TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/27 B2 401600-1/2008

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Spruch

B2 401.600-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als

Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 07 10.236 -Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 07 10.236 -

BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom 16.09.2008 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde vom 16.09.2008 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 29.09.2005 nach illegaler Einreise erstmals einen Asylantrag in Österreich. Mit Schreiben vom 10.10.2005 gab der Beschwerdeführer die schriftliche Erklärung ab, dass er die freiwillige Rückkehr in den Kosovo beabsichtige und einverstanden sei, dass sein Antrag als gegenstandslos abgelegt werde.

Mit Schreiben vom 14.10.2005 bestätigte XXXX, dass der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist.Mit Schreiben vom 14.10.2005 bestätigte römisch 40 , dass der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist.

2. Am 29.03.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien - Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien - Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Am 29.03.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien - Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien - Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der unabhängige Bundesasylsenat hat daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2007, Zl. 311.309-1/4E-VII/19/07, in Erledigung der Berufung vom 12.04.2007 den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der unabhängige Bundesasylsenat hat daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2007, Zl. 311.309-1/4E-VII/19/07, in Erledigung der Berufung vom 12.04.2007 den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Gegen diese Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Am 04.06.2007 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in sein Heimatland.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 mit Erkenntnis vom 28.10.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren nach bestätigter Ausreise und Gewährung von Rückkehrhilfe - wie im gegenständlichen Fall - ex lege als gegenstandslos abzulegen und demzufolge als abgeschlossen anzusehen sei.

Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers (neuerlich) im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof abhängig.

3. Bereits am 04.11.2007 hatte der Beschwerdeführer in Österreich seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Bereits am 04.11.2007 hatte der Beschwerdeführer in Österreich seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, mit welchem der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, war das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers (neuerlich) im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof abhängig. Da folglich der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2007 als Ergänzung zum (bisher nicht erledigten) zweiten Antrag vom 29.03.2007 zu sehen ist, war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, mit welchem der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 Asylgesetz 2005 Abstand genommen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asylgesetz 2005 Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Wesen des Verfahrensgegenstandes

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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