TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/3 D4 428974-1/2012

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 428974-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 11.557-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 11.557-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 03.10.2011 gemeinsam mit ihrer Stiefmutter, zwei Geschwistern und dem bereits erwachsenen Bruder XXXX von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 03.10.2011 gemeinsam mit ihrer Stiefmutter, zwei Geschwistern und dem bereits erwachsenen Bruder römisch 40 von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte sie zu ihrem Fluchtgrund aus, ihr Vater XXXX sei am 10.06.2011 von Militärangehörigen festgenommen worden und noch in der Nacht wieder freigelassen worden. Hierauf habe dieser mit dem Bruder XXXX das Land verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Danach sei er von Militärangehörigen gesucht worden, zuletzt zwei Tage vor der Ausreise. Dabei hätten sie den Bruder XXXX an der Brust gepackt. Sie hätten sich gefährdet gefühlt und seien ausgereist.Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte sie zu ihrem Fluchtgrund aus, ihr Vater römisch 40 sei am 10.06.2011 von Militärangehörigen festgenommen worden und noch in der Nacht wieder freigelassen worden. Hierauf habe dieser mit dem Bruder römisch 40 das Land verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Danach sei er von Militärangehörigen gesucht worden, zuletzt zwei Tage vor der Ausreise. Dabei hätten sie den Bruder römisch 40 an der Brust gepackt. Sie hätten sich gefährdet gefühlt und seien ausgereist.

Nach der Zulassung zum Verfahren am 05.10.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 22.11.2011 als ihr gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, er stelle für seine Tochter gemäß § 34 AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung desselben Schutze, da seine Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf jene ihres Vaters beziehe. Er verwies auf seine in seinem Verfahren gemachten Angaben und wollte keine Ergänzungen vorbringen. Die leibliche Mutter seiner Tochter (XXXX) und seines Sohnes (XXXX) sei bereits verstorben. Anschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.Nach der Zulassung zum Verfahren am 05.10.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 22.11.2011 als ihr gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, er stelle für seine Tochter gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung desselben Schutze, da seine Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf jene ihres Vaters beziehe. Er verwies auf seine in seinem Verfahren gemachten Angaben und wollte keine Ergänzungen vorbringen. Die leibliche Mutter seiner Tochter (römisch 40 ) und seines Sohnes (römisch 40 ) sei bereits verstorben. Anschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit feststehen und ihrem Vater der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Nicht festgestellt werden könne, dass sie oder ihre Familienmitglieder in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestünden keine sie persönlich betreffenden Gründe, auf Grund derer ihre Rückkehr in ihr Heimatland unzulässig wäre. Ihrem Vater sei für die nicht absehbare Dauer der Therapie ihres Bruders XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 erteilt worden.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit feststehen und ihrem Vater der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Nicht festgestellt werden könne, dass sie oder ihre Familienmitglieder in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestünden keine sie persönlich betreffenden Gründe, auf Grund derer ihre Rückkehr in ihr Heimatland unzulässig wäre. Ihrem Vater sei für die nicht absehbare Dauer der Therapie ihres Bruders römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 erteilt worden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Fluchtgründen aus den widersprüchlichen Angaben ihres Vaters, ihrer Mutter und ihres Bruders XXXX ergeben würden und die Angaben ihres Vaters damit unglaubwürdig seien.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Fluchtgründen aus den widersprüchlichen Angaben ihres Vaters, ihrer Mutter und ihres Bruders römisch 40 ergeben würden und die Angaben ihres Vaters damit unglaubwürdig seien.

