TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/25 C10 401766-1/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Spruch

C10 401766-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Karl Thoams BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Karl Thoams BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 05.08.2008 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 08.08.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) und am 08.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2008 an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2008 an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.10.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 19.08.2011 wurde die Beschwerde der Mutter des Bf., XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 05.204-BAT, mit dem ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde, dem Asylgerichtshof vorgelegt.4. Am 19.08.2011 wurde die Beschwerde der Mutter des Bf., römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 05.204-BAT, mit dem ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde, dem Asylgerichtshof vorgelegt.

5. Mit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wurde die unter Punkt 3. genannte Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.5. Mit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wurde die unter Punkt 3. genannte Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf. stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf. stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).

3. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes mit im Spruch genannten Erkenntnis die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zu einem Zeitpunkt als unbegründet abgewiesen, zu dem das Beschwerdeverfahren der Mutter des minderjährigen Bf. beim Asylgerichtshof anhängig war. Dieser Beschwerde der Mutter hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis 24.09.2012,3. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes mit im Spruch genannten Erkenntnis die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu einem Zeitpunkt als unbegründet abgewiesen, zu dem das Beschwerdeverfahren der Mutter des minderjährigen Bf. beim Asylgerichtshof anhängig war. Dieser Beschwerde der Mutter hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis 24.09.2012,

Zl. C10 420772-1/2011/8E stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zl. C10 420772-1/2011/8E stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.4. Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Asylgewährung von Familienangehörigen, Behebung der Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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