Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 414.614-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, FZ. 10 03.240-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, FZ. 10 03.240-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.04.2010 die Gewährung internationalen Schutzes. Am 15.04.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er sei illegal aus seinem Herkunftsstaat Syrien ausgereist. Sein syrischer Reisepass sei ihm bereits vor Reiseantritt von seinem syrischen Schlepper abgenommen worden.
Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da er in Syrien die Überzeugung gewonnen hätte, dass das Christentum die richtige Religion sei und habe er sich deshalb vom Islam abgewendet. Er habe in seinem Herkunftsstaat einen Freund gehabt, welcher Christ sei. Mit diesem habe er gemeinsam öfters einen christlichen Radiosender gehört. Dieser habe ihn auch öfters in seine Kirche mitgenommen. So habe er angefangen, sich selbst für das Christentum zu interessieren und dann auch begonnen, in der Bibel zu lesen. Eines Tages habe er einen Anruf seines Bruders XXXX erhalten - er, der Beschwerdeführer, habe sich zu dieser Zeit an einem anderen Ort als dem Wohnort aufgehalten - welcher ihm mitgeteilt habe, dass seine Eltern durch Fremde von seinem neuen Glauben erfahren hätten. Seine Eltern würden nach ihm suchen, um ihn wegen seines Glaubensabfalles zu töten. Deshalb habe er Syrien verlassen.Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da er in Syrien die Überzeugung gewonnen hätte, dass das Christentum die richtige Religion sei und habe er sich deshalb vom Islam abgewendet. Er habe in seinem Herkunftsstaat einen Freund gehabt, welcher Christ sei. Mit diesem habe er gemeinsam öfters einen christlichen Radiosender gehört. Dieser habe ihn auch öfters in seine Kirche mitgenommen. So habe er angefangen, sich selbst für das Christentum zu interessieren und dann auch begonnen, in der Bibel zu lesen. Eines Tages habe er einen Anruf seines Bruders römisch 40 erhalten - er, der Beschwerdeführer, habe sich zu dieser Zeit an einem anderen Ort als dem Wohnort aufgehalten - welcher ihm mitgeteilt habe, dass seine Eltern durch Fremde von seinem neuen Glauben erfahren hätten. Seine Eltern würden nach ihm suchen, um ihn wegen seines Glaubensabfalles zu töten. Deshalb habe er Syrien verlassen.
Am 21.04.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er habe einen syrischen Reisepass besessen, welcher ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei. Syrien habe er - schlepperunterstützt - verlassen, da er circa zwei Monate vor seiner Einreise in Österreich von seinem Bruder XXXX angerufen worden sei und habe ihm dieser mitgeteilt, dass seinem Vater zu Ohren gekommen sei, dass er eine Kirche besucht habe. Sein Bruder habe ihm außerdem mitgeteilt, dass es sein könnte, dass ihn die Familie umbrächte, weil sie jetzt daran glauben würden, dass er zum Christentum übergetreten sei. Er habe sich seit längerem für die christliche Religion interessiert und hätte auch einen christlichen Freund gehabt, der ihn mehrmals in die Kirche mitgenommen habe. Er habe auch viel über die Religion gelesen. So sei er vor drei Jahren zu der Ansicht gelangt, dass das Christentum die wahre Religion sei. Die größte Gefahr drohe ihm von familiärer Seite. Das Gesetz in Syrien verbiete auch den Religionswechsel vom Islam zum Christentum.Er habe einen syrischen Reisepass besessen, welcher ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei. Syrien habe er - schlepperunterstützt - verlassen, da er circa zwei Monate vor seiner Einreise in Österreich von seinem Bruder römisch 40 angerufen worden sei und habe ihm dieser mitgeteilt, dass seinem Vater zu Ohren gekommen sei, dass er eine Kirche besucht habe. Sein Bruder habe ihm außerdem mitgeteilt, dass es sein könnte, dass ihn die Familie umbrächte, weil sie jetzt daran glauben würden, dass er zum Christentum übergetreten sei. Er habe sich seit längerem für die christliche Religion interessiert und hätte auch einen christlichen Freund gehabt, der ihn mehrmals in die Kirche mitgenommen habe. Er habe auch viel über die Religion gelesen. So sei er vor drei Jahren zu der Ansicht gelangt, dass das Christentum die wahre Religion sei. Die größte Gefahr drohe ihm von familiärer Seite. Das Gesetz in Syrien verbiete auch den Religionswechsel vom Islam zum Christentum.
