TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/19 A2 416415-2/2011

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 416.415-2/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 09 10.777-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 09 10.777-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein im 20. Lebensjahr stehender Staatsbürger von Gambia, brachte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2009 ein. Hiezu erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung am folgenden Tag vor dem Bezirkspolizeikommando Baden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Vater im gambischen Geheimdienst gearbeitet hätte, jedoch gleichzeitig oppositionell tätig gewesen sei. Dieser wäre dann verraten und verprügelt worden und aufgrund der Verletzungen verstorben. Der Beschwerdeführer würde den Täter kennen und sei daher auch bedroht.

Am 05.02.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Folge - nach Zulassung seines Verfahrens - in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er führte zu seinen Fluchtgründen aus, sein Vater wäre Anfang August 2009 festgenommen worden. Nach der Entlassung aus der fünftägigen Haft wäre er schwer verletzt worden. Er wäre dann im Krankenhaus verstorben. Eine Woche nach dem Begräbnis des Vaters hätte der Beschwerdeführer den Soldaten auf der Straße gesehen, welcher seinen Vater angezeigt hätte. Jener hätte in der Folge den Beschwerdeführer und seine Mutter provoziert. Der Soldat hätte dann nach einem Wortwechsel den Beschwerdeführer verletzt und ihn auch verhaften wollen. Danach hätte der Beschwerdeführer den Soldaten mit einer Glasflasche geschlagen und wäre er weggelaufen. Dann hätte man ihn verhaften wollen. Der Beschwerdeführer führte aus, sein Vater trage den Namen XXXX. Dieser habe beim gambischen Geheimdienst gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus einer "UDP-Familie". Seine Mutter kenne den Vorsitzenden der UDP, Rechtsanwalt Darboe. Der Beschwerdeführer fertigte im Zuge dieser Einvernahme Skizzen an.Am 05.02.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Folge - nach Zulassung seines Verfahrens - in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er führte zu seinen Fluchtgründen aus, sein Vater wäre Anfang August 2009 festgenommen worden. Nach der Entlassung aus der fünftägigen Haft wäre er schwer verletzt worden. Er wäre dann im Krankenhaus verstorben. Eine Woche nach dem Begräbnis des Vaters hätte der Beschwerdeführer den Soldaten auf der Straße gesehen, welcher seinen Vater angezeigt hätte. Jener hätte in der Folge den Beschwerdeführer und seine Mutter provoziert. Der Soldat hätte dann nach einem Wortwechsel den Beschwerdeführer verletzt und ihn auch verhaften wollen. Danach hätte der Beschwerdeführer den Soldaten mit einer Glasflasche geschlagen und wäre er weggelaufen. Dann hätte man ihn verhaften wollen. Der Beschwerdeführer führte aus, sein Vater trage den Namen römisch 40 . Dieser habe beim gambischen Geheimdienst gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus einer "UDP-Familie". Seine Mutter kenne den Vorsitzenden der UDP, Rechtsanwalt Darboe. Der Beschwerdeführer fertigte im Zuge dieser Einvernahme Skizzen an.

Die damals verfahrensführende Referentin des Bundesasylamtes stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, um die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort zu verifizieren. Diese Anfrage wurde dann im Wege der österreichischen Botschaft für den Senegal durch einen für den Honorarkonsul Österreichs in Gambia tätigen Vertrauensanwalt beantwortet. Die Antwort dieses Vertrauensanwaltes wurde am 22.03.2010 an den Honorarkonsul der Republik Österreich in Banjul übermittelt. Einleitend ist darin ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt versucht hätte, das Haus in XXXX, welches der Asylwerber angegeben hätte, zu finden, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Vertrauensanwalt hätte nur eine spärliche grobe Landkarte gehabt. Es sollten zumindest Nachbarn des betreffenden Grundstücks für zukünftige Anfragen angegeben seien.Die damals verfahrensführende Referentin des Bundesasylamtes stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, um die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort zu verifizieren. Diese Anfrage wurde dann im Wege der österreichischen Botschaft für den Senegal durch einen für den Honorarkonsul Österreichs in Gambia tätigen Vertrauensanwalt beantwortet. Die Antwort dieses Vertrauensanwaltes wurde am 22.03.2010 an den Honorarkonsul der Republik Österreich in Banjul übermittelt. Einleitend ist darin ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt versucht hätte, das Haus in römisch 40 , welches der Asylwerber angegeben hätte, zu finden, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Vertrauensanwalt hätte nur eine spärliche grobe Landkarte gehabt. Es sollten zumindest Nachbarn des betreffenden Grundstücks für zukünftige Anfragen angegeben seien.

Der Vertrauensanwalt hätte aber zufällig den Führer der UDP, welcher auch Anwalt sei, vor Gericht gesehen. Dieser hätte ihm mitgeteilt, dass er den Vater des Asylwerbers nicht gekannt hätte; dieser wäre auch nicht sein Freund gewesen. Auch kenne er die Mutter des Beschwerdeführers nicht.

Informationen über die Tätigkeit von XXXX könne der Vertrauensanwalt nicht einholen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem gambischen Geheimdienst seien naturgemäß "secretive". Eine Bestätigung für den Tod des Vaters des Beschwerdeführers in einem Spital in Gambia hätte der Vertrauensanwalt nicht erlangen können. Auch einen vom Beschwerdeführer angegebenen jugendlichen Freund hätte der Vertrauensanwalt nicht lokalisieren können. Es wurde schließlich angeführt, dass es nützlich gewesen wäre die Namen der Eltern dieses Jugendlichen oder seiner Obsorgeberechtigten und deren Wohnort zu kennen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hätte der Vertrauensanwalt nicht finden können.Informationen über die Tätigkeit von römisch 40 könne der Vertrauensanwalt nicht einholen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem gambischen Geheimdienst seien naturgemäß "secretive". Eine Bestätigung für den Tod des Vaters des Beschwerdeführers in einem Spital in Gambia hätte der Vertrauensanwalt nicht erlangen können. Auch einen vom Beschwerdeführer angegebenen jugendlichen Freund hätte der Vertrauensanwalt nicht lokalisieren können. Es wurde schließlich angeführt, dass es nützlich gewesen wäre die Namen der Eltern dieses Jugendlichen oder seiner Obsorgeberechtigten und deren Wohnort zu kennen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hätte der Vertrauensanwalt nicht finden können.

Das Erhebungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer in einer weiteren (kurzen) Einvernahme am 28.04.2010 vorgehalten und nahm er dazu kritisch Stellung.

Am 05.10.2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit einer anderen als der bisherigen Referentin der Verwaltungsbehörde. Eine Erklärung für diesen Umstand war dem Verwaltungsakt (zunächst) nicht zu entnehmen. In dieser Einvernahme wurde insbesondere die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich besprochen. Zu seinen bisherigen Fluchtgründen wolle er nichts hinzufügen. Er habe aber auch keine Nachricht mehr von seiner Mutter. Diese lebe mit dem kleinen Bruder des Beschwerdeführers in Gambia. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia würde man ihn einsperren, weil er den Soldaten, der seinen Vater angezeigt hätte, mit einem Messer verletzt hätte, er glaube dieser Soldat sei verstorben.

Dem Beschwerdeführer wurde auch die Frage gestellt, ob er damit einverstanden sei, dass die Verwaltungsbehörde beim Roten Kreuz Anfragen im Zusammenhang mit seinen Familienmitgliedern stelle. Diese Frage wurde bejaht.

Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass die Aussage, dass Darboe seine Familie nicht kenne, nichts bedeute. Es könne sein, dass Darboe Angst gehabt hätte. Es gäbe viele Politiker, welche ihre eigenen Anhänger nicht mit Namen oder am Gesicht erkennen könnten.

Die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin der Stadt XXXX brachte am 19.10.2010 noch eine Stellungnahme bei der Verwaltungsbehörde zu den Länderfeststellungen ein. Hierin wird auf die kritische Menschenrechtssituation in Gambia hingewiesen.Die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin der Stadt römisch 40 brachte am 19.10.2010 noch eine Stellungnahme bei der Verwaltungsbehörde zu den Länderfeststellungen ein. Hierin wird auf die kritische Menschenrechtssituation in Gambia hingewiesen.

Mit (erstem) Bescheid vom 28.10.2010, Zl. 09 10.777-BAI, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Unter den Feststellungen zu Gambia wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert hätte. Staatliche Organe nähmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft, wobei die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Im Zusammenhang mit der Rückkehr von Minderjährigen wurde auf SOS Kinderdörfer hingewiesen. Im Übrigen werde die Kinderwohlfahrt staatlich gefördert. Die binnenwirtschaftliche Lage habe sich verbessert, die Lebensbedingungen der Bevölkerung seien aber schlecht.Mit (erstem) Bescheid vom 28.10.2010, Zl. 09 10.777-BAI, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Unter den Feststellungen zu Gambia wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert hätte. Staatliche Organe nähmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft, wobei die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Im Zusammenhang mit der Rückkehr von Minderjährigen wurde auf SOS Kinderdörfer hingewiesen. Im Übrigen werde die Kinderwohlfahrt staatlich gefördert. Die binnenwirtschaftliche Lage habe sich verbessert, die Lebensbedingungen der Bevölkerung seien aber schlecht.

Beweiswürdigend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dazu wurde zunächst auf Widersprüchlichkeiten zwischen der Erstbefragung und den späteren Einvernahmen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hätte zwar gesagt, bei der Ersteinvernahme wäre ein Dolmetscher anwesend gewesen, der die Sprache Bambara gesprochen hätte und er hätte dies nicht so gut verstanden, dem sei aber entgegen zu halten, dass die Befragung in der Sprache Mandingo stattgefunden hätte und auch ein Rechtsberater anwesend gewesen sei. Hinzu komme aber, dass die Erhebungen des Vertrauensanwaltes des Honorarkonsuls in Gambia die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht bestätigen hätten können. Auch die Zweifel an diesen Erhebungsergebnissen seien nicht überzeugend. Es handle sich einerseits um eine rechtskundige Person in Gambia, die bestens mit den Gegebenheiten vertraut sei, andererseits wäre der Honorarkonsul ein österreichischer Beamter mit höherer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung mit entsprechender beruflicher Erfahrung, welcher sich bereits über einen erheblichen Zeitraum in Gambia aufhalte, somit mit den dortigen Verhältnissen besonders vertraut sei und andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation vorweise, um einschätzen zu können, ob der Vertrauensanwalt zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen in der Lage sei. Hätte der Honorarkonsul Zweifel an den Ermittlungsergebnissen, beziehungsweise an der Art der Erhebungen, wäre davon auszugehen, dass derartige Erhebungen unverzüglich eingestellt worden wären. Dass es sich um schlüssige und nachvollziehbare Erhebungen handle, werde auch dadurch deutlich, dass der Vertrauensanwalt mitgeteilt hätte, dass bestimmte Umstände wie die Lage des Hauses anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Skizze nicht aufgefunden werden hätten können. Der Vertrauensanwalt habe auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer habe in Gambia familiäre Anknüpfungspunkte und sei daher die Rückkehr zulässig. Der Umstand, dass das Rote Kreuz die Mutter nicht gefunden habe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Mutter nicht mehr in Gambia lebe. Mangels Glaubwürdigkeit könne daher kein Flüchtlingsstatus gewährt werden. Es sei auch kein subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen, der Beschwerdeführer wäre ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann. Zudem habe er, wie ausgeführt, familiäre Anknüpfungspunkte und leide auch an keiner lebensbedrohenden Krankheit. In Österreich hätte der Beschwerdeführer keine familiären Bezugspunkte. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers würden jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise überwiegen. Im Übrigen liege im Fall des Beschwerdeführers bereits eine strafrechtliche Verurteilung vor.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde. Es wurde gerügt, dass sowohl die an den Vertrauensanwalt gerichteten Fragen, als auch das Original der Antworten der gesetzlichen Vertretung nicht übermittelt worden wären. Es sei klar, dass Darboe Kontakte zum Geheimdienst nicht bestätigen wolle. Darboe sei ja selber in Gambia gefährdet. Unklar sei ferner, wen genau und wo der Vertrauensanwalt gefragt habe, ob der Vater des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Gleiches gelte sinngemäß für die Recherchen hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers im Spital. Letztlich habe der Vertrauensanwalt Fragen des Bundesasylamtes gar nicht beantwortet. Es sei daher unzulässig sich zentral auf dessen Auskünfte bei der Verneinung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stützen. Insgesamt sei auch das Kindeswohl in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend berücksichtigt worden.

2. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde der erwähnte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Rechtssache an die Verwaltungsinstanz zurückverwiesen, wobei begründend unter anderem wie folgt ausgeführt wurde:2. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde der erwähnte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Rechtssache an die Verwaltungsinstanz zurückverwiesen, wobei begründend unter anderem wie folgt ausgeführt wurde:

"Der Vertrauensanwalt hat in seiner ergänzenden Auskunft an den Asylgerichtshof selbst eingeräumt, dass für genauere Nachfragen etwa die Namen von mindestens drei Nachbarn des Anwesens des Beschwerdeführers beziehungsweise die Namen der Eltern beziehungsweise von Bezugspersonen seines Freundes erforderlich gewesen wären. Diese Anforderung für Anfragen an den Vertrauensanwalt des Honorarkonsuls für Gambia (spezifischer Informationen) musste dem Bundesasylamt spätestens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010 zu Zl. A2 413.471-1/2010/11E, betreffend dieselbe Außenstelle der Verwaltungsbehörde, bekannt sein.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der gesetzlichen Vertretung auch dahingehend Recht zu geben, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Anfragetext (es ist selbst aus dem Akt nicht nachvollziehbar, ob die vom Beschwerdeführer/seiner Vertretung angefertigten in Deutsch beschriebenen Skizzen in dieser Form übermittelt wurden) und die Originalbeantwortung des Vertrauensanwaltes nicht bereits im Verwaltungsverfahren dem Parteiengehör unterworfen worden waren, was eine entsprechende Diskussion der dazu allfälligerweise offenen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren ermöglicht hätte.

Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren, wenn möglich (Einvernahmen vom 28.04.2010 und 05.10.2010), dem Vertrauensanwalt derartige Informationen durch eine geeignete Befragung des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Basis einer diesbezüglich fundierteren Anfrage die Informationen zu erhalten versuchen kann, die erst eine abschließende und haltbare Beurteilung des Vorbringens erlauben und es damit nicht - wie aber im vorliegenden Fall - letztlich dann der Beschwerdeinstanz überlassen bleibt, bei irgendwelchen Zweifeln oder Unzulänglichkeiten selbst komplexe ergänzende Erhebungen zu veranlassen. Hier liegt also ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall, als letztlich die Anfrage an den Vertrauensanwalt, wie sich durch dessen eigene Aussage in der Beantwortung vom 22.03.2010 herausgestellt hat, qualifiziert unzureichend war.

Die sonstigen Argumente des Bundesasylamtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützen sich primär auf Unterschiede in den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den späteren Einvernahmen. Hiezu ist aber anzumerken, dass es sich letztlich nicht um fundamentale Differenzen in der Substanz der Gefährdungsbehauptung handelte und zweitens kann die Erstbefragung wegen der kursorischen Art der Befragung nicht als zentraler Vergleichsmaßstab für eine solche Argumentation herangezogen werden. Daraus folgt aber, dass die Verneinung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers primär gestützt auf die Auskunft der Staatendokumentation, beziehungsweise des Vertrauensanwaltes, reduziert wird und sich diese Auskunft wie eben dargestellt offenkundig nicht als hinreichend für diesen Zweck erwiesen hat. Im konkreten Fall kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aus dem Verwaltungsakt zeigt, dass der Beschwerdeführer eine medizinisch diagnostizierte Verletzung aufweist, die im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Geschehnissen in Gambia stehen kann. Auch in Hinblick auf die vom Bundesasylamt festgestellte tatsächliche Situation in Gambia kann ein Verfolgungsgeschehen, wie das vom Beschwerdeführer behauptete, durchaus als plausibel angesehen werden, beziehungsweise spricht die allgemeine Lage in Gambia nicht dagegen.

Der Asylgerichtshof übersieht hier keinesfalls, dass in verschiedenen Verfahren betreffend gambischer Staatsangehöriger bewusst unwahre Angaben über angebliche politische Verfolgung getätigt worden sind, dies entbindet aber das Bundesasylamt nicht eine korrekte und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen. In Ermangelung einer solchen erweisen sich aber auch die getroffenen Feststellungen als unzureichend, als sie ja nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingehen und Negativfeststellungen eben über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers oder dergleichen nicht hinreichend begründet sind, da sie, wie gesagt, in einem offenkundig mangelhaften Beweisverfahren zustande gekommen sind.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 idgF könnte es sich als Mangel erweisen, dass sich im Verwaltungsakt keine Erklärung dafür findet, warum die ursprünglich für das Verfahren zuständig gewesene Referentin der Außenstelle Linz, welche auch die Einvernahmen am 05.02.2010 und 28.04.2010 durchgeführt hatte, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt hat. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass zur Auskunft der Staatendokumentation am 28.04.2010 noch durch diese Referentin Parteiengehör gewahrt worden ist, dass aber dann im Verfahren beinahe 6 Monate bis zur letzten Einvernahme durch die nunmehr zuständige Referentin am 05.10.2010 vergangen sind, wobei für diese Vorgangsweise sich jedenfalls aus der Aktenlage keine Erklärung findet.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 idgF könnte es sich als Mangel erweisen, dass sich im Verwaltungsakt keine Erklärung dafür findet, warum die ursprünglich für das Verfahren zuständig gewesene Referentin der Außenstelle Linz, welche auch die Einvernahmen am 05.02.2010 und 28.04.2010 durchgeführt hatte, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt hat. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass zur Auskunft der Staatendokumentation am 28.04.2010 noch durch diese Referentin Parteiengehör gewahrt worden ist, dass aber dann im Verfahren beinahe 6 Monate bis zur letzten Einvernahme durch die nunmehr zuständige Referentin am 05.10.2010 vergangen sind, wobei für diese Vorgangsweise sich jedenfalls aus der Aktenlage keine Erklärung findet.

Unklar ist ferner, warum dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 05.10.2010 die Frage gestellt wurde, ob er einer Anfrage beim Roten Kreuz zustimmte, wenn diese gar nicht erfolgte.

Zusammengefasst hat das Bundesasylamt also nach Klärung der unter Punkt 3.1. angeführten Aspekte in einer neuerlichen Einvernahme den Beschwerdeführer umfassend zu befragen und insbesondere auch ein ergänzendes Tatsachensubstrat zu erlangen zu versuchen, damit eine zweite Befassung des Vertrauensanwaltes/eines Experten vor Ort möglich ist. Sollte neuerlich der Vertrauensanwalt des Honorarkonsuls in Banjul der österreichischen Botschaft in Senegal herangezogen werden, ist es auch angezeigt, ein kurzes Profil dieses Vertrauensanwaltes und seiner bisherigen Tätigkeit zu erstellen und dem Akt anzuschließen. Sollten neuerlich Skizzen oder dergleichen mit der Anfrage übermittelt werden, so wäre auch dafür Sorge zu tragen, dass die konkrete Anfrage aus dem Akt ersichtlich ist und klar ist, ob auf Deutsch verfasste Skizzen in der englischen Sprache übersetzt worden sind, beziehungsweise welche Fassung dann tatsächlich dem Vertrauensanwalt zur Verfügung gestellt wurde.

Im Zusammenhang mit dem Namen XXXX, dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers, wäre es ferner angebracht, Erwägungen hinsichtlich einer möglichen Namensgleichheit mit der Person anzustellen, die im Verfahren A2 317.434-1/2008 von einer Sachverständigen befragt worden ist. Der in diesem Verfahren aufgetretene XXXX hätte sich ja 2008 in London aufgehalten und handle es sich bei diesem um eine Person, welche in den Putsch 2006 verwickelt worden ist. Es erschiene in diesem Zusammenhang angezeigt, auszuschließen, dass es sich hier um dieselbe Person handelt. Natürlich könnte eine derartige Namensgleichheit auch indizieren, dass der Beschwerdeführer sich unwahrer Weise des Namens einer Person bedient, die tatsächlich Verfolgung in Gambia zu erleiden hat(te).Im Zusammenhang mit dem Namen römisch 40 , dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers, wäre es ferner angebracht, Erwägungen hinsichtlich einer möglichen Namensgleichheit mit der Person anzustellen, die im Verfahren A2 317.434-1/2008 von einer Sachverständigen befragt worden ist. Der in diesem Verfahren aufgetretene römisch 40 hätte sich ja 2008 in London aufgehalten und handle es sich bei diesem um eine Person, welche in den Putsch 2006 verwickelt worden ist. Es erschiene in diesem Zusammenhang angezeigt, auszuschließen, dass es sich hier um dieselbe Person handelt. Natürlich könnte eine derartige Namensgleichheit auch indizieren, dass der Beschwerdeführer sich unwahrer Weise des Namens einer Person bedient, die tatsächlich Verfolgung in Gambia zu erleiden hat(te).

Sohin war zusammengefasst die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, würden sich Fragen einer allfälligen politischen Motivation des Vorgehens gegen ihn (Unterstellung einer allfälligen staatsfeindlichen politischen Gesinnung) und des Bestehens einer sozialen Gruppe einer verfolgten Familie, welcher der Beschwerdeführer angehören könnte, stellen."

3. Am 21.02.2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin durch die entscheidungsbefugte Referentin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, noch immer Schwierigkeiten mit seiner Nase zu haben. Er hätte glaublich einen Operationstermin in sechs Monaten. Zum bisherigen Verfahrensablauf erklärte der Beschwerdeführer, man hätte im Protokoll geschrieben, er habe eine Flasche und einen Stein verwendet um einen Soldaten zu verletzen; tatsächlich hätte er nur eine Flasche benutzt um diesen zu schlagen. Abgesehen davon hätte er bei seinen bisherigen Einvernahmen den Dolmetscher immer einwandfrei verstanden; es sei auch alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.

Auf die Frage, ob sein Wohnort XXXX eine Stadt oder ein Dorf sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei eine kleine Stadt, eher ein Dorf. Er könne aber nicht einmal ungefähr sagen, wie viele Leute dort lebten. XXXX sei in der Nähe des Flughafens. Nachbarn wüssten in XXXX, wo man lebe. Es gebe dort keine Straßenbezeichnungen. Auf die Frage, wie man von seiner Wohnadresse zur Koranschule, welche er besucht habe, gelangen könne, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg gebe es eine Autoreifenreparaturwerkstatt, die jedoch keinen Name habe.Auf die Frage, ob sein Wohnort römisch 40 eine Stadt oder ein Dorf sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei eine kleine Stadt, eher ein Dorf. Er könne aber nicht einmal ungefähr sagen, wie viele Leute dort lebten. römisch 40 sei in der Nähe des Flughafens. Nachbarn wüssten in römisch 40 , wo man lebe. Es gebe dort keine Straßenbezeichnungen. Auf die Frage, wie man von seiner Wohnadresse zur Koranschule, welche er besucht habe, gelangen könne, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg gebe es eine Autoreifenreparaturwerkstatt, die jedoch keinen Name habe.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er am 05.02.2012 angegeben habe, von 1998 bis 2004 in XXXX als Kraftfahrzeugsmechanikergehilfe gearbeitet zu haben. Auf die Frage, wem diese Werkstatt gehöre, sagte der Beschwerdeführer, diese gehöre seinem Onkel XXXX. Er sage zu ihm jedoch XXXX XXXX.Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er am 05.02.2012 angegeben habe, von 1998 bis 2004 in römisch 40 als Kraftfahrzeugsmechanikergehilfe gearbeitet zu haben. Auf die Frage, wem diese Werkstatt gehöre, sagte der Beschwerdeführer, diese gehöre seinem Onkel römisch 40 . Er sage zu ihm jedoch römisch 40 römisch 40 .

Er wisse nicht wie alt sein Onkel sei. Dieser sei, bevor er weggegangen wäre, verstorben. Das wäre glaublich 2009 gewesen, er wisse aber nicht einmal den Monat. Der Beschwerdeführer wurde noch einmal gefragt, wo sich diese Werkstatt befand, auch in Relation zur Nähe des Hauses, beziehungsweise der Koranschule des Beschwerdeführers. Er antwortete darauf, XXXX sei groß, die Werkstatt wäre "bei einer Straße". XXXX habe mehrere Häuser, deren Namen er nicht kenne. Die Werkstatt sei bei der Straße, es gebe keine Häuser rundum die Werkstatt. Seit einem Jahr wäre er aber nicht dort gewesen. Als er dort gewesen sei, wäre nichts rundum die Werkstatt gewesen.Er wisse nicht wie alt sein Onkel sei. Dieser sei, bevor er weggegangen wäre, verstorben. Das wäre glaublich 2009 gewesen, er wisse aber nicht einmal den Monat. Der Beschwerdeführer wurde noch einmal gefragt, wo sich diese Werkstatt befand, auch in Relation zur Nähe des Hauses, beziehungsweise der Koranschule des Beschwerdeführers. Er antwortete darauf, römisch 40 sei groß, die Werkstatt wäre "bei einer Straße". römisch 40 habe mehrere Häuser, deren Namen er nicht kenne. Die Werkstatt sei bei der Straße, es gebe keine Häuser rundum die Werkstatt. Seit einem Jahr wäre er aber nicht dort gewesen. Als er dort gewesen sei, wäre nichts rundum die Werkstatt gewesen.

Auf entsprechende Frage führte der Beschwerdeführer an, dass zwischen 1998 und 2004 in der Werkstatt auch andere Leute, abgesehen von ihm und seinem Onkel, gearbeitet hätten. Er habe aber vergessen, wie diese hießen.

Die Leute in XXXX, führte der Beschwerdeführer fort, wüssten, wo diese Werkstatt sei. Er wisse aber nicht, ob sie noch immer bestehe. Sie habe weder Namen, noch Bezeichnung.Die Leute in römisch 40 , führte der Beschwerdeführer fort, wüssten, wo diese Werkstatt sei. Er wisse aber nicht, ob sie noch immer bestehe. Sie habe weder Namen, noch Bezeichnung.

Auf die Frage, wie der Bekannte geheißen hätte, bei dem der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise versteckt gehalten habe, antwortete der Beschwerde zunächst, er könne sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass er früher den Namen XXXX erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dies stimme. Jener hieße XXXX. Andere würden jenen auch XXXXnennen. Er hätte mit seiner Mutter zusammengelebt, deren Namen der Beschwerdeführer aber nicht kennen würde. Auch die Namen von dessen Geschwistern seien ihm nicht bekannt. Auf die Frage, woher er jenen Freund kennen würde, antwortete der Beschwerdeführer, jener wohne in der Gegend in der Nachbarschaft "ein bisschen weiter weg" von ihm zu Hause. Auf die Frage, wie die Nachbarn des Freundes hießen, antwortete der Beschwerdeführer, das Haus der Familie jenes Freundes hieße XXXX. Daneben lebte die Familie XXXX.Auf die Frage, wie der Bekannte geheißen hätte, bei dem der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise versteckt gehalten habe, antwortete der Beschwerde zunächst, er könne sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass er früher den Namen römisch 40 erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dies stimme. Jener hieße römisch 40 . Andere würden jenen auch XXXXnennen. Er hätte mit seiner Mutter zusammengelebt, deren Namen der Beschwerdeführer aber nicht kennen würde. Auch die Namen von dessen Geschwistern seien ihm nicht bekannt. Auf die Frage, woher er jenen Freund kennen würde, antwortete der Beschwerdeführer, jener wohne in der Gegend in der Nachbarschaft "ein bisschen weiter weg" von ihm zu Hause. Auf die Frage, wie die Nachbarn des Freundes hießen, antwortete der Beschwerdeführer, das Haus der Familie jenes Freundes hieße römisch 40 . Daneben lebte die Familie römisch 40 .