Es sei nicht glaubwürdig, dass er mit seinem Sohn XXXX ausgereist sei, obwohl dessen Erkrankung im Herkunftsstaat nicht bekannt gewesen sei, obwohl eher XXXX nach seinen Angaben zu den Fluchtgründen einer Gefährdung unterliege. Auch hätte er bereits anlässlich der Antragstellung angegeben, seine Familie nachholen zu wollen. Diese Umstände würden eher auf eine organisierte Ausreise wegen der Erkrankung des Sohnes hindeuten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er anlässlich der Erstbefragung am 08.07.2011 andere Angaben gemacht als vor dem Bundesasylamt, nämlich dass seine Kinder wegen der im Jahre 2001 in der Nähe seines Hauses errichteten Militärbasis, wo täglich geschossen werde und Hubschrauber starten würden, psychische Schäden erlitten hätten, und er deswegen mit dem Sohn XXXX, welchen es am Schlimmsten getroffen hätte, das Land verlassen habe. Er habe dabei jedoch mit keinem Wort eine persönliche Verfolgung erwähnt, sondern habe ausdrücklich erklärt, dass die Fluchtgründe in erster Linie beim Sohn bzw. den Kindern liegen würden. Zudem würden seine Angaben jenen seiner nachgereisten Ehefrau und seinem nachgereisten Sohn XXXX widersprechen. Er habe seine Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt gesteigert, als er dort vorgebracht habe, am 10.06.2011 von Maskierten verschleppt und auch mit Strom gefoltert worden zu sein und dass man ihn zu einem Geständnis darüber hätte zwingen wollen, dass er Waffen im Wald versteckt hätte, und dass er nach seiner Freilassung zu Fuß nach Hause gegangen sei. Die Umstände der Festnahme hätte er derart geschildert, dass seine Frau und die Kinder anwesend gewesen seien und er von sechs uniformierten und maskierten Personen mitgenommen worden sei. Hingegen habe seine Frau angegeben, sie sei bei der Festnahme anwesend gewesen und er sei von drei Männern mitgenommen worden, die Kinder hätten geschlafen, auch der Sohn XXXX hätte davon nichts bemerkt. XXXX hätte bei seiner Befragung dazu angegeben, zur Zeit der Verhaftung seines Vaters nicht zu Hause gewesen zu sein, sondern sich bei einem Onkel in der Stadt XXXX im Gebiet Tjumen aufgehalten und die Schule besucht zu haben.Es sei nicht glaubwürdig, dass er mit seinem Sohn römisch 40 ausgereist sei, obwohl dessen Erkrankung im Herkunftsstaat nicht bekannt gewesen sei, obwohl eher römisch 40 nach seinen Angaben zu den Fluchtgründen einer Gefährdung unterliege. Auch hätte er bereits anlässlich der Antragstellung angegeben, seine Familie nachholen zu wollen. Diese Umstände würden eher auf eine organisierte Ausreise wegen der Erkrankung des Sohnes hindeuten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er anlässlich der Erstbefragung am 08.07.2011 andere Angaben gemacht als vor dem Bundesasylamt, nämlich dass seine Kinder wegen der im Jahre 2001 in der Nähe seines Hauses errichteten Militärbasis, wo täglich geschossen werde und Hubschrauber starten würden, psychische Schäden erlitten hätten, und er deswegen mit dem Sohn römisch 40 , welchen es am Schlimmsten getroffen hätte, das Land verlassen habe. Er habe dabei jedoch mit keinem Wort eine persönliche Verfolgung erwähnt, sondern habe ausdrücklich erklärt, dass die Fluchtgründe in erster Linie beim Sohn bzw. den Kindern liegen würden. Zudem würden seine Angaben jenen seiner nachgereisten Ehefrau und seinem nachgereisten Sohn römisch 40 widersprechen. Er habe seine Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt gesteigert, als er dort vorgebracht habe, am 10.06.2011 von Maskierten verschleppt und auch mit Strom gefoltert worden zu sein und dass man ihn zu einem Geständnis darüber hätte zwingen wollen, dass er Waffen im Wald versteckt hätte, und dass er nach seiner Freilassung zu Fuß nach Hause gegangen sei. Die Umstände der Festnahme hätte er derart geschildert, dass seine Frau und die Kinder anwesend gewesen seien und er von sechs uniformierten und maskierten Personen mitgenommen worden sei. Hingegen habe seine Frau angegeben, sie sei bei der Festnahme anwesend gewesen und er sei von drei Männern mitgenommen worden, die Kinder hätten geschlafen, auch der Sohn römisch 40 hätte davon nichts bemerkt. römisch 40 hätte bei seiner Befragung dazu angegeben, zur Zeit der Verhaftung seines Vaters nicht zu Hause gewesen zu sein, sondern sich bei einem Onkel in der Stadt römisch 40 im Gebiet Tjumen aufgehalten und die Schule besucht zu haben.

Aber auch die von der Stiefmutter geschilderten weiteren Befragungen nach seiner Ausreise seien von ihr und XXXX widersprüchlich geschildert worden: Die Stiefmutter der Beschwerdeführerin habe angegeben, am 18. oder 19.09.2011 seien zwei uniformierte, maskierte Männer gekommen und hätten ihren Sohn am Kragen gepackt. Der Sohn habe angegeben, der Vorfall sei am 17. oder 18.09.2011 gewesen und ungefähr fünf Männer seien ins Haus eingedrungen, hätten ihn am Kragen gepackt und nach dem Vater gefragt. Ferner sei festzuhalten, dass der Sohn am 02.10.2011 in Polen angegeben habe, wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit von Militärangehörigen verfolgt und zusammengeschlagen worden zu sein, wohingegen er in Österreich erklärt habe, dass der Vater Probleme gehabt habe.Aber auch die von der Stiefmutter geschilderten weiteren Befragungen nach seiner Ausreise seien von ihr und römisch 40 widersprüchlich geschildert worden: Die Stiefmutter der Beschwerdeführerin habe angegeben, am 18. oder 19.09.2011 seien zwei uniformierte, maskierte Männer gekommen und hätten ihren Sohn am Kragen gepackt. Der Sohn habe angegeben, der Vorfall sei am 17. oder 18.09.2011 gewesen und ungefähr fünf Männer seien ins Haus eingedrungen, hätten ihn am Kragen gepackt und nach dem Vater gefragt. Ferner sei festzuhalten, dass der Sohn am 02.10.2011 in Polen angegeben habe, wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit von Militärangehörigen verfolgt und zusammengeschlagen worden zu sein, wohingegen er in Österreich erklärt habe, dass der Vater Probleme gehabt habe.

Außerdem habe der Vater der Beschwerdeführerin seine Folter völlig emotionslos geschildert und sei nicht plausibel, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise ins Visier der Behörden gelangt wäre, weil sich aus seinem Lebenslauf keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten. Die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, er hätte Kadyrov kritisiert und sei deshalb festgenommen worden, werde daher ebenfalls als Steigerung seines Vorbringens erachtet.

Sie selbst sei gesund. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an ihren Vater ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid.

Eine Verfolgung im Sinne der GFK sei weder durch ihren Bruder noch durch ihren Vater glaubhaft vorgebracht worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Auch sei eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden, noch lägen bei ihr sonstige Abschiebungsgründe, wie eine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Es sei jedoch ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, sodass ihr als dessen minderjährige Tochter der gleiche Schutz zu erteilen gewesen sei.

