Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 426.787-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zahl: 11 10.502-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zahl: 11 10.502-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, weil seine Eltern dort lebten. Sie hätten sich illegal im Iran aufgehalten. Er habe nur die erste Klasse der Grundschule besucht und habe nicht als illegaler Afghane die Schule besuchen und Bildung genießen dürfen. Sie hätten jährlich eine gewisse Summe zahlen müssen, damit sie nicht abgeschoben würden. Vor 4 Jahren habe sein Vater einen Herzinfarkt bekommen und es sei für sie immer schwieriger geworden, sich im Iran aufzuhalten. Da seine Schwester seit über einem Jahr in Österreich verheiratet sei und hier lebe, hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Der Iran hätte sie nach Afghanistan abgeschoben, wenn sie das Schutzgeld nicht mehr bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan, abgesehen von 2 Jahren als Kind, nie gewesen. Er kenne sich dort nicht aus und habe auch keine Bezugspersonen bzw. eine Bindung zu Afghanistan. Er habe in Afghanistan niemanden, er wisse nicht, was er dort machen solle. Vor ca. 10 Wochen habe er mit seiner Familie schlepperunterstützt den Iran verlassen. Den Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei hätten sie zu Fuß überqueren müssen. Anschließend seien sie mit verschiedenen Fahrzeugen transportiert worden, dann zwei Mal in Schlepperunterkünften untergebracht gewesen, bis sie zu einem Fluss gekommen seien. Diesen hätten sie mit einem Boot überquert. Zuerst seien seine Eltern und sein Bruder XXXX getrennt transportiert worden und anschließend sein hier befindlicher Bruder und er selbst. Als sie dann in Griechenland angekommen seien, hätten sie seine Eltern und seinen Bruder XXXX verloren. Sie seien von der griechischen Polizei aufgegriffen und 24 Stunden festgehalten worden. Ihnen seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, anschließend hätten sie die schriftliche Weisung bekommen, Griechenland innerhalb eines Monats zu verlassen. Danach seien sie mit einem Bus nach Athen geschickt worden. In Athen seien sie vom Schlepper abgeholt worden. Dieser habe sie in eine Wohnung gebracht, in der sie sich über 2 Monate hätten aufhalten müssen. Am 03.09.2011 habe sie der Schlepper mit einem Bus zu einem ihm unbekannten Flughafen gebracht, habe ihnen dann eine ID-Karte und ein Ticket gegeben. Er habe die Abfertigung für sie erledigt. Anschließend seien sie zu einem ihm unbekannten Flughafen geflogen. Dort habe ein unbekannter Mann auf sie gewartet. Dieser habe sie in eine Unterkunft gebracht. Heute in der Früh seien sie von diesem fremden Mann in die Nähe der Polizeiinspektion gebracht worden, wo sie sich gemeldet hätten.Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, weil seine Eltern dort lebten. Sie hätten sich illegal im Iran aufgehalten. Er habe nur die erste Klasse der Grundschule besucht und habe nicht als illegaler Afghane die Schule besuchen und Bildung genießen dürfen. Sie hätten jährlich eine gewisse Summe zahlen müssen, damit sie nicht abgeschoben würden. Vor 4 Jahren habe sein Vater einen Herzinfarkt bekommen und es sei für sie immer schwieriger geworden, sich im Iran aufzuhalten. Da seine Schwester seit über einem Jahr in Österreich verheiratet sei und hier lebe, hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Der Iran hätte sie nach Afghanistan abgeschoben, wenn sie das Schutzgeld nicht mehr bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan, abgesehen von 2 Jahren als Kind, nie gewesen. Er kenne sich dort nicht aus und habe auch keine Bezugspersonen bzw. eine Bindung zu Afghanistan. Er habe in Afghanistan niemanden, er wisse nicht, was er dort machen solle. Vor ca. 10 Wochen habe er mit seiner Familie schlepperunterstützt den Iran verlassen. Den Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei hätten sie zu Fuß überqueren müssen. Anschließend seien sie mit verschiedenen Fahrzeugen transportiert worden, dann zwei Mal in Schlepperunterkünften untergebracht gewesen, bis sie zu einem Fluss gekommen seien. Diesen hätten sie mit einem Boot überquert. Zuerst seien seine Eltern und sein Bruder römisch 40 getrennt transportiert worden und anschließend sein hier befindlicher Bruder und er selbst. Als sie dann in Griechenland angekommen seien, hätten sie seine Eltern und seinen Bruder römisch 40 verloren. Sie seien von der griechischen Polizei aufgegriffen und 24 Stunden festgehalten worden. Ihnen seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, anschließend hätten sie die schriftliche Weisung bekommen, Griechenland innerhalb eines Monats zu verlassen. Danach seien sie mit einem Bus nach Athen geschickt worden. In Athen seien sie vom Schlepper abgeholt worden. Dieser habe sie in eine Wohnung gebracht, in der sie sich über 2 Monate hätten aufhalten müssen. Am 03.09.2011 habe sie der Schlepper mit einem Bus zu einem ihm unbekannten Flughafen gebracht, habe ihnen dann eine ID-Karte und ein Ticket gegeben. Er habe die Abfertigung für sie erledigt. Anschließend seien sie zu einem ihm unbekannten Flughafen geflogen. Dort habe ein unbekannter Mann auf sie gewartet. Dieser habe sie in eine Unterkunft gebracht. Heute in der Früh seien sie von diesem fremden Mann in die Nähe der Polizeiinspektion gebracht worden, wo sie sich gemeldet hätten.