Auf die Frage, ob er noch andere Nachbarn kennen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er müsse überlegen. Er könne sich nicht mehr so genau an die Namen erinnern. Es kämen immer dieselben Fragen. Nach einem Jahr könne er sich nicht mehr so genau erinnern, dann fiele ihm wieder etwas ein, jetzt wisse er es aber nicht.

Der Beschwerdeführer wurde ersucht eine Skizze über seine Wohnverhältnisse in XXXX anzufertigen. Er erwiderte, diese Skizze werde nicht "so genau" seien.Der Beschwerdeführer wurde ersucht eine Skizze über seine Wohnverhältnisse in römisch 40 anzufertigen. Er erwiderte, diese Skizze werde nicht "so genau" seien.

Das Haus seiner Familie hieße XXXX. In der Nähe gebe es den Schrottplatz, dort würden Reifen repariert. Der Beschwerdeführer korrigierte sich, das sei kein Schrottplatz, das sei eine Autoreifenwerkstatt.Das Haus seiner Familie hieße römisch 40 . In der Nähe gebe es den Schrottplatz, dort würden Reifen repariert. Der Beschwerdeführer korrigierte sich, das sei kein Schrottplatz, das sei eine Autoreifenwerkstatt.

Auf das Ersuchen, er wolle angrenzende Nachbarn angeben, erwiderte der Beschwerdeführer, es gebe nichts. Gegenüber von ihnen gäbe es zwar Nachbarn, er würde aber diese Leute nicht kennen.

Auf der Seite, wo sich das Haus XXXX befände, gebe es zwei oder drei Häuser, er wisse aber nicht, wie diese Leute heißen würden. Hinter seinem eigenen Haus gebe es nichts.Auf der Seite, wo sich das Haus römisch 40 befände, gebe es zwei oder drei Häuser, er wisse aber nicht, wie diese Leute heißen würden. Hinter seinem eigenen Haus gebe es nichts.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Nachbarn jener Person kennen würde, die seinen Vater getötet haben sollen, gab der Beschwerdeführer an, jener wohne in der Nachbarschaft "weit entfernt" von ihnen zu Hause. Er wisse aber nicht den Namen dieser Person. Es gebe andere Nachbarhäuser, aber er hätte die Namen dieser Leute vergessen.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater wäre beerdigt worden. Er liege am XXXX begraben. Einen Tag nach seinem Tod sei er beerdigt worden.Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater wäre beerdigt worden. Er liege am römisch 40 begraben. Einen Tag nach seinem Tod sei er beerdigt worden.

Man habe ihnen nicht erlaubt die Leiche zu sehen. Ihm sei erzählt worden, dass der Körper des Vaters "zerfetzt" gewesen wäre. Er hätte von der Ferne gesehen, wie die Leiche zum Begräbnis getragen worden sei. Das Tuch, in welchem der Körper seines Vaters eingehüllt gewesen wäre, wäre voller Blut gewesen.

Seine Mutter und der jüngere Bruder seiner Mutter hätten den Leichnam des Vaters gesehen, den Kindern hätte man aber das nicht erlaubt. Auf die Frage, ob er eine Person kenne, die wie sein Vater den Namen XXXX führe, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Nein."Seine Mutter und der jüngere Bruder seiner Mutter hätten den Leichnam des Vaters gesehen, den Kindern hätte man aber das nicht erlaubt. Auf die Frage, ob er eine Person kenne, die wie sein Vater den Namen römisch 40 führe, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Nein."

Auf die Frage, ob jemand die Festnahme des Vaters gesehen habe, sagte der Beschwerdeführer, er wäre in jener Nacht dabei gewesen. Er hätte es gesehen, seine Mutter und sein kleiner Bruder. Sie seien nachts gekommen, er wisse nicht, er draußen gewesen sei, sie wären im Haus gewesen. Auf die Frage, wann sein Vater ungefähr festgenommen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht genau sagen zu können. Es sei vielleicht August/September 2009 gewesen. Er könne nicht genau sagen, wie lange nach der Festnahme der Vater freigelassen worden sei. Es wären aber zwei oder drei Tage gewesen.

Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Person, mit welcher er Probleme hätte, noch immer dort samt seiner Verwandtschaft sei.

Er hätte keine Familie mehr dort und würde umgebracht, kehrte er zurück. In Österreich hätte er nur seine Freundin und befände sich in Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs. Er lerne auch Schweißen im Zuge eines Praktikums, für welches er nicht bezahlt werde.

Auf Frage der seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung, wo sich die Koranschule konkret befände, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er aus dem Haus hinausginge, ginge er nach links. Dann befände sich die Reifenreparaturwerkstatt zirka zehn Minuten zu Fuß weiter weg. Später käme man auf eine große Straße, man müsse rechts gehen, "es sei weit". Man könne auch mit dem Auto hinfahren, er wäre in der Regel mit dem Auto mitgenommen worden. Von zu Hause bis zur Schule seien es zirka 20 bis 25 Minuten. Man sehe Straßenverkäufer an einer Stelle, danach gebe es nur noch Bäume.

Der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift.

In der Folge stellte das Bundesasylamt am 02.03.2011 im Wege der Staatendokumentation eine ergänzende Anfrage an die österreichische Botschaft in Dakar bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die erste Auskunft des Vertrauensanwaltes in gegenständlicher Angelegenheit wurde dargelegt, dass der Asylgerichtshof daran Mängel erkannt hätte. Insbesondere habe der Asylgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Vertrauensanwalt selbst angeführt habe, dass für genaue Recherchen die Namen von mindestens drei Nachbarn des Anwesens des Beschwerdeführers, beziehungsweise die Namen der Eltern, beziehungsweise Bezugspersonen von dessen Freund erforderlich gewesen wären. Ferner sei weder ersichtlich gewesen, welche konkreten Recherchen der Vertrauensanwalt unternommen habe, respektive welches Profil er hätte. Im Anschluss wurde die vorher referierte Einvernahme vom 21.02.2010 in den Grundzügen dargestellt. Der Beschwerdeführer habe auch die Namen von zwei Lehrern in Arabisch angegeben, welche in der Koranschule unterrichtet hätten.

Das Bundesasylamt fragte nunmehr erstens, ob anhand der ergänzenden Erläuterungen des Beschwerdeführers festgestellt werden könnte, wo sein Haus liege.

Ferner wurde gefragt, ob es in Gambia üblich wäre, dass die Dorfbewohner die Namen der eigenen Nachbarn nicht kennen würden.

Unter Frage 2 wurde der Vertrauensanwalt ersucht anzugeben, welche Recherchen er unternommen hätte, um das vorangegangene Auskunftsersuchen zu beantworten, insbesondere wie er feststellen hätte können, dass das Haus des Asylwerbers nicht auffindbar gewesen sei, dass es kein Spital mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen gebe und dass auch keine Sterbeurkunde oder Spitalseintragung bezüglich des Vaters existiere, ferner dass der Nachbar, beziehungsweise der Freund des Asylwerbers nicht auffindbar sei. Zu Frage 3 wurde ersucht einen kurzen anonymisierten Lebenslauf des Vertrauensanwaltes zu übermitteln. Unter Frage 4 wurde ergänzend um Auskunft ersucht, ob die vom Asylwerber angegebenen neuen Informationen überprüft werden könnten, etwa durch Befragung von Dorfbewohnern. Dem Ersuchen angeschlossen wurde die zuletzt angefertigte Skizze des Beschwerdeführers mit englischer Beschriftung, sowie der Zettel mit den zwei arabischen Namen seiner Lehrer in der Koranschule.

Am 03.03.2011 übermittelte das Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, den Schriftverkehr bezüglich des dortigen Auskunftsersuchens bezüglich des Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass das Rote Kreuz von Gambia ein Team nach Old und New XXXX in die Gegend des Flughafens entsandt hätte. In Old XXXX hätte keine Familie mit den Namen XXXX ermittelt werden können. In New XXXX gebe es zwar zwei Familien mit diesem Namen, doch wäre der Beschwerdeführer diesen Familien nicht bekannt.Am 03.03.2011 übermittelte das Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, den Schriftverkehr bezüglich des dortigen Auskunftsersuchens bezüglich des Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass das Rote Kreuz von Gambia ein Team nach Old und New römisch 40 in die Gegend des Flughafens entsandt hätte. In Old römisch 40 hätte keine Familie mit den Namen römisch 40 ermittelt werden können. In New römisch 40 gebe es zwar zwei Familien mit diesem Namen, doch wäre der Beschwerdeführer diesen Familien nicht bekannt.

Am 22.04.2011 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes die Anfragebeantwortung an die zuständige verfahrensführende Referentin der Außenstelle XXXX.Am 22.04.2011 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes die Anfragebeantwortung an die zuständige verfahrensführende Referentin der Außenstelle römisch 40 .

Diese stützt sich wiederum auf einen Bericht des für den österreichischen Honorarkonsul in Banjul tätigen Vertrauensanwaltes. Die österreichische Botschaft in Dakar betonte im Anschreiben, dass der Anwalt seit Jahren der Botschaft für Recherchen in Asylangelegenheiten zur Verfügung stehe. Er weise einen guten Einblick in die gambische Gesellschaft auf.

Das Originalschreiben jenes Vertrauensanwaltes an die österreichische Botschaft im Senegal ist im Akt enthalten und datiert vom 15.04.2011.

Hinsichtlich der Frage zur Familie des Beschwerdeführers gab der Vertrauensanwalt darin an, dass XXXX bestehe. Es handle sich bei beiden Örtlichkeiten um Städte, die kaum noch Dörfer genannt werden könnten.Hinsichtlich der Frage zur Familie des Beschwerdeführers gab der Vertrauensanwalt darin an, dass römisch 40 bestehe. Es handle sich bei beiden Örtlichkeiten um Städte, die kaum noch Dörfer genannt werden könnten.

Sowohl XXXX würden aber über eindeutig lokalisierbare Wahrzeichen verfügen. In Old XXXX gebe es den einzigen internationalen Flughafen von Gambia, eine wichtige Straße, die in das Landesinnere führe, eine Polizeistation, Armeebaracken und einen großen Marktplatz. In New XXXXgebe es eine bekannte Fußballakademie, eine Küstenstraße, die zu den Touristenresorts führe, einen großen Markt, eine große Wohnhausanlage, sowie eine Zahl von Straßen, die zu anderen Dörfern führten. Der dem Ersuchen angeschlossene Plan enthalte aber keine konkreten Hinweise auf diese bekannten Örtlichkeiten, es sei daher unmöglich, die Familie des Beschwerdeführers zu lokalisieren. Auch aufgrund der neuen Informationen des Beschwerdeführers sei es daher nicht möglich herauszufinden, wo sich dessen Haus befände. Es sei in Gambia "völlig ungewöhnlich", dass Bewohner ihre Nachbarn nicht kennen würden.Sowohl römisch 40 würden aber über eindeutig lokalisierbare Wahrzeichen verfügen. In Old römisch 40 gebe es den einzigen internationalen Flughafen von Gambia, eine wichtige Straße, die in das Landesinnere führe, eine Polizeistation, Armeebaracken und einen großen Marktplatz. In New XXXXgebe es eine bekannte Fußballakademie, eine Küstenstraße, die zu den Touristenresorts führe, einen großen Markt, eine große Wohnhausanlage, sowie eine Zahl von Straßen, die zu anderen Dörfern führten. Der dem Ersuchen angeschlossene Plan enthalte aber keine konkreten Hinweise auf diese bekannten Örtlichkeiten, es sei daher unmöglich, die Familie des Beschwerdeführers zu lokalisieren. Auch aufgrund der neuen Informationen des Beschwerdeführers sei es daher nicht möglich herauszufinden, wo sich dessen Haus befände. Es sei in Gambia "völlig ungewöhnlich", dass Bewohner ihre Nachbarn nicht kennen würden.

Unbeschadet dessen hätte er jedoch versucht, Ortsvorsteher und Personen auf Märkten, beziehungsweise Reperaturwerkstätten, zu kontaktieren und nach dem Beschwerdeführer zu fragen. Dies hätte aber keinen Erfolg gebracht.

Der Vertrauensanwalt bestätigte, dass es kein Spital mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen gebe.

Zu seiner eigenen Person führte er aus, dass er ein erfahrener Rechtsanwalt sei, der zu keiner bestimmten Firma gehörte. Er engagiere vertrauenswürdige Privatpersonen um Fragen zu stellen und Recherchen durchzuführen. Er wäre für über 20 Jahre unter anderem für XXXX international tätig gewesen.Zu seiner eigenen Person führte er aus, dass er ein erfahrener Rechtsanwalt sei, der zu keiner bestimmten Firma gehörte. Er engagiere vertrauenswürdige Privatpersonen um Fragen zu stellen und Recherchen durchzuführen. Er wäre für über 20 Jahre unter anderem für römisch 40 international tätig gewesen.