Es wurde auf folgende Länderfeststellungen verwiesen:

I. Allgemeine Lagerömisch eins. Allgemeine Lage

I. 1. Politik / Wahlenrömisch eins. 1. Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien. (Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%. (Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen. (The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse:

Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

I. 2. Konflikt und allgemeine Sicherheitslagerömisch eins. 2. Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums. (CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten. (Ria Novosti: UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.3.2011, http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011,

http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

I.3. Besondere Bedrohungrömisch eins.3. Besondere Bedrohung

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen. (Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. (Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011)

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.

Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

II. Innerstaatliche Fluchtalternativerömisch zwei. Innerstaatliche Fluchtalternative

II.1. Bewegungsfreiheit, Registrierungrömisch zwei.1. Bewegungsfreiheit, Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen ort beträgt 90 Tage. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das

Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

II. 2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderationrömisch zwei. 2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau. unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Tschetschenische Verein schätzt die Anzahl der in der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen auf 560.000. Schätzungen zufolge leben davon etwa 150.000 bis 200.000 im Oblast Moskau, weitere größere Gruppen der tschetschenischen Diaspora gebe es in den Regionen Krasnodar, Stawropol und Rostow, sowie in den Oblasts Astrachan und Wolgograd. Viele der Migranten würden illegal im Oblast Moskau leben.

Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

III. Menschenrechterömisch drei. Menschenrechte

III.1. Allgemeinrömisch drei.1. Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses' zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).

Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für

Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt.

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Das Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der

Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint. Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm.

Die Erfolge Ramsan Kadyrows größere Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich niederzuhalten, wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

III.2. Sicherheitsbehördenrömisch drei.2. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. (Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Aussagen von Behörden über Beschwerden gegen Sicherheitskräfte aufgrund von Menschenrechtsverletzungen sind widersprüchlich. Einem Funktionär zufolge gäbe es so unbedeutend wenige Beschwerden, dass Statistiken nicht nötig seien. Einem anderen Amtsträger zufolge hätte es 2009 87 Beschwerden gegeben. Von den 2008 und 2009 eingebrachten Beschwerden führte keine zu strafrechtlicher Verfolgung. 2007 gab es 3 Strafverfolgungen, die zu Verurteilungen führten. (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Regeln kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:

ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

III.3. Justizrömisch drei.3. Justiz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt. (Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.4.2010,

http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 1.6.2011 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Clanstrukturen waren vor der Einführung von Geschworenengerichte für diese als bedenklich zitiert worden. Im April 2010 fand das erste Geschworenengericht in Tschetschenien statt.

(The Moscow Times: First-Ever Jury Trial for Chechnya, 27.4.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-ever-jury-trial-for-chechnya/404854.html, Zugriff 1.6.2011)

Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.

Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen abgedrosselt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

III.4. Urteile vor dem EGMRrömisch drei.4. Urteile vor dem EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für Tschetschenen eine alternative Möglichkeit dar, Gerechtigkeit einzufordern. Das Gericht hat wiederholt gegen Russlands Handlungen geurteilt, da Zivilisten willkürlich getötet worden waren. Im Juli 2006 wurde in Strassburg das erste Urteil gefällt - ein russischer General wurde für das Verschwinden lassen eines Soldaten in Tschetschenien verurteilt. Im Oktober 2007 versuchte der EGMR die Prozesse zu beschleunigen, indem Bewohner der Nordkaukasus auch Beschwerden einreichen konnten, ohne vorher alle legalen Mittel in Russland ausgeschöpft zu haben. Die russischen Behörden versuchen solche Beschwerden zu verhindern und an russische Gerichte zu verweisen. (Freedom House: Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 2.7.2008 / Freedom House: Freedom in the World 2009:

Chechnya (Russia), 16.7.2009)

Die russische Regierung lehnte Ansuchen des EGMR, nationale Akte von Fällen mutmaßlicher grober Verletzungen in Tschetschenien offen zu legen, pauschal ab. Dies wurde vom EGMR kritisiert.

Gemäß einem Bericht der NRO Human Rights Watch (HRW) vom September 2009 hatte es die föderale Regierung bis dahin nicht geschafft, eines jener 115 Urteile des EGMR umzusetzen, die die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gefordert hatten. HRW untersuchte 33 Fälle und stellte fest, dass die Regierung nicht einen einzigen Täter vor Gericht gestellt hatte. Bis 2010 kam es zu 150 Urteilen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien. In den meisten Fällen weigerten sich die Behörden, Untersuchungen einzuleiten.