Am 16.04.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine Krankheiten. Er habe keinerlei Dokumente. An die Angaben bei der Erstbefragung könne er sich noch erinnern. Er wolle jedoch sagen, dass er sein Alter falsch angegeben habe. Er habe das deshalb gemacht, weil man ihm gesagt habe, dass er dann mit seinem Bruder zusammenbleiben könne. Befragt nach dem Geburtstag gab er an, er habe das Jahr vergessen, er könne nur sagen, dass er jetzt 24 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und aufgewachsen. Sie hätten dort in einer gemieteten Wohnung gelebt. Das Leben als Afghane sei im Iran schwierig, man könne dort nur schwarz arbeiten. Er habe im Iran als Elektromechaniker für Maschinen gearbeitet, er habe das von seinem Vater gelernt. Sein Vater habe auch gearbeitet. Sein Vater habe diesen Beruf seit seiner Kindheit ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei Schiite. Er habe noch 2 Brüder und 2 Schwestern. Ein Bruder sei mit ihm in Österreich, seine Schwester lebe ebenfalls in Österreich, sie habe hier Asyl bekommen. Ein Bruder lebe in Griechenland. Seine Eltern seien in Deutschland. Eine Schwester lebe in Pakistan, sie lebe dort bei seinem Großvater. Er habe auch noch Verwandte in Kanada. Befragt gab er an, dass, nachdem sie für Miete und Strom etc. bezahlt hätten, ihm und seiner Familie im Monat ca. 500.000 bis 800.000 Tuman zum Leben geblieben seien. Sie hätten alle zusammen im Iran gelebt, sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister. In Afghanistan habe er niemanden mehr, es gebe Krieg und alle seien geflüchtet. In Afghanistan habe seine Familie in Mazar-e Sharif gelebt. Der Beschwerdeführer sei noch sehr klein gewesen, als sie in Afghanistan gelebt hätten. Sie seien dort 3 Jahre gewesen. Sie hätten in Mazar-e Sharif im Gebiet El-Marab gelebt. Seine Großeltern seien dort gewesen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie bei ihnen gelebt. Sie hätten dort in einem Haus gewohnt, ob das seinen Großeltern gehört habe, wisse er nicht. Als sein Onkel gestorben sei, seien sie nach Afghanistan zurückgegangen. Als der Krieg angefangen habe, seien sie wieder in den Iran zurückgegangen. Er wisse nicht genau, wie alt er damals gewesen sei, vielleicht 10 Jahre alt. Er könne nur sagen, dass er während der Zeit dort ein Jahr in die Schule gegangen sei. Das Haus seiner Großeltern sei ziemlich klein gewesen. Sie hätten von den Vereinten Nationen ein Zelt und Lebensmittel sowie Unterstützung bekommen. Zudem habe sein Vater als Elektromechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Seine Eltern sollen sich in Deutschland aufhalten, das habe er von seiner Schwester erfahren. Sein Bruder XXXX sei immer noch in Griechenland. Wo genau sich seine Eltern aufhielten, das wisse er nicht. Sie hätten eigentlich alle nach Österreich wollen, aber die Schlepper hätten sie nach Deutschland gebracht. Die Polizei habe sie dort aufgegriffen, ob sie nach Österreich kämen oder ob sie in Deutschland um Asyl angesucht hätten, wisse er nicht. Er habe eine Telefonnummer seiner Familie, aber sein Akku sei jetzt leer. Sie hätten telefonischen Kontakt. Seine Schwester habe ein österreichisches Visum bekommen. Sie sei vor ihm in Österreich gewesen. Vor ca. 10 Monaten seien seine Eltern, der Beschwerdeführer und seine Brüder XXXX vom Iran in die Türkei gereist und von dort weiter nach Griechenland. Auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland seien sie getrennt worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX seien zusammengeblieben und seien dann zusammen nach Österreich gereist. In Griechenland seien sie 2 Monate geblieben, während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer versucht, seine Eltern und seinen Bruder XXXX zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe man sie über den Luftweg nach Österreich geschickt. Der Schlepper habe die Reise organisiert. Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei, nach einiger Zeit, als sein Onkel gestorben sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie seien dann ca. 3 Jahre dort geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Afghanistan jedoch wieder verlassen, weil Krieg geherrscht habe. Das sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen. Das Jahr der Ausreise wisse er nicht, er glaube, das sei jetzt schon über 10 Jahre her. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen, weder er noch jemand seiner Familie. Befragt, warum seine Familie nicht woanders in Afghanistan hingezogen sei, gab er an, Mazar-e Sharif sei ihr Heimatort, sein Vater kenne sich woanders aus, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Da es immer wieder Krieg in Afghanistan gegeben habe, habe sein Vater gemeint, dass sie im Iran bleiben sollten, aber aus dem Leben im Iran sei auch nichts geworden. Im Iran hätten sie eine Karte bekommen, diese sei jedes Jahr verlängert worden, dafür hätten sie bezahlen müssen. Befragt, warum er den Iran verlassen habe, gab er an, das Leben im Iran sei für Afghanen immer schwieriger geworden, man habe Geld bezahlen müssen, wenn man habe bleiben wollen. Sein Vater habe einen Herzinfarkt gehabt und der Beschwerdeführer habe arbeiten gehen müssen. Das Leben sei von Tag zu Tag schwieriger geworden, das Geld sei immer knapper geworden, deshalb hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen, seine Schwester sei ja schon hier. Er sei hierher gekommen, weil er sich ein besseres Leben habe aufbauen wollen, er sei ohne Bildung aufgewachsen und das wolle er hier ändern. Er habe alles erzählt, er habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Er sei nicht vorbestraft und werde auch von keiner Behörde gesucht. Er sei nie in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden, er habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Wegen seiner politischen Gesinnung sei er nie verfolgt worden, ebenso wenig wegen seiner Rasse oder Religion. Es habe nie irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. Er sei auch nie misshandelt worden. Ob er im Falle einer Rückkehr mit der Polizei oder anderen Behörden in Afghanistan Probleme habe, wisse er nicht. Er hätte keine Zukunft in Afghanistan oder im Iran. Er sei hierher gekommen, weil er sich eine neue Zukunft aufbauen wolle, das könne er in Afghanistan nicht.Er sei in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine Krankheiten. Er habe keinerlei Dokumente. An die Angaben bei der Erstbefragung könne er sich noch erinnern. Er wolle jedoch sagen, dass er sein Alter falsch angegeben habe. Er habe das deshalb gemacht, weil man ihm gesagt habe, dass er dann mit seinem Bruder zusammenbleiben könne. Befragt nach dem Geburtstag gab er an, er habe das Jahr vergessen, er könne nur sagen, dass er jetzt 24 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und aufgewachsen. Sie hätten dort in einer gemieteten Wohnung gelebt. Das Leben als Afghane sei im Iran schwierig, man könne dort nur schwarz arbeiten. Er habe im Iran als Elektromechaniker für Maschinen gearbeitet, er habe das von seinem Vater gelernt. Sein Vater habe auch gearbeitet. Sein Vater habe diesen Beruf seit seiner Kindheit ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei Schiite. Er habe noch 2 Brüder und 2 Schwestern. Ein Bruder sei mit ihm in Österreich, seine Schwester lebe ebenfalls in Österreich, sie habe hier Asyl bekommen. Ein Bruder lebe in Griechenland. Seine Eltern seien in Deutschland. Eine Schwester lebe in Pakistan, sie lebe dort bei seinem Großvater. Er habe auch noch Verwandte in Kanada. Befragt gab er an, dass, nachdem sie für Miete und Strom etc. bezahlt hätten, ihm und seiner Familie im Monat ca. 500.000 bis 800.000 Tuman zum Leben geblieben seien. Sie hätten alle zusammen im Iran gelebt, sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister. In Afghanistan habe er niemanden mehr, es gebe