Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A6 413.689-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 08 12.678-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 08 12.678-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.04.2010 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen."Der Beschwerde wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.04.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 15.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde sie am Tag der Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 15.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde sie am Tag der Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
I.2. In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes versucht, der Beschwerdeführerin einen Ladungsbescheid an die Adresse XXXX, zuzustellen, jedoch wurde die Postsendung am 04.02.1010 mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert.römisch eins.2. In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes versucht, der Beschwerdeführerin einen Ladungsbescheid an die Adresse römisch 40 , zuzustellen, jedoch wurde die Postsendung am 04.02.1010 mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert.
Daraufhin erfolgten zwei weitere Zustellversuche, diesmal an die laut ZMR-Auskunft aufrechte Meldeadresse, XXXX, allerdings langten die RSb-Briefsendungen am 08.02.2010 und am 10.02.2010 mit den Vermerken "Empfänger unbekannt" wieder beim Bundesasylamt ein.Daraufhin erfolgten zwei weitere Zustellversuche, diesmal an die laut ZMR-Auskunft aufrechte Meldeadresse, römisch 40 , allerdings langten die RSb-Briefsendungen am 08.02.2010 und am 10.02.2010 mit den Vermerken "Empfänger unbekannt" wieder beim Bundesasylamt ein.
I.3. Das Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, mit welchem der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt werden sollten, wurde abermals an die aktuelle Meldeadresse in XXXX adressiert, langte jedoch am 05.03.2010 wiederum beim Bundesasylamt mit dem Vermerk "unbekannt" ein.römisch eins.3. Das Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, mit welchem der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt werden sollten, wurde abermals an die aktuelle Meldeadresse in römisch 40 adressiert, langte jedoch am 05.03.2010 wiederum beim Bundesasylamt mit dem Vermerk "unbekannt" ein.
I.4. Mit Bescheid vom 09.03.2010, Zl. 08 12.678-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 09.03.2010, Zl. 08 12.678-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, ab, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Da die Beschwerdeführerin laut Auskunft des ZMR am 08.03.2010 nach wie vor aufrecht an der Adresse XXXX, gemeldet war, wurde die RSa-Sendung mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes an jene Anschrift adressiert. Am 11.03.2010 langte die Postsendung mit dem neuerlichen Vermerk "Empfänger unbekannt" beim Bundesasylamt ein.Da die Beschwerdeführerin laut Auskunft des ZMR am 08.03.2010 nach wie vor aufrecht an der Adresse römisch 40 , gemeldet war, wurde die RSa-Sendung mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes an jene Anschrift adressiert. Am 11.03.2010 langte die Postsendung mit dem neuerlichen Vermerk "Empfänger unbekannt" beim Bundesasylamt ein.
I.5. Mit Beurkundung vom 11.03.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können. Der Bescheid vom 09.03.2010 werde daher mit Wirksamkeit vom 11.03.2010 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.römisch eins.5. Mit Beurkundung vom 11.03.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können. Der Bescheid vom 09.03.2010 werde daher mit Wirksamkeit vom 11.03.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 gab die Beschwerdeführerin ihre erteilte Vollmacht an einen Rechtsvertreter bekannt und ersuchte um Akteneinsicht, da diesem mitgeteilt worden wäre, dass ihr am 11.03.2010 ein Bescheid zugestellt worden sei.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 gab die Beschwerdeführerin ihre erteilte Vollmacht an einen Rechtsvertreter bekannt und ersuchte um Akteneinsicht, da diesem mitgeteilt worden wäre, dass ihr am 11.03.2010 ein Bescheid zugestellt worden sei.
I.7. Am 28.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob unter einem Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid vom 09.03.2010.römisch eins.7. Am 28.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob unter einem Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid vom 09.03.2010.