Personen, die überlegen sich an den EGMR zu wenden, könnten durch frühere Schikanen von Beschwerdeführern abgeschreckt werden. Amnesty International und andere Menschenrechtsgruppen berichteten über Repressionen gegenüber Beschwerdeführern, wie Tötungen, Verschwinden und Einschüchterungen. Medienberichten und Berichten von NRO zufolge waren bis September 2009 mindestens sechs Personen, die Beschwerden am EGMR anhängig hatten, getötet oder entführt worden. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Bis Juni 2010 war Russland in über 150 Urteilen des EGMR für ernsthafte Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien, verurteilt worden. Der EGMR ist gezwungen, für viele Opfer die Rolle des letzten Versuches eines Schutzes zu übernehmen. In vielen Fällen stellte der EGMR das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen fest, in vielen Fällen Verstöße gegen Art. 3 der EMRK. Die Bemühungen der russischen Behörden, die finanzielle Kompensation an Opfer zu bezahlen, werden begrüßt. Nennenswerte Ergebnisse bei den Bemühungen der russischen Behörden, in Fällen, bei denen der EGMR ein diesbezügliches Versäumnis festgestellt hatte auch Untersuchungen einzuleiten, bleiben noch abzuwarten. Die Sonderabteilungen die in den Untersuchungsbehörden eingerichtet wurden konnten bislang nicht die Probleme der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen lösen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)Bis Juni 2010 war Russland in über 150 Urteilen des EGMR für ernsthafte Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien, verurteilt worden. Der EGMR ist gezwungen, für viele Opfer die Rolle des letzten Versuches eines Schutzes zu übernehmen. In vielen Fällen stellte der EGMR das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen fest, in vielen Fällen Verstöße gegen Artikel 3, der EMRK. Die Bemühungen der russischen Behörden, die finanzielle Kompensation an Opfer zu bezahlen, werden begrüßt. Nennenswerte Ergebnisse bei den Bemühungen der russischen Behörden, in Fällen, bei denen der EGMR ein diesbezügliches Versäumnis festgestellt hatte auch Untersuchungen einzuleiten, bleiben noch abzuwarten. Die Sonderabteilungen die in den Untersuchungsbehörden eingerichtet wurden konnten bislang nicht die Probleme der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen lösen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Der EGMR hat bis 2010 mehr als 150 Urteile gesprochen, in denen Russland für grobe Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich gemacht wird. Russland zahlt weiterhin die finanziellen Kompensationen an die Opfer, setzt den Kern der Urteile nicht um, insbesondere was die Umsetzung effektiver Untersuchungen und des zur Verantwortung ziehen von Tätern betrifft. Zudem haben die russischen Behörden nicht genügend Maßnahmen getroffen, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Neue Beschwerden werden jedes Jahr beim EGMR eingereicht. Das Versäumnis die Urteile vollständig umzusetzen verwehrt den Opfern Gerechtigkeit und trägt zum Klima der Straffreiheit in Tschetschenien bei. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

Auch 2011 kam es noch zu Verurteilungen Russlands aufgrund von Vorkommnissen in Tschetschenien durch den EGMR. (Caucasian Knot:

ECtHR awards 1.5 million euros to villagers in Chechnya bombed in 1999, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16571/, Zugriff 1.6.2011 / Caucasian Knot: ECtHR obliges Russia to pay 33,500 euros to mother of Chechen who died in militia, 3.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16290/, Zugriff.1.6.2011)

Bis April 2011 hatte der EGMR Russland in 187 Tschetschenien betreffenden Fällen verurteilt, zumeist in Zusammenhang mit "Verschwinden" von Zivilisten. (US Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2011 (Covering April 1, 2010 - March 31, 2011), Mai 2011)

III. 5. Korruptionrömisch drei. 5. Korruption

Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 2011)

Im Bildungsbereich gilt auch das Erlangen gefälschter Abschlusszeugnisse von Schulen oder höheren Bildungsanstalten mittlerweile als verbreitet. Auch der Posten eines Schuldirektors sei käuflich und kostete vor drei Jahren rund 10.000 US$. (Caucasian Knot: Students with faked education certificates revealed in Grozny, 18.04.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14183/, Zugriff 1.6.2011)

IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen

IV 1. Grundversorgung/Wirtschaftrömisch vier 1. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%. (Caucasian Knot:

Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2). (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)

Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen. (CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Nichtregierungsorganisationen

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig. (International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden. (Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 1.6.2011)

IV. 2. sozialstaatliche Leistungenrömisch vier. 2. sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel. (Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:

Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)

Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen. (Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011)

Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden.

(Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)

Kompensationszahlungen

Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung. weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen rund 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.

Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen. (IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 1.6.2011)

Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.

Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt. (The Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.4.2010)

IV.3. Medizinische Versorgungrömisch vier.3. Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Tuberkulose

In Tschetschenien sind pro 100.000 Einwohner 325 Tuberkulosefälle registriert. Zum Vergleich: In Moskau sind es 77, in europäischen Ländern ein Dutzend. Die Behörden sind sich des Problems bewusst. Das tschetschenischen Gesundheitsministerium und der Achmad-Kadyrow-Fonds finanzierten den Bau einer Tuberkulose-Arzneiausgabe in Grosny, die jedoch nur 70 Betten hat. Ein großes Tuberkulosekrankenhaus wurde durch den Krieg zerstört, und obwohl die russische Regierung mehr als 9 Millionen Rubel für dessen Wiederaufbau zur Verfügung stellte, scheitert dieser Wiederaufbau derzeit an der Verminung des Gebiets.

Aufgrund des schlechten Wissenstands der Bevölkerung kommt es vor, dass viele Patienten die Behandlung vorzeitig abbrechen, was zum Ausbruch noch aggressiverer Formen von Tuberkulose führen kann. Zudem ist die Krankheit mit einem sozialen Stigma verbunden, weshalb sich Betroffene aufgrund von Schamgefühl oft nicht medizinische Hilfe suchen. (RFE/RL: Inaction, Stigma Fuel Chechnya's TB Epidemic, 06.03.2010,

http://www.rferl.org/content/Inaction_Stigma_Fuel_Chechnyas_TB_Epidemic/1976386.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit der Einführung des Tuberkuloseprogramms behandelte Ärzte ohne Grenzen (MSF) über 3.500 Patienten in Tschetschenien. Derzeit unterstützt die NRO das Gesundheitsministerium in fünf Bezirkseinrichtungen: Gudermes, Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. MSF Teams schulen medizinisches Personal, und stellen Medikamente und Laborhilfsstoffe zur Verfügung, ebenso wie Nahrungsmittel für Patienten und Angestellte. Des Weiteren unterstützt MSF Patienten, um Therapietreue zu erreichen. (MSF: TB Day: A not uncommon story from Chechnya, 24.03.2010, http://www.msf.org.uk/not_uncommon_story_chechnya_20100324.news, 1.6.2011)

Im Oktober 2009 begann Ärzte ohne Grenzen sein Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf solchen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. In Gudermes wurden zudem vier weitere Einrichtungen zur zusätzlichen Behandlung ambulanter Patienten eröffnet, um die Ausfallsquoten zu verringern.

