TE AsylGH Beschluss 2012/9/24 E12 429329-1/2012

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E12 429.329-1/2012-3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.439-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.439-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV des Bescheides vom 30.08.2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier des Bescheides vom 30.08.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 38 Abs.2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 10.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt (AS 21f) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 59f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 10.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt (AS 21f) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 59f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sein Bruder Streitigkeiten mit anderen Personen aus der Gegend gehabt habe. Der Streit sei so heftig geworden, dass sie den BF töten wollten, um seinem Bruder Angst einzujagen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Bruder Streit gehabt habe und dem BF aus Angst um sein Leben vorgeschlagen habe, ins Ausland zu gehen. Weiter gab der BF an, dass er hier sei, weil er Arbeit brauche und eine Lebensgrundlage, welche er in Griechenland nicht mehr gefunden habe.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 30.8.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 30.8.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wird ausgeführt, dass der BF keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK geltend gemacht habe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 8 EMRK darstelle.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend ausgeführt, dass der BF keine verfolgungsgründe vorgebracht habe. Vielmehr habe er angegeben, dass wirtschaftliche Not ihn zur Ausreise und zur Asylantragstellung bewogen hätten. Somit habe er keine Verfolgungsgründe vorgebracht.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend ausgeführt, dass der BF keine verfolgungsgründe vorgebracht habe. Vielmehr habe er angegeben, dass wirtschaftliche Not ihn zur Ausreise und zur Asylantragstellung bewogen hätten. Somit habe er keine Verfolgungsgründe vorgebracht.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.9.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.9.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Eine Übersetzung der handschriftlich verfassten Beilage zur Beschwerde wurde von der belangten Behörde trotz zahlreicher Urgenzen bis heute dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Entscheidung als Einzelrichter:römisch zwei.1. Entscheidung als Einzelrichter:

Gemäß § 61 (1) AsylG, 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG, 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung war über die gegenständliche Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden.

II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.3. Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

III. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)römisch drei. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier)

Die hier relevante Bestimmung des § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 lautet:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 lautet:

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. ....

2. ....

3. ....

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. ....

6. ....

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG demDie Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem

Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt

hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Z. 4 gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Ziffer 4, gestützt.

§ 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass " der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat." Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 leg. cit. Ist der Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 der Statusrichtlinie zu verstehen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nur auf das Fehlen von Verfolgungsgründen (Gründe i. S. von Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK) abgestellt. Da gem. Art. 9 abs. 3 Statusrichtlinie eine Verknüpfung dieser Gründe mit den als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss, ist davon auszugehen, dass der Tatbestand auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Verfolgungshandlung offensichtlich nicht behauptet wird.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass " der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat." Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, leg. cit. Ist der Verfolgungsgrund im Sinne von Artikel 10, der Statusrichtlinie zu verstehen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nur auf das Fehlen von Verfolgungsgründen (Gründe i. S. von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK) abgestellt. Da gem. Artikel 9, abs. 3 Statusrichtlinie eine Verknüpfung dieser Gründe mit den als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss, ist davon auszugehen, dass der Tatbestand auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Verfolgungshandlung offensichtlich nicht behauptet wird.

Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Asylwerber Verfolgungsgründe geltend macht. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Vorbringen des Asylwerbers. Da solcherart ausschließlich auf die Behauptungen des Asylwerbers abgestellt wird, kann eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Z. 4 nicht auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder auf Feststellungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat (insbesondere betreffend staatlicher Schutzgewährung bei behaupteter Verfolgung von Seiten Privater ) gestützt werden.Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Asylwerber Verfolgungsgründe geltend macht. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Vorbringen des Asylwerbers. Da solcherart ausschließlich auf die Behauptungen des Asylwerbers abgestellt wird, kann eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ziffer 4, nicht auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder auf Feststellungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat (insbesondere betreffend staatlicher Schutzgewährung bei behaupteter Verfolgung von Seiten Privater ) gestützt werden.

Im ggst. Fall hat der BF seinen Asylantrag auf 2 Säulen gestützt. So gab er einerseits an, aus Gründen privater Verfolgung ausgereist zu sein. Andererseits behauptete er wirtschaftliche Gründe. Ohne die erste Variante auch nur annähernd zu hinterfragen, ist das BAA einfach davon ausgegangen, dass der BF ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hat. Dass der BF in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen oder Parteimitglied gewesen sei, weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme gehabt hätte, ergäbe sich nach Ansicht des BAA aus dem Umstand, dass der BF dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien. Auch gravierende Probleme mit Privatpersonen habe der BF verneint. Dabei verkennt dass BAA aber völlig, dass der BF diese an ihn gestellten Fragen aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus (keine Schul- bzw. Berufsausbildung) möglicherweise gar nicht verstanden hat.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der BF aber sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht, indem er von Streitigkeiten seines Bruders sprach, die zu seiner Ermordung führen sollten. Ob diese auch asylrelevant sind, bleibt dahingestellt und bildet auch nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 38 Asylgesetz.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der BF aber sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht, indem er von Streitigkeiten seines Bruders sprach, die zu seiner Ermordung führen sollten. Ob diese auch asylrelevant sind, bleibt dahingestellt und bildet auch nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 38, Asylgesetz.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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