Im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte er Angst, vom staatlichen Sicherheitsdienst festgenommen zu werden, denn der Mufti von Syrien könne einen Haftbefehl gegen ihn aussprechen.
Am 21.06.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er sei Kurde und Moslem, aber er fühle sich als Christ. Syrien habe er mit Hilfe eines Schleppers verlassen und hätte ihm dieser seinen syrischen Reisepass und Personalausweis abgenommen. Er sei vermutlich von Syrien in die Türkei gereist, genauere Angaben könne er nicht machen.
Circa einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien sei er in Damaskus von seinem Bruder aus XXXX angerufen worden und hätte ihm dieser mitgeteilt, dass seinen Eltern bekannt sei, dass er sich für das Christentum interessiere. Unbekannte Personen hätten seinem Vater erzählt, dass er gesehen worden sei, wie er in eine Kirche gegangen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr zornig auf ihn sei und er nicht nach Hause kommen solle. So habe er einen Freund angerufen und diesem erzählt, dass seine Eltern von unbekannten Personen erfahren hätten, dass er gesehen worden sei, wie er in eine Kirche gegangen sei und habe er den Freund nach einem Schlepper gefragt. Circa zwei Wochen später habe dieser einen Schlepper für ihn gefunden und sei dann ausgemacht worden, dass ihn dieser nach Österreich bringe.Circa einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien sei er in Damaskus von seinem Bruder aus römisch 40 angerufen worden und hätte ihm dieser mitgeteilt, dass seinen Eltern bekannt sei, dass er sich für das Christentum interessiere. Unbekannte Personen hätten seinem Vater erzählt, dass er gesehen worden sei, wie er in eine Kirche gegangen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr zornig auf ihn sei und er nicht nach Hause kommen solle. So habe er einen Freund angerufen und diesem erzählt, dass seine Eltern von unbekannten Personen erfahren hätten, dass er gesehen worden sei, wie er in eine Kirche gegangen sei und habe er den Freund nach einem Schlepper gefragt. Circa zwei Wochen später habe dieser einen Schlepper für ihn gefunden und sei dann ausgemacht worden, dass ihn dieser nach Österreich bringe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 03.240-BAI, vom 16.07.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 03.240-BAI, vom 16.07.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, dass jedoch nicht festgestellt werden könne, wann und wie er auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei und. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Die Identität stehe nicht fest Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt traf zur Situation in Syrien unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung, als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer
Misshandlung noch größer. ... Menschenrechtsorganisationen zitierten
weiterhin zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten Gefangene misshandelten und folterten. Die Wahrscheinlichkeit, ein Opfer von Folter zu werden, war laut Amnesty International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten.
... Die Haftbedingungen in Syrien sind schlecht, ...
Es gibt keine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen. Allerdings bedürfen Konversionen einer Genehmigung durch die Sicherheitsdienste, welche nach intransparenten Kriterien erteilt
oder verwehrt wird... Missionierung ist nicht vom Zivilgesetz
verboten, allerdings entmutigt die Regierung solche Aktivitäten und klagt gelegentlich Missionare als "Bedrohung für die Beziehungen zwischen den Religionsgruppen" an, wenn sie derartige Aktivitäten durchführten. Die Anklagen beinhalten Freiheitsstrafen von 5 Jahren bis lebenslänglich, wurden aber oft auf ein oder zwei Jahre reduziert. Gesellschaftliche Konventionen sowie religiöse und theologische Verbote machten Konversionen relativ selten - besonders Konversionen vom Islam zum Christentum, welche technisch gesehen, illegal sind. In vielen Fällen zwang sozialer Druck die Konvertierten, im Land umzuziehen, oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen ausleben zu können.
