Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B10 428.989-1/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 12 10.302-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 12 10.302-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Serbien, stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinen nicht obsorgeberechtigten Großeltern in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 10.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie nach Zulassung seines Verfahrens am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters der ARGE Rechtsberatung gemäß § 64 Abs. 3 AsylG niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Serbien, stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinen nicht obsorgeberechtigten Großeltern in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 10.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie nach Zulassung seines Verfahrens am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters der ARGE Rechtsberatung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, AsylG niederschriftlich einvernommen.
Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.302-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.302-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 20.08.2012 wurde der minderjährige Beschwerdeführer der Grundversorgungsstelle Burgenland zugewiesen.
Die Erledigung des Bundesasylamts wurde am 21.08.2012 durch Hinterlegung bei der ARGE Rechtsberatung hinterlegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. zB VwSlgNF 9018 A).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche zB VwSlgNF 9018 A).
Die Erlassung schriftlicher Bescheide erfolgt derart, dass die schriftliche Ausfertigung den Parteien durch Zustellung - nach dem Zustellgesetz oder Sondervorschriften - übermittelt wird. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 211)
Ohne Erlassung des Bescheides an die Partei beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 253)
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung des Bundesasylamt vom 14.08.2012, Zl. 12 10.302-BAT, am 21.08.2012 an die ARGE Rechtsberatung, war der minderjährige Beschwerdeführer bereits an die Grundversorgungsstelle Burgenland zugewiesen worden, nämlich schon mit 20.08.2012 (siehe AS 137). Die im gegenständlichen Verfahren vorliegende Zustellung durch Hinterlegung dieser Erledigung war daher mangels aufrechter Vertretungsbefugnis nicht rechtwirksam. Vielmehr ist ab dem 20.08.2012 die BH XXXX, Referat Jugendwohlfahrt, gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers und hätte dort zugestellt werden müssen. Die BH XXXX hat auf Anfrage mit Schreiben vom 13.09.2012 ihre Zuständigkeit zur Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers auch bestätigt.Zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung des Bundesasylamt vom 14.08.2012, Zl. 12 10.302-BAT, am 21.08.2012 an die ARGE Rechtsberatung, war der minderjährige Beschwerdeführer bereits an die Grundversorgungsstelle Burgenland zugewiesen worden, nämlich schon mit 20.08.2012 (siehe AS 137). Die im gegenständlichen Verfahren vorliegende Zustellung durch Hinterlegung dieser Erledigung war daher mangels aufrechter Vertretungsbefugnis nicht rechtwirksam. Vielmehr ist ab dem 20.08.2012 die BH römisch 40 , Referat Jugendwohlfahrt, gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers und hätte dort zugestellt werden müssen. Die BH römisch 40 hat auf Anfrage mit Schreiben vom 13.09.2012 ihre Zuständigkeit zur Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers auch bestätigt.
Durch die am 21.08.2012 erfolgte Hinterlegung an der Adresse des nicht mehr zuständigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ist sohin keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, AZ: 12 10.302-BAT, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal die Erledigung bis dato der BH XXXX nicht zugekommen ist.Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, AZ: 12 10.302-BAT, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustellG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal die Erledigung bis dato der BH römisch 40 nicht zugekommen ist.
Ungeachtet der erhobenen Beschwerde durch die ARGE Rechtsberatung ist das Verfahren weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig. Da sich die Beschwerde somit gegen eine noch nicht erlassene Erledigung richtet, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter, Mj.-Vertretung, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
09.10.2012