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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 1998 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/06/0169 E 25. Jänner 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen dagegen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (Hinweis E vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, und E vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0049, jeweils in Zusammenhang mit dem "Schonungsprinzip" des § 2 Abs. 1 VVG). Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060191.X01Im RIS seit
28.11.2005