I.8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2010 begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass sie bis zu ihrer Übersiedelung nach Wien an ihrer damaligen Wohnadresse in XXXX aufrecht gemeldet gewesen sei und dort mit zwei anderen namentlich unbekannten Frauen, vermutlich Russinnen, gewohnt habe. Berufsbedingt - sie arbeite als Kontrollprostituierte - habe sie aber zeitweise für 2-3 Tage ihren Wohnort verlassen und sich am jeweiligen Arbeitsplatz aufgehalten. Sie hätte die Postsendung nach ihrer Rückkehr sofort abholen können, wenn der Zusteller diese - wie im Zustellgesetz vorgesehen - beim Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige am Zustellort hinterlassen hätte. Jedenfalls sei es unzulässig gewesen, die Sendung an den Absender zurückzusenden, weil sie nicht angetroffen worden wäre. Sie beantrage daher, den ihr namentlich nicht bekannten Zusteller nach seinen unternommenen Schritten zur Verifizierung ihrer dauerhaften Abwesenheit an jener Abgabestelle zu befragen. Weiters beantragte sie die Zeugeneinvernahme ihrer beiden Mitbewohnerinnen zum Beweise dafür, dass sie am 10.03.2010 tatsächlich an der gemeinsamen Adresse gewohnt habe. Unzulässig sei es zudem gewesen, ohne zusätzliche Erhebungen eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2010 begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass sie bis zu ihrer Übersiedelung nach Wien an ihrer damaligen Wohnadresse in römisch 40 aufrecht gemeldet gewesen sei und dort mit zwei anderen namentlich unbekannten Frauen, vermutlich Russinnen, gewohnt habe. Berufsbedingt - sie arbeite als Kontrollprostituierte - habe sie aber zeitweise für 2-3 Tage ihren Wohnort verlassen und sich am jeweiligen Arbeitsplatz aufgehalten. Sie hätte die Postsendung nach ihrer Rückkehr sofort abholen können, wenn der Zusteller diese - wie im Zustellgesetz vorgesehen - beim Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige am Zustellort hinterlassen hätte. Jedenfalls sei es unzulässig gewesen, die Sendung an den Absender zurückzusenden, weil sie nicht angetroffen worden wäre. Sie beantrage daher, den ihr namentlich nicht bekannten Zusteller nach seinen unternommenen Schritten zur Verifizierung ihrer dauerhaften Abwesenheit an jener Abgabestelle zu befragen. Weiters beantragte sie die Zeugeneinvernahme ihrer beiden Mitbewohnerinnen zum Beweise dafür, dass sie am 10.03.2010 tatsächlich an der gemeinsamen Adresse gewohnt habe. Unzulässig sei es zudem gewesen, ohne zusätzliche Erhebungen eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen.
I.9. Am 19.05.2010 erstellte das Bundesasylamt einen historischen Melderegister-Auszug, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 03.02.2010-17.03.2010 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet war.römisch eins.9. Am 19.05.2010 erstellte das Bundesasylamt einen historischen Melderegister-Auszug, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 03.02.2010-17.03.2010 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet war.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2010, Zl. 08 12.678-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 28.04.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2010, Zl. 08 12.678-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 28.04.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel angeboten habe und der gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme der angeblichen Mitbewohnerinnen unplausibel erschiene, da sie selbst diese Personen nicht namentlich kennen würde. Auch eine Einvernahme des Zustellorgans könne unterbleiben, da mehrfach versucht worden wäre, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, jedoch stets erfolglos. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Zustellorgan irgendein Zustellmangel unterlaufen sei.
I.11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters am 04.06.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie neuerlich, dass die Post zu Unrecht den Bescheid nicht an der Adresse in XXXX zugestellt hätte und sie an der Fehlzustellung kein Verschulden treffe.römisch eins.11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters am 04.06.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie neuerlich, dass die Post zu Unrecht den Bescheid nicht an der Adresse in römisch 40 zugestellt hätte und sie an der Fehlzustellung kein Verschulden treffe.
I.12. Mit Beschluss vom heutigen Tag, zu Zl. A6 413.689-1/2010, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2010 (betreffend den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz) gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.12. Mit Beschluss vom heutigen Tag, zu Zl. A6 413.689-1/2010, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2010 (betreffend den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz) gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner Begründung hielt das erkennende Gericht fest, dass im Zweifel davon auszugehen gewesen sei, dass es sich bei der Adresse XXXX, zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 10.03.2010 um eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Hinterlegung im Akt, die jedoch nur im Falle der Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle erfolgen hätte dürfen, sei daher nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre.In seiner Begründung hielt das erkennende Gericht fest, dass im Zweifel davon auszugehen gewesen sei, dass es sich bei der Adresse römisch 40 , zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 10.03.2010 um eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Hinterlegung im Akt, die jedoch nur im Falle der Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle erfolgen hätte dürfen, sei daher nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.7.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.7.4. Entsprechend der oben genannten gesetzlichen Normierungen ist ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Eine Fristversäumung setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass zuvor der Fristenlauf in Gang gesetzt worden ist, was im konkreten Fall lediglich durch die wirksame Erlassung des Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 mittels Zustellung erfolgen hätte können.römisch zwei.7.4. Entsprechend der oben genannten gesetzlichen Normierungen ist ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Eine Fristversäumung setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass zuvor der Fristenlauf in Gang gesetzt worden ist, was im konkreten Fall lediglich durch die wirksame Erlassung des Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 mittels Zustellung erfolgen hätte können.
Wie der Asylgerichtshof jedoch im Beschluss vom heutigen Tag (vgl. I.12.) ausgeführt hat, wurde der Bescheid vom 09.03.2010 mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht wirksam erlassen.Wie der Asylgerichtshof jedoch im Beschluss vom heutigen Tag vergleiche römisch eins.12.) ausgeführt hat, wurde der Bescheid vom 09.03.2010 mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht wirksam erlassen.
Die Rechtsmittelfrist wurde daher nicht in Gang gesetzt, weshalb es dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht inhaltlich abweisen, sondern als unzulässig zurückweisen müssen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Fristen, Prozessvoraussetzung, wesentlicher Verfahrensmangel, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012