Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C4 429.346-1/2012/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 12 12.096-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 12 12.096-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er damals zu Protokoll, dass er vor der Ausreise kurze Zeit in einem Kohlebergwerk tätig gewesen sei. Von seinem Arbeitgeber habe er den Auftrag bekommen, auf dem Berg XXXX in der Nähe seines Kohlebergwerkes Unterkünfte oder Wohnmöglichkeiten für seine Arbeiter zu errichten. Nach drei Tagen habe er den Beschwerdeführer gebeten, für ihn im Kohlebergwerk zu arbeiten, da er zu wenige Arbeitskräfte gehabt habe. Im Kohlebergwerk sei etwas passiert, es sei eingestürzt, obwohl Leute drinnen gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, das Kohlebergwerk rechtzeitig zu verlassen. Der Arbeitgeber habe befürchtet, dass er verraten würde, dass sich noch Menschen im Bergwerk befänden, während dieses eingestürzt sei. Deshalb habe sein Arbeitgeber Mafiosi beauftragt, ihn zu vernichten. 25 Tage, nachdem er dort zu arbeiten begonnen hätte, entweder am 04. oder 5.5.2009 sei das Kohlebergwerk eingestürzt. Er fürchte nun von den Mafiosi vernichtet zu werden, deshalb habe er sein Heimatland verlassen, das seien alle seine Fluchtgründe, er habe keine anderen Gründe vorzubringen. Im Falle einer Rückkehr hätte er die Festnahme durch die Polizei zu befürchten, da der Arbeitgeber Leute der Polizei kenne. Der Beschwerdeführer befürchte, von den Mafiosi getötet zu werden. Er wisse nicht, ob er mit anderen Sanktionen zu rechnen habe.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er damals zu Protokoll, dass er vor der Ausreise kurze Zeit in einem Kohlebergwerk tätig gewesen sei. Von seinem Arbeitgeber habe er den Auftrag bekommen, auf dem Berg römisch 40 in der Nähe seines Kohlebergwerkes Unterkünfte oder Wohnmöglichkeiten für seine Arbeiter zu errichten. Nach drei Tagen habe er den Beschwerdeführer gebeten, für ihn im Kohlebergwerk zu arbeiten, da er zu wenige Arbeitskräfte gehabt habe. Im Kohlebergwerk sei etwas passiert, es sei eingestürzt, obwohl Leute drinnen gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, das Kohlebergwerk rechtzeitig zu verlassen. Der Arbeitgeber habe befürchtet, dass er verraten würde, dass sich noch Menschen im Bergwerk befänden, während dieses eingestürzt sei. Deshalb habe sein Arbeitgeber Mafiosi beauftragt, ihn zu vernichten. 25 Tage, nachdem er dort zu arbeiten begonnen hätte, entweder am 04. oder 5.5.2009 sei das Kohlebergwerk eingestürzt. Er fürchte nun von den Mafiosi vernichtet zu werden, deshalb habe er sein Heimatland verlassen, das seien alle seine Fluchtgründe, er habe keine anderen Gründe vorzubringen. Im Falle einer Rückkehr hätte er die Festnahme durch die Polizei zu befürchten, da der Arbeitgeber Leute der Polizei kenne. Der Beschwerdeführer befürchte, von den Mafiosi getötet zu werden. Er wisse nicht, ob er mit anderen Sanktionen zu rechnen habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.04.2010, Zahl 09 12.894-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.04.2010, Zahl 09 12.894-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt damals aus, dass unabhängig von der Glaub - bzw. Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und seiner Befürchtungen auszuführen sei, dass die Begründung seines Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fände. Dies deshalb, da aus seinen Ausführungen keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasi staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe viel mehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven gelegen wäre. Bei diesen Problemen handle es sich aber um keine staatliche Verfolgung im Sinne der Konvention und liege somit kein Grund für die Gewährung von Asyl vor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Zum subsidiären Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall seiner Rückkehr in die Volksrepublik China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Volksrepublik China ergebe, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führe nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer sei ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann und wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Volksrepublik China gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Volksrepublik China nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt an, dass im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Er weise auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich auf. Am 19.10.2009 habe er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, jedoch habe eine weitere Einvernahme zu seinem Privatleben aufgrund seines Untertauchens nicht mehr durchgeführt werden können. Es sei davon auszugehen, dass während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Eine Ausweisung stelle jedenfalls keinen Eingriff in sein Privatleben dar. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Begründend führte das Bundesasylamt damals aus, dass unabhängig von der Glaub - bzw. Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und seiner Befürchtungen auszuführen sei, dass die Begründung seines Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fände. Dies deshalb, da aus seinen Ausführungen keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasi staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe viel mehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven gelegen wäre. Bei diesen Problemen handle es sich aber um keine staatliche Verfolgung im Sinne der Konvention und liege somit kein Grund für die Gewährung von Asyl vor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Zum subsidiären Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall seiner Rückkehr in die Volksrepublik China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Volksrepublik China ergebe, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führe nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer sei ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann und wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Volksrepublik China gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Volksrepublik China nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt an, dass im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Er weise auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich auf. Am 19.10.2009 habe er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, jedoch habe eine weitere Einvernahme zu seinem Privatleben aufgrund seines Untertauchens nicht mehr durchgeführt werden können. Es sei davon auszugehen, dass während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Eine Ausweisung stelle jedenfalls keinen Eingriff in sein Privatleben dar. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Am 05.09.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vom 5.9.2012 gab er zu seinem neuerlichen Antrag zu Protokoll, dass seine Schwester im April 2012 zusammengeschlagen worden sei. Sie glaube, dass es ein Angriff des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers gewesen sei. Das sei auch sein einziger Feind in seiner Heimat gewesen. Er habe für diese Firma gearbeitet und nach einem Unglück seien sie alle festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe dann einen Aufseher niedergeschlagen und habe flüchten können. Seitdem suche diese Firma nach ihm. Deshalb habe der Beschwerdeführer China verlassen. Er könne nicht auf den Schutz der Polizei in China zählen, da sie korrupt sei und sich von den Wirtschaftstreibenden bestechen lasse. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsse. Der Beschwerdeführer fürchte, dass er von der Mafia verfolgt und sogar getötet werden könnte.
