TE AsylGH Beschluss 2012/9/12 A14 245371-2/2012

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 245.371-2/2012/5E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.291-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.291-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 10.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 10.12.2003 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammenfassend als Fluchtgrund aus, er habe sein Heimatland aufgrund von religiösen Problemen verlassen. Er sei Mitglied einer christlichen Gemeinschaft in seinem Dorf gewesen, aufgrund seiner guten Mitarbeit in der Kirche wäre er zum Jugendführer seiner Gemeinde bestimmt worden. Am 24.07.2003 habe eine Prozession seiner Gemeinde im Dorf stattgefunden, dabei wäre die Prozession von Moslems auf der Straße attackiert worden und im Zuge der Auseinandersetzungen ein Moslem getötet worden. Seitdem seien die Moslems hinter ihm her und würden ihn beschuldigen, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Er habe sein Dorf am 18.11.2003 verlassen, sei mit dem Bus nach Lagos gefahren und dort auf ein Schiff gegangen. Nach der Ankunft in einem unbekannten Hafen sei er auf die Ladefläche eines LKW verschafft worden und bis Österreich gelangt.

2. Mit Bescheid vom 15.12.2003, Zahl: 03 37.616-BAE, zugestellt am 15.12.2003 an den Beschwerdeführer, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hindeuten. Er habe viel mehr durch die von ihm vorgebrachten einzelnen Sachverhalte deutlich gemacht, dass der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes in seiner subjektiven Furcht vor einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund seines strafrechtsrelevanten Verhaltens hätte einbezogen werden sollen oder wegen der angeblichen Übergriffe durch radikale Moslems. Er habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung ausgehend aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründe glaubhaft darzulegen vermocht.2. Mit Bescheid vom 15.12.2003, Zahl: 03 37.616-BAE, zugestellt am 15.12.2003 an den Beschwerdeführer, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hindeuten. Er habe viel mehr durch die von ihm vorgebrachten einzelnen Sachverhalte deutlich gemacht, dass der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes in seiner subjektiven Furcht vor einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund seines strafrechtsrelevanten Verhaltens hätte einbezogen werden sollen oder wegen der angeblichen Übergriffe durch radikale Moslems. Er habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung ausgehend aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe glaubhaft darzulegen vermocht.

3. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2006 wurde das zu diesem Bescheid eingeleitete Berufungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.3. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2006 wurde das zu diesem Bescheid eingeleitete Berufungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

4. Am 29.10.2010 erfolgte die Überstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß der Dublin-II-VO von Großbritannien an Österreich.

5. Am 29.10.2010 stellte der des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

6. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien Schwechat niederschriftlich erstbefragt und gab nunmehr im Wesentlichen an, sein Vater sei mit fünf Frauen verheiratet. Seine Mutter wäre die einzige gewesen, die seinem Vater zwei Söhne geboren hätte. Sein älterer Bruder sei im Jahr 1971, sein Vater im Jahr 1982 verstorben. Nach ihrer Tradition trete der älteste Sohn nach dem Tod des Vaters die Nachfolge an und werde zum Familienoberhaupt. Die anderen Frauen seines Vaters wären auf den Beschwerdeführer sehr eifersüchtig gewesen und hätten den Beschwerdeführer töten wollen, damit nach seinem Tod ihre Töchter die Erbschaft bekommen. Als er in London gewesen wäre, habe er seine Frau telefonisch nicht erreichen können und hätte ihm in der Folge ein Onkel mitgeteilt, dass bewaffnete Räuber in die Wohnung der Gattin des Beschwerdeführers eingedrungen wären, sie ausgeraubt und getötet hätten. Befragt, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, zwei Frauen seines verstorbenen Vaters seien Hexen. Wenn diese ihn sehen, würden sie ihn töten, denn sie wissen, dass er wegen der Erbschaft komme.

7. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 08.11.2010 niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er habe Österreich im Jänner 2005 verlassen und sich die ganze Zeit über in England aufgehalten. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe bei der Polizei in Schwechat alles gesagt, sonst habe er überhaupt keine Probleme. Er wolle weder weitere Fluchtgründe angeben, noch sein Vorbringen ergänzen, er habe lediglich familiäre Probleme gehabt.

8. Mit Bescheid vom 27.11.2010, FZ. 10 10.150-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 gemäß § Abs. 1 AsylG ab, wies seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und wies den Genannten gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.8. Mit Bescheid vom 27.11.2010, FZ. 10 10.150-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 gemäß Paragraph Absatz eins, AsylG ab, wies seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und wies den Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Asylwerber in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Seine behaupteten Gründe für das Verlassen seiner Heimat wären unglaubwürdig. Es sei im Verlauf des Verfahrens der Eindruck entstanden, dass der Asylwerber ein standardisiertes Vorbringen und eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiere. Er habe auch seit dem 26.11.2010 bzw. dem 15.11.2010 nicht am Verfahren mitgewirkt, da er einer Ladung zur Einvernahme für den 26.11.2010 keine Folge geleistet habe, sich unentschuldigt aus dem Lager der EAST-Ost entfernt habe und der Behörde bis dato keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe.

Der Asylwerber habe keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedstaaten der EU. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, besuche keine Kurse, keine Schule und absolviere auch kein Studium. Es könnten keine Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen.