...
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient.
In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. In drei Fällen sind Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch die syrischen Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist.
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bis hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, was für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr aus Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann, behandelt wird.
... Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen
Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in manchen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische Staatsbürge zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
... Insgesamt liegen Teilinformationen zu drei Fällen vor, in denen
abgeschobene Asylwerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass sich der Geheimdienst und die Justiz in Syrien für das asylpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.
...
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt wurden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus:
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, würden gesellschaftliche Konversionen sowie religiöse und theologische Verbote Konversionen relativ selten machen, besonders Konversionen vom Islam zum Christentum, welche technisch gesehen illegal seien. Er fürchte, da er sich vom Islam abgewandt habe, sowohl von familiärer Seite als auch von Seiten der syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27.07.2010, rügte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, seinen Glaubenswechsel betreffend und führte zur Möglichkeit, in Syrien zu konvertieren aus:
Zutreffend hätte bereits das Bundesasylamt festgestellt, dass Konvertierungen einer Genehmigung durch die Sicherheitsdienste bedürfen, welche jedoch nur nach intransparenten Kriterien erteilt würden. Tatsächlich jedoch würden solche Genehmigungen nie erteilt werden. Im offenen Widerspruch zu diesem von der Behörde selbst festgestellten Sachverhalt gehe sie in der Beweiswürdigung davon aus, seine Angaben seien nicht glaubwürdig, weil in Syrien eine Konversion vom Islam zum Christentum jederzeit möglich sei. Es mag zwar zutreffen, dass in Syrien rund 10 % der Bevölkerung Christen seien, diese würden aber in der Bevölkerung als Minderheit gelten und würden von der weit überwiegenden Mehrheit der Moslems lediglich unter der Voraussetzung, dass sie unter sich leben, geduldet. Ein Christ würde geduldet, wenn er bereits als Christ geboren worden sei und in einer christlichen Familie lebe. Für eine strenggläubige muslimische Familie - wie auch seine Familie - bedeute jedoch ein Übertritt vom Islam zum Christentum ein schweres Verbrechen, welches nicht nur von der Familie, sondern auch von den religiösen Führern zu verfolgen sei und insbesondere auch von den Leuten des Sicherheitsdienstes brutal und willkürlich verfolgt würde.
Seit seinem Aufenthalt in Österreich befasse er sich weiterhin sehr intensiv mit dem christlichen Glauben. Zu Mitgliedern der evangelischen Kirche in XXXX habe er bereits Kontakt.Seit seinem Aufenthalt in Österreich befasse er sich weiterhin sehr intensiv mit dem christlichen Glauben. Zu Mitgliedern der evangelischen Kirche in römisch 40 habe er bereits Kontakt.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2012 gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zur "Diakonie - Flüchtlingsdienst Tirol" bekannt.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ausgestellt am XXXX, in Vorlage und brachte vor, dass er nunmehr endgültig vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er sei jetzt Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX und nehme auch regelmäßig am Pfarrleben teil. Nach Einführung in die christliche Lehre sei er am XXXX in der evangelischen XXXX getauft worden. Der Beschwerdeführer brachte zur Bescheinigung des Taufvorganges auch ein entsprechendes Foto in Vorlage.Mit Schriftsatz vom 01.06.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage und brachte vor, dass er nunmehr endgültig vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er sei jetzt Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 und nehme auch regelmäßig am Pfarrleben teil. Nach Einführung in die christliche Lehre sei er am römisch 40 in der evangelischen römisch 40 getauft worden. Der Beschwerdeführer brachte zur Bescheinigung des Taufvorganges auch ein entsprechendes Foto in Vorlage.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs1 AsylG 2005 idgF und verwies in diesem auf die Situation in Syrien.Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Abs1 AsylG 2005 idgF und verwies in diesem auf die Situation in Syrien.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Im gegenständlichen Verfahren liegen mehrere Verfahrensmängel vor, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar erscheinen lassen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Feststellungen und Erwägungen hinsichtlich Identität und der vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates anstellt, aber abgesehen von der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zum Reiseweg getroffenen Negativfeststellung "nicht festgestellt werden konnte, wann und wie sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind, bzw. wie lange sie sich schon in Österreich aufhalten." entscheidungswesentlich offenlässt, ob es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Syrien legal oder illegal verlassen hat. Hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits eingangs seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.04.2010 ausdrücklich angegeben hatte, den Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben. Der Grenzübertritt sei schlepperunterstützt erfolgt und habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst zur Ländersituation getroffenen Feststellungen "Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. ... Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische Staatsbürger zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei." kommt diesem Umstand jedoch insofern maßgebliche Bedeutung zu, als das Bundesasylamt selbst umfassend darlegt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit Folter anwenden und schwere Menschenrechtsverletzungen begehen.
