Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 314.187-2/2008-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 19.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 19.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 06.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 06.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.10.2006 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.10.2006, am 30.11.2006 sowie am 02.08.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit vier Jahren Mitglied der PML-N gewesen sei und diese Hilfstätigkeiten wie dem Aufhängen von Plakaten unterstützt habe. Er habe auch an Parteiveranstaltungen teilgenommen und sei am 26.02.2006 festgenommen und zur Polizeistation XXXX gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Dort sei er am 27.02.2006 und am 28.02.2006 dem Richter vorgeführt worden. Es sei jedoch erst nach Einschalten eines Rechtsanwaltes durch die Familie des BF am 03.03.2006 zu einer Anhörung gekommen, nach welcher er freigelassen worden sei. Die Anhörung sei auf den 16.05.2007 vertagt worden. Dem BF sei eine Sachbeschädigung während einer Demonstration zu Unrecht vorgeworfen worden. Am 04.03.2006 hätten Mitglieder der PML-Q versucht, gewaltsam in sein Haus einzudringen und hätte es mehrere Übergriffe durch diese gegeben. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. An der gerichtlichen Anhörung am 16.05.2007 habe er nicht teilgenommen, die Verhandlung sei jedoch sogar in den Zeitungen angekündigt worden.Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit vier Jahren Mitglied der PML-N gewesen sei und diese Hilfstätigkeiten wie dem Aufhängen von Plakaten unterstützt habe. Er habe auch an Parteiveranstaltungen teilgenommen und sei am 26.02.2006 festgenommen und zur Polizeistation römisch 40 gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Dort sei er am 27.02.2006 und am 28.02.2006 dem Richter vorgeführt worden. Es sei jedoch erst nach Einschalten eines Rechtsanwaltes durch die Familie des BF am 03.03.2006 zu einer Anhörung gekommen, nach welcher er freigelassen worden sei. Die Anhörung sei auf den 16.05.2007 vertagt worden. Dem BF sei eine Sachbeschädigung während einer Demonstration zu Unrecht vorgeworfen worden. Am 04.03.2006 hätten Mitglieder der PML-Q versucht, gewaltsam in sein Haus einzudringen und hätte es mehrere Übergriffe durch diese gegeben. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. An der gerichtlichen Anhörung am 16.05.2007 habe er nicht teilgenommen, die Verhandlung sei jedoch sogar in den Zeitungen angekündigt worden.
Am 31.10.2006 legte der BF ein Pakistanisches Dokument vom XXXX vom 03.03.2006 (AS 57f) vor.Am 31.10.2006 legte der BF ein Pakistanisches Dokument vom römisch 40 vom 03.03.2006 (AS 57f) vor.
Im Rahmen der Einvernahme am 30.11.2006 legte der BF zusätzlich beim Bundesasylamt einen handschriftlich ausgefüllten Formulardruck vom 26.02.2006, als Haftbefehl vom BF bezeichnet (AS 75f), vor. Dem BF wurde in dieser Einvernahme eine Frist von sechs Wochen zur weiteren Vorlage von Unterlagen eingeräumt.
Im Rahmen der Einvernahme vom 02.08.2007 legte der BF die in Auszügen bereits vorgelegten Unterlagen im Original vollständig vor, welche in Kopie (AS 125ff) zum Akt genommen wurden (AS 57 - 59 sind enthalten in AS 125-133, AS 75 - 77 sind enthalten in AS 135 - 139).