Mit Schriftsatz vom 5.9.2012 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Mitteilung ein, in der der Beschwerdeführer ebenfalls vorbrachte, dass er im April 2012 mit seiner Schwester telefoniert habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass sie von mehreren Männern aufgesucht worden sei, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Nachdem sie ihn nicht hätte finden können, sei sie von den Männern zusammengeschlagen und sei ihre Wohnung zerstört worden. Der einzige Feind des Beschwerdeführers seien die Schergen der Bergbaufirma, in deren Grube der Beschwerdeführer als Anführer einer Gruppe von Wanderarbeitern aus seinem Dorf tätig gewesen sei. Bei einem Grubenunglück im April 2009 seien mindestens zehn Arbeiter ums Leben gekommen, die Firma habe jedoch offiziell nur zwei Tote gemeldet. Der Betroffene als Anführer seiner Gruppe, aus der ebenfalls Arbeiter ums Leben gekommen seien, und andere Überlebende seien von Mitarbeitern der Firma festgehalten und für ca. 10 Tage in ein Haus gesperrt worden, damit sie keine Angaben über die wahre Anzahl der Toten machen könnten. Nach ca. 10 Tagen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, einen Aufseher niederzuschlagen und zu entkommen. In weiterer Folge habe die Firma alles versucht, um den Beschwerdeführer zu erwischen. Daher habe der Beschwerdeführer China verlassen müssen. Durch den Überfall auf seine Schwester im April 2012 ergebe sich, dass der Betroffene nunmehr von der Mafia verfolgt werde, die von der Bergbaufirma den Auftrag erhalten hätte, ihn einzufangen und mundtot zu machen und dabei nicht davor zurückschrecke, seine Familie zu attackieren. Im Falle einer Rückkehr nach China wäre der Betroffene in akuter Lebensgefahr, zumal die Polizei ihn nicht schützen würde, da diese äußerst korrupt sei und sich von den Wirtschaftstreibenden entsprechend bestechen lasse, damit deren Geschäfte nicht gestört würden.
Am 11.9.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, er hätte beim ersten Asylantrag zu einer Einvernahme gehen sollen, aber er habe damals das Amt nicht gefunden. Er sei großteils immer in Wien gewesen, damals nur ein paar Monate, 2012 sei er in XXXX gewesen. Befragt, ob es Änderungen zum Vorverfahren gebe, führte er aus, nein, alles sei so, wie er bei der Polizei ausgesagt habe. Er wolle keine Ergänzungen vorbringen. Er wolle auch sonst keine Angaben machen. Es gebe keine Änderungen an seinen Fluchtgründen, er sei damals nach dem Firmenunglück aus China geflüchtet. Befragt nach Änderungen in seinem Privat - oder Familienleben, führte er aus, er könne nur sagen, er sei sehr gerne in Österreich. Er habe hier auch Freunde, Familienmitglieder habe er nur in China, seine Schwester lebe dort. Befragt nach einem sonstigen Bezug zu Österreich führte er aus, er habe hier Freunde und Bezugspersonen, aber er wisse nicht, ob er die bekannt geben solle. Er habe etwa in XXXX den Chef des Restaurants, mit dem er sehr gut befreundet sei, besonders seit heuer im Jänner 2012, als er nach XXXX gekommen sei. Die anderen kenne er meistens von Wien, dort träfen sie sich öfters, schon seit 2009, seitdem er in Österreich sei. Er habe Österreich seitdem nicht verlassen. Er habe sich meistens in Wien aufgehalten, heuer einige Monate in XXXX. Er habe keine Dokumente. Befragt, ob es seit Rechtskraft seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland ihn persönlich betreffend gegeben habe, führte er aus, seit dieser Vorfall damals in China passiert sei, könne er nicht nach Hause, weil sein Zuhause von diesen Leute damals kaputt gemacht worden sei. Ob sich die allgemeine Lage im Heimatland ihn persönlich betreffend geändert habe, wisse er nicht. In die Quellen der Berichte zur allgemeinen Lage wolle er nicht Einsicht nehmen, er könne sowieso nicht nach China zurück und er könne nicht Deutsch und das lesen und beantworten. Befragt nach einer Lebensgemeinschaft oder einer Familien oder Haushaltsgemeinschaft führte er aus, in Wien habe er mit Leuten zusammen dort gewohnt, wo Leute öfters kämen und wieder gingen.Er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, er hätte beim ersten Asylantrag zu einer Einvernahme gehen sollen, aber er habe damals das Amt nicht gefunden. Er sei großteils immer in Wien gewesen, damals nur ein paar Monate, 2012 sei er in römisch 40 gewesen. Befragt, ob es Änderungen zum Vorverfahren gebe, führte er aus, nein, alles sei so, wie er bei der Polizei ausgesagt habe. Er