben, bei welchem ein Parteifreund von Soldaten erschossen worden sei. Danach sei er geflüchtet. Das Militär wolle ihn festnehmen, weil er einer der Organisatoren der Wahlkampfveranstaltung gewesen sei und die Regierung betrachte ihn als Feind; sie könnten ihn töten.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2004 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin im Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 von dieser erkannt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sein richtiger Name sei römisch 40 . Er habe der besagten Zeugin einen falschen Namen genannt. römisch 40 sei der Name seines Großvaters. Auf weiteren Vorhalt, dass den Aussagen der Zeugin nach, der Beschwerdeführer schon am 02.02.2002 nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das alles nicht mehr so genau wisse. Er wisse nur, dass er im März 2002 zum Bundesasylamt gegangen sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied der Oppositionspartei gewesen und habe die Stellung eines einfachen Mitgliedes gehabt bzw. unentgeltlich mitgeholfen. Er sei für alles Mögliche zuständig gewesen, so habe er dafür gesorgt, dass die Stühle da gewesen wären und andere notwendige Sachen, wie Wasser, bereitgestellt worden seien. Im Zuge des Wahlkampfes habe es am 16.10.2001 zwischen dieser Oppositionspartei und der Regierungspartei einen Streit gegeben, bei welchem ein Parteifreund von Soldaten erschossen worden sei. Danach sei er geflüchtet. Das Militär wolle ihn festnehmen, weil er einer der Organisatoren der Wahlkampfveranstaltung gewesen sei und die Regierung betrachte ihn als Feind; sie könnten ihn töten.

4. Mit Bescheid vom 13.02.2004, Zahl: 02 06.338 - BAG, zugestellt am 17.02.2004 an den Beschwerdeführer, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Bescheid vom 13.02.2004, Zahl: 02 06.338 - BAG, zugestellt am 17.02.2004 an den Beschwerdeführer, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

6. Am 12.11.2008 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und brachte hierzu verschiedene Urkunden in Vorlage, die die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers beweisen sollen. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass es sich beim Schreiben vom Vortrag um einen Wiederaufnahmeantrag handle. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 Abs. 3 AVG unzulässig sei, ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Wiederaufnahmeantrag doch als Asylantrag zu deuten.6. Am 12.11.2008 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und brachte hierzu verschiedene Urkunden in Vorlage, die die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers beweisen sollen. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass es sich beim Schreiben vom Vortrag um einen Wiederaufnahmeantrag handle. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG unzulässig sei, ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Wiederaufnahmeantrag doch als Asylantrag zu deuten.

7. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum XXXX niederschriftlich erstbefragt und gab nunmehr im Wesentlichen an, am 16.10.2001 sein Heimatland mit dem Pass seines eineiigen Zwillingsbruders verlassen zu haben. Er sei mit einem LKW in den Senegal gefahren und sei von dort mit dem Flugzeug nach Frankreich geflogen; dies sei Ende Jänner oder Februar 2002 gewesen. Den Reisepass habe er verloren. Die UDP habe ihn angewiesen, Gambia zu verlassen. Er sei über Jahre hinweg Mitglied dieser Partei gewesen. Eines Tages sei der Dienstfahrer der höheren Parteifunktionäre von Soldaten erschossen worden. Bis zu diesem Ereignis sei für die Jugendarbeit und Sicherheit zuständige gewesen. Er habe bei den Wahlen für die Bewachung der Wahlkabinen gesorgt. Nach dem besagten Mordanschlag sei es zu Konflikten zwischen der UDP und der Regierung gekommen, im Zuge dessen seien namhafte Parteimitglieder von der Regierung festgenommen worden; viele seien nie wieder aufgetaucht. Deshalb sei von seinen Genossen zu seinem eigenen Schutz aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe seine Familie bzw. das Parteibüro kontaktiert und in Erfahrung gebracht, dass man immer noch nach ihm suche. Die konkreten Informationen, die eine unmenschliche Behandlung bestätigen würden, befänden sich bei seinem Anwalt.7. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum römisch 40 niederschriftlich erstbefragt und gab nunmehr im Wesentlichen an, am 16.10.2001 sein Heimatland mit dem Pass seines eineiigen Zwillingsbruders verlassen zu haben. Er sei mit einem LKW in den Senegal gefahren und sei von dort mit dem Flugzeug nach Frankreich geflogen; dies sei Ende Jänner oder Februar 2002 gewesen. Den Reisepass habe er verloren. Die UDP habe ihn angewiesen, Gambia zu verlassen. Er sei über Jahre hinweg Mitglied dieser Partei gewesen. Eines Tages sei der Dienstfahrer der höheren Parteifunktionäre von Soldaten erschossen worden. Bis zu diesem Ereignis sei für die Jugendarbeit und Sicherheit zuständige gewesen. Er habe bei den Wahlen für die Bewachung der Wahlkabinen gesorgt. Nach dem besagten Mordanschlag sei es zu Konflikten zwischen der UDP und der Regierung gekommen, im Zuge dessen seien namhafte Parteimitglieder von der Regierung festgenommen worden; viele seien nie wieder aufgetaucht. Deshalb sei von seinen Genossen zu seinem eigenen Schutz aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe seine Familie bzw. das Parteibüro kontaktiert und in Erfahrung gebracht, dass man immer noch nach ihm suche. Die konkreten Informationen, die eine unmenschliche Behandlung bestätigen würden, befänden sich bei seinem Anwalt.

8. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 27.04.2009 niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass seine Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die gleichen wie im Erstverfahren seien. Er sei bei der Oppositionspartei im Jugendzweig gewesen. Seit den Wahlen von 1997 wäre er bei den Wahlurnen beschäftigt gewesen. Er sei als Vertrauensperson für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Bis 2001 sei er bei Organisationen und Veranstaltungen sehr aktiv gewesen und habe diese organisiert. Wenn zum Beispiel ein Meeting gewesen sei, habe er dafür gesorgt, dass die Leute gemütlich gesessen seien und etwas zu Trinken bekommen hätten. Er habe selbst die Leute bedient. Weiters habe er die Lokalitäten der Veranstaltungen organisiert. Er habe zwar keine hohe Position in der Partei innegehabt, sei jedoch ein starker Unterstützer gewesen. Am 16.01.2009 sei es bei einer Versammlung zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Militär und den Jugendlichen gekommen. Am besagten Tag sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Ein Freund von ihm sei von Soldaten getötet worden und es sei nach anderen Teilnehmern gefahndet worden. Man habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, dem sei er nachgekommen. Er sei festgenommen worden, hätte jedoch fliehen können. Er wolle sich korrigieren, er sei freigelassen worden, bevor man gewusst habe, wieweit er involviert gewesen sei. Die Anhaltung habe ca. eine Stunde gedauert. Auf den Vorhalt, dass er von einer Zeugin im vorangegangenen Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX als XXXX erkannt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX. Als er seine Heimat verlassen habe, sei er auf der Flucht gewesen. Er sei von Gambia nach Senegal gereist. Dort habe ihm jemand "diese Dokumente" organisiert. Er habe keine eigenen Dokumente gehabt und hätte deshalb diese Dokumente verwenden müssen. Er sei unter dem Namen XXXX mit einem Reisepass nach Frankreich gereist. Auf die Frage, ob ein Visum gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Person, die ihm geholfen habe, hätte ihm gesagt, dass er mit den Dokumenten nach Frankreich reisen könnte. Nach seiner Ankunft in Frankreich sei er gleich nach Österreich weitergereist, weil er gedacht habe, in Österreich in Sicherheit zu sein. Nach Vorhalt des Antrages des österreichischen Visums, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um den Antrag seines Halbbruders handle, dessen Namen er benutzt habe. Er wäre mit diesen Dokumenten nach Europa gereist. Die Zeugin, die ihn ihm Strafverfahren erkannt habe, kenne er nicht, sondern sein Halbbruder. Er habe das im Erstverfahren nicht gesagt, da er zu jung gewesen sei und sich nicht so ausgekannt habe. XXXX wäre der Name seines Halbbruders, den dieser von seinem Großvater hätte. Zur Bestätigung seiner Identität lege er eine Kopie eines UDP-Mitgliedsausweises und eine Kopie einer UDP-Bestätigung vor, die ihm zugeschickt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt aufgefordert, die vorgelegten Kopien der Urkunden in Original vorzulegen, da diese unleserlich sind. Er habe gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes nicht berufen, da er damals andere Sorgen gehabt habe bzw. in Haft gewesen sei.8. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 27.04.2009 niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass seine Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die gleichen wie im Erstverfahren seien. Er sei bei der Oppositionspartei im Jugendzweig gewesen. Seit den Wahlen von 1997 wäre er bei den Wahlurnen beschäftigt gewesen. Er sei als Vertrauensperson für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Bis 2001 sei er bei Organisationen und Veranstaltungen sehr aktiv gewesen und habe diese organisiert. Wenn zum Beispiel ein Meeting gewesen sei, habe er dafür gesorgt, dass die Leute gemütlich gesessen seien und etwas zu Trinken bekommen hätten. Er habe selbst die Leute bedient. Weiters habe er die Lokalitäten der Veranstaltungen organisiert. Er habe zwar keine hohe Position in der Partei innegehabt, sei jedoch ein starker Unterstützer gewesen. Am 16.01.2009 sei es bei einer Versammlung zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Militär und den Jugendlichen gekommen. Am besagten Tag sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Ein Freund von ihm sei von Soldaten getötet worden und es sei nach anderen Teilnehmern gefahndet worden. Man habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, dem sei er nachgekommen. Er sei festgenommen worden, hätte jedoch fliehen können. Er wolle sich korrigieren, er sei freigelassen worden, bevor man gewusst habe, wieweit er involviert gewesen sei. Die Anhaltung habe ca. eine Stunde gedauert. Auf den Vorhalt, dass er von einer Zeugin im vorangegangenen Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als römisch 40 erkannt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er heiße römisch 40 . Als er seine Heimat verlassen habe, sei er auf der Flucht gewesen. Er sei von Gambia nach Senegal gereist. Dort habe ihm jemand "diese Dokumente" organisiert. Er habe keine eigenen Dokumente gehabt und hätte deshalb diese Dokumente verwenden müssen. Er sei unter dem Namen römisch 40 mit einem Reisepass nach Frankreich gereist. Auf die Frage, ob ein Visum gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Person, die ihm geholfen habe, hätte ihm gesagt, dass er mit den Dokumenten nach Frankreich reisen könnte. Nach seiner Ankunft in Frankreich sei er gleich nach Österreich weitergereist, weil er gedacht habe, in Österreich in Sicherheit zu sein. Nach Vorhalt des Antrages des österreichischen Visums, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um den Antrag seines Halbbruders handle, dessen Namen er benutzt habe. Er wäre mit diesen Dokumenten nach Europa gereist. Die Zeugin, die ihn ihm Strafverfahren erkannt habe, kenne er nicht, sondern sein Halbbruder. Er habe das im Erstverfahren nicht gesagt, da er zu jung gewesen sei und sich nicht so ausgekannt habe. römisch 40 wäre der Name seines Halbbruders, den dieser von seinem Großvater hätte. Zur Bestätigung seiner Identität lege er eine Kopie eines UDP-Mitgliedsausweises und eine Kopie einer UDP-Bestätigung vor, die ihm zugeschickt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt aufgefordert, die vorgelegten Kopien der Urkunden in Original vorzulegen, da diese unleserlich sind. Er habe gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes nicht berufen, da er damals andere Sorgen gehabt habe bzw. in Haft gewesen sei.

9. Mit Bescheid vom 06.07.2009, FZ. 08 12.662 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedsausweis werde als reines Gefälligkeitsschreiben angesehen und könne somit seine Identität nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was in diesen Schreiben gestanden sei und der Inhalt widerspreche auch teilweise den Schilderungen des Beschwerdeführers. So werde im Schreiben unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführer 2001 inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch dies nicht behauptet. Außerdem sei in einem Gutachten von Frau XXXX für den Asylgerichtshof zu entnehmen, dass Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen bloße Gefälligkeitsschreiben ohne realen Hintergrund seien. Schlussendlich bezögen sich die Schreiben auf die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers über die schon rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert. Es wurden Länderfeststellungen hiezu getroffen (siehe näher unter 2.3.). Der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. In seinem ersten Asylverfahren sei bereits geprüft worden, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, dies sei verneint worden.9. Mit Bescheid vom 06.07.2009, FZ. 08 12.662 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedsausweis werde als reines Gefälligkeitsschreiben angesehen und könne somit seine Identität nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was in diesen Schreiben gestanden sei und der Inhalt widerspreche auch teilweise den Schilderungen des Beschwerdeführers. So werde im Schreiben unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführer 2001 inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch dies nicht behauptet. Außerdem sei in einem Gutachten von Frau römisch 40 für den Asylgerichtshof zu entnehmen, dass Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen bloße Gefälligkeitsschreiben ohne realen Hintergrund seien. Schlussendlich bezögen sich die Schreiben auf die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers über die schon rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert. Es wurden Länderfeststellungen hiezu getroffen (siehe näher unter 2.3.). Der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. In seinem ersten Asylverfahren sei bereits geprüft worden, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, dies sei verneint worden.

10. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

11. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009 zu AZ A2 408.173-1/2009/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.11. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009 zu AZ A2 408.173-1/2009/2E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

12. Am 21.06.2012 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Ried im Innkreis am 21.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung seines Asylantrages nicht verlassen. Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung gab er an, er habe keine neuen Asylgründe. Es seien die gleichen Gründe, welche er bereits bei den vorherigen Asylanträgen vorgebracht habe. Er habe gehört, dass er noch immer gesucht werde. Er habe das vom Chef seiner Partei erfahren. Er befürchte bei einer Rückkehr von staatlichen Stellen getötet zu werden, da er in einer Oppositionspartei gewesen wäre. Ein Parteifreund von ihm wäre bereits ermordet worden, deswegen glaube er, auch ermordet zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt wären gab er an, er wisse dies seit 2010 und sei es noch immer das Gleiche. Er sei bereits zehn Jahre in Österreich und wisse nicht, wohin er sonst gehen solle.

Mit Mitteilung vom 28.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 28.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er heiße XXXX, sei am XXXX in Gambia geboren, spreche ein wenig Deutsch, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Befragt, warum er einen neuerlichen - dritten - Antrag stelle, gab er an: "Ich möchte nicht illegal in Österreich sein. Außerdem ist auch das Problem, dass ich in Gambia habe, noch aktuell." Er habe dieses Problem bereits im ersten Verfahren angeführt. Abgesehen von diesem habe er keine weiteren Probleme in Gambia. Er sei mit dem Präsidenten seiner Partei noch immer in Kontakt und bekomme regelmäßig Informationen. Daher wisse er, dass sein Problem in Gambia noch immer aufrecht sei. Er habe keine engen Angehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Er habe im Jahr 2009 in XXXX bei einem privaten landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet, der Fruchtsäfte herstelle. AMS habe ihn zu einem Deutschkurs geschickt. Außerdem habe er versucht, sich selbst Deutsch beizubringen. Die in der Erstbefragung angegebene Freundin mit deutscher Staatsbürgerschaft in XXXX habe er noch. Diese Beziehung bestehe seit 2009. Es habe einen gemeinsamen Wohnsitz gegeben, er sei aber nicht angemeldet gewesen. Er sei seit einem Jahr und sechs Monaten in Strafhaft, er wäre zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Er möchte nicht, dass die Behörde glaube, dass er aus finanziellen Gründen um Asyl angesucht habe. Er benötige Schutz, deswegen habe er um Asyl angesucht.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Gambia geboren, spreche ein wenig Deutsch, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Befragt, warum er einen neuerlichen - dritten - Antrag stelle, gab er an: "Ich möchte nicht illegal in Österreich sein. Außerdem ist auch das Problem, dass ich in Gambia habe, noch aktuell." Er habe dieses Problem bereits im ersten Verfahren angeführt. Abgesehen von diesem habe er keine weiteren Probleme in Gambia. Er sei mit dem Präsidenten seiner Partei noch immer in Kontakt und bekomme regelmäßig Informationen. Daher wisse er, dass sein Problem in Gambia noch immer aufrecht sei. Er habe keine engen Angehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Er habe im Jahr 2009 in römisch 40 bei einem privaten landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet, der Fruchtsäfte herstelle. AMS habe ihn zu einem Deutschkurs geschickt. Außerdem habe er versucht, sich selbst Deutsch beizubringen. Die in der Erstbefragung angegebene Freundin mit deutscher Staatsbürgerschaft in römisch 40 habe er noch. Diese Beziehung bestehe seit 2009. Es habe einen gemeinsamen Wohnsitz gegeben, er sei aber nicht angemeldet gewesen. Er sei seit einem Jahr und sechs Monaten in Strafhaft, er wäre zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Er möchte nicht, dass die Behörde glaube, dass er aus finanziellen Gründen um Asyl angesucht habe. Er benötige Schutz, deswegen habe er um Asyl angesucht.

