Norm
AsylG 2005 §34 Abs1Spruch
D10 416556-1/2010/13E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D10 416555-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2010, Zl. 10 06.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2010, Zl. 10 06.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2012 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 34 Abs. 1 Z 2 und 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 34 Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, gelangte gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder sowie ihrem Cousin am 2. August 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, den Namen XXXX zu führen, am XXXX, Russische Föderation, geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Zuletzt habe er in XXXX, Russische Föderation, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei mitgenommen, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines (namentlich genannten) Cousins, der an Kampfhandlungen teilgenommen habe, gefragt worden. Da ihm bewusst geworden sei, dass er keine Ruhe mehr haben würde, sei er mit seiner Familie ausgereist.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 , Russische Föderation, geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Zuletzt habe er in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei mitgenommen, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines (namentlich genannten) Cousins, der an Kampfhandlungen teilgenommen habe, gefragt worden. Da ihm bewusst geworden sei, dass er keine Ruhe mehr haben würde, sei er mit seiner Familie ausgereist.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX, Russische Föderation, geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Lebensgefährte sei zwei Mal mitgenommen worden.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 , Russische Föderation, geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Lebensgefährte sei zwei Mal mitgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen brachten folgende, auf falsche Namen lautende Unterlagen zur Vorlage:
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr.XXXX.
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr.XXXX.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. September 2010 verneinte der Vater der Beschwerdeführerin insbesondere die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie befinde oder Medikamente einnehme und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wegen seines Cousins mitgenommen, geschlagen und befragt worden zu sein. Ob sein Cousin gekämpft habe, wisse er nicht; ihm sei lediglich bekannt, dass sein Cousin gesucht worden sei.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. November 2010 bejahte die Mutter der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie befinde oder Medikamente einnehme und gab an, am folgenden Tag einen Termin wegen ihrer Bluterkrankung zu haben. Die Erkrankung sei im Alter von drei Jahren diagnostiziert worden und sie habe auch bereits zu Hause Medikamente einnehmen müssen, die jedoch nicht geholfen hätten. Sie selbst habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei lediglich mit ihrem Lebensgefährten mitgereist.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 22. November 2010 (Datum der Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 29. Mai 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Eltern der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen, ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation sowie ihrer Situation in Österreich befragt. Dabei beharrten sie insbesondere auf ihren Falschangaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit. Der Vater der Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, er leide an Hepatitis C. Die nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet diagnostizierte Erkrankung an Tuberkulose sei medikamentös behandelt worden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, sie sei sehr krank und leide am Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom sowie an Hepatitis C. Nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei überdies eine Erkrankung an Tuberkulose diagnostiziert worden. Sie stehe nach wie vor unter ärztlicher Kontrolle und sei bereits vier Mal operiert worden. Sie nehme die Medikamente Revolade, Feritab, Cyclokapron sowie Magenmedikamente ein und erhalte überdies regelmäßig Hormonpflaster. Im Heimatland habe sich die Behandlung ihrer Erkrankung am Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom auf Blutplasmaspenden beschränkt. Ein Bruder, der an der gleichen Blutkrankheit gelitten habe, sei bereits verstorben.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Auch die Beschwerden der Eltern und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Auch die Beschwerden der Eltern und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie führe den Namen XXXX und sei - ebenso wie der Vater der Beschwerdeführerin - georgische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung. Ihr Lebensgefährte (der Vater der Beschwerdeführerin) führe den Namen XXXX und sei am XXXX im Dorf XXXX, Georgien, geboren, dort aufgewachsen und habe dort die Grundschule besucht und bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 1995 sei er in XXXX aufhältig gewesen und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien habe er bis zur Ausreise der Familie im August 2010 wieder im Dorf XXXX gelebt. Sie selbst sei am XXXX ebenfalls im Dorf XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe ihre Heimat bis zur Ausreise der Familie nicht verlassen. Am XXXX hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei nicht erfolgt. Dieser Verbindung würden die minderjährige XXXX, genannt XXXX und der minderjährige XXXX entstammen. XXXX sei hingegen der leibliche Sohn ihres verstorbenen Bruders; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die Obsorge für das Kind übernommen. Die Familie sei unter Mitführung georgischer Reisepässe ausgereist; diese seien jedoch in weiterer Folge am Flughafen Wien verloren gegangen. Grund der Ausreise sei hauptsächlich die Krankheit der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie ihres Bruders. Zur Angabe einer "falschen Identität und Fluchtgeschichte" sei der Familie von einem in Georgien aufhältigen Tschetschenen geraten worden.In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie führe den Namen römisch 40 und sei - ebenso wie der Vater der Beschwerdeführerin - georgische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung. Ihr Lebensgefährte (der Vater der Beschwerdeführerin) führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Georgien, geboren, dort aufgewachsen und habe dort die Grundschule besucht und bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 1995 sei er in römisch 40 aufhältig gewesen und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien habe er bis zur Ausreise der Familie im August 2010 wieder im Dorf römisch 40 gelebt. Sie selbst sei am römisch 40 ebenfalls im Dorf römisch 40 geboren worden, dort aufgewachsen und habe ihre Heimat bis zur Ausreise der Familie nicht verlassen. Am römisch 40 hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei nicht erfolgt. Dieser Verbindung würden die minderjährige römisch 40 , genannt römisch 40 und der minderjährige römisch 40 entstammen. römisch 40 sei hingegen der leibliche Sohn ihres verstorbenen Bruders; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die Obsorge für das Kind übernommen. Die Familie sei unter Mitführung georgischer Reisepässe ausgereist; diese seien jedoch in weiterer Folge am Flughafen Wien verloren gegangen. Grund der Ausreise sei hauptsächlich die Krankheit der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie ihres Bruders. Zur Angabe einer "falschen Identität und Fluchtgeschichte" sei der Familie von einem in Georgien aufhältigen Tschetschenen geraten worden.
Wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durch die Vorlage einer Vielzahl an medizinischen Unterlagen deutlich gemacht worden sei, würden fast alle Familienmitglieder an einer oder mehreren teilweise schweren Erkrankungen leiden. Am schwersten betroffen sei die Mutter der Beschwerdeführerin, die zusätzlich zum Zustand nach Tuberkulose und chronischer Hepatitis C, worunter auch der Vater der Beschwerdeführerin leide, an einer erblichen Blutkrankheit, dem Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom leide. Der Cousin der Beschwerdeführerin sei soweit gesund, ihm würden jedoch an der rechten Hand die zweiten bis vierten Finger fehlen. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder hätten das Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom geerbt.
Die aufwendige und teure Medikation - insbesondere das Präparat Revolade - welche die Mutter der Beschwerdeführerin täglich und unter ständiger, engmaschiger fachärztlicher Kontrolle einnehmen müsse, sei laut Beipackzettel und nach dem Wissen der Eltern der Beschwerdeführerin in Georgien nicht erhältlich. Das Präparat sei selbst in Österreich schwierig zu erhalten und es bedürfe jedes Mal einer Anforderung und Zustimmung durch das Krankenhaus, wenn das Medikament nachbestellt werden müsse.
Die benötigte medizinische Behandlung und Betreuung bei einer schwerwiegenden Betroffenheit von einem Elternteil und zwei Kindern - also von drei Personen der fünfköpfigen Familie - würde eine enorme zusätzliche finanzielle Belastung für die Familie bedeuten. Der Vater der Beschwerdeführerin müsse sich verstärkt um die Kinderbetreuung kümmern, da die Mutter der Beschwerdeführerin dazu teilweise nicht in der Lage sei und sich zudem sehr häufig zu medizinischen Untersuchungen und Kontrollen begeben müsse. Der Vater der Beschwerdeführerin sei daher in den Möglichkeiten seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen brachten überdies zur Vorlage:
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX.Georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 .
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX.Georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 .
In den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen befinden sich zudem zahlreiche medizinische Unterlagen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 (Datum des Posteinganges) wies der Vater der Beschwerdeführerin insbesondere auf das bestehende Familienleben hin und betonte, seine Lebensgefährtin nicht nur intensiv im Hinblick auf deren Erkrankungen, sondern auch im Haushalt sowie bei der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu unterstützen.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, die in diesen einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akten der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familienangehörigen und die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters, ferner durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin in der seitens des Asylgerichtshofes am 29. Mai 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, erwiesen.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 , erwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX sowie die Schwester des am XXXX geborenen XXXX.Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 sowie die Schwester des am römisch 40 geborenen römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 2. August 2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet. Sie lebt mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 416557-1/2010, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 416557-1/2010, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
II. 3 Zur Lage Georgien:römisch zwei. 3 Zur Lage Georgien:
Allgemeine Lage
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf
69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht. Die nächsten Parlamentswahlen stehen 2012 an, die Präsidentschaftswahlen 2013.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Im Dezember 2011 wurden die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Parteienfinanzierung geändert. Rechtspersonen dürfen nunmehr nicht mehr zu der Finanzierung beitragen, die Maximalhöhe von Spenden von Individuen wurde erhöht.
