TE AsylGH Beschluss 2012/10/15 B2 310539-2/2012

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Veröffentlicht am 15.10.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B2 310.539-2/2012/2E

B2 409.924-2/2012/2E

B2 409.922-2/2012/2E

B2 409.927-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. von Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Antragsteller sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 02.03.2006 bzw. am 09.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 bzw. 27.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurden die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III).1. Die Antragsteller sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 02.03.2006 bzw. am 09.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 bzw. 27.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurden die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diese Bescheide wurde von den Antragstellern fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Schriftsatz vom 14.05.2012 übermittelten die Antragsteller dem Asylgerichtshof Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihnen im Zuge eines Beratungsgespräches in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 08.05.2012 bekannt geworden sei, dass sie insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin hätten. Die diesbezüglichen Anträge hätten sie laut Mitteilung des zuständigen Beraters nach der geltenden Fassung des Asylgesetzes 2005 bis zum 31.10.2011 stellen müssen. Vor diesem Beratungsgespräch seien sie weder betreffend dieser Antragsmöglichkeit informiert, noch sei ihnen bislang amtswegig ein Rechtsberater/eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt worden. Sie würden nicht über die finanziellen Mittel, entgeltliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, verfügen. Angesichts der ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Gefahr wie auch der Komplexität der fremdenrechtlichen Materie, insbesondere des Asylrechts, bedürfen sie aber der rechtlichen Beratung und Unterstützung. Mangels Information und somit Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihnen schon rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in dem Umstand der Veröffentlichung der in Rede stehenden Novelle im Rechtsinformationssystem keinesfalls eine taugliche Information betreffend der Antragsberechtigung erblickt werden könne. In welcher Form Gesetze der Republik Österreich veröffentlicht werden würden, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Zudem seien sie der deutschen Sprache (noch) nicht in einem Ausmaß mächtig, das es ihnen ermöglichen würde, den Inhalt von Gesetzestexten hinreichend zu erfassen. Es sei daher festzuhalten, dass ihnen der Regelungsinhalt der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 mangels entsprechender Information nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt hätte sein können. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG in seiner Auslegung durch den VwGH dar, zumal besagter Gerichtshof bereits mehrfach ausdrücklich anerkannt habe, dass auch mangelnde Rechtskenntnis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Gelte diese Spruchpraxis bereits für in Österreich aufgewachsene und somit in der hiesigen Rechts- und Sprachkultur sozialisierte Rechtsadressaten, so habe dieses Verständnis des § 71 AVG kraft Größenschlusses noch viel mehr in fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere Asylverfahren, Anwendung zu finden, zumal die antragstellenden Personen in aller Regel - sowie auch in ihrem Fall - einem anderen Rechts- , Sprach- und Kulturkreis entstammen würden. Dass auf diese spezifischen Umstände besonders Bedacht zu nehmen sei, habe auch der VfGH in seiner Rechtsprechung anerkannt (vgl. VfGH 21.09.2011, U 860/11). Da ihnen sohin die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 nicht bekannt gewesen sei und schon allein aufgrund der faktischen Gegebenheiten auch nicht bekannt hätte sein können, seien sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG daran gehindert gewesen, fristgerecht einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters/eine Rechtsberaterin zu stellen, wobei sie an der Unkenntnis kein bzw. allenfalls ein minderer Grad des Versehens treffe. Unter einem werde die versäumte Handlung nachgeholt und Anträge auf amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters gestellt.2. Mit Schriftsatz vom 14.05.2012 übermittelten die Antragsteller dem Asylgerichtshof Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihnen im Zuge eines Beratungsgespräches in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 08.05.2012 bekannt geworden sei, dass sie insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin hätten. Die diesbezüglichen Anträge hätten sie laut Mitteilung des zuständigen Beraters nach der geltenden Fassung des Asylgesetzes 2005 bis zum 31.10.2011 stellen müssen. Vor diesem Beratungsgespräch seien sie weder betreffend dieser Antragsmöglichkeit informiert, noch sei ihnen bislang amtswegig ein Rechtsberater/eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt worden. Sie würden nicht über die finanziellen Mittel, entgeltliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, verfügen. Angesichts der ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Gefahr wie auch der Komplexität der fremdenrechtlichen Materie, insbesondere des Asylrechts, bedürfen sie aber der rechtlichen Beratung und Unterstützung. Mangels Information und somit Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihnen schon rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in dem Umstand der Veröffentlichung der in Rede stehenden Novelle im Rechtsinformationssystem keinesfalls eine taugliche Information betreffend der Antragsberechtigung erblickt werden könne. In welcher Form Gesetze der Republik Österreich veröffentlicht werden würden, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Zudem seien sie der deutschen Sprache (noch) nicht in einem Ausmaß mächtig, das es ihnen ermöglichen würde, den Inhalt von Gesetzestexten hinreichend zu erfassen. Es sei daher festzuhalten, dass ihnen der Regelungsinhalt der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 mangels entsprechender Information nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt hätte sein können. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, AVG in seiner Auslegung durch den VwGH dar, zumal besagter Gerichtshof bereits mehrfach ausdrücklich anerkannt habe, dass auch mangelnde Rechtskenntnis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Gelte diese Spruchpraxis bereits für in Österreich aufgewachsene und somit in der hiesigen Rechts- und Sprachkultur sozialisierte Rechtsadressaten, so habe dieses Verständnis des Paragraph 71, AVG kraft Größenschlusses noch viel mehr in fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere Asylverfahren, Anwendung zu finden, zumal die antragstellenden Personen in aller Regel - sowie auch in ihrem Fall - einem anderen Rechts- , Sprach- und Kulturkreis entstammen würden. Dass auf diese spezifischen Umstände besonders Bedacht zu nehmen sei, habe auch der VfGH in seiner Rechtsprechung anerkannt vergleiche VfGH 21.09.2011, U 860/11). Da ihnen sohin die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 nicht bekannt gewesen sei und schon allein aufgrund der faktischen Gegebenheiten auch nicht bekannt hätte sein können, seien sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG daran gehindert gewesen, fristgerecht einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters/eine Rechtsberaterin zu stellen, wobei sie an der Unkenntnis kein bzw. allenfalls ein minderer Grad des Versehens treffe. Unter einem werde die versäumte Handlung nachgeholt und Anträge auf amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Antragsteller.

2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.06.2012, G41/12, die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Da laut ständiger Rechtsprechung des VwGH von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen ist (vgl. VwGH, 8.3.1991, 91/17/0014; 13.1.1994, 93/18/0351; 27.9.1995, 95/21/0590), haben die Antragsteller im gegenständlichen Fall keine Frist auf amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters versäumt, weshalb entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.06.2012, G41/12, die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als verfassungswidrig aufgehoben. Da laut ständiger Rechtsprechung des VwGH von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen ist vergleiche VwGH, 8.3.1991, 91/17/0014; 13.1.1994, 93/18/0351; 27.9.1995, 95/21/0590), haben die Antragsteller im gegenständlichen Fall keine Frist auf amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters versäumt, weshalb entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsberater, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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