RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §9 Abs1;
GSLG Slbg §12 Abs1;

Rechtssatz

Grundlage für ein Vorgehen nach § 12 Slbg GSLG ist ein Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten. Es ist auch nicht erkennbar, dass aus einem Übereinkommen und einer Rechtseinräumung "auf immer währende Zeit" ein die Rechtsnachfolger der Belasteten verpflichtender Verzicht ihrer Rechtsvorgänger auf eine solche Antragstellung bei Eintritt geänderter Verhältnisse abzuleiten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070134.X01

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten