TE AsylGH Beschluss 2012/10/1 E12 413298-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E12 413.298-2/2012-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 12 09.290 - EASt Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 12 09.290 - EASt Ost, beschlossen:

Die Beschwerde vom 12.09.2012 wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 12.09.2012 wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, Asylgesetz 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 26.01.2010 erstmals einen Asylantrag ein.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, 10 00.806-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, 10 00.806-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft.

1.3. Gegen den abweisenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl.: E12 413.298-1/2010-10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl.: E12 413.298-1/2010-10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Wie das Bundesasylamt erachtete der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft und kam zum Schluss, es sei frei erfunden.

Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 27.03.2012 ein.

1.5. Der Berufungswerber stellte am 23.07.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.08.2012 sowie am 21.08.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag damit, dass er die Religion gewechselt habe. Er sei jetzt Ahmadi und könne deshalb in Pakistan nicht leben.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zahl: 12 09.290 - EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zahl: 12 09.290 - EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er jetzt zur Ahmadiyya Muslim Religionsgemeinschaft konvertiert sei und deshalb ihm zu Hause Gefahr drohen würde, keinen glaubhaften Kern aufweise.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 12 09.290-EAST Ost, vom 23.08.2012 wurde dem BF am 06.09.2012 (in der Polizeiinspektion Sedlitzkygasse, 1110 Wien) zugestellt (AS 327). Eine weitere Zustellung des Bescheides erfolgte am 11.09.2012 an den BF anlässlich der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gemäß 15/1 AsylG ebenso in der Polizeiinspektion Sedlitzkygasse, 1110 Wien (AS 309).

1.7. Mit Schriftsatz des BF vom 12.09.2012 wurde Beschwerde erhoben. Der Schriftsatz wurde per Telefax am 14.09.2012 übermittelt (vgl. AS1.7. Mit Schriftsatz des BF vom 12.09.2012 wurde Beschwerde erhoben. Der Schriftsatz wurde per Telefax am 14.09.2012 übermittelt vergleiche AS

331 - 343).

Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht und in sämtlichen Einvernahmen gleichlautend seine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer weiterhin aufrechterhalten.

Demnach sei der BF zur Ahmadiyya Muslim, welche in Pakistan nicht als muslimische Glaubensgemeinschaft anerkannt werde, konvertiert. Als Anhänger dieser Religion könne der Beschwerdeführer nicht in Pakistan leben, da er als Ahmadiyya um sein Leben fürchten müsse. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, wie er die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft kennengelernt habe und weshalb diese ihn habe überzeugen können.

Insbesondere folgende Punkte in der Beweiswürdigung seien von der erstinstanzlichen Behörde falsch beurteilt worden:

Der BF habe am 21.08.2012 vorgebracht, dass er sich seit ungefähr 3 Monaten mit der Ahmadiyya Gemeinschaft beschäftigen würde, welches im Widerspruch zu seiner anschließend getätigten Aussage stehe, aufgrund welcher der Beschwerdeführer sich bereits seit einem Jahr mit der Ahmadiyya Gemeinschaft beschäftigen würde. Diese sei jedoch gar kein Widerspruch und sei von der Behörde falsch aufgefasst worden. Der BF habe Ahmad Mussawar bereits vor einem Jahr getroffen und sich mit der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt. Vor 3 Monaten sei der BF schließlich zu dieser Glaubensgemeinschaft konvertiert.

Weiter werfe die Behörde dem Beschwerdeführer vor, sein Vorbringen wäre unglaubwürdig, da er sich nicht an den genauen Tag seiner Konversion erinnern könne. Der BF könne glaubhaft und überzeugend darstellen, dass der genaue Tag für die Konversion ihm nicht wichtig gewesen sei, sondern nur der Inhalt der Konversion. Das Datum habe für den Beschwerdeführer keinerlei Bedeutung.

Die Behörde unterstelle dem BF weiter Unglaubwürdigkeit, da der BF sich nicht an den gesamten Wortlaut des Eids habe erinnern können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch an gewisse Punkte erinnern können und da der Eid sehr lang sei, könne der BF nicht den gesamten Wortlaut auswendig. Jedenfalls handle es sich bei dem Eid um die wesentlichen Punkte, wie sich ein Ahmadi verhalten müsse. Der Beschwerdeführer habe Beweisfotos, um die Zeremonie zu belegen. Hierbei könne man auch den BF beim Setzen der Unterschrift sehen. Somit sei die Konversion des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen.