(RFE/RL: Georgian Opposition Challenges Divisive New Party-Funding Regulations, 10.1.2012,
http://www.rferl.org/content/georgian_opposition_challenges_controversial_new_regulations
_on_party_funding/24447368.html)
Wahlen
Im Dezember 2011 wurde ein neues Wahlrecht verabschiedet. Dieses wurde von anderen Regierungen, Internationalen Organisationen und Oppositionsparteien kritisiert, da viele der vorab eingebrachten Kritikpunkte keine Beachtung fanden, wie u. a. Wahlkämpfe durch Regierungsbeamte für die Regierungspartei, ungenaue Wählerregister, Fehler bei Auszählung und Auswertung der Stimmzettel, mangelhafte Transparenz bei Reaktionen auf Beschwerden. Das ursprünglich 2001 verabschiedete Wahlgesetz wurde mittlerweile 46 Mal abgeändert. (RFE/RL: Georgian Parliament Ignores Election-Law Recommendations, 3.1.2012
http://www.rferl.org/content/georgia_ignores_election-law_suggestions/24441200.html)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass die Kommunalwahlen im Mai 2010 klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang
"transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen
"systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in
Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)
Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei
"Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse, die Arbeitspartei und die Republikaner.
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html,)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.
Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Abchasien und Südossetien
Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs- Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.
Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.
Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Im Dezember 2011 fand die 18. Runde der Genfer Gespräche statt, die nach dem russisch- georgischen Krieg im August 2008 eingeführt worden waren. An diesen nehmen die Republik Abchasien, Georgien, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten, die Republik Südossetien, UN, OSZE und EU teil. Die Parteien kamen zu keiner Übereinkunft betreffend die Nichtanwendung von Gewalt. Gespräche sollen aber weitergeführt werden.
(Caucasian Knot: Transcaucasia: at Geneva debates, parties fail again to agree on non-use of force, 19.12.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19379/,)
Menschenrechte
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich- rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.
Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle
Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.
2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von
Seiten des Staates.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.
Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.
Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.
Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards. Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3% der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6%.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als
340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und
Informationsaustausch.
Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz. (Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)
Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen.
Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16
Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.
NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.
Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.
Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.
Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.
Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien
2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt. Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.
(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)
Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26.Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.
Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)
Haftbedingungen
Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.
(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 1.4.2011)
Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli 2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar. Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme, welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.
Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung, sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken Inhaftierten als problematisch bewertet.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.
In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des
Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.
Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511; vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es 18.528 gewesen. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.
(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309)
Die Überbelegung in Gefängnissen ist weiterhin ein Problem, das zu dürftigen Haftbedingungen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)
Minderheiten
In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai
2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.
Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten gibt Anlass zur Sorge.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:
2 ethnische Armenier und 3 ethnische Aseri. 2 Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.
Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten, die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten.
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie diese davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden.
Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch- und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
Die Regierung unternahm einige Schritte, um ethnische Minderheiten durch Georgisch- Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen.
In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler, die nicht der Mehrheitsreligion angehören, von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.
(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):
Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)
Minderheitengruppen
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)
MeschetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 MeschetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können.
Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von Tbilissi an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein und verlangen eine komplette Neuverteilung.
KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi- Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen.
55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt. (Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die Beobachtermission der EU (EUMM) konnte in ihrem Bericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.
(European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)
Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto- Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher als jener nach Südossetien.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden.
Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasste die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz- Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Berichte, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im November 2011 wurde das erste Geschworenengericht seit deren Einführung 2010 durchgeführt. Eine Jury besteht aus 12 Mitgliedern.
(EurasiaNet: Tbilisi Jury Trial Marks Step Forward for Justice System, 21.11.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html,)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, 2 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und 2 von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann. (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.
Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.
Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.
Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).
Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.
Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren. (Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21- eng.htm)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleiben die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)
Nichtregierungsorganisationen
Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.
Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
? Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
? Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen
Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3)
Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Militär
Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien ein Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert vier Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.
Es finden zwei Mal im Jahr Einberufungen statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Man kann nur bis zum 27. Lebensjahr zum Militär einberufen werden. Personen mit z.B. 31
Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, Personen ab dem 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage. Im Moment wird die Frage des Reservistendienstes im Parlament erörtert. Der Dienst ist im Moment angehalten, aber nicht annulliert. (Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.9.1997;
http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf)
Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.
Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten.
Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben des
Grundwehrdienstes":
a) für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für
Verschieben auf 18 Monaten 2.000 GEL;
b) Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.
Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden
Freikaufens vom Wehrdienst nicht.
Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Art. 29) kann man vomLaut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Artikel 29,) kann man vom
Militärdienst ausgenommen werden:
a) wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;
b) Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabte Männer vom
Grundwehrdienst zu befreien.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.09.1997, http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf)
Desertion
Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umständen geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.
Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Criminal Code of Georgia, 15.02.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html,http://www.unhcr.org/refworld/type, LEGISLATION„GEO,404c5dc11,0.html)
Wehrersatzdienst
Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst:
nicht-militärische, alternative
Arbeit.
Gesetz Georgiens "über nicht-militärische, alternative Arbeit", 3.
Artikel:
a) Nicht-militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und beruhend auf einer Begründung des Verzichts auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.
b) Der nicht-militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll länger sein, als der Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.
c) Zum nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.
d) Bürger, die den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst leisten, und ihre Familien, können die gleichen Privilegien in Anspruch nehmen, die im Gesetz für Soldaten festgelegt sind.
e) Die Frist des nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.
Der Wehrersatzdienst dauert für Personen mit höherer Bildung 18 Monate, für jene ohne höhere Bildung 24 Monate.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / DCAF-Security Sector
Laws of Georgia: The Law of Georgia on Non-Military, alternative Labour service;
28.10.1997)
Religion
Die Verfassung und andere Gesetze und Politiken schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung setzte diese Schutzvorkehrung in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab Berichte über vereinzelte Vorfälle, darunter Bedenken über die, die Möglichkeiten von Mitgliedern religiöser Minderheiten in Haftanstalten ihre Religion auszuüben, und mangelnde Aktivität von Regierungseinrichtungen, Anträge von Minderheitsreligionen zu gestatten. Das Gefängnisministerium unternahm jedoch Schritte, um den Zugang von Vertretern aller religiösen Gruppen zu Haftanstalten gleich zu berechtigen und die Religionsausübung für Insassen aller Glaubengruppen zu ermöglichen.
Die Religionsfreiheit wurde von der Regierung im Allgemeinen im Recht und in der Praxis respektiert. Wie bereits im Berichtszeitraum des Vorgängerberichtes, verlangsamte sich die Umsetzung neuer Richtlinien zur weiteren Förderung der Religionsfreiheit. Systematische Probleme blieben unverändert bestehen, wie etwa die Rückgabe und der Erhalt von umstrittenem Kircheneigentum.
Es gab kontinuierliche Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Der Ombudsmann stellte fest, dass die Anzahl der Fälle von Schikane während des Berichtszeitraumes beträchtlich zurückging, nachdem im August ein Gericht acht Männer zu erheblichen Haftstrafen verurteilt hatte, die mit einer radikalen Georgisch-Orthodoxen Gruppe in Verbindung standen, die in der Vergangenheit für Schikanen verantwortlich gemacht worden war. Bekannte gesellschaftliche Führungspersönlichkeiten unternahmen positive Schritte zur Förderung der Religionsfreiheit, darunter der Präsident, der Ombudsmann, der damalige Minister für Reintegration oder der Anführer der Oppositionspartei Christlich Soziale Bewegung.
Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der
Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein
2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet.
Das umstrittene Konkordat beinhaltet unter anderem: die Immunität des Patriarchen; garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen; die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst und gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich. Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.
(U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report,
13.9.2011)
Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist für den Schutz der Menschenrechte, darunter die Religionsfreiheit, zuständig. Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich weiterhin für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Jedoch drückten das Büro des Ombudsmannes und einige Minderheitengruppen wie etwa die Zeugen Jehovas Unzufriedenheit über das Ausbleiben von Untersuchungen in einigen Fällen aus. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über 10
Beschwerden in Zusammenhang mit Religionsfreiheit im Berichtszeitraum.
Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches, nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Es gibt jedoch nicht die Möglichkeit, sich als religiöse Organisation zu registrieren. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Gegen eine Ablehnung kann Berufung beim Gericht eingelegt werden. Es gab im Berichtszeitraum keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Gemäß der staatlichen Statistik gab es rund 20 religiöse Organisationen, die unter diesem Gesetz als Rechtspersonen registriert waren. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen anstatt als religiöse Gruppe, um einen legalen Status und Steuervorteile zu bekommen.
(U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report,
13.9.2011)
Im Juli 2011 kam es bezüglich der Registrierung religiöser Gruppen zu einer Gesetzesänderung, die auch Proteste der georgisch-orthodoxen Kirche hervorrief. Nunmehr können sich religiöse Gruppen als Rechtspersonen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen, und müssen sich nicht mehr als privatrechtliche Unternehmen registrieren.
(Civil.ge: Bill on Religious Minorities Legal Status Becomes Law, 7.7.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23711)
Bis September 2011 hatten vier Gruppen diese Möglichkeit in Anspruch genommen: Die
"All-Georgia Muslim Administration", Caucasus Administration of Latin Catholics, " Chaldo-Assyrian Catholic community of Georgia" und die " Spiritual Assembly of Yazidis of Georgia".
