TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/15 B6 429683-1/2012

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Veröffentlicht am 15.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B6 429.687-1/2012/2E

B6 429.685-1/2012/2E

B6 429.684-1/2012/2E

B6 429.683-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.446-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.446-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.449-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.449-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.450-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.450-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.451-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.451-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführenden Parteien führen nach eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der albanischen Volksgruppe an und stellten am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Die restlichen drei beschwerdeführenden Parteien gehören als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Kinder der Kernfamilie von XXXX an. Im Asylverfahren sind keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen bzw. bezogen sich die beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des oben genannten Gatten bzw. Vaters.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit römisch 40 verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Die restlichen drei beschwerdeführenden Parteien gehören als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Kinder der Kernfamilie von römisch 40 an. Im Asylverfahren sind keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen bzw. bezogen sich die beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des oben genannten Gatten bzw. Vaters.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurden (Spruchpunkt III.) und Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurden (Spruchpunkt römisch drei.) und Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben, wobei lediglich auf die Fluchtgründe des oben genannten Familienangehörigen verwiesen wurde.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz des oben genannten Familienangehörigen wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien der antragstellenden Partei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 429.688-1/2012/2E, stattgegeben, der Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des oben genannten Familienangehörigen wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien der antragstellenden Partei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 429.688-1/2012/2E, stattgegeben, der Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Die unter Punkt I.2. genannte Person ist im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Familienangehöriger der beschwerdeführenden Parteien. Es liegt somit ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor.2.1. Die unter Punkt römisch eins.2. genannte Person ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 Familienangehöriger der beschwerdeführenden Parteien. Es liegt somit ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vor.

Stellt gemäß § 34 Abs 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Z 2) oder von einem Asylwerber (Z 3), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder von einem Asylwerber (Ziffer 3,), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

2.2. In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).2.2. In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des oben genannten Familienangehörigen abgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG wegen gravierender Ermittlungsmängel behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 AsylG 2005 können somit aber auch die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden, angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes keinen Bestand haben und waren somit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des oben genannten Familienangehörigen abgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wegen gravierender Ermittlungsmängel behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, AsylG 2005 können somit aber auch die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden, angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes keinen Bestand haben und waren somit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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