Norm
AVG §71Spruch
B6 429.284-2/2012/3E
B6 429.284-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, FZ.12 07.702-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, FZ.12 07.702-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger von Algerien, gehört der arabischen Volksgruppe an, wurde am 24.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Anschluss an eine fremdenpolizeiliche Kontrolle im Bundesgebiet festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien des Beschwerdeführers nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lec.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien des Beschwerdeführers nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, lec.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde am 02.07.2012 samt einer Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG und einem Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise persönlich vom Beschwerdeführer übernommen (vgl. unterfertigte Übernahmebestätigung vom 02.07.2012, As 191). Mit der Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer (insbesondere auch in arabischer Sprache) mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof eine mit Namen, Anschrift und Telefonnummer genannte Flüchtlingshilfsorganisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde (vgl. As 180).Der Bescheid wurde am 02.07.2012 samt einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG und einem Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise persönlich vom Beschwerdeführer übernommen vergleiche unterfertigte Übernahmebestätigung vom 02.07.2012, As 191). Mit der Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer (insbesondere auch in arabischer Sprache) mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof eine mit Namen, Anschrift und Telefonnummer genannte Flüchtlingshilfsorganisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde vergleiche As 180).
1.2. Mit einem am 03.08.2012 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Der von einer Flüchtlingshilfsorganisation verfasste Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst durch Schreiben der XXXX Landesregierung vom 25.07.2012 erfahren habe, dass sein Asylverfahren mit 17.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und er bei dem fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren mitwirken müsse. Der Beschwerdeführer sei bis zum 13.07.2012 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht gewesen und seit dem 14.07.2012 einem neuen Quartier in einem anderen Bundesland zugewiesen worden. Seine Quartierbetreiberin habe nach dem Schreiben der XXXX Landesregierung Kontakt mit der Flüchtlingshilfsorganisation aufgenommen und für den Beschwerdeführer einen Beratungstermin vereinbart. Von der Rechtsberaterin habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen hätte können. Der Beschwerdeführer habe nur die erste Seite des Bescheids gelesen, da der Rest auf Deutsch geschrieben gewesen sei. Dass noch auf der letzten Seite die Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache geschrieben gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gesehen und deshalb nicht gewusst, dass er bestimmte Fristen einhalten müsse. Er habe am 26.07.2012 Kenntnis erlangt, dass sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, da er keine Beschwerde eingebracht habe. Dem Schriftsatz war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Arabisch beigefügt, das sich ausschließlich auf dessen Fluchtgründe bezog.1.2. Mit einem am 03.08.2012 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Der von einer Flüchtlingshilfsorganisation verfasste Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst durch Schreiben der römisch 40 Landesregierung vom 25.07.2012 erfahren habe, dass sein Asylverfahren mit 17.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und er bei dem fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren mitwirken müsse. Der Beschwerdeführer sei bis zum 13.07.2012 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht gewesen und seit dem 14.07.2012 einem neuen Quartier in einem anderen Bundesland zugewiesen worden. Seine Quartierbetreiberin habe nach dem Schreiben der römisch 40 Landesregierung Kontakt mit der Flüchtlingshilfsorganisation aufgenommen und für den Beschwerdeführer einen Beratungstermin vereinbart. Von der Rechtsberaterin habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen hätte können. Der Beschwerdeführer habe nur die erste Seite des Bescheids gelesen, da der Rest auf Deutsch geschrieben gewesen sei. Dass noch auf der letzten Seite die Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache geschrieben gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gesehen und deshalb nicht gewusst, dass er bestimmte Fristen einhalten müsse. Er habe am 26.07.2012 Kenntnis erlangt, dass sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, da er keine Beschwerde eingebracht habe. Dem Schriftsatz war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Arabisch beigefügt, das sich ausschließlich auf dessen Fluchtgründe bezog.