9. Dieser Bescheid erwuchs am 16.12.2010 in Rechtskraft.

10. Am 09.08.2012 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des PAZ XXXX am 09.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung seines Asylantrages verlassen. Er sei nach Ungarn gefahren, um dort seine ungarische Freundin zu heiraten, wäre jedoch am 24.05.2012 von der ungarischen Polizei festgenommen und am 20.07.2012 nach Österreich überstellt worden. Am 20.07.2012 sei er von den österreichischen Behörden in Schubhaft genommen worden. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an: "Meine ursprünglichen Gründe sind nach wie vor aufrecht. Ich habe Angst vor den Moslems und kann aus diesem Grund nicht nach Nigeria zurück." Befragt nach neuen Gründen gab er an, er habe jetzt eine ungarische Freundin, die er heiraten wollen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der radikal islamischen Organisation Boko Haram getötet zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des PAZ römisch 40 am 09.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung seines Asylantrages verlassen. Er sei nach Ungarn gefahren, um dort seine ungarische Freundin zu heiraten, wäre jedoch am 24.05.2012 von der ungarischen Polizei festgenommen und am 20.07.2012 nach Österreich überstellt worden. Am 20.07.2012 sei er von den österreichischen Behörden in Schubhaft genommen worden. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an: "Meine ursprünglichen Gründe sind nach wie vor aufrecht. Ich habe Angst vor den Moslems und kann aus diesem Grund nicht nach Nigeria zurück." Befragt nach neuen Gründen gab er an, er habe jetzt eine ungarische Freundin, die er heiraten wollen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der radikal islamischen Organisation Boko Haram getötet zu werden.

Mit Mitteilung vom 09.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 09.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2012 in Gegenwart eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er sei noch nicht verheiratet. Er könne aber ein Schriftstück vom Standesamt in Ungarn vorlegen, wonach die Ehe erlaubt sei, ebenso könne er eine gerichtliche Bestätigung bezüglich der Lebensgemeinschaft mit seiner Frau vorlegen. Auch könne er von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schriftstück vorlegen, das bestätige, dass ihre Papiere echt seien. Seine Freundin namens XXXX lebe zur Zeit in Ungarn. Sie habe ihn aber in Österreich bereits besucht. Der Grund, warum er Nigeria verlassen habe und nach Österreich gekommen sei, sei religiöser Natur. Morgen bringe seine Frau Beweise dafür mit, dass er von den Taliban verfolgt worden wäre. Befragt, seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt wären, gab der Beschwerdeführer an: "Seit 2003." Befragt, warum er diese Fluchtgründe nicht angegeben habe, gab er an: "Ich konnte mich damals nicht an alles erinnern." Er gab weiters an, er habe gar keine familiären Probleme, sein Problem sei religiöser Natur. Vergangenen Dienstag wäre in CNN zu sehen gewesen, dass in Kogi State in Nigeria 19 Christen in der Kirche umgebracht worden wären.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2012 in Gegenwart eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er sei noch nicht verheiratet. Er könne aber ein Schriftstück vom Standesamt in Ungarn vorlegen, wonach die Ehe erlaubt sei, ebenso könne er eine gerichtliche Bestätigung bezüglich der Lebensgemeinschaft mit seiner Frau vorlegen. Auch könne er von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schriftstück vorlegen, das bestätige, dass ihre Papiere echt seien. Seine Freundin namens römisch 40 lebe zur Zeit in Ungarn. Sie habe ihn aber in Österreich bereits besucht. Der Grund, warum er Nigeria verlassen habe und nach Österreich gekommen sei, sei religiöser Natur. Morgen bringe seine Frau Beweise dafür mit, dass er von den Taliban verfolgt worden wäre. Befragt, seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt wären, gab der Beschwerdeführer an: "Seit 2003." Befragt, warum er diese Fluchtgründe nicht angegeben habe, gab er an: "Ich konnte mich damals nicht an alles erinnern." Er gab weiters an, er habe gar keine familiären Probleme, sein Problem sei religiöser Natur. Vergangenen Dienstag wäre in CNN zu sehen gewesen, dass in Kogi State in Nigeria 19 Christen in der Kirche umgebracht worden wären.

11. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 14.08.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.11. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 14.08.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass ein Folgeantrag vorliege, eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden.

Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers sei unglaubwürdig gewesen und würden dem keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Zu dem Vorbringen, eine ungarische Staatsangehörige ehelichen zu wollen, werde festgestellt, dass der Asylwerber diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als ihm bereits bewusst gewesen sei, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Weiters sei seine angebliche Verlobte in Österreich nicht gemeldet und habe somit von der Freizügigkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers sei unglaubwürdig gewesen und würden dem keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Zu dem Vorbringen, eine ungarische Staatsangehörige ehelichen zu wollen, werde festgestellt, dass der Asylwerber diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als ihm bereits bewusst gewesen sei, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Weiters sei seine angebliche Verlobte in Österreich nicht gemeldet und habe somit von der Freizügigkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

12. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.08.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.12. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.08.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

13. Seit 06.09.2012 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.08.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem - nicht weiter angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2010, Zl.1010.150 EAST-Ost, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im bereits dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an: "Meine ursprünglichen Gründe sind nach wie vor aufrecht. Ich habe Angst vor den Moslems und kann aus diesem Grund nicht nach Nigeria zurück."

Weiters sprach er ganz allgemein davon, er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, von der radikal islamischen Organisation Boko Haram getötet zu werden.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend als nicht glaubwürdiges, Vorbringen angesehen wurde, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im letzten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im letzten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch in diesem Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat i.S. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zu der angegebenen ungarischen Freundin, die er ehelichen wolle ist anzuführen, dass diese Beziehung selbst bei Zugrundelegung der hiezu getätigten Angaben des Beschwerdeführers bislang nie einer Lebensgemeinschaft im engeren juristischen Sinn entsprochen hat. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und ist darauf hinzuweisen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorlag.

Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers konnte dieser weder einen länger andauernden gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin nachweisen, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Seine Freundin lebt zudem in Ungarn.Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers konnte dieser weder einen länger andauernden gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin nachweisen, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist. Seine Freundin lebt zudem in Ungarn.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Identität der Sache, mangelnde Schutzwürdigkeit, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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