Zusammengefasst führte der Vertrauensanwalt aus, dass auch die neuesten Angaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden hätten können. Die (von ihm genannte) namenlose Koranschule, ebenso wie die Autoreparaturwerkstatt und Verkaufsstände für Fisch und Gemüse könnten ohne genaue Ortsangaben nicht lokalisiert werden. Oft seien das nur temporäre Einrichtungen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Mobiltelefonnummern genannt.

Es wären verschiedene Personen in Autoreparaturwerkstätten in XXXX gefragt worden und niemand hätte den Asylwerber, seine Familie oder seinen angeblichen Onkel XXXX, beziehungsweise XXXX gekannt.Es wären verschiedene Personen in Autoreparaturwerkstätten in römisch 40 gefragt worden und niemand hätte den Asylwerber, seine Familie oder seinen angeblichen Onkel römisch 40 , beziehungsweise römisch 40 gekannt.

Die vom Beschwerdeführer handschriftlich angeführten arabischen Namen ergäben keinen Sinn.

Am 29.04.2011 hielt das Bundesasylamt Rücksprache beim Roten Kreuz, ob der Beschwerdeführer dort die Adresse seiner Mutter angegeben habe, hierbei wurde in Erfahrung gebracht, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am 10.05.2011 die Information eingeholt, dass er am 03.08.2011 in ein näher genanntes Krankenhaus in XXXX aufgenommen werden solle. Die Operation fände dann am nächsten Tag statt. Es solle sich um eine Operation der Nasenscheidewand handeln, damit der Beschwerdeführer wieder besser Luft bekäme. Diese Operation könne nicht als lebensbedrohlich angesehen werden.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am 10.05.2011 die Information eingeholt, dass er am 03.08.2011 in ein näher genanntes Krankenhaus in römisch 40 aufgenommen werden solle. Die Operation fände dann am nächsten Tag statt. Es solle sich um eine Operation der Nasenscheidewand handeln, damit der Beschwerdeführer wieder besser Luft bekäme. Diese Operation könne nicht als lebensbedrohlich angesehen werden.

Am 11.05.2011 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor der entscheidungsbefugten Referentin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz statt; wiederum in Gegenwart der seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers.

Zum Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte Halsschmerzen, könne aber die Einvernahme durchführen. Es stimme, dass seine geplante Operation an der Nasenscheidewand nicht lebensbedrohlich sei, seine Nase wäre gebrochen und tue ihm weh.

Neuerlich befragt, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher immer richtig verstanden hätte, gab er an, er verstehe alles, den heute anwesenden Dolmetscher hätte er in den Einvernahmen immer verstanden. In Traiskirchen [gemeint: bei der Erstbefragung] wäre aber ein Dolmetscher gewesen, der mit ihm nicht Mandingo gesprochen hätte, sondern Mandingo-Mori. Dort gäbe es im Einvernahmeprotokoll Sachen, die man verwechselt hätte. Dort stünde "Stein und Messer", er hätte aber nur "Flasche" gesagt.

Befragt, ob er Dokumente vorlegen könnte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Wien jemanden getroffen, der seine Familie gekannt hätte. Diese Person habe zu ihm gesagt, seine Mutter wäre verstorben, was ihm Angst gemacht hätte. Er hätte diesem Mann nicht vertraut.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit den ergänzenden Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Senegal konfrontiert.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wisse nicht, warum sein Zuhause nicht gefunden worden sei. Er hätte kein Vertrauen zu diesem Anwalt, das seien Leute, die mit der Regierung zusammenarbeiteten. Sein Onkel arbeite sehr wohl in Gambia und die Leute würden ihn kennen. Er wäre zwar verstorben, man kenne ihn aber. Er glaube alles nicht, was der Anwalt sage. Die Leute in Gambia bezeichneten das von ihm angegebene Krankenhaus tatsächlich so, wie er gesagt habe. Es gebe vielleicht einen anderen englischen Namen. Er hätte die Namen seiner Lehrer in arabischer Sprache so aufgeschrieben, wie er sie gelernt hätte.

Zum Anfrageergebnis des Roten Kreuzes führte der Beschwerdeführer aus, er kenne die Bezeichnungen XXXX selbst nicht, vielleicht seien das neue Namen. Er hätte auch nicht gesagt, dass er die beiden vom Roten Kreuz angetroffenen Familien mit den Namen XXXX kenne.Zum Anfrageergebnis des Roten Kreuzes führte der Beschwerdeführer aus, er kenne die Bezeichnungen römisch 40 selbst nicht, vielleicht seien das neue Namen. Er hätte auch nicht gesagt, dass er die beiden vom Roten Kreuz angetroffenen Familien mit den Namen römisch 40 kenne.

Auf die Frage, ob er zu seinem Asylverfahren ergänzendes Vorbringen erstatten wolle, führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich "jetzt erinnern", dass es Leute gebe, die der Präsident schicke, um andere zu töten. Diese würden als "Black Scorpion" bezeichnet. Jene Leute hätten seinen Vater geholt, er wisse nicht, ob die "Black Scorpions" mit dem NIA [gemeint: dem gambischen Geheimdienst] zusammenarbeiteten.

Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er jetzt nach Gambia zurückkehrte, sagte der Beschwerdeführer, dass die Leute, mit denen er Schwierigkeiten gehabt hätte, und die Person, die er verletzt habe, ihn in Gefahr bringen würden, man könnte ihn töten.

Auf die Frage nach seinen familiären oder privaten Verhältnisse in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, es habe sich nichts verändert. Er sei noch immer mit seiner Freundin zusammen. Ab und zu besuche er die Eltern seiner Freundin, er könne mit diesen sprechen, das helfe ihm. Die Mutter seiner Freundin sei behindert, er bleibe ab und zu länger um ihr zu helfen. Seine Freundin habe zwei ältere Brüder, diese lebten aber nicht zu Hause.

Sie gehe studieren und wenn sie das tue, kümmere er sich um ihre Mutter. Er putze, kehre den Boden und sauge den Staub. Er koche auch ab und zu. Er kümmere sich meistens jedes Wochenende, wenn er frei habe gehe er auch öfters hin.

Die Brüder der Freundin kämen zwar um ihre Mutter zu besuchen, sie würden ihr aber nicht helfen. Sie sitze im Rollstuhl, sie sei von der Hüfte weg gelähmt.

Er befände sich in Österreich in Grundversorgung. Berufstätig sei er nicht, jedoch in Ausbildung.

Die gesetzliche Vertretung ersuchte in weiterer Folge um Aushändigung der vollständigen Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Dakar, sowie der zugrundeliegenden Anfrage. Das Bundesasylamt übermittelte in Hinblick auf Vertraulichkeitserwägungen diese ohne Namensnennung des Vertrauensanwaltes; inhaltlich sind keine relevanten Teile ausgenommen.

Die seinerzeitige gesetzliche Vertretung nahm hiezu mit Schriftsatz vom 20.05.2011 Stellung.

Es könne den Dokumenten wieder nicht entnommen werden, wer die Person des Vertrauensanwaltes sei, welchen Beruf er ausübe und ob er definitiv Rechtswissenschaft studiert habe, beziehungswiese dem Beruf des Rechtsanwaltes tatsächlich nachgehe.

Es könne somit nur vermutet werden, dass derselbe Vertrauensanwalt auch früher in dem Fall agiert habe.

Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass der Vertrauensanwalt offenbar Personen seines Vertrauens aussuche, Fragen stellen und vor Ort recherchiere. Es sei nicht klar, wer diese Person seien. Es müsse auch immer mit "Korruption" gerechnet werden. All das sei nicht klar.

Die vom Beschwerdeführer genannte Krankenstation existiere sehr wohl. Der Vertrauensanwalt hätte also dort nach den Sterbedokumenten suchen müssen. Es sei aber letztlich in diesem Kontext auch nicht klar, ob es überhaupt solche Dokumente gebe, beziehungsweise alle Verstorbenen überhaupt behördlich registriert würden.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.05.2011 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.05.2011 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er sei aber Staatsangehöriger Gambias und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an.

Er leide an keiner psychischen Erkrankung und auch sonst an keinem lebensbedrohlichen Krankheitszustand. Es wäre eine Operation der Nasenscheidewand geplant.

Ferner werde festgestellt, dass der Führer der UDP (Rechtsanwalt Darboe) den Vater des Beschwerdeführers nicht kennen würde und auch nicht sein Freund gewesen wäre. Jenem sei auch die Mutter des Beschwerdeführers unbekannt.

In Banjul gebe es kein Spital mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen. Eine Bettenstation im XXXX trage aber im Volksmund diese Bezeichnung.In Banjul gebe es kein Spital mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen. Eine Bettenstation im römisch 40 trage aber im Volksmund diese Bezeichnung.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers beim nationalen gambischen Geheimdienst gearbeitet hätte. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Vater den Führer der UDP unterstützt habe und deshalb mitgenommen und geschlagen worden sei, respektive aufgrund der erlittenen Verletzungen gestorben wäre.

Es könne schließlich auch nicht festgestellt werden, dass ein Soldat, der den Vater des Beschwerdeführers angezeigt habe, den Beschwerdeführer später geschlagen hätte und dass er jenen mit einer leeren Glasflasche verletzt habe.

Der Beschwerdeführer sei somit in Gambia weder einer Verfolgung, noch einer Bedrohung ausgesetzt (gewesen). Er wäre ein junger, gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr bestreiten könne.

Familienangehörige lebten in Gambia. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach.

Hinsichtlich der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe wurde näherhin wie folgt ausgeführt:

Es gebe verschiedene Divergenzen im Vorbringen des Beschwerdeführers, denen in einer Gesamtschau Bedeutung zukäme.

So hätte er im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, sein Vater habe im gambischen Geheimdienst gearbeitet, sich jedoch bei der UDP beteiligt. Ein "Arbeitskollege" des Vaters hätte ihn dann verraten und verprügelt. Ein paar Tage später wäre er verstorben.

Der Beschwerdeführer hätte den Täter gekannt, ihn wegen des Todes des Vaters angesprochen, darauf hätte der Täter den Beschwerdeführer mitnehmen und vermutlich töten wollen.

Bei der ersten Einvernahme in Linz habe der Beschwerdeführer zwar damit übereinstimmend ausgeführt, sein Vater habe beim Geheimdienst gearbeitet und Herrn Darboe unterstützt, ansonsten hätte es aber Ungereimtheiten gegeben.

Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass der Anzeiger ein Soldat sei, der in der Wohngegend des Vaters gelebt habe, weil der Vater Herrn Darboe vor drohenden Verhaftungen gewarnt hätte. Ungefähr fünf Tage nach der Festnahme wäre der Vater schwer verletzt nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten den Vater dann ins Krankenhaus gebracht, wo er während einer Operation verstorben sei. Etwa eine Woche nach dem Begräbnis des Vaters hätte der für die Festnahme verantwortliche Soldat den Beschwerdeführer provoziert, es sei zu einem Streit gekommen, der Soldat hätte den Beschwerdeführer auf die Nase geschlagen, dieser wäre dabei auf den Boden gefallen, aus Wut habe er anschließend eine leere Glasflasche dem Soldat in den Nacken geschlagen. Daraufhin wäre er zu einem Freund namens XXXX geflüchtet.Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass der Anzeiger ein Soldat sei, der in der Wohngegend des Vaters gelebt habe, weil der Vater Herrn Darboe vor drohenden Verhaftungen gewarnt hätte. Ungefähr fünf Tage nach der Festnahme wäre der Vater schwer verletzt nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten den Vater dann ins Krankenhaus gebracht, wo er während einer Operation verstorben sei. Etwa eine Woche nach dem Begräbnis des Vaters hätte der für die Festnahme verantwortliche Soldat den Beschwerdeführer provoziert, es sei zu einem Streit gekommen, der Soldat hätte den Beschwerdeführer auf die Nase geschlagen, dieser wäre dabei auf den Boden gefallen, aus Wut habe er anschließend eine leere Glasflasche dem Soldat in den Nacken geschlagen. Daraufhin wäre er zu einem Freund namens römisch 40 geflüchtet.

Die Widersprüche zwischen Erstbefragung und der ersten Einvernahme wären zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Auch bei der Erstbefragung hätte der Dolmetscher die Sprache Mandingo verwendet. Es sei auch ein Rechtsberater anwesend gewesen.

Wäre es tatsächlich zu den behaupteten Verständigungsproblemen in der Erstbefragung gekommen, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer dies dem anwesenden Rechtsberater mitgeteilt habe; tatsächlich wäre ausdrücklich protokolliert, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe.

Hinzu komme, dass sich aus den Ausführungen des Vertrauensanwaltes ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit angegeben hätte.

Die Zweifel der gesetzlichen Vertretung an dem Vertrauensanwalt seien nicht nachvollziehbar. Es sei in der Anfragebeantwortung explizit davon die Rede, dass jener ein Anwalt sei, damit könne nur ein Rechtsanwalt gemeint sein. Würde man den Namen des Rechtsanwaltes anführen, könnte jener Repressalien von Verwandten des Antragstellers ausgesetzt sein.

Die ergänzenden Ausführungen der Staatendokumentation, beziehungsweise des Vertrauensanwaltes zu seiner Person stellten in ihrer Gesamtheit sinngemäß ein ausreichendes Profil dar.

"Selbstverständlich" sei derselbe Vertrauensanwalt eingesetzt gewesen. Würden von Seiten der österreichischen Botschaft Zweifel an den Ermittlungsergebnissen, beziehungsweise an der Art der Erhebungen bestehen, wäre im Übrigen davon auszugehen, dass derartige Erhebungen unverzüglich eingestellt würden.