(MSF: Chechnya: MSF Hands Over TB Dispensaries, 20.10.2009, http://doctorswithoutborders.org/news/article.cfm?id=4016&cat=field-news, Zugriff 1.6.2011)

Psychische Versorgung

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden. (UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

IV. 4. Behandlung nach Rückkehrrömisch vier. 4. Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Behandelbarkeit von acuter myeloischer Leukämie bei Kindern

1) Ist in der Russischen Föderation, insb. in Tschetschenien bzw. in der Kaukasusregion, eine Behandlung dieser Erkrankung möglich, wenn ja wo?

Die Behandlung durch einen Kinderonkologen in Grosny ist möglich

2) Ist in der Russischen Föderation, insb. in Tschetschenien bzw. der Kaukasusregion eine Nachbehandlung bzw. Kontrolle nach erfolgreicher Behandlung aufgrund einer Knochenmarktransplantation möglich?

Die Nachbehandlung von einer durchgeführten Knochenmarktransplantation ist, auch nach eventuellen Komplikationen nach der Transplantation, mit allen erforderlichen Kontrolluntersuchungen, in Grosny möglich. Im Falle von eventuellen zukünftigen Rückfällen ist eine neue Knochenmarktransplantation in Grosny möglich.

Im unten angeführten öffentlichen Krankenhaus in Grosny wird die (Nach)behandlung durchgeführt. In der Stadt Zamay Yurt (Zamajurt) sind keine Behandlungen der genannten Krankheit möglich. MedCOI Bericht vom 14.10.2011 bezüglich der (Nach)behandlung in Zamay Yurt (Zamajurt)

Laut verfügbaren Informationen wurde vor kurzem eine hämatologische Abteilung im öffentlichen Klinikum Sh. Aependiev in Grosny (Tschetschenien) eröffnet. Diese Abteilung bietet ebenfalls die Versorgung von onkologischen Patienten an. Diese Abteilung könnte auch eine Nachbehandlung von erfolgreicher Knochenmarktransplantation anbieten.

Die regelmäßigen Kontrollen der Blutwerte können ambulant durchgeführt werden. In komplizierten Fällen kann der Patient in ein anderes Klinikum in der Region eingewiesen werden.

Es gibt verschiedene hämatologische Zentren im Süden der RF, wo die Patienten aus Tschetschenien behandelt werden können:

  • -Strichaufzählung
    die Abteilung für Hämatologie und Transplantation im staatlichen Universitätsklinikum (Rostov-upon-Don sity) in Rostobvskiy. Die qualifizierten Onkologen und Hämatologen haben die Möglichkeit die modernen Methoden der Diagnostik und der Behandlung nach internationalen Standards zu verwenden. Leider gibt es zu viele Patienten und Wartelisten.

  • -Strichaufzählung
    die Abteilung für Hämatologie des Kinderklinikums und das öffentliche Klinikum in Makhachkala, Dagestan.

  • -Strichaufzählung
    das Zentrum für Onkologie und Hämatologie in Volgograd.

IOM Bericht vom 27.09.2011

3) Sind diese Behandlungen eines Minderjährigen mit Kosten verbunden?

Die Behandlung ist laut Gesetz für die Bürger der Russischen Föderation kostenfrei. Die durchschnittlichen Kosten für eine komplexe Behandlung eines Patienten belaufen sich auf etwa 500.000 (ca. EUR 11.682,00) bis 700.000 RUB (ca. EUR 16.355,00). Die Kosten der Behandlung sind durch Bundesbudget im Rahmen des föderalen Programms für die High-Tech-medizinische Versorgung abgedeckt. Die Behandlung mit den 2-d-line immunsuppressiven Medikamenten hängt leider von den lokalen, bzw. regionalen finanziellen Möglichkeiten ab.

Anmerkungen der IOM:

