Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 429.166-1/2012-5Z
BESCHLUSS:
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY&SCHELLHORN OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl. 12Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY&SCHELLHORN OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl. 12
11.403 EAST-West, zu Recht beschlossen:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV des Bescheides vom 05.09.2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier des Bescheides vom 05.09.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 27.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 27.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF am 27.8.2012 vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt im Wesentlichen vor, bei seinem Vater sein zu wollen (AS 29). Die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte, beantwortete der BF dahingehend, dass er Angst habe entführt zu werden, da die Familie des BF Geld habe (AS 29).
Am 29.8.2012 legte der BF neuerlich dar, dass man als jüngster Sohn einer Familie in Pakistan immer Gefahr läuft, entführt zu werden (AS 45).
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 5.9.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 5.9.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wird ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wird ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 8 EMRK darstelle.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorbrachte und der Wunsch des BF bei seinem Vater zu wohnen bzw. diesem zu helfen stellt keine Verfolgung iSd GFK dar. Auch die vage Befürchtung als wohlhabender Einwohner von Pakistan der Gefahr einer Entführung ausgesetzt zu sein, stellt offensichtlich keine Verfolgung iSd GFK dar.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorbrachte und der Wunsch des BF bei seinem Vater zu wohnen bzw. diesem zu helfen stellt keine Verfolgung iSd GFK dar. Auch die vage Befürchtung als wohlhabender Einwohner von Pakistan der Gefahr einer Entführung ausgesetzt zu sein, stellt offensichtlich keine Verfolgung iSd GFK dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.9.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Zu Spruchpunkt IV. wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.9.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Entscheidung als Einzelrichter:römisch zwei.1. Entscheidung als Einzelrichter:
Gemäß § 61 (1) AsylG, 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG, 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung war über die gegenständliche Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden.
II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.3. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
III. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)römisch drei. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier)
Die hier relevante Bestimmung des § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 lautet:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 lautet:
§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. ....
2. ....
3. ....
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. ......
6. ......
Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG demDie Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem
Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt
hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Z. 4 gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Ziffer 4, gestützt.
§ 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".
Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die beschwerdeführende Partei sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BAA vorbrachte, dass man als jüngster Sohn einer Familie in Pakistan immer Gefahr läuft, entführt zu werden.
Die belangte Behörde verkennt, dass es bei Z. 4 leg cit nicht auf das [schlichte, nicht offensichtliche] Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ankommt, sondern auf den Umstand, ob Gründe überhaupt vorgetragen wurde. Im Rahmen des § 38 Abs. 1 Z 4 ist daher keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens vorzunehmen. Erst die festgestellte qualifizierte Form der Offensichtlichkeit der fehlenden Glaubhaftigkeit würde wiederum einen Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG, nämlich jenen der Z 5 erfüllen, wovon die belangte Behörde jedoch zu recht nicht ausging.Die belangte Behörde verkennt, dass es bei Ziffer 4, leg cit nicht auf das [schlichte, nicht offensichtliche] Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ankommt, sondern auf den Umstand, ob Gründe überhaupt vorgetragen wurde. Im Rahmen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, ist daher keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens vorzunehmen. Erst die festgestellte qualifizierte Form der Offensichtlichkeit der fehlenden Glaubhaftigkeit würde wiederum einen Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, nämlich jenen der Ziffer 5, erfüllen, wovon die belangte Behörde jedoch zu recht nicht ausging.
Andere unter § 38 Abs. 1 AsylG zu subsumierende Tatbestände wurden weder von der belangten Behörde festgestellt und sind auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.Andere unter Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zu subsumierende Tatbestände wurden weder von der belangten Behörde festgestellt und sind auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Da somit schon die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 2 leg. cit. durch den Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.Da somit schon die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, leg. cit. durch den Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012