RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0091 E 14. Dezember 1993 RS 2 (hier: Fehlen der Antragslegitimation nach § 50 Abs. 3 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde verweigert dem Berufungswerber im Falle einer Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung und einer Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei eingerichtete Projekt Parteistellung zukomme, nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit inhaltlich die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, daß die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 560 f).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070210.X05

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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