wolle keine Ergänzungen vorbringen. Er wolle auch sonst keine Angaben machen. Es gebe keine Änderungen an seinen Fluchtgründen, er sei damals nach dem Firmenunglück aus China geflüchtet. Befragt nach Änderungen in seinem Privat - oder Familienleben, führte er aus, er könne nur sagen, er sei sehr gerne in Österreich. Er habe hier auch Freunde, Familienmitglieder habe er nur in China, seine Schwester lebe dort. Befragt nach einem sonstigen Bezug zu Österreich führte er aus, er habe hier Freunde und Bezugspersonen, aber er wisse nicht, ob er die bekannt geben solle. Er habe etwa in römisch 40 den Chef des Restaurants, mit dem er sehr gut befreundet sei, besonders seit heuer im Jänner 2012, als er nach römisch 40 gekommen sei. Die anderen kenne er meistens von Wien, dort träfen sie sich öfters, schon seit 2009, seitdem er in Österreich sei. Er habe Österreich seitdem nicht verlassen. Er habe sich meistens in Wien aufgehalten, heuer einige Monate in römisch 40 . Er habe keine Dokumente. Befragt, ob es seit Rechtskraft seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland ihn persönlich betreffend gegeben habe, führte er aus, seit dieser Vorfall damals in China passiert sei, könne er nicht nach Hause, weil sein Zuhause von diesen Leute damals kaputt gemacht worden sei. Ob sich die allgemeine Lage im Heimatland ihn persönlich betreffend geändert habe, wisse er nicht. In die Quellen der Berichte zur allgemeinen Lage wolle er nicht Einsicht nehmen, er könne sowieso nicht nach China zurück und er könne nicht Deutsch und das lesen und beantworten. Befragt nach einer Lebensgemeinschaft oder einer Familien oder Haushaltsgemeinschaft führte er aus, in Wien habe er mit Leuten zusammen dort gewohnt, wo Leute öfters kämen und wieder gingen.
Am 17.9.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit geboten, zu seinen bisherigen Angaben Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen, doch gab er an, er wolle nichts mehr ändern, was nicht gehe, gehe eben nicht, er wisse, dass es sehr schwer sei. Er wolle keine Angaben mehr machen. Befragt nach Dokumenten oder Beweismitteln gab er an, er wolle keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen, er habe seine Schwester angerufen und die habe ihm gesagt, sie könne auch nichts mehr für ihn finden.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall ein Folgeantrag vorliege, sein Vorverfahren sei rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Ziffer 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall ein Folgeantrag vorliege, sein Vorverfahren sei rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a leg.cit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a leg.cit.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl 09 12.894-BAE, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt. Der Beschwerdeführer hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz dargetan, dass er das Bundesgebiet seit der Stellung des ersten Antrages nicht verlassen hat, und mehrfach betont, dass sich sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz auf sein ursprüngliches schon im ersten Verfahren behandeltes Vorbringen stützt. Dementsprechend ist zu erwarten, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Der Beschwerdeführer brachte zwar auch vor, dass er zwischenzeitig seine Schwester angerufen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass diese im April 2012 zusammengeschlagen worden sei, wobei sie glaube, dass es ein Angriff des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers gewesen sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich an der schon ursprünglichen behaupteten Verfolgung nichts ändert, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in seinem ursprünglichen Verfahren behauptet, dass sein Arbeitgeber Mafiosi beauftragt habe, den Beschwerdeführer zu vernichten. Eine rechtliche Neubewertung des bereits bestandenen Sachverhaltes ist im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl 09 12.894-BAE aber nicht möglich.
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (einmal) geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung zu rechtfertigen.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen (der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er hält sich erst relativ kurz im Bundesgebiet auf und dies zum größeren Teil illegal), die allenfalls eine Ausweisung verbieten würden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
24.10.2012