RS Vwgh 2005/10/20 2003/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1998 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0169 E 25. Jänner 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen dagegen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (Hinweis E vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, und E vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0049, jeweils in Zusammenhang mit dem "Schonungsprinzip" des § 2 Abs. 1 VVG). Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060191.X01

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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