TE Vfgh Beschluss 1982/6/23 B453/79

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Veröffentlicht am 23.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VwGG §42 Abs3

Leitsatz

VwGG 1965; aufhebendes Erkenntnis des VwGH bewirkt Beseitigung der auf dem aufgehobenen Bescheid aufbauenden Bescheide

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Beschluß:

I. 1. Mit dem Bescheid des Landeshauptmann von NÖ vom 26. Jänner 1979 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung einer Bestellung einer verantwortlichen Leiterin für die von der Beschwerdeführerin als Witwe fortbetriebene Apotheke "Zum Hl. Leopold" in M. am Leithagebirge gemäß §10 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13. Dezember 1935, GBlÖ Nr. 301/1939 (im folgenden: Apothekenverpachtungsgesetz) abgewiesen.

Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden könne.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit dem Bescheid vom 5. September 1979 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm §10 des Apothekenverpachtungsgesetzes "wegen Ausschluß eines Rechtsmittels" als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. September 1979 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, verletzt worden zu sein.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

3. Auf Grund der Zurückweisung der Berufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Beschwerdeführerin beim VwGH den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §46 Abs2 und 3 VwGG 1965 gestellt und mit diesem Antrag die Beschwerde nach Art131 B-VG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26. Jänner 1979 verbunden.

Mit Erk. vom 12. November 1980, Z 2687, 2688/79, hat der VwGH der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26. Jänner 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wurde eine Berufung gegen einen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, der in der Folge durch das Erk. des VwGH vom 12. November 1980 aufgehoben wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH, der sich der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 7908/1976 angeschlossen hat, statuiert §42 Abs3 VwGG 1965, daß ein aufhebendes Erk. des VwGH nicht nur das Außerkrafttreten des jeweils angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem aufbauenden Bescheide bewirkt (VwSlg. 4084 A/1956). Im konkreten Fall hat das Erk. des VwGH vom 12. November 1980 somit auch das Ausscheiden des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand zur Folge. Damit ist der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z2 VerfGG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov. BGBl. 353/1981 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfGH 14. 6. 1982 B75/80).

2. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, was in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B453.1979

Dokumentnummer

JFT_10179377_79B00453_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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