TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/28 C7 424557-1/2012

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C7 424557-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 01.546-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 01.546-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2011 im Wege ihres Vaters XXXX mit ihrer Mutter XXXX und ihrem Bruder XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der §§ 8, 34 AsylG zuerkannt.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2011 im Wege ihres Vaters römisch 40 mit ihrer Mutter römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Paragraphen 8, 34, AsylG zuerkannt.

Der Vater der Beschwerdeführerin gab Probleme mit Kriminellen an, welche er beobachtet habe, als diese in der Nachbarwerkstatt Rauschgift versteckt hätten. Das Rauschgift wäre daraufhin von der Polizei sichergestellt worden und die Kriminellen hätten ihn beschuldigt, diese verraten zu haben und hätten ihnen Probleme gemacht. Ihre Mutter führte weiters an, als Frau Schwierigkeiten in Afghanistan gehabt zu haben und Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt gewesen zu sein.

Im genannten Bescheid wurde das Fluchtvorbringen zu den Schwierigkeiten mit Kriminellen als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet. Auch die Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin wurden als nicht glaubhaft angesehen, Asylrelevanz wurde verneint.

Der Beschwerdeführerin wurde im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt. Dazu führte die Behörde im Bescheid des Vaters aus, dass die Sicherheitslage in Herat kein Rückkehrhindernis darstelle, aber doch zu befinden sei, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der fehlenden Beziehungen des Vaters der Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht ausreichend gesichert sei, dass er seine Grundbedürfnisse befriedigen könne, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass er eine Frau und Kinder habe, für welche er zu sorgen habe. Zur Befriedigung von Grundbedürfnissen, in Ermangelung eines Sozialsystems, sei grundsätzlich die Familie und/oder der Freundeskreis in Afghanistan berufen, solche ausreichenden Bindungen hätte der Vater der Beschwerdeführerin aber nicht. Da im konkreten Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage mit dem Hintergrund fehlender Bindungen und der nicht ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse vorliegen, sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt I wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt römisch eins wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. C7 424553-1/2012/3E) wurde in Erledigung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt I - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen in Herat und eine darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung, welche ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich machen - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. C7 424553-1/2012/3E) wurde in Erledigung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen in Herat und eine darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung, welche ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich machen - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Da im gegenständlichen Fall die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gelten, wonach die Verfahren der Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, und über den Asylantrag der Mutter nunmehr neuerlich vom Bundesasylamt zu entscheiden sein wird, war auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen.4. Da im gegenständlichen Fall die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gelten, wonach die Verfahren der Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, und über den Asylantrag der Mutter nunmehr neuerlich vom Bundesasylamt zu entscheiden sein wird, war auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen.

5. Hinzu kommt, dass eine Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gänzlich unterblieben ist, was ebenfalls durch das Bundesasylamt nachzuholen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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