Ferner habe der Vertrauensanwalt auch kein persönliches Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens.

Im Einzelnen wurde erwogen, dass relevant sei, dass der Führer der UDP den Vater des Beschwerdeführers nicht kenne. Hierbei sei zu beachten, dass laut dem Erhebungsbericht Herr Darboe sehr willig gewesen wäre, dem Vertrauensanwalt Informationen zu geben. Warum ein Rechtsanwalt seinem Kollegen eine nicht tatsachengetreue Auskunft erteilen solle, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn der Vertrauensanwalt doch nicht als "staatliche Einrichtung" Gambias anzusehen sei und Herr Darboe diesen auch fast jeden Tag am Gericht sehe.

Zu Lasten des Beschwerdeführers sei weiterhin zu werten, dass, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden sei, seine geographischen Angaben weiterhin so ungenau geblieben wären, dass sie nicht verifiziert werden hätten können. Dass er Nachbarn nicht kennen würde, sei unschlüssig.

Hervorzuheben sei, dass auch Dorfälteste und verschiedene Personen bei Reparaturwerkstätten und Märkten befragt worden seien.

Das Rote Kreuz habe gleichfalls konkret nach dem Onkel des Beschwerdeführers gesucht und auch auf diesem Weg hätten sich keinerlei Ergebnisse hinsichtlich irgendwelcher Familienangehöriger des Beschwerdeführers gezeitigt.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es keinen Zusammenhang zwischen Beschwerdeführer und einer Person namens XXXX gebe, welche der Asylgerichtshof erwähnt habe. Die anfangs für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig gewesene Referentin des Bundesasylamtes arbeite im Übrigen nicht mehr dort.Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es keinen Zusammenhang zwischen Beschwerdeführer und einer Person namens römisch 40 gebe, welche der Asylgerichtshof erwähnt habe. Die anfangs für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig gewesene Referentin des Bundesasylamtes arbeite im Übrigen nicht mehr dort.

Im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde betont, dass er offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia verschleiere. Mangels glaubwürdigen Vortrags sei daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es gebe in Gambia auch keine Situation allgemeiner willkürlicher Gewalt.

Zur Ausweisung wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich befände. Er kümmere sich zwar um die Mutter seiner Freundin, diese wäre aber offensichtlich in den übrigen Aktivitäten des täglichen Lebens nicht auf seine Betreuung und Hilfe angewiesen, da er sie ja nur ein paar Mal in der Woche besuche und die Mutter der Freundin ansonsten offenbar alleine auskäme.

Es lege somit keine derartige Beziehungsintensität vor, welche den Schluss zuließe, dass die Mutter der Freundin ohne seine Unterstützung ihr tägliches Leben nicht meistern könne.

Da für den Beschwerdeführer eine Reintegration in Gambia und das Führen eines Privatlebens auch in Gambia möglich wäre, sei das Führen des Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nur minder schützenswert und die Ausweisung des Beschwerdeführers daher zulässig.

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch die seinerzeitige gesetzliche Vertretung erhoben. In der Beschwerde würde eingangs wiederum kritisiert, dass keine hinreichen Informationen bezüglich des Vertrauensanwaltes und dessen konkreter Vorgangsweise vorlägen. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei daher weiter nicht nachvollziehbar.

Bezüglich der geplanten Operation des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt eigenmächtig ohne Zustimmung des Minderjährigen oder des Obsorgeträgers Informationen im Krankenhaus eingeholt. Das Bundesasylamt überprüfe somit offenbar Ausführungen des Jugendwohlfahrtsträgers, lasse aber nicht zu, dass seine eigenen Erhebungen (gemeint hier: jene des Vertrauensanwaltes) durch eine andere Behörde, nämlich den Magistrat der Stadt XXXX eingesehen würden.Bezüglich der geplanten Operation des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt eigenmächtig ohne Zustimmung des Minderjährigen oder des Obsorgeträgers Informationen im Krankenhaus eingeholt. Das Bundesasylamt überprüfe somit offenbar Ausführungen des Jugendwohlfahrtsträgers, lasse aber nicht zu, dass seine eigenen Erhebungen (gemeint hier: jene des Vertrauensanwaltes) durch eine andere Behörde, nämlich den Magistrat der Stadt römisch 40 eingesehen würden.

Es sei nicht nachvollziehbar, was die Aufgaben des Bundesasylamtes gefährden könnte, wenn es die Originalfragen und die Originalantworten zur Stellungnahme übermittle.

Der gesetzliche Vertreter wies darauf hin, dass der Minderjährige zum Zeitpunkt seiner letzten Einvernahme bereits eineinhalb Jahre in Österreich gewesen war und der Onkel schon 2009 verstorben wäre. Es wäre nicht angegeben worden, welche Werkstätten wo besucht worden seien. Es wäre auch nicht durch den Vertrauensanwalt ausgeführt worden, wer befragt worden sei und wo. Es wäre ferner noch immer nicht klar, warum der Vertrauensanwalt nicht in das Krankenhaus gegangen sei um eine Sterbeurkunde zu organisieren oder warum er nicht zumindest bekannt gegeben hätte, ob Registrierungen von Todesfällen üblich oder verpflichtet seien. Ungeklärt sei schließlich, wer die sprachkundigen Personen wären, die festgestellt hätten, dass das Arabisch des Beschwerdeführers nicht verständlich sei. Offenbar wäre nach den Koranlehrern des Beschwerdeführers nicht gesucht worden.

Da der Beschwerdeführer seine Mutter seit April 2010 suche, sei es nicht statthaft, wie es das Bundesasylamt aber tue, davon zu sprechen, dass jener über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia verfüge.

Die Menschenrechtslage habe sich in Gambia wesentlich verschlechtert und wäre daher der Beschwerdeführer gefährdet.

Sofern sich das Bundesasylamt auf Divergenzen in den Fluchtgründen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Einvernahmen berufe, sei zu entgegnen, dass Asylwerber nicht um Bedeutung und Umfang dieser Einvernahmen bei der Erstbefragung Bescheid wüssten. Rechtsberater würden nie Einwände zu Protokoll geben.

Im Übrigen sei auch das Wohl des Kindes nicht hinreichend beachtet worden.

Im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde dargelegt, dass der minderjährige Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse und einen Ausbildungskurs (Produktionsschule) besuche. Arbeiten dürfe er nicht, weil er sonst bestraft würde. Es sei ihm auch untersagt bei seiner Freundin zu wohnen, außer am Wochenende. Er wäre gut integriert und kümmere sich rührend um die Mutter seiner Freundin.

Abschließend wurde unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

6. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 16.06.2011.

Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit mit hiergerichtlicher Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 eine Rechtsberatung für das weitere asylgerichtliche Verfahren zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2011 zugestellt, der Rechtsberatungseinrichtung am 09.11.2011.

7. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 12.09.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte sich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

I. Hervorgehoben wird, dass der Asylgerichtshof in seiner ersten behebenden Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG folgende Aspekte des Verwaltungsverfahrens besonders gerügt hatte:römisch eins. Hervorgehoben wird, dass der Asylgerichtshof in seiner ersten behebenden Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG folgende Aspekte des Verwaltungsverfahrens besonders gerügt hatte:

1. Mängel der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes (schon hinsichtlich der Schlüssigkeit), der selbst ausgeführt hatte, für genauere Nachfragen benötige er Adressangaben/genaue Namen von Bezugspersonen des Beschwerdeführers

2. keine schwerwiegenden Differenzen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers erkennbar (Erstbefragung war nur kursorisch)

II.römisch zwei.

1. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte zunächst eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BAL am 21.02.2011, in der insbesondere versucht wurde (nur zum Teil erfolgreich; insbesondere konnten keine Nachbarn namentlich genannt werden), den BF zu genaueren überprüfbaren Angaben über die Verhältnisse in seinem Wohnort zu verhalten (es wurde auch eine Skizze angefertigt). Die gesetzliche Vertreterin des BF war anwesend. Darauf gestützt erfolgte eine - detaillierte - Anfrage an die ÖB Senegal zwecks Weiterleitung an den Vertrauensanwalt durch die Staatendokumentation.

2. Ein vom Beschwerdeführer veranlasster Suchantrag an das Rote Kreuz erbrachte nach Nachforschungen in XXXX (behauptetem Wohnort) keine Ergebnisse (As. 417 BAA).2. Ein vom Beschwerdeführer veranlasster Suchantrag an das Rote Kreuz erbrachte nach Nachforschungen in römisch 40 (behauptetem Wohnort) keine Ergebnisse (As. 417 BAA).

3. Der Vertrauensanwalt teilte am 15.04.2011 insbesondere folgendes mit:

(i) Die Angaben des BF, einschließlich die Skizze, seien ungeeignet gewesen, seine Angaben zu verifizieren. Es sei in Gambia höchst unüblich, dass man keine Namen von Nachbarn anführen könne. Auch andere befragte Personen (Alkalos, Arbeiter in Autoreparaturwerkstätten) hätten keine Kenntnisse über den Antragsteller. Allfälligerweise wären Mobiltelefonnummern nützlich. Vom BF niedergeschriebene Namen in arabischer Sprache ergäben keinen Sinn.

(ii) Er verfüge über längere Erfahrungen bei Recherchetätigkeiten wie gegenständlich angefragt.

4. Am 11.05.2011 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des BF vor dem BAL.

Der BF führte insbesondere aus, kein Vertrauen in die Arbeit des eingesetzten Anwaltes zu kennen.

Die Stadt XXXX erstattete am 20.05.2011 eine Stellungnahme; die vollständige Antwort des Vertrauensanwaltes sei nicht ausgehändigt worden und daher diese im Verfahren nicht zu verwenden (tatsächlich wurde der gesamte Inhalt der Anfragebeantwortung dem Parteiengehör unterworfen, lediglich ohne Namen und Adresse des Vertrauensanwaltes).Die Stadt römisch 40 erstattete am 20.05.2011 eine Stellungnahme; die vollständige Antwort des Vertrauensanwaltes sei nicht ausgehändigt worden und daher diese im Verfahren nicht zu verwenden (tatsächlich wurde der gesamte Inhalt der Anfragebeantwortung dem Parteiengehör unterworfen, lediglich ohne Namen und Adresse des Vertrauensanwaltes).

Es sei nicht klar, wen der Vertrauensanwalt befragt habe. Das vom BF genannte Krankenhaus existiere sehr wohl in Gambia (das BAA räumte im angefochtenen Bescheid ein, dass eine Bettenstation im XXXX im Volksmund so genannt werde, wie vom BF angeführt).Es sei nicht klar, wen der Vertrauensanwalt befragt habe. Das vom BF genannte Krankenhaus existiere sehr wohl in Gambia (das BAA räumte im angefochtenen Bescheid ein, dass eine Bettenstation im römisch 40 im Volksmund so genannt werde, wie vom BF angeführt).

III. Für den erkennenden Senat ergibt sich vorläufig:römisch drei. Für den erkennenden Senat ergibt sich vorläufig:

1. Die vom AsylGH im Vorerkenntnis angeführten Mängel sind jedenfalls so weit behoben, dass eine neuerliche Behebung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG nicht mehr in Betracht kommt; sofern die Beweiswürdigung sich jedoch weiterhin (auch) wesentlich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und spätere Einvernahmen stützt, ist entsprechend dem Vorerkenntnis eine solche Gewichtung nicht zulässig. Die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes sind zulässig und in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.1. Die vom AsylGH im Vorerkenntnis angeführten Mängel sind jedenfalls so weit behoben, dass eine neuerliche Behebung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht mehr in Betracht kommt; sofern die Beweiswürdigung sich jedoch weiterhin (auch) wesentlich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und spätere Einvernahmen stützt, ist entsprechend dem Vorerkenntnis eine solche Gewichtung nicht zulässig. Die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes sind zulässig und in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

2. Auch zur Klärung des Gesundheitszustandes und zu einer unmittelbaren Überprüfung der Glaubwürdigkeit des BF durch den erkennenden Senat war die gegenständliche Verhandlung anzuberaumen.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind vollkommen richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich kann mich ungefähr an die letzten Einvernahmen erinnern. Es war eigentlich alles okay. Nachher hat mir aber meine Freundin das Protokoll vorgelesen und musste ich feststellen, dass geschrieben stand, ich hätte jemanden mit dem Messer gestochen, aber es war mit einer zerbrochenen Flasche.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Die Nase ist geheilt, aber wenn es heiß wird, habe ich doch noch Schmerzen. Sonst habe ich keine gesundheitlichen Probleme.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe seit drei Jahren eine österreichische Freundin. Wir haben aber keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es gibt keine gemeinsamen Kinder. Über Heirat haben wir noch nicht gesprochen. Manchmal besuche ich sie. Die Mutter meiner Freundin ist gelähmt vom Bauch an. Ich helfe ihr im Haushalt, da sie ja nicht gehen kann, öffne ich die Fenster um zu lüften. Ich helfe auch im Garten.

Ich habe auch einen engeren österreichischen Freund aus XXXX. Dieser reist viel durch Afrika.Ich habe auch einen engeren österreichischen Freund aus römisch 40 . Dieser reist viel durch Afrika.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Früher habe ich viel Basketball gespielt, dann habe ich mir aber dabei die Hand gebrochen. Ich spiele fallweise Fußball. Wie gesagt helfe ich regelmäßig der Mutter meiner Freundin.

Ich besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs und ich verstehe schon ziemlich viel, was hier auf Deutsch gesprochen wird. Ich unterhalte mich auch mit meiner Freundin teilweise auf Deutsch.

Als ich in Traiskirchen angekommen war, fuhr ich nach Wien und war damals ganz durcheinander, deshalb wollte ich "Gras" kaufen. Ich wurde erwischt und zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Seither hatte ich aber keinerlei Schwierigkeiten mehr mit der österreichischen Polizei und ist auch meine Freundin gegen Suchtgift.

VR: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, welcher Beschäftigung würden Sie gerne nachgehen?

BF: Meine Freundin studiert Architektur und möchte ich KFZ-Mechaniker werden. Schon als Kind wollte ich unbedingt KFZ-Mechaniker werden. Ich wollte gar nicht in die Schule gehen, sondern das war mein Ziel. Ich hatte in Gambia schon 3 Jahre lang in einer Werkstatt gearbeitet. Ich könnte wahrscheinlich auch jetzt aufgrund dieser 3 Jahre Autos reparieren. Andererseits habe ich wohl auch einiges vergessen und ist die Art wie hier Autos repariert werden, wahrscheinlich nicht gleich wie das, was ich früher gemacht habe.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war immer in Österreich und habe das Land nicht verlassen.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Seitdem ich Gambia damals verlassen hatte, habe ich nie zu irgendjemandem dort Kontakt gehabt.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein, ich sehe zwar manchmal andere Gambier, traue mich aber nicht mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Ich glaube sogar, dass Präsident Jammeh solche Leute geschickt haben könnte, denn dieser Präsident macht solche Dinge.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Ich und meine Freundin wir schauen im Internet, was in Gambia passiert. Ich weiß nicht, ob das eine Auswirkung auf mich hat. Ich möchte nicht einmal den Namen des gambischen Präsidenten aussprechen, weil mich das Ganze berührt.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

Der BF legt vor:

Beilage A zur Verhandlungsschrift, Schreiben der Freundin des BF vom gestrigen Tag,

Beilage B zur Verhandlungsschrift, Arztbrief des XXXX vom 05.08.2011 über den seinerzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers,Beilage B zur Verhandlungsschrift, Arztbrief des römisch 40 vom 05.08.2011 über den seinerzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers,

Beilage C zur Verhandlungsschrift, ärztlicher Ambulanzbericht des XXXX vom 12.07.2012 betreffend eine Sehverschlechterung des Beschwerdeführers.Beilage C zur Verhandlungsschrift, ärztlicher Ambulanzbericht des römisch 40 vom 12.07.2012 betreffend eine Sehverschlechterung des Beschwerdeführers.

BF gibt zu letzterer an, dass er auch Brillen bekommen habe, die aber zerbrochen seien und dass er jetzt neue erhielte.

Beilage D zur Verhandlungsschrift, Internetauszüge über Ereignisse in Gambia, insbesondere auch die zuletzt durchgeführten Hinrichtungen.

VR: Haben Sie Mobiltelefonnummern irgendwelcher in Gambia lebender Menschen?

BF: Ich habe gar keine Telefonnummern.

VR: Wie kam es eigentlich dazu, dass Sie einmal ausführten, der jüngere Bruder Ihres Vaters sei wahrscheinlich in XXXX aufhältig?VR: Wie kam es eigentlich dazu, dass Sie einmal ausführten, der jüngere Bruder Ihres Vaters sei wahrscheinlich in römisch 40 aufhältig?

BF: Mein Vater hat mir das einmal in Gambia erzählt. Ich weiß aber nicht genau, was er dort macht. Vielleicht habe ich es aber auch nur vergessen. Die genannte Örtlichkeit befindet sich im Raum XXXX.BF: Mein Vater hat mir das einmal in Gambia erzählt. Ich weiß aber nicht genau, was er dort macht. Vielleicht habe ich es aber auch nur vergessen. Die genannte Örtlichkeit befindet sich im Raum römisch 40 .

VR: Der Onkel, bei dem Sie in der Autowerkstatt gearbeitet haben, ist das ein Bruder Ihres Vaters oder Ihrer Mutter (vorgehalten wird As. 361 BAA)?

BF: Das ist eigentlich nicht mein Onkel, er hat nämlich den Familiennamen XXXX.BF: Das ist eigentlich nicht mein Onkel, er hat nämlich den Familiennamen römisch 40 .

Bei der Gelegenheit möchte ich angeben, dass die Frau, welche die Einvernahme geführt hat, viele Sachen geschrieben hat, die sich im Nachhinein für mich als nicht richtig dargestellt haben. Damals bei der Einvernahme ist mir das nicht gleich aufgefallen.

VR: Wegen Ihrer Kritik an Niederschriften der Verwaltungsbehörde:

Warum finden sich darüber keine Ausführungen in der letzten Beschwerde?

BF: Ich weiß nicht genau, warum das nicht drinnen steht aber die Frau, die mir beim Verfahren geholfen hat, hat diese Schriftsätze meistens in meiner Abwesenheit verfasst.

VR: Wie erklären Sie sich, dass weder das Rote Kreuz noch der Vertrauensanwalt irgendjemanden in Gambia finden konnten, der Sie kennt?

BF: Ich weiß eigentlich nicht, warum niemand etwas finden konnte, was meine Angaben bestätigt hätte. In Gambia hatte ich nur meinen Vater. Auch dieser ging nur in die Arbeit und hatte wenig Kontakt zu anderen Leuten. Auch der vorher erwähnte jüngere Bruder meines Vaters, den kannte ich gar nicht näher. Was meine Mutter betrifft, weiß ich gar nicht, ob sie überhaupt noch in Gambia ist oder nach Bissau zurückgegangen. Auch über das Schicksal meines jüngeren Bruders ist mir nichts bekannt.

Auf Nachfrage: Meine Mutter stammt tatsächlich aus Guinea-Bissau. Ich glaube jedoch nicht, dass ich jemals in diesem Land war, vielleicht als Baby.

VR: Können Sie Ihre - unbestimmten - Angaben zum Reiseweg von Senegal nach Österreich in irgendeiner Form ergänzen?

BF: Ich kann meine Angaben diesbezüglich nicht ergänzen. Ich müsste lügen, wenn ich jetzt sage, ich wäre mit dem Schiff in Spanien oder Italien angekommen. Das ist mir einfach nicht bekannt.

VR: Wissen Sie, was Ihr Vater beim Geheimdienst NIA gemacht hat?

BF: Ich weiß nur, dass mein Vater eine wichtige Funktion in der NIA hatte. Sonst weiß ich aber nichts. Ich habe auch niemanden gesehen, der ihn einmal zu Hause besucht hätte. Er reiste, meiner Erinnerung nach auch, ins Ausland, glaublich nach Amerika und England. Mein Vater hat mit mir über die Arbeit gar nichts geredet. Das wenige, was ich weiß, hat mir meine Mutter gesagt.

VR: Warum hat Ihr Vater nicht aufgehört, für den NIA zu arbeiten, wenn er doch gleichzeitig die UDP, beziehungsweise Darboe unterstützt hat?

BF: Mein Vater und meine Mutter kannten Rechtsanwalt Darboe schon sehr lange und hatte mein Vater schon früher Umsturzabsichten. Ich vermute, er hat den Job bei der NIA deswegen weiter gemacht, weil er dort viel Geld verdient hat.

VR: Es gab ja 2006 einen sehr bekannten Putschversuch gegen den Präsidenten. War Ihr Vater Ihres Wissens auch darin involviert?

BF: Ich weiß nicht genau über die Handlungen meines Vaters Bescheid.

VR: Haben Sie irgendeine Idee wo Ihr Vater in Gambia genau gearbeitet hat?

BF: Ich weiß, dass mein Vater in Banjul arbeitete. Ich glaube, da gibt es ein Gebäude in der Nähe des Strandes, wo sich entsprechende Büros befinden. Dort gibt es aber auch Anlagen, wo Menschen gefoltert werden.

VR: Sie haben gesagt, Ihr Vater hätte Darboe immer vor einer geplanten Verhaftung gewarnt. Warum wusste gerade Ihr Vater immer von solchen Plänen?

BF: Ja, mein Vater wusste das, denn das gehörte zu seinen Aufgaben.

VR: Hatte Ihre Mutter keine Probleme mit der Regierung, sie war ja Ihren Angaben nach UDP-Mitglied?

BF: Meine Mutter war zwar Mitglied der UDP, hatte aber keine Probleme.

VR: Warum sollte eigentlich, wie Sie ausgeführt haben, Darboe leugnen, dass er Ihre Eltern kennt. Er ist ja Chef einer grundsätzlich legalen Oppositionspapier und als Rechtsanwalt öffentlich tätig?

BF: Ich weiß weiterhin nicht, warum Darboe nicht die Wahrheit gesagt hat. Das überrascht mich. Alles, was passiert ist, ist ja wegen Darboe passiert.

VR: Bezüglich der Verhaftung Ihres Vaters, haben Sie diesbezüglich persönliche Wahrnehmungen gemacht?

BF: Es kamen schwarz maskierte Männer, die an die Tür klopften. Ich weiß nicht, ob mein Vater oder meine Mutter die Tür öffneten. Sie kamen herein und verhafteten meinen Vater. Es war nachts aber nicht tief in der Nacht, sondern abends. Ich war schon im Bett, wachte aber auf als ich die Stimmen hörte. Ich bin dann hingegangen um zu schauen, was passiert und sah ich, wie sie meinen Vater wegzogen. Ich kann mich an das Datum nicht mehr genau erinnern, Ende August oder Anfang September. Es war 2009

VR: Einmal sprachen Sie von Anfang August!?

BF: Es kann sein. Ich versuche das bezugnehmend auf meinen Geburtstag auszurechnen.

VR: Vor dieser Verhaftung 2009, wurde Ihr Vater schon einmal verhaftet? War das die erste Verhaftung Ihres Vaters?

BF: Das war die erste und einzige Verhaftung.

VR: Wie war die Situation, als Ihr Vater zurückkam?

BF: An einem späten Nachmittag wurde mein Vater mit dem PKW nach Hause gebracht. Wir wissen nicht, wer ihn gebracht hat. Er ging ins Haus, meine Mutter begann zu schreien. Mein Vater sagte, er hätte überall Schmerzen. Ich habe meinen Vater selber gesehen, aber Wunden sah ich keine.

VR: In welches Krankenhaus haben Sie Ihren verletzten Vater nach seiner Haft gebracht?

BF: Ich kenne nur den volkstümlichen Begriff, wie ich ihn schon vor dem Bundesasylamt genannt habe. Jetzt habe ich erfahren, dass der offizielle XXXX ist.BF: Ich kenne nur den volkstümlichen Begriff, wie ich ihn schon vor dem Bundesasylamt genannt habe. Jetzt habe ich erfahren, dass der offizielle römisch 40 ist.

VR: Warum gerade in dieses?

BF: Das weiß ich nicht. Mir ist nur bekannt, dass es sich um ein großes Spital handelt. In XXXX gibt es zwar ein Spital, aber in schwierigeren Fällen wird man dann nach Banjul ins Spital weitergebracht. Er war nur einen Tag in Haft, das heißt am nächsten Tag nach seiner Verhaftung wurde er gegen 7 Uhr entlassen und kam zurück.BF: Das weiß ich nicht. Mir ist nur bekannt, dass es sich um ein großes Spital handelt. In römisch 40 gibt es zwar ein Spital, aber in schwierigeren Fällen wird man dann nach Banjul ins Spital weitergebracht. Er war nur einen Tag in Haft, das heißt am nächsten Tag nach seiner Verhaftung wurde er gegen 7 Uhr entlassen und kam zurück.

VR: Wann ist Ihr Vater in der Folge verstorben?

BF: Er hat nur einen Tag im Spital verbracht, dann ist er schon verstorben.

VR: Wie erklärt sich die Aussage am 21.02.2011, dass Ihr Vater zwei oder drei Tage festgenommen gewesen wäre? (Vorgehalten wird AS 367 oben BAA).

BF: Bei der Rückübersetzung war ich nicht konzentriert, sonst wäre mir dieser Fehler aufgefallen. Es war nur ein Tag.

VR: Wann kam es zu Ihrer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Soldaten?

BF: Genau kann ich das nicht sagen. Es war jedenfalls kurze Zeit nach dem Tod meines Vaters. Wir saßen draußen in unserem Viertel und unterhielten uns und dann kam der Soldat und bespritzte uns mit Wasser. Es hatte stark geregnet. Er kam mit dem Auto und fuhr mit großer Wucht mitten durch eine Wasserlache.

VR: Sie haben gesagt, dieser Soldat hätte 12 Häuser entfernt von Ihnen gewohnt? Trifft das zu?

BF: Es stimmt, er wohnte 10-12 Häuser von uns entfernt.

VR: Warum hat gerade dieser Mann Ihren Vater verraten?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht kannte er meinen Vater.

VR: Woher wissen Sie dann, dass genau dieser Mann Ihren Vater angezeigt hätte?

BF: Das hat mir meine Mutter erzählt. Sie sagte, dass mein Vater ihr das am Sterbebett gesagt hätte.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie bei Ihrer Befragung am 05.02.2010 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dieser Mann hätte ihren Vater angezeigt aus Neid, weil Ihr Vater ein eigenes Haus gehabt hätte, er aber nicht!?

BF: Ich weiß nicht, was ich damals gesagt habe. Es stimmt aber. Dieser Mann hat nichts und wohnt nur zur Miete. Mein Vater befand sich in einer höheren Position als dieser Soldat.

VR: Schildern Sie bitte erneut möglichst genau den Vorfall!