Krieg und alle seien geflüchtet. In Afghanistan habe seine Familie in Mazar-e Sharif gelebt. Der Beschwerdeführer sei noch sehr klein gewesen, als sie in Afghanistan gelebt hätten. Sie seien dort 3 Jahre gewesen. Sie hätten in Mazar-e Sharif im Gebiet El-Marab gelebt. Seine Großeltern seien dort gewesen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie bei ihnen gelebt. Sie hätten dort in einem Haus gewohnt, ob das seinen Großeltern gehört habe, wisse er nicht. Als sein Onkel gestorben sei, seien sie nach Afghanistan zurückgegangen. Als der Krieg angefangen habe, seien sie wieder in den Iran zurückgegangen. Er wisse nicht genau, wie alt er damals gewesen sei, vielleicht 10 Jahre alt. Er könne nur sagen, dass er während der Zeit dort ein Jahr in die Schule gegangen sei. Das Haus seiner Großeltern sei ziemlich klein gewesen. Sie hätten von den Vereinten Nationen ein Zelt und Lebensmittel sowie Unterstützung bekommen. Zudem habe sein Vater als Elektromechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Seine Eltern sollen sich in Deutschland aufhalten, das habe er von seiner Schwester erfahren. Sein Bruder römisch 40 sei immer noch in Griechenland. Wo genau sich seine Eltern aufhielten, das wisse er nicht. Sie hätten eigentlich alle nach Österreich wollen, aber die Schlepper hätten sie nach Deutschland gebracht. Die Polizei habe sie dort aufgegriffen, ob sie nach Österreich kämen oder ob sie in Deutschland um Asyl angesucht hätten, wisse er nicht. Er habe eine Telefonnummer seiner Familie, aber sein Akku sei jetzt leer. Sie hätten telefonischen Kontakt. Seine Schwester habe ein österreichisches Visum bekommen. Sie sei vor ihm in Österreich gewesen. Vor ca. 10 Monaten seien seine Eltern, der Beschwerdeführer und seine Brüder römisch 40 vom Iran in die Türkei gereist und von dort weiter nach Griechenland. Auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland seien sie getrennt worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 seien zusammengeblieben und seien dann zusammen nach Österreich gereist. In Griechenland seien sie 2 Monate geblieben, während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer versucht, seine Eltern und seinen Bruder römisch 40 zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe man sie über den Luftweg nach Österreich geschickt. Der Schlepper habe die Reise organisiert. Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei, nach einiger Zeit, als sein Onkel gestorben sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie seien dann ca. 3 Jahre dort geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Afghanistan jedoch wieder verlassen, weil Krieg geherrscht habe. Das sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen. Das Jahr der Ausreise wisse er nicht, er glaube, das sei jetzt schon über 10 Jahre her. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen, weder er noch jemand seiner Familie. Befragt, warum seine Familie nicht woanders in Afghanistan hingezogen sei, gab er an, Mazar-e Sharif sei ihr Heimatort, sein Vater kenne sich woanders aus, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Da es immer wieder Krieg in Afghanistan gegeben habe, habe sein Vater gemeint, dass sie im Iran bleiben sollten, aber aus dem Leben im Iran sei auch nichts geworden. Im Iran hätten sie eine Karte bekommen, diese sei jedes Jahr verlängert worden, dafür hätten sie bezahlen müssen. Befragt, warum er den Iran verlassen habe, gab er an, das Leben im Iran sei für Afghanen immer schwieriger geworden, man habe Geld bezahlen müssen, wenn man habe bleiben wollen. Sein Vater habe einen Herzinfarkt gehabt und der Beschwerdeführer habe arbeiten gehen müssen. Das Leben sei von Tag zu Tag schwieriger geworden, das Geld sei immer knapper geworden, deshalb hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen, seine Schwester sei ja schon hier. Er sei hierher gekommen, weil er sich ein besseres Leben habe aufbauen wollen, er sei ohne Bildung aufgewachsen und das wolle er hier ändern. Er habe alles erzählt, er habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Er sei nicht vorbestraft und werde auch von keiner Behörde gesucht. Er sei nie in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden, er habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Wegen seiner politischen Gesinnung sei er nie verfolgt worden, ebenso wenig wegen seiner Rasse oder Religion. Es habe nie irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. Er sei auch nie misshandelt worden. Ob er im Falle einer Rückkehr mit der Polizei oder anderen Behörden in Afghanistan Probleme habe, wisse er nicht. Er hätte keine Zukunft in Afghanistan oder im Iran. Er sei hierher gekommen, weil er sich eine neue Zukunft aufbauen wolle, das könne er in Afghanistan nicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011, Zahl: 11 10.502-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011, Zahl: 11 10.502-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte unter Zugrundelegung nachstehender Beweiswürdigung Folgendes fest:
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Fest steht, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Fest steht, dass Sie die Sprache Dari sprechen, zur Volksgruppe der Tadschiken gehören und schiitischen Glaubens sind.
Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.
Fest steht, dass Sie am 13.09.2011 in Österreich einen Asylantrag stellten.
Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinden, oder dass Sie medikamentöser Behandlung bedürften.
Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurden Sie jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie hatten mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Fest steht, dass Sie Ihre Heimat wegen der Auseinandersetzungen und der allgemeinen schlechten Situation verlassen haben.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen Ihrer Volksgruppe hatten.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich bedroht oder verfolgt wurden.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären
zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen.
Sie haben während Ihres Aufenthaltes im Iran als Elektromechaniker gearbeitet, sodass es Ihnen auch nach Ihrer Rückkehr möglich wäre, Ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten und so für die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.
Fest steht, dass Sie noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 13.09.2011 einen Asylantrag. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig.
Ihre Schwester XXXX reiste legal mit Visum nach Österreich ein und hat bereits Asyl im Rahmen des Familienverfahrens über Ihren Ehegatten in Österreich erhalten.Ihre Schwester römisch 40 reiste legal mit Visum nach Österreich ein und hat bereits Asyl im Rahmen des Familienverfahrens über Ihren Ehegatten in Österreich erhalten.
Ihr Bruder XXXX ist ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig.Ihr Bruder römisch 40 ist ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig.
Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit ein Familienbezug zu Angehörigen in Österreich vorliegt.
Sie arbeiten hier nicht.
Eine legale Arbeitsbewilligung liegt nicht vor.
Sie besuchen einen Deutschkurs.
Sie sind bei keinem Verein oder einer Organisation.
Sie beschäftigen sich mit Ihrem Computer.
Soziale Anbindungen und/oder sonstige soziale Integrationen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Sie sind auf Unterstützung angewiesen.
Es konnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.
Es liegen keine Umstände vor, die Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen.
Feststellungen Afghanistan
(Stand: Februar 2012)
ALLGEMEINE LAGE
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.
Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2012)
Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht.
Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Parlamentswahlen 2010
Die Verfassung garantiert das Recht der Bevölkerung auf Wahlen. Im August 2009 wurden Präsidentschafts- und im September 2010 Parlamentswahlen durchgeführt. Bei beiden Wahlen kam es zu ernstzunehmenden Betrugsvorwürfen.
Ca. 4,3 Millionen Menschen wählten am 18.9. das Parlament. Die Wahlen wurden vor dem Hintergrund großer Herausforderungen hinsichtlich Logistik und Sicherheitslage durchgeführt. Insgesamt gab es für die 249 Sitze 2510 Kandidaten, darunter 396 Frauen. Internationale Beobachter dokumentierten Beispiele von Betrug. Insgesamt wurden 1,3 Millionen abgegebene Stimmen für ungültig erklärt. Die Electoral Complaints Commission (ECC - Wahlbeschwerdekommission) bearbeitete 4.557 Beschwerden und erklärte die Ergebnisse von weiteren 334 Wahllokalen für ungültig. Insgesamt wurden 142 Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Ähnlich wie die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20.08.2009 fanden auch die Parlamentswahlen am 18.09.2010 unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Zahlreiche Anschläge, allerdings mit im Vergleich zu 2009 geringerer Intensität, überlagerten den Wahltag. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 4,3 Mio. Wählern (1,3 Mio. weitere Stimmen wurden für ungültig erklärt) auf einem mit dem Vorjahr vergleichbarem Niveau.
Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Zur Zentralregion (Provinzen Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) und dem zentralen Hochland (Provinzen: Bamyan und Daykundi) gibt es keine speziellen Blöcke.
Die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) dokumentierte 3.021 zivile Tote im Jahr 2011, das ist ein Anstieg von 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009.
Gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte erreichten im Jahr 2011 mit 495 Fällen einen neuen Höchststand. Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste wurden getötet.
Das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) in Afghanistan verzeichnete einen 18prozentigen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Insgesamt stieg die Zahl der Vorfälle auf 22.903 im Jahr 2011 (2010:
19.403; 2009: 11.524).
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)
Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.
In der zweiten Hälfte 2011 ging die Zahl der zivilen Toten in Helmand und Kandahar auf 290 zurück. Dies bedeutet einen Rückgang von 39 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dennoch bleiben diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen.
In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012)
Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)
Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.2.2012)
Sicherheitslage im Norden des Landes
(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Sicherheitslage im Westen des Landes
(Provinzen: Badghis, Farah, Ghor und Herat)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In der westlichen Region kam es zu einem starken Anstieg von gezielten Tötungen von 24 im Jahr 2010 auf 81 im Jahr 2011. Die meisten dieser Tötungen fanden im Osten der Provinz Farah statt, wo die Taliban über stärkeren Einfluss verfügen. Die meisten Opfer hatten Kontakte zu NGOs, waren lokale Würdenträger, Mitglieder privater Sicherheitsfirmen oder der Polizei.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen galt Herat in den letzten Jahren als relativ ruhig, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden.
Trotz zum Teil gestiegener Vorkommnisse beurteilte die ISAF Herat im Jahr 2009 generell als ruhige Provinz ohne großen Bedarf an afghanischer Truppenpräsenz. Auch die UNAMA schätzte Herat als eine der ruhigsten Provinzen ein, zumal die Polizei dort akzeptabel funktioniere.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht.
Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.
Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %.
(Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011)(Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,)
Das NDS ist für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, zuständig. Deshalb verfügt es auch über ein eigenes Gefängnis, in dem Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Polizeigewalt / Folter
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.Artikel 29, der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Trotz des Verbots in der Verfassung gab es Berichte über schwerwiegende Übergriffe durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Das Frauenministerium und NGOs berichteten, dass Polizisten weibliche Häftlinge vergewaltigten. Außerdem gab es Berichte über sexuellen Missbrauch von Jungen durch Mitglieder der afghanischen Polizei und Armee.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Korruption
Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2011 gemeinsam mit Myanmar auf 180. Stelle. Nur Nordkorea und Somalia weisen eine höhere Korruption auf.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011)
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation oft bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze bzw. Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption.
Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern eher die Regel als die Ausnahme. Ursachen hierfür sind sehr geringe Gehälter im öffentlichen Dienst, eine überbordende Bürokratie sowie die Tatsache, dass der Staat durch die Unruhen und Kriege im Land in den letzten drei Jahrzehnten in großem Ausmaß qualifizierte Staatsbedienstete verloren hat. Eine potenziell wichtige Rolle bei der Eindämmung der Korruption kommt der Nationalen Antikorruptionsbehörde "High Office of Oversight (HOO)" zu. Noch konzentriert sich diese Behörde allerdings auf Korruption im kleinen Rahmen, da die politische Unterstützung für die Verfolgung auch von massiver Korruption erst schwach ausgeprägt ist.
In den 2010 in London und Kabul durchgeführten Afghanistan-Konferenzen hat die afghanische Regierung zugesagt, ihre Anstrengungen zur Eindämmung der grassierenden Korruption im Lande zu intensivieren. So ist Afghanistan u.a. die Verpflichtung eingegangen, ein paritätisch mit afghanischen und internationalen Experten besetztes "Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee (MEC)" einzurichten. Dieses Gremium hat im Mai 2011 seine Arbeit aufgenommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
NGOs
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.
Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln behindert. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan)
Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Blutrache/Blutfehde
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.
Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an.
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Dies ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, 2.3.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, aber Artikel 130 schreibt vor, dass Gerichte und islamische Rechtsgelehrte in Rechtsfällen so agieren können, dass "Gerechtigkeit am besten erreicht wird".
(Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010)
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.
Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Artikel 45, können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.
Am 5.09.2010 wurde der afghanische Journalist und Journalistenvertreter Said Hamed Noori in Kabul ermordet. Bisherige Erkenntnisse sprechen eher für einen privaten Hintergrund - die Ermittlungen durch die afghanischen Behörden dauern noch an.
Ein weiterer Fall, in dem die Pressefreiheit missachtet wurde, war die Verhaftung von drei Journalisten im Abstand von wenigen Tagen im September 2010. Nach internationalen Protesten und Intervention durch Präsident Karzai wurden die Reporter einige Tage später wieder freigelassen.
Ebenfalls Ende September 2010 wurde die unter Paschtunen beliebte Website Benawa.com auf Veranlassung von Vizepräsident Fahim verboten. Dort war die Falschinformation verbreitet worden, dass Fahim während seines Krankenhausaufenthaltes in Deutschland verstorben sei. Mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Entschuldigung der Betreiber für die Falschmeldung wurde Benawa.com nach wenigen Tagen wieder freigeschaltet.
In das Visier der staatlichen Stellen geriet im gleichen Zusammenhang auch die Internetseite Tolafghan.com, die allerdings nicht geschlossen wurde.