Mit Bescheid des BAA vom 02.08.2007, Zl. 06 10.646-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 02.08.2007, Zl. 06 10.646-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung vom 16.08.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2007, Zl. 314.187-1/2E-XIV/39/07 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung vom 16.08.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2007, Zl. 314.187-1/2E-XIV/39/07 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In weiterer Folge wurden vom Bundesasylamt Teile der vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zugeführt (AS 265ff). Im Akt liegen eine Übersetzung ohne erkennbaren Übersetzer (aus dem Englischen) sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Urdu auf (AS 265ff).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Teile der vorgelegten Dokumente übersetzt wurden, da beiden Übersetzungen das Schreiben vom 16.02.2006 (einmal einseitig sowie einmal zweiseitig) angeschlossen ist. Offenbar handelt es sich beim Schreiben vom 16.02.2006 um einen XXXX welcher nur teilweise mangels Lesbarkeit beglaubigt übersetzt werden konnte. Insbesondere scheint zwar der Name des BF in der vorliegenden Übersetzung dazu nicht auf, es wurde jedoch vom Übersetzer festgehalten, dass weitere, angeführte Namen unleserlich sind.Aufgrund der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Teile der vorgelegten Dokumente übersetzt wurden, da beiden Übersetzungen das Schreiben vom 16.02.2006 (einmal einseitig sowie einmal zweiseitig) angeschlossen ist. Offenbar handelt es sich beim Schreiben vom 16.02.2006 um einen römisch 40 welcher nur teilweise mangels Lesbarkeit beglaubigt übersetzt werden konnte. Insbesondere scheint zwar der Name des BF in der vorliegenden Übersetzung dazu nicht auf, es wurde jedoch vom Übersetzer festgehalten, dass weitere, angeführte Namen unleserlich sind.
Aus der Übersetzung, welche sich offenbar auf das zweite vom BF vorgelegte Dokument vom 03.03.2006 bezieht (bei welchem es sich um einen Gerichtsbeschluss über fünf Kautionsanträge mit namentlicher Erwähnung des BF handelt), geht hervor, dass der BF gegen eine Kaution aus der gerichtlichen Gewahrsame entlassen worden ist.
Mit gegenständlichen Bescheid vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichen Bescheid vom 26.11.2007, Zl. 06 10.646-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Die für den 13.10.2011 anberaumte Mündliche Verhandlung wurde abberaumt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2. In der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2007, Zl. 314.187-1/2E-XIV/39/07 wurde vorweg nachstehendes aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid vom 02.08.2007 zitiert:römisch zwei.2. In der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2007, Zl. 314.187-1/2E-XIV/39/07 wurde vorweg nachstehendes aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid vom 02.08.2007 zitiert:
"Der ASt. schilderte insgesamt gesehen, zwar die gleichen Abläufe (Falschanzeige, Festnahme, Entlassung auf Kaution, Bekanntgabe des Verhandlungstermins und Verlassen des Landes, Drohungen durch Mitglieder der PML (Q), keine Anzeige wegen Verletzungen und Drohungen), jedoch kamen immer mehr Widersprüche zu Tage, die den Eindruck der Unglaubwürdigkeit nur noch verstärkten. Der ASt. schilderte in der Außenstelle oberflächlich betrachtet ausführlich, bei genauerem Hinterfragen des Vorbringens fehlen die Realkennzeichen (Schilderungen von Emotionen, Erlebnisse die aufgrund von Ankerpunkten berichtet werden, in Beziehung setzen von Erlebnissen uva.) eine Falschanzeige, die der Grund war, dass man ihn festgenommen habe. Die Festnahme wäre am 26.02.2006 geschehen. Man habe ihn in die Polizeistation überstellt und am nächsten Tag (27.03.2007 [gemeint wohl: 27.02.2006]) dem Richter vorgeführt. An beiden Tagen (27. und 28.2.2006) habe der Richter keine Zeit gehabt, um eine Verhandlung wegen der Kautionsfestsetzung durchzuführen. Erst als der von den Eltern organisierte Rechtsanwalt einen Antrag gestellt hätte, wäre er frei gekommen. Bis es zu diesem Ergebnis kam, musste mehrmals hinterfragt und nachgefragt werden, da die freie Schilderung der Fluchtgründe als dürftig bezeichnet werden