Ein weiterer Verfahrensmangel, und zwar ein Mangel die Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend, liegt im Zusammenhalt mit der festgestellten Rückkehrsituation vor:
Das Bundesasylamt listet zunächst bloß Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil gänzlich unterschiedlicher Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und - darauf aufbauend - eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung aufgrund seines möglichen illegalen Verlassens Syriens, seines Auslandsaufenthaltes sowie der Asylantragstellung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.
Im gegenständlichen Verfahren hat es das Bundesasylamt auch im Gegensatz zu anderen gleich gelagerten Fällen unterlassen, vergleiche etwa das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Zl. 10 06.590-BAL, sich umfassend mit allfälligen (strafrechtlichen) Konsequenzen wegen illegalen Verlassens Syriens auseinanderzusetzen. Im angeführten Verfahren etwa wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund des Art. 4 des Gesetzes 42 vom 30.12.1995 die Ein- und Ausreise aus/nach Syrien nur an vom syrischen Innenministerium festgesetzten Stellen zu erfolgen habe. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen seien gemäß Art. 12 dieses Gesetzes Gefängnisstrafen bis zu maximal drei Monaten vorgesehen oder eine Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund.Im gegenständlichen Verfahren hat es das Bundesasylamt auch im Gegensatz zu anderen gleich gelagerten Fällen unterlassen, vergleiche etwa das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Zl. 10 06.590-BAL, sich umfassend mit allfälligen (strafrechtlichen) Konsequenzen wegen illegalen Verlassens Syriens auseinanderzusetzen. Im angeführten Verfahren etwa wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund des Artikel 4, des Gesetzes 42 vom 30.12.1995 die Ein- und Ausreise aus/nach Syrien nur an vom syrischen Innenministerium festgesetzten Stellen zu erfolgen habe. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen seien gemäß Artikel 12, dieses Gesetzes Gefängnisstrafen bis zu maximal drei Monaten vorgesehen oder eine Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund.
Da das Bundesasylamt zur Situation in Syrien feststellte, dass während der Anhaltung in Haft schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien geschähen, hat es sich im fortgesetzten Verfahren umfassend mit dem Problemkreis der illegalen Ausreise zu befassen.
Zusammenfassend ist daher für den zweiten Rechtsgang festzuhalten:
Das Bundesasylamt hat zunächst zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer Syrien illegal oder legal verlassen hat;
es hat umfassende Länderfeststellungen zum diesbezüglichen Problemkreis zu treffen und
ganz allgemein die Rückkehrsituation von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern zu erheben und nachvollziehbar im Bescheid darzustellen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich hier in Österreich vom Islam zum Christentum konvertierte,
und hat das Bundesasylamt dieses neue Sachverhaltselement am Maßstab der eigenen getroffenen Länderfeststellungen zur Konversion zu messen und im Bescheid des zweiten Rechtsganges entsprechende Erwägungen diesbezüglich anzustellen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Sicherheitslage, Versorgungslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
27.11.2012