TE Vfgh Beschluss 1982/6/22 B142/82

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Veröffentlicht am 22.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §59 Abs1
Stmk BauO 1968 §3 Abs2

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; unzulässige Beschwerdeführung gegen einzelne belastende Nebenbestimmungen als unselbständigen Teil eines Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Beschwerdeführern mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 14. Jänner 1982 unter Berufung auf §§2 und 3 der Stmk. Bauordnung 1968 und §3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Dezember 1980, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1981 Nr. 1/2, die Widmungsbewilligung bezüglich des Grundstückes Nr. 525/1, EZ 1596 der KG Gösting. Im Bescheid wurden ua. die Straßenfluchtlinien "gemäß Eintragung im Widmungsplan" festgesetzt, darunter die Straßenfluchtlinie der Grafenbergstraße. Der mit "Grundabtretung" überschriebene Punkt 10 des Bescheidspruchs lautet folgendermaßen:

"Die Grundeigentümer haben die vor der Straßenfluchtlinie der Grafenbergstraße liegende Teilfläche des Grundstückes Nr 525/1, EZ 1596, KG Gösting, im Ausmaß von ca 234 Quadratmeter sofort unentgeltlich und lastenfrei an die Landeshauptstadt Graz in das öffentliche Gut abzutreten.

Zwecks Einleitung des Grundabtretungsverfahrens ist ein von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen laut der Eintragung der Straßenfluchtlinien im Widmungsplan verfaßter und den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes entsprechender, grundbuchsfähiger Teilungsplan in 3-facher Ausfertigung dem Stadtvermessungsamt binnen drei Monaten vorzulegen.

Ab dem Eintritt der Rechtskraft des Widmungsbewilligungsbescheides haben die Grundeigentümer die unentgeltliche Benützung des abzutretenden Grundstücksteiles zur Anlegung von Verkehrsflächen sowie zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen jedweder Art zu dulden."

Mit der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde fechten die Beschwerdeführer ausschließlich den wiedergegebenen Punkt 10 des Bescheides an und begehren die Bescheidaufhebung im Umfang ihrer Anfechtung.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der VfGH schon ausgesprochen hat, sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (VfSlg. 9225/1981 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben.

Nach §3 Abs2 der Stmk. BauO 1968 sind in der Widmungsbewilligung ua. die Straßenfluchtlinien festzusetzen, sie sind somit wesentlicher Inhalt des Bewilligungsbescheides. Die im angefochtenen Punkt 10 auferlegte Verpflichtung, die näher beschriebene Teilfläche "vor der Straßenfluchtlinie der Grafenbergstraße" abzutreten, stellt also auf die konkret festgesetzte Straßenfluchtlinie ab; dieser Bescheidinhalt und die in Rede stehende Vorschreibung bilden somit im dargelegten Sinn eine Einheit.

2. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

Baurecht, Widmungsbewilligung, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B142.1982

Dokumentnummer

JFT_10179378_82B00142_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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