Am 03.07.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-West statt, dies in Gegenwart einer Rechtsberaterin. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Zuge dieser Einvernahme zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Gambia und gab im Wesentlichen an, das System habe seine Werte verloren. Die Demokratie arbeite für die Regierung der Bevölkerung. Zur Zeit seien die Leute in Gambia nicht glücklich. Er könne das sagen, weil er wisse, wie es früher in Gambia gewesen wäre und wie es jetzt sei. Nach Mitteilung, dass beabsichtigt wäre, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Gambia zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er verstehe nicht, warum sein Asylantrag abgelehnt werde. Er stelle immer wieder einen Asylantrag, weil sein Leben in Gambia in Gefahr sei. Sonst würde er ja keinen Stellen. Seine Fluchtgründe seien echt. In Gambia gäbe es zur Zeit viele Probleme. Einer seiner Cousins sei in Untersuchungshaft. Ihm werde vorgeworfen, dass er die Regierung stürzen wolle.

13. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 03.07.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.13. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 03.07.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden.

Da der Asylwerber sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftiges, als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen - er hätte vom Präsidenten seiner Partei, bzw. von "dritten" Personen gehört, dass sein Problem in Gambia immer noch bestehe - auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesen im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Im Ergebnis sei festzustellen, dass es dem Asylwerber auch im Folgeverfahren durch die Steigerung seines Vorbringens (er hätte Informationen bekommen, dass sein Problem in Gambia immer noch bestehe) nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es mangels glaubhaften Kern des Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren wären eine Steigerung des bisherigen Vorbringens und nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Zu der angegebenen deutschen Freundin in XXXX sei anzuführen, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, in Österreich bleiben zu können, da sich sein Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stütze und sein Antrag auf internationalen Schutz zusätzlich unbegründet gewesen wäre. Weiters wäre im gegenständlichen Fall der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung dreier unbegründeter Asylanträge begründet. Ergänzend müsse auch angeführt werden, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen, die zu rechtskräftigen Verurteilungen und zu einem Aufenthaltsverbot geführt hätten, bewiesen habe, dass er an der österreichischen Rechtsordnung und einem friedlichen Zusammenleben in Österreich keinerlei Interesse habe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Da der Asylwerber sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftiges, als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen - er hätte vom Präsidenten seiner Partei, bzw. von "dritten" Personen gehört, dass sein Problem in Gambia immer noch bestehe - auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesen im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Im Ergebnis sei festzustellen, dass es dem Asylwerber auch im Folgeverfahren durch die Steigerung seines Vorbringens (er hätte Informationen bekommen, dass sein Problem in Gambia immer noch bestehe) nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es mangels glaubhaften Kern des Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren wären eine Steigerung des bisherigen Vorbringens und nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Zu der angegebenen deutschen Freundin in römisch 40 sei anzuführen, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, in Österreich bleiben zu können, da sich sein Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stütze und sein Antrag auf internationalen Schutz zusätzlich unbegründet gewesen wäre. Weiters wäre im gegenständlichen Fall der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung dreier unbegründeter Asylanträge begründet. Ergänzend müsse auch angeführt werden, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen, die zu rechtskräftigen Verurteilungen und zu einem Aufenthaltsverbot geführt hätten, bewiesen habe, dass er an der österreichischen Rechtsordnung und einem friedlichen Zusammenleben in Österreich keinerlei Interesse habe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

14. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 06.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.14. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 06.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

15. Am 23.05.2012 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 21.06.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem - nicht weiter angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2004, Zl. 02 06.338, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im bereits dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Gambia geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an: "Ich habe keine neuen Asylgründe. Es sind die gleichen Gründe, welche ich bereits bei den vorherigen Asylanträgen vorgebracht habe."

Bei seiner Einvernahme am 28.06.2012 sprach er ganz allgemein davon, dass er mit dem Präsidenten seiner Partei noch immer Kontakt habe und regelmäßig Informationen bekomme. Er wisse daher, dass sein Problem in Gambia immer noch aufrecht sei.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend als nicht glaubwürdiges, gesteigertes Vorbringen angesehen wurde, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zu der angegebenen Freundin in XXXX ist anzuführen, dass diese Beziehung selbst bei Zugrundelegung der hiezu getätigten Angaben des Beschwerdeführers bislang nie einer Lebensgemeinschaft im engeren juristischen Sinn entsprochen hat. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und ist darauf hinzuweisen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorlag.Zu der angegebenen Freundin in römisch 40 ist anzuführen, dass diese Beziehung selbst bei Zugrundelegung der hiezu getätigten Angaben des Beschwerdeführers bislang nie einer Lebensgemeinschaft im engeren juristischen Sinn entsprochen hat. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und ist darauf hinzuweisen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorlag.

Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers konnte dieser weder einen länger andauernden gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin nachweisen, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist.Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers konnte dieser weder einen länger andauernden gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin nachweisen, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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