kann. Der ASt. erklärte in diesem Zusammenhang, dass es in Pakistan absolut keinen Rechtsstaat geben würde. Die Handlungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Festnahem und dem Kautionsantrag würden, wenn Sie sich so zugetragen haben, beweisen, dass hier doch sehr schnell und nach rechtsstaatlichen Prinzipien gehandelt worden war. Nach vier Tagen gab es die Verhandlung, die Kaution wurde festgesetzt und der ASt. aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurde laut Ast. ein Verhandlungstermin für Mai 2007 festgesetzt, den der ASt, nach seinen Angaben, nicht wahrgenommen hatte. Er wurde befragt, ob ein Rechtsanwalt bei der Verhandlung an seiner Statt teilgenommen hatte oder ob er das Ergebnis der Verhandlung wisse. Der ASt. antwortete daraufhin lapidar, dass er das nicht wisse. Er vermittelte den Eindruck am Fortgang des angeblichen Verfahrens kein Interesse gehabt zu haben. Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der ASt. diese Vorfälle offensichtlich nicht wirklich erlebte. Der ASt. erklärte während der Befragung, dass er noch weitere Dokumente und Beweismittel besorgen könne und wollte eine Frist zu Beibringung. Das wurde abgelehnt, da der ASt. beinahe ein Jahr Zeit hatte Beweismittel vorzulegen. Die Verlängerung wurde nicht mehr gewährt, weil es für den Organwalter des Bundesasylamtes den Anschein erweckte, als wolle der ASt. das Verfahren verzögern. Es steht dem ASt. natürlich jederzeit frei, derartige Beweismittel vorzulegen. Die ihm eingeräumte Frist zur Beibringung diverser Ausweise und Beweismittel hatte der ASt. ergebnislos verstreichen lassen. [..] Die allgemeinen und pauschalen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan (Festnahme, umgebracht werden, Aufhebung der Kaution etc.) sind weder nachvollziehbar noch schlüssig. Der ASt war auch nicht in der Lage durch nachvollziehbare und in sich stimmige Erklärungen die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Pakistan zu erschüttern. Die allgemeinen Behauptungen, dass die Polizei generell schlage und Leute willkürlich inhaftiere, die Gerichte nichts unternehmen und die Polizei das machen, was die Mitglieder der PML (Q) wollen, sind subjektive Feststellungen, die der ASt auf keinerlei objektive Anhaltspunkte stützen konnten. Es finden diese Behauptungen in den, zu Pakistan getroffenen, Feststellungen keine objektivierbare Stütze und können deren grundsätzliche Richtigkeit auch nicht in Zweifel ziehen. Zu den vom ASt. vorgelegten angeblichen Beweismitteln (FIR und Beschluss des Gerichtes der des obersten Berufsrichterin) ist festzuhalten, dass diese für das Bundesasylamt keine Relevanz haben und daher auch nicht weiter bewertet werden. Das Vorbringen des ASt. ist absolut unglaubwürdig. Der Beschluss des Gerichtes der obersten Berufsrichterin würde, wenn der Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, den Aussagen des ASt. sogar entgegenstehen, weil dem Kautionsantrag stattgegeben und gleichzeitig festgehalten wurde, dass es überhaupt keine Zeugen für den behaupteten Vorfall, der angezeigt worden ist, gibt. Das impliziert aber letztendlich auch, dass das eigentliche Verfahren mit Mängel behaftet sein könnte und eine Freispruch eher wahrscheinlich wäre, als ein Schuldspruch. Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens ist die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens hatte. Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Schluss, dass der maßgebende, vom Ast. behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht."
Hinsichtlich dieser Beweiswürdigung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt, dass das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt hat, dass die vom BF vorgelegten Beweismitteln (FIR und Beschluss des Gerichtes der obersten Berufsrichterin) nicht relevant seien und daher nicht bewertet würden. Hierbei hätte das Bundesasylamt allerdings übersehen, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur das FIR und den Gerichtsbeschluss (in englischer Sprache), sondern auch ein drei Seiten umfassendes Schreiben in seiner Muttersprache mit dem Stempel "XXXX" vorgelegt habe, welches weder übersetzt noch zum Inhalt dieses Schreibens Feststellungen getroffen worden wären.
Weiters sei anzuführen, dass die erstinstanzliche Begründung der Unglaubwürdigkeit lediglich auf psychologischen Elementen basiere. Im erstinstanzlichen Bescheid werde angeführt, dass der BF gesamt gesehen, die gleichen Abläufe schildert, trotzdem ginge die Erstbehörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus, welches allerdings nahezu ausschließlich damit begründet werden würde, dass Realkennzeichen fehlen oder der BF versucht habe, allgemeine Antworten zu geben. Abgesehen davon, dass eine solche Wertung der Aussagen des Berufungswerbers aus den Einvernahmeprotokollen nicht erkennbar sei, liege die Begründung für die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig lediglich in den emotionalen Empfindungen des Einvernehmenden und basiere sohin auf psychologischen Elementen, die allerdings schlüssig nicht nachzuvollziehen seien.
Die erstinstanzliche Behörde habe trotz Schilderung der gleichen Abläufe im Vorbringen des BF Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und es aber unterlassen, die Angaben des BF durch Nachforschungen im Heimatland des BF zu überprüfen und die Ergebnisse mit dem Asylwerber zu erörtern.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der BF aus Pakistan stamme (was auch von der Erstbehörde nicht in Zweifel gezogen werde) und nicht aus Indien, sodass die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zur Situation abgeschobener Asylwerber "aus Indien" im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland nicht relevant seien. Im fortgesetzten Verfahren wäre sohin die Situation abgeschobener Asylwerber aus Pakistan zu überprüfen gewesen und im Sinne der Bestimmungen zum Refoulementschutz entsprechend zu würdigen.
Das erstinstanzliche Verfahren habe sich daher insgesamt als so mangelhaft erwiesen, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschienen und gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen gewesen sei.Das erstinstanzliche Verfahren habe sich daher insgesamt als so mangelhaft erwiesen, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschienen und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen gewesen sei.
III.3. Im Wesentlichen gelangte das Bundesasylamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgrund derselben Beweiswürdigung wie im mit dieser Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 09.10.2007 behobenen Bescheid vom 02.08.2007 zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche und er seine Fluchtgeschichte konstruiert habe. Es wurden hierzu konkret auch fast alle Textblöcke wörtlich - unter teilweise anderer Sortierung - einfach übernommen, und wurde zusätzlich lediglich ein Block hinsichtlich der nunmehr in (teilweiser) Übersetzung vorliegenden Kopie eines FIR und eines Gerichtsurteiles "beide in Urdu und beide in Kopie" eingefügt. Schon hinsichtlich dieser Übersetzungen sowie der aktenwidrigen Ausführung, dass die beiden vorgelegten Schreiben in Urdu verfasst seien, ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt laut Akteninhalt zwei Schreiben im Original vorgelegt worden wären. Dass das Bundesasylamt nunmehr lediglich teilweise bzw. unleserliche Kopien der Schreiben einer Übersetzung unterzogen hat, kann dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Wenn das Bundesasylamt in seinen Ausführungen zumindest festhält, dass es aufgrund des teilweise unleserlichen FIR immerhin möglich sei, dass sich der BF unter den Personen befunden hätte, die im Rahmen einer regierungsfeindlichen Demonstration festgenommen worden wären, ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Unabhängige Bundesasylsenat festgehalten hat, dass diese Schreiben - nach deren vollständigen Übersetzung - einer Überprüfung zuzuführen gewesen wären. Dies wäre auch leicht aufgrund der auf den Schreiben erkennbaren Geschäftszahlen möglich gewesen. Erst nach Überprüfung der Dokumente sowie Ermittlung des Vorliegens und des Ergebnisses einer etwa in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten inhaltlichen Verhandlung (hinsichtlich des in Pakistan vorgeworfenen strafrechtlichen Tatbestandes) hätte das Bundesasylamt den wesentlichen Sachverhalt feststellen können. Dieser ermittelte Sachverhalt hätte dem Beschwerdeführer auch vorgehalten werden müssen, jedoch hat das Bundesasylamt den BF nach Behebung des ersten Bescheides vom 02.08.2007 nicht mehr einvernommen.römisch drei.3. Im Wesentlichen gelangte das Bundesasylamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgrund derselben Beweiswürdigung wie im mit