In der Russischen Föderation existiert die NRO "Sodeiystvie" (Assistenz), die für die Unterstützung von Patienten (meistens durch informative Hilfe) eingerichtet ist. Eine Niederlassung dieser Organisation in der Republik Tschetschenien heißt Autonomic Noncommercial Organization, die den Patienten mit onkologischen und onkohämatologischen Erkrankungen die Hilfe anbieten kann.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde zu Spruchpunkt I. brachten der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familienangehörigen vor, dass die Erkrankung seines Sohnes ihnen in Tschetschenien nicht bekannt gewesen sei, und damit nicht den Fluchtgrund darstellen könne. Sein Sohn XXXX habe ihn auf der Flucht nicht begleiten können, weil dieser zu dem Zeitpunkt in Tjumen seinem Studium nachgegangen sei. Außerdem sei XXXX der älteste Sohn aus der zweiten Ehe und hätte mit Verfolgung auf Grund von Sippenhaftung zu rechnen gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nie befragt worden, ob er die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei diesen jedoch positiv gesinnt gewesen und habe sich öffentlich gegen Kadyrov und dessen Politik ausgesprochen. Er werde daher aus politischen Gründen verfolgt. Die Angaben seines Sohnes XXXX, dass niemand in der Familie Kämpfer aktiv oder passiv unterstütze seien soweit richtig, da ihn sein Vater darüber nicht informiert habe. Die Annahme der Behörde, der Vater der Beschwerdeführerin habe mit seinem Vorbringen, Kadyrov kritisiert zu haben, seine Fluchtgründe gesteigert, sei nicht durch weitere Ermittlungen untermauert worden. Auch daraus, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben zu den Fluchtgründen gemacht habe, als vor dem Bundesasylamt, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er während der Erstbefragung dazu angehalten worden sei, seine Fluchtgründe kurz darzulegen. Es sei nicht nachgefragt worden, warum es für ihn und seine Familie in dieser Gegend sehr gefährlich sei. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Auch gehe die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aus, weil er seine Folter völlig emotionslos geschildert habe. Der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus einem anderen Kulturkreis und sei wahrscheinlich auch traumatisiert. Einen ärztlichen Befund dazu gebe es derzeit noch nicht. Weiters sei das Bundeasylamt von widersprüchlichen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin und seiner Frau sowie dem Sohn XXXX ausgegangen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe ebenso wie diese angegeben, von drei Männern mitgenommen worden zu sein, mehr habe er nicht gesehen. Auch bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs zum Sohn XXXX wurde ausgeführt, dass sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch seine Frau angegeben hätten, dass dieser nicht zu Hause war und davon nichts mitbekommen hätte. Auch Ungereimtheiten zum Datum, an dem die Männer wiedergekommen und nach dem Vaterder Beschwerdeführerin gefragt hätten, seien durch die Schwierigkeiten XXXX mit Zeitangaben bzw. Daten zu erklären. Die unterschiedlichen Angaben der Stiefmutter und XXXX über die Zahl der Männer würde sich dadurch ergeben, dass zwei Männer ins Haus eingedrungen seien, während XXXX draußen im Hof noch ca. drei weitere Männer gesehen hätte. Infolge Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin unterblieben. Zum Umgang Kadyrovs mit Kritikern seiner Politik wurden anschließend Berichte zitiert und ausgeführt, dass diese mit Verfolgung und unmenschlicher Behandlung (Folter etc.) zu rechnen hätten. Ferner sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, wie den im Folgenden zitierten Länderberichten zu entnehmen sei. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren und angeregt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung des XXXX-Kinderspitals vom 14.08.2012 über die psychische Belastung des Vaters der Beschwerdeführerin auch bereits vor der Erkrankung seines Sohnes XXXX, ferner ein Arztbericht über den stationären Aufenthalt seines Sohnes XXXX.In der dagegen erhobenen Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. brachten der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familienangehörigen vor, dass die Erkrankung seines Sohnes ihnen in Tschetschenien nicht bekannt gewesen sei, und damit nicht den Fluchtgrund darstellen könne. Sein Sohn römisch 40 habe ihn auf der Flucht nicht begleiten können, weil dieser zu dem Zeitpunkt in Tjumen seinem Studium nachgegangen sei. Außerdem sei römisch 40 der älteste Sohn aus der zweiten Ehe und hätte mit Verfolgung auf Grund von Sippenhaftung zu rechnen gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nie befragt worden, ob er die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei diesen jedoch positiv gesinnt gewesen und habe sich öffentlich gegen Kadyrov und dessen Politik ausgesprochen. Er werde daher aus politischen Gründen verfolgt. Die Angaben seines Sohnes römisch 40 , dass niemand in der Familie Kämpfer aktiv oder passiv unterstütze seien soweit richtig, da ihn sein Vater darüber nicht informiert habe. Die Annahme der Behörde, der Vater der Beschwerdeführerin habe mit seinem Vorbringen, Kadyrov kritisiert zu haben, seine Fluchtgründe gesteigert, sei nicht durch weitere Ermittlungen untermauert worden. Auch daraus, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben zu den Fluchtgründen gemacht habe, als vor dem Bundesasylamt, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er während der Erstbefragung dazu angehalten worden sei, seine Fluchtgründe kurz darzulegen. Es sei nicht nachgefragt worden, warum es für ihn und seine Familie in dieser Gegend sehr gefährlich sei. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Auch gehe die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aus, weil er seine Folter völlig emotionslos geschildert habe. Der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus einem anderen Kulturkreis und sei wahrscheinlich auch traumatisiert. Einen ärztlichen Befund dazu gebe es derzeit noch nicht. Weiters sei das Bundeasylamt von widersprüchlichen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin und seiner Frau sowie dem Sohn römisch 40 ausgegangen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe ebenso wie diese angegeben, von drei Männern mitgenommen worden zu sein, mehr habe er nicht gesehen. Auch bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs zum Sohn römisch 40 wurde ausgeführt, dass sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch seine Frau angegeben hätten, dass dieser nicht zu Hause war und davon nichts mitbekommen hätte. Auch Ungereimtheiten zum Datum, an dem die Männer wiedergekommen und nach dem Vaterder Beschwerdeführerin gefragt hätten, seien durch die Schwierigkeiten römisch 40 mit Zeitangaben bzw. Daten zu erklären. Die unterschiedlichen Angaben der Stiefmutter und römisch 40 über die Zahl der Männer würde sich dadurch ergeben, dass zwei Männer ins Haus eingedrungen seien, während römisch 40 draußen im Hof noch ca. drei weitere Männer gesehen hätte. Infolge Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin unterblieben. Zum Umgang Kadyrovs mit Kritikern seiner Politik wurden anschließend Berichte zitiert und ausgeführt, dass diese mit Verfolgung und unmenschlicher Behandlung (Folter etc.) zu rechnen hätten. Ferner sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, wie den im Folgenden zitierten Länderberichten zu entnehmen sei. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren und angeregt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung des XXXX-Kinderspitals vom 14.08.2012 über die psychische Belastung des Vaters der Beschwerdeführerin auch bereits vor der Erkrankung seines Sohnes römisch 40 , ferner ein Arztbericht über den stationären Aufenthalt seines Sohnes römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ihre Identität steht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

3. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und ihres Vaters und resultieren aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie dessen Ehefrau und Sohn XXXX vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesasylamt sowie den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und ihres Vaters und resultieren aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie dessen Ehefrau und Sohn römisch 40 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesasylamt sowie den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen infolge Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten fest, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz im Zusammenhalt mit dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Identitätsdokument als erwiesen.

Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Situation im Falle ihrer Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt I. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Situation im Falle ihrer Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt römisch eins. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.

Die Feststellungen über die Behandelbarkeit von Leukämie in der Russischen Föderation basieren auf einer entsprechenden Recherche im Wege der Staatendokumentation.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters wird vom Asylgerichtshof ebenfalls als unglaubwürdig gewertet.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei nannte der Vater der Beschwerdeführerin als Ausreisegrund, dass an seinem Wohnort die russische Streitmacht 2001 eine Militärbasis erreichtet habe, wo ständiger Lärm herrsche und es zusätzlich gefährlich sei. Alle Kinder hätten bereits psychische Schäden davongetragen, am Ärgsten habe es seinen Sohn XXXX getroffen. Im Fall der Zulassung wolle er seine Familie nachholen. Die Fluchtgründe seines Sohnes sehe er in seiner gesundheitlichen (psychischen) Gefährdung. Die Fluchtgründe lägen in erster Linie bei seinem Sohn und seinen Geschwistern. Als Rückkehrbefürchtung gab er einen psychischen Schaden für seinen Sohn an.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei nannte der Vater der Beschwerdeführerin als Ausreisegrund, dass an seinem Wohnort die russische Streitmacht 2001 eine Militärbasis erreichtet habe, wo ständiger Lärm herrsche und es zusätzlich gefährlich sei. Alle Kinder hätten bereits psychische Schäden davongetragen, am Ärgsten habe es seinen Sohn römisch 40 getroffen. Im Fall der Zulassung wolle er seine Familie nachholen. Die Fluchtgründe seines Sohnes sehe er in seiner gesundheitlichen (psychischen) Gefährdung. Die Fluchtgründe lägen in erster Linie bei seinem Sohn und seinen Geschwistern. Als Rückkehrbefürchtung gab er einen psychischen Schaden für seinen Sohn an.

Vor dem Bundesasylamt gab er am 15.09.2011 als fluchtauslösendes Ereignis an, dass er am 10.06.2011 von Maskierten verschleppt und misshandelt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die russische Verfassung nicht unterstützt habe. Er sei zwei oder drei Stunden festgehalten, mit Strom gefoltert und gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, dass er im Wald Waffen versteckt hätte. Nach seiner Freilassung sei er zu Fuß nach Hause gegangen und habe nicht einmal seiner Frau erzählt, was passiert sei. Am 12.06.2011 sei er nach Hasavjurt gereist, habe sich versteckt und Geld gesammelt und sei am 01.07.2011 mit seinem Sohn XXXX ausgereist, weil dieser psychisch angeschlagen gewesen sei. Seine Angaben anlässlich der Antragstellung würden auch zutreffen und er sei angehalten worden, nur ganz kurz seine Fluchtgründe zu schildern. Politisch habe er sich nie betätigt und sei auch wegen seiner Volkszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Während der Tschetschenienkriege habe er sich in Dagestan und Kalmykien aufgehalten.Vor dem Bundesasylamt gab er am 15.09.2011 als fluchtauslösendes Ereignis an, dass er am 10.06.2011 von Maskierten verschleppt und misshandelt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die russische Verfassung nicht unterstützt habe. Er sei zwei oder drei Stunden festgehalten, mit Strom gefoltert und gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, dass er im Wald Waffen versteckt hätte. Nach seiner Freilassung sei er zu Fuß nach Hause gegangen und habe nicht einmal seiner Frau erzählt, was passiert sei. Am 12.06.2011 sei er nach Hasavjurt gereist, habe sich versteckt und Geld gesammelt und sei am 01.07.2011 mit seinem Sohn römisch 40 ausgereist, weil dieser psychisch angeschlagen gewesen sei. Seine Angaben anlässlich der Antragstellung würden auch zutreffen und er sei angehalten worden, nur ganz kurz seine Fluchtgründe zu schildern. Politisch habe er sich nie betätigt und sei auch wegen seiner Volkszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Während der Tschetschenienkriege habe er sich in Dagestan und Kalmykien aufgehalten.

Es ist jedenfalls unerklärlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sich die Beschwerdeführerin bezieht, im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Aussage zu seiner angeblich unmittelbar vor seiner Ausreise erfolgten Verschleppung getätigt hat, zumal dem erkennenden Senat, der seit 2008 durchgehend mit der Bearbeitung von Asylanträgen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigen betraut ist, bekannt ist, dass dabei tatsächlich gravierende Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben. Es erscheint entgegen dem Beschwerdevorbringen völlig unplausibel, dass ein derartiger Übergriff, noch dazu kurz vor der Ausreise, als Grund bei der Asylantragstellung im Zufluchtsstaat gänzlich unerwähnt bleibt, auch wenn der Vater der Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, sich kurz zu halten, und wo er außerdem ausdrücklich vorbrachte, außer den genannten Fluchtgründen, keine weiteren zu haben und nochmals betonte, die Fluchtgründe lägen in erster Linie bei seinem Sohn XXXX und seinen Geschwistern. Der Asylgerichtshof ist daher ebenso wie das Bundesasylamt der Auffassung, dass auf Grund des völligen Auswechselns seines Vorbringens zu den Fluchtgründen zwischen der Antragstellung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen ist.Es ist jedenfalls unerklärlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sich die Beschwerdeführerin bezieht, im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Aussage zu seiner angeblich unmittelbar vor seiner Ausreise erfolgten Verschleppung getätigt hat, zumal dem erkennenden Senat, der seit 2008 durchgehend mit der Bearbeitung von Asylanträgen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigen betraut ist, bekannt ist, dass dabei tatsächlich gravierende Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben. Es erscheint entgegen dem Beschwerdevorbringen völlig unplausibel, dass ein derartiger Übergriff, noch dazu kurz vor der Ausreise, als Grund bei der Asylantragstellung im Zufluchtsstaat gänzlich unerwähnt bleibt, auch wenn der Vater der Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, sich kurz zu halten, und wo er außerdem ausdrücklich vorbrachte, außer den genannten Fluchtgründen, keine weiteren zu haben und nochmals betonte, die Fluchtgründe lägen in erster Linie bei seinem Sohn römisch 40 und seinen Geschwistern. Der Asylgerichtshof ist daher ebenso wie das Bundesasylamt der Auffassung, dass auf Grund des völligen Auswechselns seines Vorbringens zu den Fluchtgründen zwischen der Antragstellung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen ist.