Ein weiterer Punkt, den die Behörde heranziehe, um die Unglaubwürdigkeit des BF zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer sich im Namen des Präsidenten der Ahmaddiyya Gemeinde in Österreich geirrt habe. Dies alleine reiche jedoch nicht aus, um die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Außerdem habe der Beschwerdeführer weitreichende Kenntnisse hinsichtlich der Organisationsstruktur der Ahamdiyya Gemeinde und kenne auch den Namen des Khalifah der weltweiten Ahmadiyya Gesellschaft.

Der BF könne auch erklären, weshalb er von der Wiener Ahmadiyya Gemeinde keine Mitgliedsbestätigung habe bekommen können. Die Behörde hätte die Ermittlungspflicht gehabt mit der Religionsgemeinschaft im 21. Wiener Gemeindebezirk zu sprechen und somit in Erfahrung bringen müssen, dass dies über England laufen müsse.

Auch die Zeugen (Freund aus der Fahrschule, Munir Ahmad Munawar) hätten von der Behörde vernommen werden können, um den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen.

Die Behörde behaupte, der Beschwerdeführer wäre unglaubwürdig, da er sich nur auf schriftliche Beweismittel stütze. Dies sei nicht nachvollziehbar. Neben dem überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers habe dieser seine Konvertierung mittels Fotos untermauern können. Auf den Fotos sehe man viele Ahmadi Mitglieder. Die Behörde hätte die Fotos tiefergehend betrachten müssen.

Weiters habe der BF Internetausdrucke zur allgemeinen Situation der Ahmaddiyya vorgelegt. Diese seien von der Behörde nicht beachtet worden. Im Asylverfahren sei jedoch gerade dies das zentrale Thema und hätte die Behörde hierdurch die Asylrelevanz des Vorbringens des BF feststellen müssen. Die innere Überzeugung des BF sei nur oberflächlich geprüft worden und sei hier die Behörde hierbei auch ihrer Ermittlungspflicht nicht nahgekommen.

Ein weiterer, von der erstinstanzlichen Behörde vorgebrachter Grund sei, dass der BF in Pakistan nichts zu befürchten hätte, da niemand von seiner Konversion wisse. Der BF wäre jedoch in Pakistan nicht in der Lage seine Religion auszuüben. Es gebe keine Ahmaddiyya Moschee in Pakistan. Die Glaubensgemeinschaft sei als nicht-muslimisch deklariert worden. Der Beschwerdeführer könnte nicht einmal den Gruß Salam Aleikum verwenden, da dies den Ahmaddiyya verboten sei. Würde der BF die Ahmadi-Gebete beten, würde außerdem jeder wissen, dass er konvertiert sei.

Er stelle daher die Anträge,

die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 aufzuhebendie Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, aufzuheben

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich stattgegeben werdeden Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vollinhaltlich stattgegeben werde

ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen

die verhängte Ausweisungsentscheidung zu beheben

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

1.8. Der weitere bisherige Verfahrensgang im Detail ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.3. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

1.4. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).1.4. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

1.5. Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.1.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

1.6. § 6 ZustellG lautet: "Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."1.6. Paragraph 6, ZustellG lautet: "Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

1.7. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.7. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch die erkennende Einzelrichterin zu entscheiden.

2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden wurde und am 06.09.2012 an den Beschwerdeführer persönlich gegen Unterschriftsleistung (AS 327) rechtswirksam zugestellt wurde. Gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes über eine mehrfache Zustellung löst die neuerliche Zustellung des Dokuments am 11.09.2012 (vgl. AS 315) keine Rechtswirkungen aus.Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden wurde und am 06.09.2012 an den Beschwerdeführer persönlich gegen Unterschriftsleistung (AS 327) rechtswirksam zugestellt wurde. Gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes über eine mehrfache Zustellung löst die neuerliche Zustellung des Dokuments am 11.09.2012 vergleiche AS 315) keine Rechtswirkungen aus.

Somit wäre eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Die Rechtsmittelfrist endete somit am 13.09.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 14.09.2012 (per Telefax) beim Bundesasylamt - und daher verspätet - eingebracht.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

4. Durch die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung war daher eine separate Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 343) obsolet.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten