RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0045

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bejahung der objektiven Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten (hier: Eisenbahnschwellen) ist, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und ihre Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Eisenbahnschwellen fallen als Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppe angehören, in den Auffangtatbestand Q 16 des Anhanges 1 AWG 2002 (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070045.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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