Im Übrigen ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass in dem erstmaligen Vorbringen vom 15.09.2011 über seine Verschleppung auch eine Steigerung erblickt werden kann, welche ebenfalls die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens indiziert.

Eine weitere Steigerung dieses Vorbringens wird darin erblickt, als der Vater der Beschwerdeführerin erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2011 als Grund für seine Verschleppung erstmals angibt, er hätte öffentlich die Situation unter Kadyrov kritisiert; zuvor hatte er am 15.09.2011 nur angegeben, sie hätten ihm vorgeworfen, die russische Verfassung nicht unterstützt zu haben, und dass sie ihn gezwungen hätten, ein Dokument zu unterschreiben, dass er Waffen im Wald versteckt hätte. Dieses neue Vorbringen steht außerdem im Widerspruch zu seinen Angaben vom 15.09.2011, er hätte sie nie politisch betätigt und sei nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Damit und auf Grund seiner Angaben, dass er während der beiden Kriege nicht in Tschetschenien gewesen sei, erübrigte sich auch eine weitere Frage nach einer Unterstützung von Widerstandskämpfern und hat er auch in der Beschwerde nicht behauptet, diese aktiv unterstützt zu haben. Insofern ergibt sich daraus auch kein Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes XXXX, welcher aufgeklärt werden müsste.Eine weitere Steigerung dieses Vorbringens wird darin erblickt, als der Vater der Beschwerdeführerin erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2011 als Grund für seine Verschleppung erstmals angibt, er hätte öffentlich die Situation unter Kadyrov kritisiert; zuvor hatte er am 15.09.2011 nur angegeben, sie hätten ihm vorgeworfen, die russische Verfassung nicht unterstützt zu haben, und dass sie ihn gezwungen hätten, ein Dokument zu unterschreiben, dass er Waffen im Wald versteckt hätte. Dieses neue Vorbringen steht außerdem im Widerspruch zu seinen Angaben vom 15.09.2011, er hätte sie nie politisch betätigt und sei nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Damit und auf Grund seiner Angaben, dass er während der beiden Kriege nicht in Tschetschenien gewesen sei, erübrigte sich auch eine weitere Frage nach einer Unterstützung von Widerstandskämpfern und hat er auch in der Beschwerde nicht behauptet, diese aktiv unterstützt zu haben. Insofern ergibt sich daraus auch kein Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes römisch 40 , welcher aufgeklärt werden müsste.

Schon damit wird nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters der Beschwerdeführerin begründet, sodass eine neuerliche Verhandlung der Angelegenheit gemäß § 47 AsylG 2005 nicht mehr erforderlich war und auch auf das weitere Beschwerdevorbringen (Widersprüche zu den Angaben der Stiefmutter der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder XXXX) nicht mehr näher eingegangen werden braucht.Schon damit wird nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters der Beschwerdeführerin begründet, sodass eine neuerliche Verhandlung der Angelegenheit gemäß Paragraph 47, AsylG 2005 nicht mehr erforderlich war und auch auf das weitere Beschwerdevorbringen (Widersprüche zu den Angaben der Stiefmutter der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder römisch 40 ) nicht mehr näher eingegangen werden braucht.

Dass der Vater der Beschwerdeführerin durch die ihm attestierte Belastungsstörung in seinem Aussageverhalten wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre, ergibt sich aus der von ihm beigebrachten Bestätigung nicht. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht in dieser Form geltend gemacht, sondern in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung des Bundesasylamtes Bezug genommen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Misshandlungen völlig emotionslos geschildert habe, sodass von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werde, und ua. eine Traumatisierung vermutet, welche jedoch letztlich nicht bestätigt bzw. durch ein ärztliches Attest belegt wurde.

Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht geltend gemacht.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen somit eine konkret ihre Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochten, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen somit eine konkret ihre Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochten, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D4 428970-1/2012, D4 428969-1/2012, D4 428971-1/2012, D4 428972-1/2012 und D4 428973-1/2012) wurden auch die Beschwerden des Vaters, der Stiefmutter und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 gemäß § 3AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D4 428970-1/2012, D4 428969-1/2012, D4 428971-1/2012, D4 428972-1/2012 und D4 428973-1/2012) wurden auch die Beschwerden des Vaters, der Stiefmutter und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 gemäß Paragraph 3 A, s, y, l, G, 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.

Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß § 34 AsylG 2005 nicht vor.Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht vor.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichthofes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen -in entscheidenden Punkten- nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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