(Civil.ge: Four Groups Registered For Now Under New Law of Legal Status of Religious
Minorities, 28.9.2011,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23974&search)
Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der ethnischen Georgier mit der oeorgisch- orthodoxen Kirche verbunden. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy). Zudem gibt es radikale georgisch-orthodoxe Gruppen, wie etwa die "Gesellschaft des Heiligen David des Erbauers", die "Union der Orthodoxen Eltern" oder die "Orthodoxe Christliche Bewegung des Volkes". Diese gehören nicht zur georgisch-orthodoxen Kirche.
Neben der georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die armenisch- apostolische und die römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Aseris, die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung) sind vorwiegend muslimisch. Diese leben vor allem in den südöstlichen Regionen von Kwemo-Kartli, wo sie die Bevölkerungsmehrheit bilden. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Insgesamt sind etwa 10% der Bevölkerung Muslime. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar.
Es gibt rund 35.000 Katholiken (vor allem ethnische Georgier oder Assyrer), und 18.000 kurdische Jesiden. Die ethnisch griechische, orthodoxe Gemeinschaft umfasst 15.000
Personen. Es gibt geschätzte 10.000 Juden. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Krishnas wurden aktiver und bedeutender. Jede dieser Gruppen stellt aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.
(U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report,
13.9.2011)
Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar. Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen. (Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden- Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen, die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.
(European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)
Soziale Gruppen
Im März 2010 verabschiedete das Parlament ein Gesetz über Geschlechtergleichheit, das in Absprache mit lokalen NRO, internationalen Organisationen und Behörden ausgearbeitet worden war. Der Beirat für Geschlechtergleichheit im Büro des Parlamentssprechers ist aktiv im den Bereichen Frauenrechte, Geschlechtergleichheit und häusliche Gewalt tätig, und trug zur Verabschiedung des neuen Gesetzes bei. Das Gesetz sieht eine Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen vor, sowie auf Genderfrage Rücksicht nehmende Planung und Budgetierung durch die Regierung. Frauen sind weiterhin von ungleicher Bezahlung betroffen:
Die Durchschnittsgehälter von formal beschäftigten Frauen lag im dritten Viertel
2010 durchschnittlich 43% unter jenem von Männern.
(European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Wird das Opfer schwanger, mit HIV/Aids infiziert oder wird ihm extreme Gewalt angetan kann die Strafe auf bis zu 15 Jahre angehoben werden, ist das Opfer minderjährig bis zu 20 Jahre. Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet.
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2010 2.991 Fälle häuslicher Gewalt berichtet, 2009 waren es 1.331 gewesen, 2008 2.576. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt.
Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Die NRO GYLA berichtete, dass die Polizei diese bei Vorfällen häuslicher Gewalt nicht anwenden würde.
Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Im Oktober öffnete die Regierung zwei neue staatlich finanzierte Unterkünfte, und startete eine neue nationale, staatlich finanzierte Hotline für Opfer häuslicher Gewalt. Die Unterkünfte beinhalten auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.
Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.
Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche
Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)
Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch die Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, die die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)
Homosexuelle
Es gibt keine Gesetze, die die sexuelle Orientierung, Geschlechtsverkehr zwischen Männer oder zwischen Frauen kriminalisieren. Jedoch sind die gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) stark. Die Georgische Orthodoxe Kirche verurteilte solches Verhalten. 2010 wurde ein LGBT- Aktivist mit dem Tode bedroht, bei den Kommunalwahlen 2010 verwendete ein Kandidat anti-homosexuelle Slogans.
Es gab einige wenige LGBT Organisationen. Diese arbeiten jedoch nicht ausschließlich als solche, sondern setzen sich allgemein für mehr Toleranz ein. Einer der Gründe hierfür war das starke soziale Stigma aufgrund Homosexualität.
Der Ombudsmann sagte, dass der Schutz von LGBT Gruppen und Individuen eine seiner
Prioritäten sei.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Homosexualität wurde im Jahr 2000 entkriminalisiert. Jedoch mangelte es an Anti- Diskriminierungsgesetzen zum Schutz traditionell diskriminierter Minderheiten. Die brutalste Polizeimaßnahme gegen LGBT in Georgien war eine Razzia der Büros der einzigen LGBT NRO im Land im Dezember 2009.
(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.
Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Die Regierung unternahm Schritte, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern, indem sie z.B. einige der ärmlichsten Unterkünfte renovierte und den Vertriebenen Eigentumsrechte übertrug. Einige der instandgesetzten Sammelunterkünfte und der neu errichteten Siedlungen entsprachen jedoch nicht den internationalen Standards für angemessenes Wohnen, da sie nicht über ausreichende Wasserversorgung, sanitäre Grundversorgung und andere grundlegende Versorgungseinrichtungen verfügten. Die Integration der Vertriebenen kam nur langsam voran. Viele hatten weiterhin Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen.