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, FZ.12 07.702-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, durch welches der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, nicht einmal ansatzweise erkannt werden haben könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der letzten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt worden sei. Im Rahmen dieses Rechtsgesprächs sei der Beschwerdeführer von der Organwalterin des Bundesasylamts insbesondere auch über die Bedeutung der Beschwerdefrist und über den Umstand, dass ihm im Zuge der Bescheiderlassung für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde, aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Am 02.07.2012 sei dem Beschwerdeführer der negative Bescheid und gleichzeitig eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG auf Arabisch ausgehändigt worden. In Hinblick darauf hätte er sich noch am Tag der Bescheidausfolgung mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen können, welcher ihm zur Unterstützung bei einer allfälligen Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt worden sei. Er hätte aber auch die Unterstützung eines Rechtsberaters während der Beratungszeiten beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anspruch nehmen können. Der Beschwerdeführer habe sich aber nach der Übernahme des negativen Bescheids in den Amtsräumen des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 02.07.2012 sichtlich nicht mehr weiter um seine Rechte und Pflichten als Antragsteller gekümmert. So habe sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Bescheides bis zu seinem Transfer am 13.07.2011 noch elf Tage im Bereich einer möglichen Rechtsberatung am Gelände der Bundesbetreuungsstelle aufgehalten. Im Rahmen der ihn als ordentliche Prozesspartei treffenden Sorgfaltspflicht hätte den Beschwerdeführer die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, welche Möglichkeiten er habe. Somit sei es aber im eigenen - den minderen Grad des Versehens übersteigenden - Verschulden des Beschwerdeführers gelegen, dass er das Rechtsmittel der Beschwerde nicht rechtzeitig erbracht habe.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, FZ.12 07.702-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, durch welches der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, nicht einmal ansatzweise erkannt werden haben könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der letzten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt worden sei. Im Rahmen dieses Rechtsgesprächs sei der Beschwerdeführer von der Organwalterin des Bundesasylamts insbesondere auch über die Bedeutung der Beschwerdefrist und über den Umstand, dass ihm im Zuge der Bescheiderlassung für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde, aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Am 02.07.2012 sei dem Beschwerdeführer der negative Bescheid und gleichzeitig eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG auf Arabisch ausgehändigt worden. In Hinblick darauf hätte er sich noch am Tag der Bescheidausfolgung mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen können, welcher ihm zur Unterstützung bei einer allfälligen Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt worden sei. Er hätte aber auch die Unterstützung eines Rechtsberaters während der Beratungszeiten beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anspruch nehmen können. Der Beschwerdeführer habe sich aber nach der Übernahme des negativen Bescheids in den Amtsräumen des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 02.07.2012 sichtlich nicht mehr weiter um seine Rechte und Pflichten als Antragsteller gekümmert. So habe sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Bescheides bis zu seinem Transfer am 13.07.2011 noch elf Tage im Bereich einer möglichen Rechtsberatung am Gelände der Bundesbetreuungsstelle aufgehalten. Im Rahmen der ihn als ordentliche Prozesspartei treffenden Sorgfaltspflicht hätte den Beschwerdeführer die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, welche Möglichkeiten er habe. Somit sei es aber im eigenen - den minderen Grad des Versehens übersteigenden - Verschulden des Beschwerdeführers gelegen, dass er das Rechtsmittel der Beschwerde nicht rechtzeitig erbracht habe.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012 wurde mit Schreiben vom 12.09.2012 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf ein beigefügtes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Arabisch verwiesen. Aus diesem ist hinsichtlich der Wiedereinsetzungsgründe im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern könne, dass er in Traiskirchen Unterlagen erhalten habe, die er nicht gelesen habe, weil er starke Schmerzen und Kopfschmerzen gehabt habe. Er leide bis heute noch daran. Der Zahn bereite ihm immer noch Schmerzen. Er habe nicht zum Arzt gehen können, weil er der deutschen und englischen Sprache nicht mächtig sei. Es sei auch schwierig, jemanden zu finden, der helfen könne. Er lebe im Camp und dort spreche niemand Arabisch.
2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 24 ZustellG können dem Empfänger, versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z 1), Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Z 2) ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraph 24, ZustellG können dem Empfänger, versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Ziffer eins,), Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Ziffer 2,) ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 02.07.2012 zugestellt (vgl. As 191). Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 16.07.2012 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 02.07.2012 zugestellt vergleiche As 191). Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 16.07.2012 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
3.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).
Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindestens leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist hat sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen zu lassen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
3.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag im Wesentlichen geltend, dass er erst am 26.08.2012 erfahren habe, dass er gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, Beschwerde erheben hätte können. Er habe die im Schlussteil des Bescheides enthaltene Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache nicht bemerkt, da er aufgrund des Erscheinungsbildes der dem Spruch nachfolgenden Bescheidbegründung, die ausschließlich in deutscher Sprache verfasst gewesen sei, nicht mehr mit einer ihm verständlichen arabischen Textpassage gerechnet habe.3.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag im Wesentlichen geltend, dass er erst am 26.08.2012 erfahren habe, dass er gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, FZ. 12 07.702-BAT, Beschwerde erheben hätte können. Er habe die im Schlussteil des Bescheides enthaltene Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache nicht bemerkt, da er aufgrund des Erscheinungsbildes der dem Spruch nachfolgenden Bescheidbegründung, die ausschließlich in deutscher Sprache verfasst gewesen sei, nicht mehr mit einer ihm verständlichen arabischen Textpassage gerechnet habe.
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu § 71 Abs. 1 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon wurde im Asylbescheid sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst. Bereits ein einmaliges Durchblättern des Bescheides hätte in der Regel ausgereicht, die in Arabisch verfasste, auf dem Schlussblatt des Bescheides mit fettgedruckter Überschrift hervorgehobene Rechtsmittelbelehrung auszumachen. Unabhängig davon stand dem Beschwerdeführer ein ihm amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellter Rechtsberater zur Verfügung, wobei ihm dieser Umstand am 02.07.2012 zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung in einer ihm verständlichen Sprache mit Verfahrensanordnung ausdrücklich mitgeteilt worden ist.Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon wurde im Asylbescheid sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst. Bereits ein einmaliges Durchblättern des Bescheides hätte in der Regel ausgereicht, die in Arabisch verfasste, auf dem Schlussblatt des Bescheides mit fettgedruckter Überschrift hervorgehobene Rechtsmittelbelehrung auszumachen. Unabhängig davon stand dem Beschwerdeführer ein ihm amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellter Rechtsberater zur Verfügung, wobei ihm dieser Umstand am 02.07.2012 zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung in einer ihm verständlichen Sprache mit Verfahrensanordnung ausdrücklich mitgeteilt worden ist.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 71 AVG - wie dies auch schon vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und zutreffend begründet wurde - glaubhaft darzutun.Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG - wie dies auch schon vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und zutreffend begründet wurde - glaubhaft darzutun.
Ob die vom Beschwerdeführer in seinem handschriftlichen Schreiben vom 12.09.2012 erstmals behaupteten gesundheitlichen Gründe einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnten, braucht im vorliegenden Fall nicht mehr erörtert zu werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG (sowie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des § 46 Abs 1 VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG (sowie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig vergleiche VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang jedoch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens beim Bundesasylamt zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt, lediglich eine verstopfte Nase bzw. eine Verkühlung geltend machte (vgl. As 25 bzw. 67). Er legte bis dato auch keine ärztlichen Befunde oder sonstige Nachweise für eine Erkrankung vor. Weiters erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass dem arabischsprachigen Beschwerdeführer in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen bei Anzeichen einer Erkrankung aufgrund von Sprachschwierigkeiten eine medizinische Versorgung verweigert worden wäre.Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang jedoch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens beim Bundesasylamt zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt, lediglich eine verstopfte Nase bzw. eine Verkühlung geltend machte vergleiche As 25 bzw. 67). Er legte bis dato auch keine ärztlichen Befunde oder sonstige Nachweise für eine Erkrankung vor. Weiters erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass dem arabischsprachigen Beschwerdeführer in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen bei Anzeichen einer Erkrankung aufgrund von Sprachschwierigkeiten eine medizinische Versorgung verweigert worden wäre.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Deutschkenntnisse, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
29.10.2012