RS Vwgh 2005/10/20 2002/07/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070154.X02

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten