TE Vfgh Beschluss 1982/6/23 B411/80

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Veröffentlicht am 23.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

VerfGG 1953 §§86 und 88; Außerkrafttreten bescheidmäßiger Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit der Erlassung des Jahressteuerbescheides; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; kein Kostenersatz

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 19. Juni 1980 wurde für den Beschwerdeführer die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August des Jahres 1978 festgesetzt. Mit demselben Bescheid wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1979 zurückgewiesen.

b) Mit der vorliegenden auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird dieser Bescheid insoweit angefochten, als er sich auf die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 1978 bezieht.

c) Am 25. November 1980 wurde vom Finanzamt für den II., XX., XXI. und XXII. Bezirk in Wien der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1978 erlassen.c) Am 25. November 1980 wurde vom Finanzamt für den römisch zwei., römisch zwanzig., römisch 21 . und römisch 22 . Bezirk in Wien der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1978 erlassen.

2. Gemäß §21 Abs4 UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§20 Abs3) zur Umsatzsteuer veranlagt. Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume treten mit der Erlassung des Jahressteuerbescheides außer Kraft (§200 Abs2 BAO; vgl. VfSlg. 9218/1981). Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1978 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VerfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.2. Gemäß §21 Abs4 UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§20 Abs3) zur Umsatzsteuer veranlagt. Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume treten mit der Erlassung des Jahressteuerbescheides außer Kraft (§200 Abs2 BAO; vergleiche VfSlg. 9218/1981). Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1978 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VerfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

3. Kosten waren nicht zuzusprechen.

§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder durch die Partei (belangte Behörde) klaglosgestellt wurde. Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG dar. Ein Kostenersatz nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B411.1980

Dokumentnummer

JFT_10179377_80B00411_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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