Zwischen Juni und August 2010 wurden rund 500 Vertriebene in der georgischen Hauptstadt Tiflis Opfer rechtswidriger Zwangsräumungen. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards, und in mehreren Fällen versorgten die Behörden die Betroffenen weder mit Ersatzunterkünften, noch gewährten sie ihnen Entschädigungen. Im August verfügte die Regierung, die Zwangsräumungen würden so lange ausgesetzt, bis neue Leitlinien in Bezug auf Wohnraum verabschiedet worden seien. Die Leitlinien wurden im Oktober fertig gestellt.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Trotz Protesten von Menschenrechtsaktivisten schlossen die georgischen Behörden [im August 2011] die Umsiedlung von rund 700 Bürgerkriegsflüchtlingen, die aus Abchasien und Südossetien geflohen waren, aus einem Hotel in Tiflis ab. Zahlreiche Polizisten waren bei der Umsiedlung der Flüchtlinge im Einsatz. Für ihre Umsiedlung erhielten die betroffenen Familien nach Angaben der Regierung eine Entschädigung von umgerechnet 7.000 Euro oder eine Unterkunft in der Industriestadt Rustawi, rund 30 Kilometer von Tiflis entfernt. "Die Qualen der Menschen, die seit 20 Jahren unter unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Bedingungen im Hotel Abchasien lebten, sind beendet", erklärte das für Flüchtlinge zuständige Ministerium zum Abschluss der Umsiedlungsaktion. Amnesty International hatte gefordert, die "erzwungenen Umsiedlungen" der Flüchtlinge zu stoppen, da sie "ohne angemessene Konsultationen" der Betroffenen umgesetzt würden.
(DerStandard: Umsiedlung von Bürgerkriegsflüchtlingen in Tiflis abgeschlossen, 15.8.2011,
http://derstandard.at/1313024322331/Umsiedlung-von-Buergerkriegsfluechtlingen-in-Tiflisabgeschlossen)
Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.
IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP- Siedlungen weitergesiedelt sind
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Gemäß dem Ministerium für Binnenflüchtlinge gab es vor dem bewaffneten Konflikt 2008 rund 235.000 IDPs von den Konflikten 1992 und 1993. Das UNHCR schätzte die Anzahl der IDPs auf 359.716 während des Jahres [2010]. Laut UNHCR wurden während des Konflikts
2008 rund 127.000 Individuen vertrieben, mit Jänner 2011 blieben weiterhin 3.742 vertrieben. Diese Personen erhielten keine dauerhaften Lösungen. Zusätzlich befanden sich 105.715
Personen in IDP-ähnlichen Situationen, und bedurften Schutz und humanitärer Hilfe. Unter diesen Personen fanden sich Individuen, die nach Abchasien, Südossetien, und in an die beiden Gebiete angrenzende Verwaltungsgrenzbereiche zurückkehrten, sowie Personen die nach dem Konflikt 2008 umgesiedelt worden waren.
Bis Ende des Jahres hatten die meisten Binnenflüchtlinge von 2008 den formalen IDP-Status erhalten. Einigen wurde der Status jedoch verwehrt, dem Flüchtlingsministerium zufolge waren darunter Personen, die nie bei georgischen Behörden registriert gewesen waren. Dies betrifft vor allem Personen, die in Achalgori/Südossetien Besitztümer haben, aber aus wirtschaftlichen, Bildungs- oder anderen Gründen Südossetien vor dem Konflikt verlassen haben.
2010 erhielten die Binnenflüchtlinge von 2008 weiterhin Unterstützung, u. a. die monatliche finanzielle Unterstützung der Regierung, ebenso wie verschiedene Unterstützungsleistungen der internationalen Gemeinschaft. Das Flüchtlingsministerium setzte weiterhin die Staatliche Strategie für IDPs um, deren Hauptziele das Zur-Verfügung-Stellen angemessener Lebensbedingungen und die sozioökonomische Integration der Vertriebenen darstellen.
Die Regierung unternahm Schritte, um die bestehenden Kollektivzentren zu sanieren, neue Unterkünfte zu bauen, oder stattdessen Barauszahlungen vorzunehmen. Die Regierung machte Fortschritte in Bezug auf die Unterkünfte der IDPs, und bewegte sich weg von einem Reaktiven Zugang (schneller Bau möglichst vieler Unterkünfte) hin zu einem Langfristigen Zugang (dauerhafte Lösungen für IDPs beider Konflikte). Die meisten IDPs, vor allem jene des Konflikts der 1990er Jahre, lebten trotzdem weiterhin unter unangemessenen Lebensbedingungen. Eine Reihe von Zwangsräumungen von IDPs in Tiflis wurde von NRO und Internationalen Organisationen (wie UNHCR) kritisiert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Das UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge nähern sich daran an, eine dauerhafte Lösung zu erreichen, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.
(UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,
http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6&submit=GO)
Räumungen von Kollektivzentren in Tiflis und anderen größeren georgischen Städten fanden im Beobachtungszeitraum [April-Oktober 2011] trotz Kontroversen statt. Das für IDPs zuständige Ministerium schätzte, dass für rund 28.000 Familien die Unterbringungsfrage dauerhaft gelöst wurde (entweder Eigentum in einem privaten Gebäude oder finanzielle Kompensation), für 40.000 Familien ist dies noch offen. Gemäß dem Büro des Ombudsmannes fehlen in diesen Berechnungen rund 60% aller IDPs, nämlich jene, die nicht in Kollektivzentren sondern in privaten Unterkünften untergekommen sind. Das Ministerium hat den Räumungsprozess verbessert und stellt IDPs nun bessere und zeitgerechtere Informationen über die verfügbaren Möglichkeiten zur Verfügung. Dennoch wird weiterhin Kritik geübt aufgrund des Privatisierungsprozesses (langsamer als geplant) und den Lebensbedingungen, die IDPs außerhalb der Kollektivzentren zur Verfügung gestellt werden. Zweiteres betrifft u. a. die schlechte Infrastruktur und Zugang zu Lebensgrundlagen in abgelegenen Gebieten.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April
- October 2011) [SG/Inf(2011)24], 19.10.2011)
Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von
1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von
2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000
US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich
0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November
2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.
Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.
(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1],
08.11.2010)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html,)
Der EU-Rat hat einen vorläufigen Beschluss über die Finanzhilfe für Georgien in Höhe von
46 Millionen Euro gefasst. Die Hilfe soll der Stabilisierung der nationalen Wirtschaft und der Deckung des Zahlungsbilanzdefizits dienen. Zuvor hatte sich die EU verpflichtet, Georgien, dessen Wirtschaft seit dem dritten Vierteljahr 2008 in der Krise steckt, Finanzhilfe in Höhe von 500 Millionen Euro zu gewähren.
(Ria Novosti: EU stellt Georgien 46 Millionen Euro Finanzhilfe bereit, 24.1.2012,
http://de.rian.ru/business/20120124/262531576.html)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab
60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu 6 Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu 10 Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. (U.S. Social Security Administration/Office of
Retirement and Disability Policy: Social Security Programs
Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60
Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126
Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von
2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265
Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,
01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350
Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Gesundheitswesen
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober
2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die
Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
? Kinder bis 3 Jahre
? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische
Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
? Wochenbettpflege
? Notfalloperationen
? geplante stationäre Behandlungen
? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu
25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
? Elektrokardiographie zweimal im Jahr
? medizinische Notfallbehandlungen
? Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte
Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im
"Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt
"psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und
Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Tuberkulose
Das georgische Gesundheitsministerium öffnete im August 2008 ein neues TB-Krankenhaus in Tiflis. Außerdem übernahm es im September 2010 das Projekt von Ärzte ohne Grenzen in Zugdidi. Während des vierjährigen Projektes wurden 256 Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen.
Ärzte ohne Grenzen unterstützt weiterhin das nationale TB-Programm in Abchasien, einer separatistischen Region im Nordwesten Georgiens, bei der Behandlung von medikamentenresistenter Tuberkulose. Die Mitarbeiter klären die Patienten über die Krankheit auf und beraten sie, damit sie die Therapie durchhalten. Im Jahr 2010 wurden 36 neue Patienten in das Programm aufgenommen.
Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen, das Menschen in Abchasien den Zugang zu medizinischer Versorgung erleichterte, wurde beträchtlich verkleinert, da sich die nationalen Kapazitäten verbesserten. Das Projekt startete im Jahr 1993 und betreute auf seinem Höhepunkt 6.000 Patienten. Im Jahr 2010 wurden nur 108 Personen neu registriert. Die meisten von ihnen waren ans Haus gebunden und bettlägerig.
(Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, 31.5.2011; http://www.aerzte-ohnegrenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, )
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Hepatitis
Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
? bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6
140 Euro)
? bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12
366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa
10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
HIV/AIDS
HIV/Aids-Behandlung ist in Georgien kostenlos. Einzig der HIV-Test muss vom Patienten bezahlt werden, der Preis liegt bei 20 GEL (ca. 9 Euro). Im Falle eines positiven Tests wird der Patient in eine Datenbank aufgenommen und alle weiteren Kosten für Tests und Behandlungen werden von Global Fund, dem internationalen Finanzierungsinstrument zur Bekämpfung der großen Infektionskrankheiten Aids, Malaria und Tuberkulose übernommen.
In Tbilisi befindet sich das Hauptzentrum für HIV/Aids, es gibt auch Dependancen in Batumi, Kutaisi, Zugdidi und Suchumi. Alle diese Einrichtungen sind sowohl für den stationären Aufenthalt, als auch für die ambulante Behandlung ausgerichtet. Im neu renovierten Aids-Zentrum in Tbilisi stehen 18 Betten zur Verfügung, wovon zum Zeitpunkt der FFM [April
2011] 15 belegt waren. Ebenso wurde mitgeteilt, dass es keine Wartelisten für die Behandlung gibt, da das Angebot die Nachfrage nicht übersteigt. Jeder der eine Behandlung braucht, bekommt sie auch. Auch in der Prävention ist das Aids-Zentrum aktiv und besitzt eine Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, wo Informationen zum Thema HIV/Aids bereitgestellt werden.
Es gibt in Georgien einige NGOs, die sich um HIV-Infizierte kümmern und Projekte zur Prävention betreiben. Beispielhaft soll das "Georgia HIV Prevention Project" erwähnt werden. Das Ziel dieses Projektes ist, das soziale Stigma zu reduzieren und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV zu steigern. Neben der Verteilung von Kondomen und Kampagnen zum Weltaidstag am 1. Dezember werden auch Handbücher für Lehrer, Schüler und Eltern bereitgestellt, um die Aufklärung voranzutreiben. Es gibt seit 2002 ein internationales Forum von NGOs bezüglich HIV/Aids. Es herrscht ein reger Informationsaustausch zwischen den Organisationen.
Global Fund finanziert nicht nur die Behandlung, sondern auch weitere Projekte wie das Programm zur Behandlung von Ko-Infektionen, oder auch das Programm zur Vermeidung von Mutter-zu-Kind-Übertragung. Zusätzlich werden die Kosten für Weiterbildungskurse des Personals des Aids-Zentrums übernommen und die Renovierung des Gebäudes wurde ebenso von Global Fund bezahlt. Den Patienten entstehen also keine Kosten für die Behandlung oder den Aufenthalt an sich, jedoch müssen bei einem stationären Aufenthalt die Mahlzeiten von Angehörigen gebracht werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Drogensucht
Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen. Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt. Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein, als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution.
Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens. Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, Kutaisi, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti. Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi. Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,
20.05.2005)
IOM Wien führt in Georgien ein Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration durch (AVRR - Assisted Voluntary Return and Reintegration), dieses steht folgenden Personengruppen offen: Georgischen Asylwerbern; Asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Georgiern; Nicht bzw. nicht mehr aufenthaltsberechtigten Georgiern. Die im Rahmen dieses Projekts möglichen Unterstützungsleistungen von IOM sind folgende:
Organisation der Rückreise und Kauf der Flugtickets; Unterstützung am Flughafen in Österreich; bei Bedarf Abholung und weiterführender Transport bis zum endgültigen Ziel; bei Bedarf medizinische Versorgung während der Reise.
Folgende Reintegrationsmaßnahmen in Sachleistungen im Wert von bis zu 2.500 Euro sind möglich: Aus- und Weiterbildungsangebote;
Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen;
Arbeitsvermittlung und Lohnsubstitution. Zusätzlich können Projektbegünstigte und ihre Angehörige Berufsberatung und Jobvermittlung in den diesbezüglichen Zentren von IOM in Anspruch nehmen.
Rückkehrende mit besonderen Bedürfnissen (z.B. bei gesundheitlichen Beschweren, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige) können zusätzlich Unterstützung in Anspruch nehmen.
(IOM Wien: Internationalen Workshop für RückkehrberaterInnen, Wien am 17. und
18.11.2011 / IOM: Informationsbroschüre: Georgien - Unterstützung der Freiwilligen
Rückkehr und Reintegration, ohne Datum)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf der unbedenklichen, im Sachverhalt näher angeführten georgischen Geburtsurkunde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basieren auf dem georgischen Staatsbürgerschaftsgesetz sowie dem Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige sind.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Die für die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seitens des erkennenden Senates herangezogenen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 2. August 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 2. August 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat hat die (vertretene) Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat hat die (vertretene) Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gemäß Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gemäß Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen.Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist.
Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren ihrer Mutter iSd Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren ihrer Mutter iSd Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Asylverfahren sind zudem keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und dieser gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
22.11.2012