RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0092

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 Abs2 Z1 idF 1999/I/071;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §6;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann zustehen könne, wenn der den Antrag stellende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen ist, widerspricht dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO, wonach anspruchsberechtigt Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. Auch der Wortlaut der §§ 2 und 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien bringt dies zum Ausdruck und verlangt jedenfalls nicht die Eintragung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages (vgl. im Übrigen zur Problematik die hg. E vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0239, m. w.N., und vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0175).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060092.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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