Norm
AVG §68 Abs2Spruch
S4 429.296-1/2012/3E
S4 429.297-1/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzender und durch den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerdesachen 1.) des XXXX, und 2.) der XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzender und durch den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerdesachen 1.) des römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 26.9.2012, Zahlen: S4 429.296-1/2012/2E und S4 429.297-1/2012/2E, werden gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 26.9.2012, Zahlen: S4 429.296-1/2012/2E und S4 429.297-1/2012/2E, werden gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurden die Beschwerden der russischen Staatsangehörigen XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen ihre Asylanträge mangels Zuständigkeit Österreichs gem. der Dublin II-VO gemäß §§ 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden waren, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurden die Beschwerden der russischen Staatsangehörigen römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen ihre Asylanträge mangels Zuständigkeit Österreichs gem. der Dublin II-VO gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen.
Dabei wurde im Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes übersehen, dass die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes - wie sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der bezughabenden Zustellverfügung des Bundesasylamtes ergibt - lediglich den Beschwerdeführern nicht aber dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, Mag. Ruderstaller, p.A. "Asyl in Not", Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, zugestellt worden waren.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Da die erstinstanzlichen Bescheide mangels Zustellung an den gewillkürten Rechtsvertreter niemals rechtswirksam erlassen worden sind, hätte der Asylgerichtshof keine meritorische Entscheidung über die diesbezüglichen Beschwerden treffen dürfen.
Den Beschwerdeführern selbst sind aus den im Spruch genannten Erkenntnissen jeweils vom 26.9.2012 keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerden abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033).Den Beschwerdeführern selbst sind aus den im Spruch genannten Erkenntnissen jeweils vom 26.9.2012 keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerden abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033).
Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
09.10.2012