Ein jüngerer prominenter Fall, in dem ein Journalist Opfer von Repressionen wurde, ist der Fall Mamoon. Razaq Mamoon ist Chef der Nachrichtenagentur Bust-i-Bastan und Verfasser einiger kritischer Bücher zur Rolle des Irans in Afghanistan. Im Januar 2011 wurde er in der Nähe seiner Wohnung in Kabul Opfer eines Säureanschlags. Präsident Karzai verurteilte die Tat öffentlich. Wer hinter dem Anschlag steckt, ist bis heute nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Haftbedingungen
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
Die Gefängnisse genügen landesweit nicht internationalen Standards. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor.
Die Gefängnisse unterstanden bislang dem Justizministerium. Das Kabinett hat allerdings aus Sicherheitsgründen beschlossen, die Zuständigkeit in das Innenministerium zu verlagern. Einzelheiten der Übertragung wie z.B. die Frage, was mit den Schulden des Central Prisons Department geschehen soll, sind noch ungeklärt (die Zustimmung des Präsidenten steht noch aus).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Frauenministerium und NGOs berichteten von Fällen von Vergewaltigungen von weiblichen Häftlingen in Gefängnissen.
Insgesamt gibt es 34 Provinzgefängnisse und 187 Haftanstalten unter der Kontrolle des Justizministeriums. Doch die Zahl der kleineren Haftanstalten variiert von Monat zu Monat. Außerdem verfügt der Nachrichtendienst NDS über eigene Gefängnisse. Es gibt aber weder Angaben über die Zahl der Haftanstalten noch der Inhaftierten.
Frauen und Männer werden getrennt inhaftiert. In den beiden größten Frauengefängnissen sind die Haftbedingungen besser.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.
Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mordes im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).
Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
2010 wurden mindestens 100 Menschen zum Tode verurteilt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Urteile. Die Entscheidung des Präsidenten über ihre Gnadengesuche stand noch aus. Am 24. Oktober 2010 ordnete Präsident Karzai eine richterliche Überprüfung aller Fälle an, in denen die Todesstrafe verhängt worden war.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.05.2011)
Militär
Wehrdienst
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder Polizei sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Rekruten werden für einen Zeitraum von vier Jahren verpflichtet.
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.1.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 14.2.2012)
Das gesetzliche Rekrutierungsalter für Mitglieder der Streitkräfte ist 18. Es gab aber weiterhin unbestätigte Berichte, dass Kinder unter 18 Jahren Identitätsdokumente fälschten um den nationalen Sicherheitskräften und der Polizei beizutreten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Wehrersatzdienst
Eine Wehrpflicht besteht nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Sie [Afghan National Army] leidet immer noch unter einer Desertionsrate von mindestens 20%.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 21.12.2011)
Im Jahr 2008 wurde der Uniform Code of Military Justice verabschiedet. Dieser umfasst insgesamt 34 verschiedene Vergehen, darunter Desertion. Für fast alle sind Strafen von mindestens einem Jahr Haft vorgesehen. Es gibt wenig Hinweise, dass das Militärgesetz regelmäßig und ordentlich durchgesetzt wird. Militärgerichte haben
1.779 Fälle zwischen 2006 und 2009 verhandelt. In Herat, zum Beispiel, war im Jänner 2010 in 90 von 100 anhängigen Fällen unbegründete Abwesenheit das Thema.
(ICG - International Crisis Group: A Force in Fragments:
Reconstituting the Afghan National Army (Asia Report N°190), 12.5.2010)
Religion
Religionsfreiheit
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 3000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.
Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder religiöser Minderheiten zurückgekehrt, wobei viele in Kabul leben.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Jahr 2004 wurden der schiitische und der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen.
Der Respekt für die Religionsfreiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert, vor allem für christliche Gruppen und Individuen. Im Mai 2010 wurde ein Video über die Taufe von christlichen Konvertiten von einem afghanischen Fernsehsender ausgestrahlt. Es folgte ein öffentlicher Aufschrei und christliche Gruppen und Personen wurden bedroht und vorübergehend eingesperrt. Die negative gesellschaftliche Meinung und Argwohn gegenüber christlichen Aktivitäten führten dazu, dass christliche Gruppen und Individuen, darunter afghanische Konvertiten zum Christentum, zur Zielscheibe wurden. Der Mangel an Aufmerksamkeit für und Schutz von diesen Gruppen und Individuen durch die Regierung haben zur Verschlechterung der Lage beigetragen.
Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten. In der Verfassung wird der Islam als offizielle Religion des Staates bezeichnet, gegen dessen Glauben und Überzeugungen kein Gesetz verstoßen darf. Außerdem darf die Regierungsform der Islamischen Republik nicht verändert werden. In Fällen, die in der Verfassung und in den Gesetzen nicht geregelt werden, unter anderem Konversion und Blasphemie, bezogen sich Gerichte auf ihre Interpretation der Scharia, wobei einige dieser Interpretationen mit der Universellen Deklaration der Menschenrechte, die das Land unterzeichnet hat, im Widerspruch stehen.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan)
Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Familienanschluss/Soziales Netz
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Binnenflüchtlinge
Die UN und das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) beichteten von 730.000 intern Vertriebenen in Afghanistan seit 2006. Ende Jänner 2011 waren 309.000 Menschen intern vertrieben. Dies ist die höchste Zahl seit 2005.
(IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Afghanistan, 11.4.2011,
http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpCountries)/DFADB5842F9262BF802570A7004BA6F0?opendocument, Zugriff 14.2.2012)
In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die hohe Zahl an intern Vertriebenen liegt an den schwierigen Arbeitsbedingungen, der hohen Zahl an zurückkehrenden Flüchtlingen, der schlechten Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Außerdem machten schwere Überschwemmungen in einigen Provinzen des Landes Familien heimatlos.
Im Dezember 2010 waren laut UNHCR über 350.000 Personen Vertriebene. 117.089 davon waren bereits vor dem Dezember 2002 vertrieben worden. Ca. 100.000 wurden aufgrund des Konfliktes - vor allem im Süden - im Jahr 2010 vertrieben. Viele dieser Vertriebenen blieben jedoch in ihrer Heimatregion.
Die lokalen Regierungen versorgten diese Personen mit Zugang zu Land für Unterkunft und internationale Organisationen und der afghanische Rote Halbmond versorgten sie mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen lebensnotwendigen Dingen.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Es gibt Berichte von mehr als 20 erfrorenen Kindern in Flüchtlingslagern in der Provinz Kabul. Die Lebensumstände in IDP-Camps sind sehr schlecht.
(NY Times: Driven Away by a War, Now Stalked by Winter's Cold, 3.2.2012,
http://www.nytimes.com/2012/02/04/world/asia/cold-weather-kills-children-in-afghan-refugee-camps.html?_r=3&pagewanted=1, Zugriff 14.2.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.
Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.
Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31,6% auf Landwirtschaft, 26,3% Industrie und 42,1% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.1.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 14.2.2012)
RückkehrerInnen
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Soziales Netz
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Lebensmittel
Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Wohnraum
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Arbeitsmöglichkeiten
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:
Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan
(AREA)
AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.
Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.
Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan
Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.
Vergibt bis zu 1000 USD.
Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)
"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan
Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-
bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.
Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Hilfsorganisationen
Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.
(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 14.02.2012)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 14.2.2012)
Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.
(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 14.2.2012)
Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.
(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 14.2.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.
Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.
Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.
Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Medizinisches Personal
In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die Zahl der ausgebildeten Hebammen stieg von 268 im Jahr 2002 auf
2.685 im Jahr 2010.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Erreichbarkeit
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
In Ermangelung irgendwelcher echter, personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlichen Unterlagen war es dem Bundesasylamt somit nicht möglich, verbindlich Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie den weiteren Angaben zu Ihrer Person zu bezeichnen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personsbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten.
Aufgrund Ihrer Sprache und Ortskenntnisse geht die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass Sie zur Volksgruppe der Tadschiken gehören und afghanischer Staatsbürger sind.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, dass Sie nicht wissen welches Land Sie vor Österreich bereisten. Dies ist vor allem deshalb unglaubwürdig, da Sie mehrere Länder von Afghanistan bis kurz vor Österreich benennen konnten. Es ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, den letzten Teil Ihrer Reise bewusst zu verschleiern.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnte von Ihnen wie von jedem Reisenden erwartet werden, dass Sie zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen und Angaben darüber - auch wenn Sie mit Hilfe eines Schleppers unterwegs waren - anführen können.
Aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leiden, und Ihrem Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten und auf die Fragen klar und spontan antworteten, ist es für die erkennende Behörde glaubhaft, dass Sie weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sind.
Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit den Behörden Ihrer Heimat gehabt haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden hatten, von diesen Institutionen auch nie verfolgt wurden und auch nicht vorbestraft sind oder von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gesucht werden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie nie in Haft waren und auch nie festgenommen wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie Afghanistan nur wegen der allgemeinen Lage verlassen haben und Sie nie verfolgt wurden.
Gesamtheitlich betrachtet, waren Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen, dass es in Afghanistan Kampfhandlungen gibt und Sie aus Angst vor der unsicheren Lage die Heimat verlassen haben, glaubwürdig.
Es kann aber nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist.
- betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie brachten im Verfahren keine Gefährdungspotenziale vor und können solche auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt werden.
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Afghanistan Verfolgungen ausgesetzt waren bzw. wären nicht glaubhaft gemacht werden. Auch konnte keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass Sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wären.
Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugute kommt. Somit würden Sie nicht im Falle einer Rückkehr in Ihrer Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie als gesunder junger Mann in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie haben selbst angegeben, dass Sie vor der Ausreise als Elektromechaniker beschäftigt waren. Sie sind somit sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.
Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Auch wenn Sie bislang keine Ausbildung erhalten haben, so ist zu erwähnen, dass es aus diesem Grund nunmehr so genannte "Employment Services Centres" (ESC) gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird, wie der Homepage von ACBAR ersichtlich ist. Als junger Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, und die aufgrund des in Afghanistan herrschenden starken Traditionsbewusstseins sicher gegebene Unterstützung durch Ihre Bezugspersonen ist weiters nicht davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich sein würde, Ihre Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Selbst wenn Sie keinen Kontakt mehr zur Ihren Bezugspersonen haben, ist zu erwähnen, dass aus den vorhandenen Unterlagen weiters hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Sie wissen zumindest die Adresse Ihrer näheren Verwandten und können sowohl telefonisch als auch postalisch zu Ihnen Kontakt aufnehmen.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben.
Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich. Wie die faktische Umsetzung der Abschiebung nun aber erfolgen wird, bleibt der Fremdenpolizei überlassen.
Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.
Dazu ist anzumerken, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Europa, Iran oder Pakistan nach Afghanistan wieder angestiegen ist:
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.
IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.
IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden.
Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, können z.B. mit der Teilnehme an Programme zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden.
Das Ministry of Refugees and Repatriation (MORR) versucht, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.
Es sind somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.Es sind somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie somit dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden waren.
Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.
Ihr Individualvorbringen wurde bereits weiter oben als unglaubwürdig bewertet, sonst gab es in Ihrem Leben keinerlei Ereignisse oder Sachverhalte, die als direkt Sie treffende von Ihnen nicht abzuwehrende Ausflüsse der allgemein instabilen Situation zu verstehen wären.
Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Das Asylrecht habe jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, die der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe. Es müsse eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung vorliegen, diese dürfte nicht eine mehr oder weniger zufällige Folge der Bürgerkriegshandlungen sein. Der Beschwerdeführer habe aber beim Bundesasylamt ausgesagt, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe, niemand sei an seine Person herangetreten und es habe keine Übergriffe gegen ihn gegeben. Eine allgemein schlechte Situation in der Heimat sei nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sei weiters auszuführen, dass Umstände, die individuell und konkret ihn betreffen und auf eine konkrete Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, nicht hätten festgestellt werden können, zumal sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Es lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass bereits jeder Tadschike in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressionen von maßgeblicher Intensität zu fürchten habe, weswegen eine ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr ihn persönlich betreffend nicht angenommen werden könne. Es bestünden auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für ihn gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft zu machen vermocht.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Das Asylrecht habe jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, die der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe. Es müsse eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung vorliegen, diese dürfte nicht eine mehr oder weniger zufällige Folge der Bürgerkriegshandlungen sein. Der Beschwerdeführer habe aber beim Bundesasylamt ausgesagt, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe, niemand sei an seine Person herangetreten und es habe keine Übergriffe gegen ihn gegeben. Eine allgemein schlechte Situation in der Heimat sei nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sei weiters auszuführen, dass Umstände, die individuell und konkret ihn betreffen und auf eine konkrete Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, nicht hätten festgestellt werden können, zumal sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Es lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass bereits jeder Tadschike in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressionen von maßgeblicher Intensität zu fürchten habe, weswegen eine ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr ihn persönlich betreffend nicht angenommen werden könne. Es bestünden auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für ihn gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert, eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, um jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender qualifizierter Sachverhalt, der gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege hier nicht vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Afghanistans eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen einem Refoulement nach Afghanistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Jedenfalls könnte der Beschwerdeführer sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Dabei verwies das Bundesasylamt auf bundesdeutsche Judikatur. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der elementare Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. In der Folge wird aus einem Erkenntnis des Asylgerichthofes zitiert. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr zumutbar sei, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite etwa Hilfsorganisationen jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Maßgeblich sei grundsätzlich, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung stehe, d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigen Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei es im Falle seiner Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu kümmern. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer etwa in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte. Entsprechend einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Schließlich gehe das Bundesasylamt in Anlehnung an ein Erkenntnis des Asylgerichthofes davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem, gesunden Mann möglich wäre, in Afghanistan Arbeit - wenn auch nur als Taglöhner - zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im zitierten Erkenntnis stütze der Asylgerichthof seine diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass es dem damaligen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er keine Familienangehörige in Afghanistan mehr habe. Ebenso seien auch seine Angaben zu seinen Familienangehörigen und der Verfolgung durch seine Angehörigen nicht glaubhaft. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer als gesundem, arbeitsfähigem Mann auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat möglich sein sollte, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen. Letztlich könne auch davon ausgegangen werden, dass es seinen Verwandten auch möglich wäre, ihm in Afghanistan finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten. Wenngleich die ökonomische Situation in Afghanistan in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass jeder der dort lebenden Menschen von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen sei, vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gebe. Auf den Beschwerdeführer bezogen bedeute dies, dass er sein Umfeld nutzen könnte, um grundsätzlich einmal eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können, zu verweisen sei außerdem auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisteten, nicht unerwähnt solle bleiben, dass der Beschwerdeführer die ihm zu gewährende Rückkehrhilfe, die eine hohe Kaufkraft in Afghanistan darstelle, für existenzsichernde Maßnahmen verwenden könnte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umständen vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert, eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, um jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender qualifizierter Sachverhalt, der gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege hier nicht vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Afghanistans eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen einem Refoulement nach Afghanistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Jedenfalls könnte der Beschwerdeführer sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Dabei verwies das Bundesasylamt auf bundesdeutsche Judikatur. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der elementare Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. In der Folge wird aus einem Erkenntnis des Asylgerichthofes zitiert. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr zumutbar sei, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite etwa Hilfsorganisationen jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Maßgeblich sei grundsätzlich, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung stehe, d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigen Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei es im Falle seiner Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu kümmern. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer etwa in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte. Entsprechend einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Schließlich gehe das Bundesasylamt in Anlehnung an ein Erkenntnis des Asylgerichthofes davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem, gesunden Mann möglich wäre, in Afghanistan Arbeit - wenn auch nur als Taglöhner - zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im zitierten Erkenntnis stütze der Asylgerichthof seine diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass es dem damaligen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er keine Familienangehörige in Afghanistan mehr habe. Ebenso seien auch seine Angaben zu seinen Familienangehörigen und der Verfolgung durch seine Angehörigen nicht glaubhaft. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer als gesundem, arbeitsfähigem Mann auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat möglich sein sollte, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen. Letztlich könne auch davon ausgegangen werden, dass es seinen Verwandten auch möglich wäre, ihm in Afghanistan finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten. Wenngleich die ökonomische Situation in Afghanistan in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass jeder der dort lebenden Menschen von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen sei, vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gebe. Auf den Beschwerdeführer bezogen bedeute dies, dass er sein Umfeld nutzen könnte, um grundsätzlich einmal eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können, zu verweisen sei außerdem auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisteten, nicht unerwähnt solle bleiben, dass der Beschwerdeführer die ihm zu gewährende Rückkehrhilfe, die eine hohe Kaufkraft in Afghanistan darstelle, für existenzsichernde Maßnahmen verwenden könnte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umständen vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt worden sei. Sein Vater sei damals in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Deshalb hätten sie das Land verlassen und seien in den Iran geflüchtet. Als sich die Situation wieder zu beruhigen schien, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Onkel sei aber einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen und verstorben. Daraufhin seien sie ein 2. Mal in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe die Hälfte seines Lebens im Iran verbracht. Er könne sich aber an die prekäre Situation in Afghanistan erinnern. Sie hätten um ihr Leben bangen müssen. Familiäre Anknüpfungspunkte gebe es dort nicht mehr. Alle Verwandten seien in Österreich bzw. Deutschland oder Kanada. Er habe zu Schwester und Cousins noch immer eine enge Verbindung und diese würden ihn dabei unterstützen, hier Fuß zu fassen. Er wolle gerne endlich eine Schulausbildung nachholen. Eine Ausweisung würde einen vehementen Eingriff in sein Recht auf Familienleben bzw. auf Privatleben darstellen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung in sein Heimatland eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt worden sei. Sein Vater sei damals in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Deshalb hätten sie das Land verlassen und seien in den Iran geflüchtet. Als sich die Situation wieder zu beruhigen schien, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Onkel sei aber einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen und verstorben. Daraufhin seien sie ein 2. Mal in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe die Hälfte seines Lebens im Iran verbracht. Er könne sich aber an die prekäre Situation in Afghanistan erinnern. Sie hätten um ihr Leben bangen müssen. Familiäre Anknüpfungspunkte gebe es dort nicht mehr. Alle Verwandten seien in Österreich bzw. Deutschland oder Kanada. Er habe zu Schwester und Cousins noch immer eine enge Verbindung und diese würden ihn dabei unterstützen, hier Fuß zu fassen. Er wolle gerne endlich eine Schulausbildung nachholen. Eine Ausweisung würde einen vehementen Eingriff in sein Recht auf Familienleben bzw. auf Privatleben darstellen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung in sein Heimatland eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.):Zu Spruchpunkt römisch eins.