dieser Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 09.10.2007 behobenen Bescheid vom 02.08.2007 zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche und er seine Fluchtgeschichte konstruiert habe. Es wurden hierzu konkret auch fast alle Textblöcke wörtlich - unter teilweise anderer Sortierung - einfach übernommen, und wurde zusätzlich lediglich ein Block hinsichtlich der nunmehr in (teilweiser) Übersetzung vorliegenden Kopie eines FIR und eines Gerichtsurteiles "beide in Urdu und beide in Kopie" eingefügt. Schon hinsichtlich dieser Übersetzungen sowie der aktenwidrigen Ausführung, dass die beiden vorgelegten Schreiben in Urdu verfasst seien, ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt laut Akteninhalt zwei Schreiben im Original vorgelegt worden wären. Dass das Bundesasylamt nunmehr lediglich teilweise bzw. unleserliche Kopien der Schreiben einer Übersetzung unterzogen hat, kann dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Wenn das Bundesasylamt in seinen Ausführungen zumindest festhält, dass es aufgrund des teilweise unleserlichen FIR immerhin möglich sei, dass sich der BF unter den Personen befunden hätte, die im Rahmen einer regierungsfeindlichen Demonstration festgenommen worden wären, ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Unabhängige Bundesasylsenat festgehalten hat, dass diese Schreiben - nach deren vollständigen Übersetzung - einer Überprüfung zuzuführen gewesen wären. Dies wäre auch leicht aufgrund der auf den Schreiben erkennbaren Geschäftszahlen möglich gewesen. Erst nach Überprüfung der Dokumente sowie Ermittlung des Vorliegens und des Ergebnisses einer etwa in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten inhaltlichen Verhandlung (hinsichtlich des in Pakistan vorgeworfenen strafrechtlichen Tatbestandes) hätte das Bundesasylamt den wesentlichen Sachverhalt feststellen können. Dieser ermittelte Sachverhalt hätte dem Beschwerdeführer auch vorgehalten werden müssen, jedoch hat das Bundesasylamt den BF nach Behebung des ersten Bescheides vom 02.08.2007 nicht mehr einvernommen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln erfolgte demgemäß durch das Bundesasylamt auch bei Erlassung verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht, insbesondere wurden Ermittlungen hinsichtlich deren Richtigkeit unterlassen.
Wenn das Bundesasylamt im einzig neu verfassten Textblock festhält, dass sowohl der FIR als auch das Urteil die Angaben des BF bestätigen könnten, wenn diese nicht bereits ein Jahr vor der Zeitangabe des BF stattgefunden hätten, so ist dies schlicht aktenwidrig. Der BF hat konsistent in allen Einvernahmen vom 16.10.2006, vom 31.01.2006 und vom 02.08.2007 angegeben, am 26.02.2006 festgenommen und am 03.03.2006 freigelassen worden zu sein, was genau den Daten auf dem FIR und dem Kassationsurteil entspricht.
Soweit das Bundesasylamt dann weiter festhält, dass die Angabe des BF nicht richtig sei, dass die Verhandlung "vertagt" worden sei, sondern offensichtlich durch den Richter entschieden worden sei, ist festzuhalten, dass eine Entscheidung hinsichtlich einer Kaution keine inhaltliche Entscheidung darstellt. Gerade Fakten bezüglich der späteren, gemäß den Angaben des BF am 16.05.2007 stattgefundenen Gerichtsverhandlung in der Sache selbst bzw. ein etwaiges Urteil hätte das Bundesasylamt zu ermitteln gehabt.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und auch nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel verglichen.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - großteils ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - großteils ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.
Weiters ist anzuführen, dass die erstinstanzliche Begründung der Unglaubwürdigkeit wiederum lediglich auf psychologischen Elementen basiert und wird hierzu auf die oben zitierten Ausführungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, welche vollinhaltlich auch auf die nunmehrige Beweiswürdigung zutreffen.
Zwar hat das Bundesasylamt nunmehr die Länderfeststellungen auf den richtigen Herkunftsstaat bezogen, diese wurden dem BF jedoch nicht vorgehalten.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, nach Möglichkeit die originale Bescheinigungsmittel nochmals vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das sodann erlangte Ermittlungsergebnis samt aktuellen Länderfeststellungen in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen bzw. es zwischenzeitlich zu einem Urteil gegen den BF gekommen sein, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.11.2012