RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0134

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG gilt nur für die an der Erlassung des Bescheides der unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane und gilt nicht für Sachverständige, die nur am Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 17.3.1988, 85/06/0081).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070134.X02

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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