BF: Als dieser Mann uns mit Wasser bespritzt hat, haben die Jungs, die mit mir waren, ihn beschimpft. Er stieg aus und sagte dann Sachen zu uns, die mir nicht mehr genau erinnerlich sind. Ich sagte zu ihm, er hätte ja meinen Vater getötet, was wolle er noch? Das hat ihm nicht gefallen und versetzte er mir einen Faustschlag auf die Nase. Ich blutete. Ich ergriff eine abgebrochene Glasflasche und stach ihn damit in den Nackenbereich. Er versuchte die Flasche herauszuziehen und lief ich bei dieser Gelegenheit weg.

Auf Nachfrage: Es waren drei oder vier Leute mit mir, vielleicht mehr.

VR: Haben sich die anderen nicht eingemischt?

BF: Sie haben schon versucht uns zu trennen aber ich konnte mich dann befreien und nahm die Flasche.

VR: War der Soldat alleine oder war jemand mit ihm?

BF: Er war allein im Auto. Das war so ein riesiges Auto mit getönten Scheiben.

VR: Vor dem BAA haben Sie zusätzlich erwähnt, nachdem dieser Soldat Ihnen den Schlag auf die Nase versetzt hätte, er Sie verhaften wollte und die Leute, die vor Ort waren, dies verhindert hätten. Trifft das zu?

BF: Ja, er wollte mich verhaften. Die, die bei mir waren schoben mich und sagten, ich solle weglaufen. Die Flasche habe ich erst genommen, als er mich geschlagen hat.

VR: Als Sie die Flasche nahmen, hatten Sie die Absicht ihn zu töten?

BF: Ich hatte nicht die Absicht ihn zu töten, er war auch viel stärker als ich. Der Schmerz, der mir durch die Verhaftung meines Vaters und durch den Schlag des Soldaten zugefügt wurde war aber so stark, dass ich so handelte.

VR: Nachdem Sie weggelaufen waren, haben Sie Ihre Mutter noch einmal gesehen?

BF: Ich habe meine Mutter nie mehr gesehen.

VR: Haben Sie Ihren jüngeren Bruder noch einmal gesehen?

BF: Ich habe XXXX gebeten zu mir nach Hause zu meiner Mutter zu fahren. Meine Mutter hat dann meinem Bruder Geld gegeben. Ich habe meinen Bruder also noch einmal gesehen.BF: Ich habe römisch 40 gebeten zu mir nach Hause zu meiner Mutter zu fahren. Meine Mutter hat dann meinem Bruder Geld gegeben. Ich habe meinen Bruder also noch einmal gesehen.

VR: Was geschah mit Ihrer Mutter weiter?

BF: Ich habe nichts mehr gehört von meiner Mutter. Nur als mir mein Bruder das Geld übergeben hat, hätte sie gemeint, ich solle fliehen.

VR: Ich habe Ihnen die letzte Frage deshalb gestellt, weil sie bei Ihrer früheren Einvernahme am 05.10.2010 erwähnt haben, dass Ihr Bruder gesehen hätte, dass Ihre Mutter verhaftet worden sei und einen Tag in Haft geblieben sei!?

BF: Das habe ich jetzt vergessen zu sagen, das trifft zu. Das weiß ich von meinem Bruder.

VR: Haben Sie etwas über das weitere Schicksal des Soldaten erfahren?

BF: Ich habe nichts mehr erfahren, was aus ihm geworden ist. Aus der Art der Verletzung, die ich ihm zugefügt habe, glaube ich aber, dass er es nicht überlebt hat. Allein wenn ich daran denke, bekam ich Gänsehaut. Die Flasche war sehr tief drinnen. Ich habe ihn tief gestochen.

VR unterbricht die Verhandlung von 12.00 bis 12.15 Uhr zwecks Erholungs- bzw. Beratungspause.

VR: Haben Sie eigentlich bis zu Ihrer Ausreise in der von Ihnen genannten dieser Werkstatt gearbeitet?

BF: Nein, ich habe vorher aufgehört. Aber ich bin schon ab und zu weiterhin in die Werkstatt gegangen bis zu dem Zeitpunkt, bis ich das Land verlassen habe. Das heißt, ich habe nicht mehr Vollzeit gearbeitet, wie früher, als ich noch in der Schule war. Ich ging aber ab und zu dorthin und habe auch Geld bekommen. Ich wollte einfach nicht mehr Vollzeit arbeiten. Es machte aber eigentlich keinen Unterschied, denn als ich Vollzeit arbeitete, bekam ich nicht mehr Geld als später.

VR: Als Ihr Vater nach seiner Freilassung nach Hause gekommen ist, warum waren Sie da zu Hause, und nicht zB in der Werkstatt oder sonst unterwegs?

BF: Da bin ich einfach nicht arbeiten gewesen, denn ich ging nur arbeiten, wenn es mir gefiel.

VR: Als Sie dieser Soldat angespritzt hat, warum haben Sie sich da nicht in der Werkstatt befunden? Was haben Sie gemacht?

BF: Da habe ich gerade zwei Wochen nicht gearbeitet. Wir haben uns einfach unterhalten.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben dem Soldaten vorgeworfen, dass er Ihren Vater angezeigt hat, bzw. für seinen Tod verantwortlich ist. Wie konnten Sie diesen Soldaten aber überhaupt erkennen? Woher kannten Sie sein Äußeres, sodass Sie ihn sofort identifizieren konnten?

BF: Er ist der einzige Soldat in der Nachbarschaft. Er ist auch der einzige, der so gekleidet ist. Meine Mutter hat mir auch gesagt, dass es der Soldat, der in der Nähe von uns sei, der meinen Vater angezeigt habe.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Genau weiß ich nicht, was mich erwartet. Aber ich hätte zunächst keinen Platz zum Wohnen. Selbst wenn ich aber einen solchen Platz fände, müsste ich auch irgendwann einmal hinausgehen und man würde mich erkennen. Wenn man mich verhaftet, kann alles passieren. Ich könnte getötet oder gefoltert werden; dies angesichts der aktuellen Lage in Gambia.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 30.07.2012

*) Anfragebeantwortung der ÖB Senegal an die Staatendokumentation wegen Rückkehrsituation Gambia, zuletzt aktualisiert am 27.02.2012

*) UK Home Office, BIA, Gambia, COI Report 09.06.2011, bzw. 17.10.2011

*) Gutachten zu "Gambia Answers to questions about Education, Economy and Health", erstellt in Gambia, Jänner 2010, übermittelt von Dr. XXXX*) Gutachten zu "Gambia Answers to questions about Education, Economy and Health", erstellt in Gambia, Jänner 2010, übermittelt von Dr. römisch 40

*) Basisinformationen des dt. Auswärtigen Amtes 2011/2012;*) Basisinformationen des dt. Auswärtigen Amtes 2011 aus 2012,;

Allgemeine Reisehinweise und Wirtschaft; The Observer, 25.01.2012;

diverse Internetartikel zum Tourismus in Gambia, insb. visitthegambia.gm

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Informationen der ÖB Senegal/Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Geschehnissen (zB Vollstreckung einiger Todesurteile).

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis (stark) eingeschränkt. Im November 2011 wurde Präsident Jammeh zum Präsidenten wiedergewählt. In Gambia herrscht volatile innenpolitische Ruhe; die soziale Lage ist vielfach angespannt Aktuell liegen nun Berichte vor, wonach wegen schwerer Delikte zum Tode verurteilte Menschen tatsächlich hingerichtet wurden.

Der Internationale Währungsfonds zeigt sich grundsätzlich zufrieden mit der Entwicklung der gambischen Wirtschaft (The Observer, 25.01.2012; UK Home Office 17.10.2011, Kapitel 2. Economy); insbesondere die Landwirtschaft habe sich positiv entwickelt; 2011 habe es auch Anzeichen für einen Wiederaufschwung des Tourismus gegeben.

Die wirtschaftliche Lage in Gambia ist in der Regel nicht so, dass ein Rückkehrer/eine Rückkehrerin eine existenzbedrohende Situation zu befürchten hat. Abhängig von der jeweiligen Qualifikation haben junge Gambier, unabhängig von ethnischer Gruppe oder sonstigen Beziehungen, dieselben Aussichten, eine Beschäftigung finden. Weitgehend freier Zugang zum Arbeitsmarkt besteht etwa im Tourismus oder der Fischerei. Es gibt verschiedene (auch religiöse) Organisationen, die junge Menschen in beruflicher Hinsicht unterstützen. Die (erfolglose) Asylantragsstellung in europäischen Ländern stellt für sich genommen kein Risiko bei einer Rückkehr dar.

Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Es stimmt schon, dass man in Gambia nicht an Hunger stirbt aber die Lage in Gambia ist schlecht. Es besteht immer eine Gefahr. Solange der jetzige Präsident an der Macht ist, wird auch nichts besser werden.

Keine Fragen der Frau Beisitzerin.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;

BF: Eine Rückkehr nach Gambia wäre für mich wahrscheinlich möglich wenn der jetzige Herrscher nicht mehr an der Macht wäre.

Der Aufenthalt in Österreich hat mir die Augen geöffnet, dass mir mein Vater einige Dinge verheimlicht hat, die ich wissen hätte müssen. Er hatte viele Geheimnisse, die ich nicht kenne.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine.

(...)".

Dem Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sie jenen als sehr zuvorkommenden und hilfsbereiten Menschen erlebe. Er wünsche sich sehr zu wissen, wo seine Mutter und sein Bruder seien. Er habe nun einen Platz in ihrem Leben, sowie im Leben ihrer Familie. Während ihrer Ausbildung habe der Beschwerdeführer sehr viel Zeit mit ihrer Familie verbracht und der Mutter geholfen, wenn es nötig gewesen sei.

Im Grunde seien es nur Kleinigkeiten, die ihre Mutter nicht könne, aber sie sei über jede Hilfe dankbar.

Außerdem sei der Beschwerdeführer sehr bestrebt Deutsch zu lernen und habe deshalb auch mehrere Deutschkurse besucht und eine Ausbildung bei einer Produktionsschule gemacht.

Sein Pate wäre ehrenamtlich sehr viel im Ausland und habe somit nicht viel Zeit. Dem Beschwerdeführer sei es aber sehr wichtig eine Arbeit zu finden, es sei wichtig, dass er in Österreich bleiben dürfe. Er wäre vollständig in die Familie integriert.

Der Arztbrief des XXXX vom 05.08.2011 bestätigt seinen stationären Aufenthalt vom 03.08. bis 08.08.2011. Als Therapie sei körperliche Schonung für mindestens zwei Wochen zu beachten. Dem Beschwerdeführer wurden auch gängige Schmerzmedikamente, Nasensalbe und Spray verschrieben. Einem ärztlichen Ambulanzbericht der XXXX vom 12.07.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Brillenanpassung wegen geringfügiger Kurzsichtigkeit vornehmen solle. Sonstige Erkrankungen seien nicht ersichtlich. Es wurde lediglich eine Schwarzfärbung der Bindehaut erkannt, die zukünftig auf Veränderungen untersucht werden sollte (gemeint in Hinblick auf die mögliche Entwicklung eines Bindehautmelanoms).Der Arztbrief des römisch 40 vom 05.08.2011 bestätigt seinen stationären Aufenthalt vom 03.08. bis 08.08.2011. Als Therapie sei körperliche Schonung für mindestens zwei Wochen zu beachten. Dem Beschwerdeführer wurden auch gängige Schmerzmedikamente, Nasensalbe und Spray verschrieben. Einem ärztlichen Ambulanzbericht der römisch 40 vom 12.07.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Brillenanpassung wegen geringfügiger Kurzsichtigkeit vornehmen solle. Sonstige Erkrankungen seien nicht ersichtlich. Es wurde lediglich eine Schwarzfärbung der Bindehaut erkannt, die zukünftig auf Veränderungen untersucht werden sollte (gemeint in Hinblick auf die mögliche Entwicklung eines Bindehautmelanoms).

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung(in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung(in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens. Es bestehen gegenwärtig keine ernsten psychischen oder physischen Krankheiten, die einen Krankenhausaufenthalt erforderten. Er lebte seinen Angaben nach mit seinen Eltern im Raum XXXX in der dicht besiedelten Küstenregion des Landes; dort arbeitete er fallweise in einer Autoreparaturwerkstatt ohne existentielle wirtschaftliche Probleme; zuvor hatte er eine religiöse Schule besucht. Er spricht Englisch und Mandingo. Seine Angaben zur Identität konnten in Gambia trotz zweier voneinander unabhängiger Recherchen vor Ort nicht bestätigt werden, sodass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens. Es bestehen gegenwärtig keine ernsten psychischen oder physischen Krankheiten, die einen Krankenhausaufenthalt erforderten. Er lebte seinen Angaben nach mit seinen Eltern im Raum römisch 40 in der dicht besiedelten Küstenregion des Landes; dort arbeitete er fallweise in einer Autoreparaturwerkstatt ohne existentielle wirtschaftliche Probleme; zuvor hatte er eine religiöse Schule besucht. Er spricht Englisch und Mandingo. Seine Angaben zur Identität konnten in Gambia trotz zweier voneinander unabhängiger Recherchen vor Ort nicht bestätigt werden, sodass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Zumindest seit September 2009 hält sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich auf, wobei sein Weg von Gambia über Senegal weiter nach Österreich nicht feststellbar ist. In Österreich verfügt er über familiäre Beziehungen zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, respektive deren Familie, insbesondere ihrer Mutter, die er im täglichen Leben unterstützt. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, er besucht aber einen Deutschkurs und berufliche Praktika.