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Dem Bundesasylamt kann demensprechend nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können, zumal der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zum Fluchtgrund bloß angegeben hatte, dass er nie in Afghanistan, abgesehen von 2 Jahren als Kind, gewesen sei, er sich dort nicht auskenne und auch keine Bezugspersonen bzw. Bindung zu Afghanistan habe, sodass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland nicht dargetan hat. Ebenso gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass er im Iran geboren sei, nach einiger Zeit, als sein Onkel verstorben sei, sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, sie dann ca. 3 Jahre dort geblieben seien, er und seine Familie jedoch Afghanistan wieder verlassen hätten, weil Krieg geherrscht habe, das sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen, sodass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven nicht geltend machte. Wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wurde, dass sein Vater Afghanistan damals verlassen habe, weil er von den Taliban verfolgt worden sei, als sich die Situation wieder zu beruhigen schien, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, sein Onkel sei aber einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen und verstorben, daraufhin seien sie ein zweites Mal in den Iran geflüchtet, so ist dem einerseits entgegen zu halten, dass diese Aussagen seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt widersprechen, hatte er doch beim Bundesasylamt wie oben dargelegt noch ausgeführt, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, nachdem sein Onkel verstorben sei, und der einzige Grund für die Ausreise der Umstand gewesen sei, dass Krieg geherrscht habe, weswegen die Ausführungen in der Beschwerde einerseits nicht glaubhaft sind und andererseits zudem dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterfallen.Dem Bundesasylamt kann demensprechend nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können, zumal der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zum Fluchtgrund bloß angegeben hatte, dass er nie in Afghanistan, abgesehen von 2 Jahren als Kind, gewesen sei, er sich dort nicht auskenne und auch keine Bezugspersonen bzw. Bindung zu Afghanistan habe, sodass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland nicht dargetan hat. Ebenso gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass er im Iran geboren sei, nach einiger Zeit, als sein Onkel verstorben sei, sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, sie dann ca. 3 Jahre dort geblieben seien, er und seine Familie jedoch Afghanistan wieder verlassen hätten, weil Krieg geherrscht habe, das sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen, sodass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven nicht geltend machte. Wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wurde, dass sein Vater Afghanistan damals verlassen habe, weil er von den Taliban verfolgt worden sei, als sich die Situation wieder zu beruhigen schien, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, sein Onkel sei aber einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen und verstorben, daraufhin seien sie ein zweites Mal in den Iran geflüchtet, so ist dem einerseits entgegen zu halten, dass diese Aussagen seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt widersprechen, hatte er doch beim Bundesasylamt wie oben dargelegt noch ausgeführt, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, nachdem sein Onkel verstorben sei, und der einzige Grund für die Ausreise der Umstand gewesen sei, dass Krieg geherrscht habe, weswegen die Ausführungen in der Beschwerde einerseits nicht glaubhaft sind und andererseits zudem dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG unterfallen.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben zwar der Volksgruppe der Tadschiken an, doch machte er diesbezüglich ebenfalls keinerlei Umstände geltend, dass die Volksgruppe der Tadschiken, mit ca. 25% Bevölkerungsanteil die zweitgrößte Volksgruppe, in Afghanistan generell einer Verfolgung unterliegen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Dementsprechend lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken angehört, keine relevante Gefährdung erkennen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu Spruchpunkt II.):Zu Spruchpunkt römisch zwei.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt hat den Umständen, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben im Iran verbracht hat und er zudem nach seinen Angaben in Afghanistan keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr hat, zu wenig Beachtung geschenkt. So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich". Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der den Großteil seines Lebens im Iran verbrachte, ohne Bezugspersonen in der Heimat nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Widersprüchlich bleibt der angefochtene Bescheid dahingehend, dass einerseits davon gesprochen wird, dass für den Beschwerdeführer eine Unterstützung durch seine Bezugspersonen in Afghanistan gegeben wäre, in den Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr festgehalten ist, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, ohne dass das Bundesasylamt jedoch konkret dartut, wer diese familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sein sollten, sprach doch der Beschwerdeführer immer davon, dass er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan habe. Es kann daher den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan bzw. auch die Ausführungen hinsichtlich des Umstandes, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Umstand, dass er keinerlei Familienangehörige mehr in Afghanistan habe, nicht glaubhaft seien, nicht gefolgt werden, da hiefür eine schlüssige Begründung seitens des Bundesasylamtes fehlt. Dementsprechend ist auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zahl: C2 315.601-1/2008, hier nicht einschlägig.
Zwar geht das Bundesasylamt auch davon aus, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen habe, aus den vorhandenen Unterlagen weiters hervorgehe, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass es in den Feststellungen, wie bereits oben ausgeführt, weiter heißt, dass für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei.
Wenn das Bundesasylamt betreffend die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, deutsche Judikatur zitiert, so ist einerseits schon darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt hier Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003 zitiert, und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche deutsche Judikatur nicht einheitlich ist, und Teile der deutschen Rechtsprechung davon ausgehen, dass afghanische Staatsangehörige in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung der Familie oder Bekannte und die dort weder über Grundbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, dort nicht leben können (vgl. VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 14.05.2009-A 11S 610/08, VGH Hessen, Urteil vom 26.11.2009-8A 1862-07.A, OVG Schleswig, Urteil vom 10.12.2008-2, Lb 23/08; anders jedoch wiederum VG Berlin, Urteil vom 30.06.2011-VG 33k 29910A), weswegen schon von daher nichts daraus zu gewinnen ist.Wenn das Bundesasylamt betreffend die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, deutsche Judikatur zitiert, so ist einerseits schon darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt hier Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003 zitiert, und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche deutsche Judikatur nicht einheitlich ist, und Teile der deutschen Rechtsprechung davon ausgehen, dass afghanische Staatsangehörige in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung der Familie oder Bekannte und die dort weder über Grundbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, dort nicht leben können vergleiche VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 14.05.2009-A 11S 610/08, VGH Hessen, Urteil vom 26.11.2009-8A 1862-07.A, OVG Schleswig, Urteil vom 10.12.2008-2, Lb 23/08; anders jedoch wiederum VG Berlin, Urteil vom 30.06.2011-VG 33k 29910A), weswegen schon von daher nichts daraus zu gewinnen ist.
Soweit im angefochtenen Bescheid das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zahl: C13 420.361-1/2011-2E, zitiert wird, so ist dem Bundesasylamt im konkreten Fall entgegen zu halten, dass es sich damals um einen Mann handelte, der aus der Hauptstadt Kabul stammte und dort auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat, der vor seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan als Elektroingenieur und als Betreiber eines Internet-Cafes in Kabul, sowie als KFZ-Chauffeur tätig war und sich mit diesen Tätigkeiten auch seinen eigenen Lebensunterhalt in ausreichendem Maß hatte sichern können. Demgegenüber handelt es sich aber im gegenständlichen Fall um einen Afghanen, der nie in Kabul gelebt hat und den Großteil seines Lebens im Iran verbracht hat. Zudem ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E, sowie vom 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E, hinzuweisen.
Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sein sollte, auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten außerhalb von Afghanistan zurückzugreifen, so ist dem entgegen zu halten, dass hiefür tragfähige Feststellungen fehlen, zumal sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, die sich außerhalb Afghanistans befinden, überhaupt in der Lage wären, irgendwelche finanziellen Unterstützungsleistungen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Wenn es dann wiederum an anderer Stelle im angefochtenen Bescheid heißt, der Beschwerdeführer könne sein Umfeld nützen, um grundsätzlich einmal eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Umfeld in Afghanistan hätte, vollkommen fehlen. Ebenso fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge davon ausgegangen werden könnte, die für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich machen würden.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt in der Folge tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben wird, ob der Beschwerdeführer nun soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat hat, wenn nein, wie sich das konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auswirkt, weiters wird sich das Bundesasylamt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben im Iran verbracht hat, näher auseinandersetzen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer im Anschluss zur Wahrung seines Parteiengehöres auch zur Kenntnis gebracht werden müssen, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Damit erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer im Anschluss zur Wahrung seines Parteiengehöres auch zur Kenntnis gebracht werden müssen, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Damit erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neuerungsverbot, Parteiengehör, Sicherheitslage, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.10.2012