Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A11 252.200-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2012, Zahl: 04 14.840-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2012, Zahl: 04 14.840-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 69 Abs.1 Z 2 und 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 66 Absatz 4, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 21.7.2004 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch letztlich nach Berufungszurückziehung am 4.10.2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.8.2004, Zahl 04 14.840-EAST Ost, rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 6.11.2006 brachte XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihm am 25.10.2006 ein mit 7.8.2006 datiertes Schriftstück zugegangen sei, in welchem bestätigt werde, dass er Mitglied der Bakassi gewesen und er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nach wie vor nicht sicher sei.Am 6.11.2006 brachte römisch 40 einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihm am 25.10.2006 ein mit 7.8.2006 datiertes Schriftstück zugegangen sei, in welchem bestätigt werde, dass er Mitglied der Bakassi gewesen und er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nach wie vor nicht sicher sei.
Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Wiederaufnahmeantrag in analoger Anwendung des § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werdeUnter einem beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Wiederaufnahmeantrag in analoger Anwendung des Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde
Der Antrag gem. § 69 AVG wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2012, Zl. 04 14.840-EAST Ost, mit der Begründung, dass kein novum repertum vorliege, abgewiesen; der Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.Der Antrag gem. Paragraph 69, AVG wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2012, Zl. 04 14.840-EAST Ost, mit der Begründung, dass kein novum repertum vorliege, abgewiesen; der Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde erhoben und hierbei geltend gemacht, dass zum einen die Entscheidung inhaltlich falsch sei und zum anderen "der bestellte Rechtsberater seine Hilfe bei der Beschwerdeerhebung noch nicht angeboten" habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.)
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Bei dem von XXXX vorgelegten Schriftstück (Aktenseite 153 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) handelt es sich nun um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, da sein Asylverfahren bereits mit der Berufungszurückziehung am 4.10.2005 rechtskräftig beendet wurde und das obgenannte Dokument erst am 7.8.2006 entstanden ist.Bei dem von römisch 40 vorgelegten Schriftstück (Aktenseite 153 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) handelt es sich nun um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, da sein Asylverfahren bereits mit der Berufungszurückziehung am 4.10.2005 rechtskräftig beendet wurde und das obgenannte Dokument erst am 7.8.2006 entstanden ist.
Bei dem vorgelegten Schriftstück handelt es sich um kein novum repertum im oben dargelegten Sinne, sondern um ein novum productum, sodass der von XXXX geltend gemachte Wiederaufnahmegrund hinsichtlich dieses Schriftstückes nicht vorliegt, das Bundesasylamt den Wiederaufnahmeantrag zu Recht abgewiesen hat und die dagegen erhobene Beschwerde somit gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war. Der Beschwerdeeinwand seitens des gewillkürten Vertreters (!), dass der bestellte Rechtsberater seine Hilfe bei der Beschwerdeeinbringung "noch nicht angeboten habe", vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.Bei dem vorgelegten Schriftstück handelt es sich um kein novum repertum im oben dargelegten Sinne, sondern um ein novum productum, sodass der von römisch 40 geltend gemachte Wiederaufnahmegrund hinsichtlich dieses Schriftstückes nicht vorliegt, das Bundesasylamt den Wiederaufnahmeantrag zu Recht abgewiesen hat und die dagegen erhobene Beschwerde somit gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war. Der Beschwerdeeinwand seitens des gewillkürten Vertreters (!), dass der bestellte Rechtsberater seine Hilfe bei der Beschwerdeeinbringung "noch nicht angeboten habe", vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
2.)
Gemäß § 66 Abs. 4, erster Satz, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall (Vorliegen eines mangelhaften Sachverhaltes), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4,, erster Satz, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall (Vorliegen eines mangelhaften Sachverhaltes), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Dem weiteren Antrag, dass dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung "in analoger Anwendung des § 71 Abs. 6 AVG" zuerkannt werden möge, hat das Bundesasylamt zu Recht mangels Vorliegen einer diesbezüglichen echten Gesetzeslücke im AVG und somit mangels Raumes für eine analoge Anwendung des § 71 Abs. 6 AVG zurück gewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gem. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.Dem weiteren Antrag, dass dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung "in analoger Anwendung des Paragraph 71, Absatz 6, AVG" zuerkannt werden möge, hat das Bundesasylamt zu Recht mangels Vorliegen einer diesbezüglichen echten Gesetzeslücke im AVG und somit mangels Raumes für eine analoge Anwendung des Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück gewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.10.2012