Er lebt zur Zeit in Grundversorgung des Landes Oberösterreich.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe können nicht festgestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia würde dem Beschwerdeführer keine gezielte staatliche Verfolgung oder sonst existenzgefährdende (seitens Dritter) Situation drohen. Er könnte basierend auf seiner Berufserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Gambia (im Besonderen wieder in der Region seines letzten Aufenthaltes) wieder als Automechaniker oder sonst etwa in der Umgebung von Serrekunda im Dienstleistungssektor (zum Beispiel im Tourismusbereich) seine (wirtschaftliche) Existenz sichern.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 12.09.2012 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung Beweis erhoben.

3.1. Zur Behebung der Mängel laut dem hiergerichtlichem Vorerkenntnis

Die Zweifel am Wert der Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes können bei Betrachtung des fortgesetzten Verfahrens durch das Bundesasylamt nicht mehr aufrechterhalten werden:

Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren hinreichend versucht, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, konkrete nachprüfbare Angaben hinsichtlich Örtlichkeiten und Kontaktpersonen zu treffen. Der nunmehrigen Aktenlage nach wurde dem Vertrauensanwalt im fortgesetzten Verfahren eine weitere vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze übermittelt. Damit wurde ihm hinreichend Gelegenheit gegeben, seinen ganzen Wissensstand jenem zu übermitteln. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Skizze hat auch die gesetzliche Vertreterin dem nicht widersprochen oder um zusätzliche Übermittlungen ersucht.

Es ist aber nachvollziehbar, dass aufgrund der weiter bestehenden Vagheit der diesbezüglichen Einlassungen des Beschwerdeführers es dem Vertrauensanwalt nach wie vor nicht möglich war, die Existenz des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie vor Ort zu verifizieren.

Er hat nun auch klargemacht, welche Recherchen auf Basis der bei der ersten Anfrage zugrunde liegenden Informationslage vor Ort durchgeführt wurden, etwa die Befragung von Ortsvorstehern oder Besitzern/Mitarbeitern von Autoreparaturwerkstätten. Selbst wenn also zum Beispiel bei der Erstellung/der Übermittlung einer Skizze ein Irrtum/eine Ungenauigkeit unterlaufen wäre, wäre doch - unbeschadet dessen - bei Zutreffen der Aussagen des Beschwerdeführers, wahrscheinlich auf diesem Weg eine Verifizierung seiner Angaben zur Identität möglich gewesen.

Angesichts des Hinweises über die langjährige Tätigkeit des Vertrauensanwaltes für Asylbehörden, der sowohl von der Vertretungsbehörde als auch von der Staatendokumentation bestätigt worden ist, geht der Asylgerichtshof von der Unbedenklichkeit der entsprechenden Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes aus. Die Ergebnisse sind daher - gleichwohl bei Beachtung der Besonderheiten dieser Art von Erhebungen, somit keinem formellen Sachverständigengutachten gleichkommend - verwertbar.

Die Informationen, welche das Bundesasylamt zum Vertrauensanwalt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid angeführt hat, sind einem Profil des Vertrauensanwaltes gleichzuhalten.

Es ist auch für den Asylgerichtshof unmittelbar einsichtig, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer so wenig Details über seine Nachbarn tätigen konnte, dafür spricht, dass er nicht bereit war, wahrheitsgemäße Angaben zu treffen.

Wiewohl es weiterhin nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt nicht sofort die vollständigen Originaltexte der Anfragen und Anfragebeantwortungen dem Parteiengehör unterworfen hat (allenfalls abgesehen vom Namen des Vertrauensanwaltes), kann doch im konkreten Fall daraus kein, vom Asylgerichtshof aufzugreifender, Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer erkannt werden, als die ergänzende Fragestellung an die Staatendokumentation/den Vertrauensanwalt die vollständigen letzten Angaben des Beschwerdeführers widergespiegelt hat. Der Beschwerdeführer, beziehungsweise seine seinerzeitige gesetzliche Vertretung, respektive Rechtsberatung, haben zudem von der Möglichkeit der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nicht Gebrauch gemacht, die vollständigen Texte wurden schließlich mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 erörtert.

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass die seinerzeitig zuständig gewesene Referentin der Außenstelle XXXX dort nicht mehr tätig ist und dass sich daher der Umstand erklärt, dass sie das erste Verfahren nicht mehr abgeschlossen hat. Da jedenfalls die zweite Entscheidung durch jenes Organ getroffen worden ist, das im fortgesetzten Verfahren alle Verfahrensschritte getätigt hat, kann von einer verfahrensrelevanten Verletzung des Parteiengehörs in diesem Zusammenhang sohin nicht die Rede sein.Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass die seinerzeitig zuständig gewesene Referentin der Außenstelle römisch 40 dort nicht mehr tätig ist und dass sich daher der Umstand erklärt, dass sie das erste Verfahren nicht mehr abgeschlossen hat. Da jedenfalls die zweite Entscheidung durch jenes Organ getroffen worden ist, das im fortgesetzten Verfahren alle Verfahrensschritte getätigt hat, kann von einer verfahrensrelevanten Verletzung des Parteiengehörs in diesem Zusammenhang sohin nicht die Rede sein.

Dass eine Anfrage an das Rote Kreuz durch den Beschwerdeführer, respektive durch die seinerzeitige gesetzliche Vertretung veranlasst, tatsächlich stattgefunden hat, ist aufgrund der Aktenlage nun unstrittig.

Der Asylgerichtshof hat im Vorerkenntnis darauf hingewiesen, dass eine mit dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers namensgleiche Person in einem anderen hiergerichtlichen Verfahren im Zuge der Befundaufnahme eines Sachverständigengutachtens in Erscheinung getreten ist. Diese Person war Sicherheitschef des Flughafens in Banjul gewesen und in den Putsch 2006 verwickelt. Er war danach zunächst verhaftet und dann wieder freigelassen worden. Es erfolgte eine zweite Verhaftung und ist dieser Person im Juli 2006 die Flucht gelungen, wonach er sich im Ausland aufgehalten und etwa im September 2008 in London befunden hatte.

Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 ergibt, kann eine Personenidentität aber ausgeschlossen werden. So hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis über eine Teilnahme seines Vaters am Putsch 2006, was zutreffendenfalls zu erwarten gewesen wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angeführt, dass sein Vater 2009 das erste Mal verhaftet worden ist und er hat auch keinen längeren Auslandsaufenthalt nach Flucht aus Gambia erwähnt. Schließlich nannte er als dessen Arbeitsort ein Bürogebäude in Banjul und nicht den internationalen Flughafen des Landes.

Aufgrund all dieser Umstände hat das Bundesasylamt nun eine solcherart hinreichende Tatsachengrundlage erhoben, dass eine neuerliche Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG nicht mehr in Betracht kam.Aufgrund all dieser Umstände hat das Bundesasylamt nun eine solcherart hinreichende Tatsachengrundlage erhoben, dass eine neuerliche Behebung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht mehr in Betracht kam.

3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Schulbildung des Beschwerdeführers, ebenso wie zu seiner Situation in Österreich, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt. Zu seinem schulischen Werdegang in Gambia hat der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er eine Koranschule besucht hat, sodass jedenfalls von einer relevanten Bildungserfahrung gesprochen werden kann. Dass die Namen seiner Koranlehrer nicht verifizierbar waren, kann im Lichte der mangelnden Auskunftsbereitschaft des Beschwerdeführers über seine tatsächliche Identität gesehen werden, ändert daran aber nichts; andererseits wäre selbst bei einer von der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin geforderten (erfolgreichen) Kontaktierung dieser Personen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nichts gewonnen.

Der Beschwerdeführer verfügt neben Kenntnis der Verkehrssprache Englisch auch über Kenntnisse in der in Gambia weit verbreiteten einheimischen Sprache Mandingo, was die Organisation eines selbständigen Fortkommens in Gambia jedenfalls erleichterte.

3.2.1. Die Negativfeststellung zur Identität des Beschwerdeführers stützt sich nicht nur auf das Ergebnis der Recherchen des Vertrauensanwaltes; zur Zulässigkeit deren Verwertung im gegenständlichen Verfahren siehe schon die Erwägungen unter 3.1., sondern insbesondere auch auf die Erhebungen des Roten Kreuzes, die unbestritten vor Ort stattgefunden haben.

In einer Gesamtschau dieser Umstände wird offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, seine wahre Identität anzugeben, da ansonsten Informationen vor Ort über ihn, über seinen Vater, seine Mutter oder über seinen Onkel oder seine Freunde einholbar gewesen wären.

3.2.2. Hiezu ist in eventu aber noch Folgendes zu ergänzen:

Selbst wenn es möglich gewesen wäre, jemanden zu finden, der die Identität des Beschwerdeführers bestätigen hätte können, so wäre zwar diese Identität dann entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dies würde aber nicht ohne weiteres bedeuten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe (angesichts der sonstigen unter 3.3. dargestellten Umstände) dem Verfahren zugrunde zu legen wären. So hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes Beweisanbot hinsichtlich der Kontaktierung einer bestimmten Person (insbesondere außerhalb seiner Familie) erstattet, die - etwa aufgrund persönlicher Wahrnehmung - bestätigen könnte, dass seine Ausführungen zu der ihm heute drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr wahr wären.

3.3. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des AsylGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.3.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen Widersprüchlichkeit, fehlender Bestimmtheit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch minderjährig war, den in der Folge genannten Umständen kommt aber in einer Gesamtschau jedenfalls Relevanz zu.

3.3.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an, wozu erstens auf die unter

3.2.1. getroffenen Erwägungen zu verweisen ist.

Wesentlich ist hier etwa, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Wohnumgebung nicht einmal ungefähr angeben konnte, wie viele Menschen in XXXX wohnen, die notorische Unterscheidung zwischen XXXX nicht kannte oder auch nicht in der Lage war (trotz behaupteter jahrelanger Tätigkeit dort) irgendwelche Arbeitskollegen in der Autowerkstatt zu nennen. Wenig wahrscheinlich erscheint auch, dass er schon im Alter von 5 Jahren dort gearbeitet haben will.Wesentlich ist hier etwa, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Wohnumgebung nicht einmal ungefähr angeben konnte, wie viele Menschen in römisch 40 wohnen, die notorische Unterscheidung zwischen römisch 40 nicht kannte oder auch nicht in der Lage war (trotz behaupteter jahrelanger Tätigkeit dort) irgendwelche Arbeitskollegen in der Autowerkstatt zu nennen. Wenig wahrscheinlich erscheint auch, dass er schon im Alter von 5 Jahren dort gearbeitet haben will.

Dass er, obwohl jahrelang mit ihm zusammenlebend, so ungenaue Kenntnisse über die Art der Tätigkeit seines Vaters für die NIA hatte, wie zuletzt in der Verhandlung am 12.09.2012 hervorgekommen (so wusste er nur, dass jener eine wichtige Funktion gehabt hätte und über ein Büro in Banjul verfügte), erweist sich nicht als plausibel, insbesondere auch, dass er nur über die Mutter diese - ungenauen - Informationen bekommen und nicht mit ihm selbst gesprochen darüber hätte.

Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt stets von seinem - verstorbenen - Onkel (dem Besitzer der Autowerkstatt) gesprochen hat, welcher ihm sowohl als XXXX als auch als XXXX bekannt war, dann aber vor dem Asylgerichtshof meinte, dies wäre nicht sein Onkel gewesen, er hätte ihn nur so bezeichnet, fügt sich das in das so gezeichnete Bild.Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt stets von seinem - verstorbenen - Onkel (dem Besitzer der Autowerkstatt) gesprochen hat, welcher ihm sowohl als römisch 40 als auch als römisch 40 bekannt war, dann aber vor dem Asylgerichtshof meinte, dies wäre nicht sein Onkel gewesen, er hätte ihn nur so bezeichnet, fügt sich das in das so gezeichnete Bild.

In der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er über den jüngeren Bruder seiner Mutter (den an anderer Stelle genannten Onkel im Raum XXXX) nichts wisse, während im Suchantrag an das Rote Kreuz zu dieser Person die Rede davon gewesen war, jener sei Rechtsanwalt (As. 419 BAA). Bei wahrheitsgemäßen Angaben wären gleichlautende Aussagen zu erwarten gewesen.In der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er über den jüngeren Bruder seiner Mutter (den an anderer Stelle genannten Onkel im Raum römisch 40 ) nichts wisse, während im Suchantrag an das Rote Kreuz zu dieser Person die Rede davon gewesen war, jener sei Rechtsanwalt (As. 419 BAA). Bei wahrheitsgemäßen Angaben wären gleichlautende Aussagen zu erwarten gewesen.

3.3.2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich zweitens an verschiedenen Widersprüchen zwischen seinen niederschriftlichen Einvernahmen und der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012. Dieser Befund ergibt sich, auch wenn man die Erstbefragung des Beschwerdeführers, bei welcher ja ein Dolmetscher verwendet sein soll, den er nicht völlig verstanden hätte, außer

Acht lässt:

Sofern der Beschwerdeführer zuletzt auch Kritik an späteren

Einvernahmen geäußert hat, vermag diese Kritik nicht zu überzeugen:

Zum einen findet sie sich in den Beschwerden und Schriftsätzen der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin nicht wieder. In Bezug auf den in allen Einvernahmen seit dem 05.02.2010 verwendeten Dolmetscher, der auch in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung tätig war, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 11.05.2011 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er ihn immer verstanden hätte. Da in allen diesen Einvernahmen auch eine Rückübersetzung stattgefunden hat, deren Vollständigkeit jeweils bestätigt wurde, erscheinen sohin relevante Verständigungsprobleme schon unter diesem Gesichtspunkt kaum möglich.

Wenn der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012 auf die Frage, ob er im Verwaltungsverfahren immer richtige Angaben getätigt hätte, zunächst angab, es sei "eigentlich alles O.K." gewesen und nur, wie schon im Verwaltungsverfahren, auf einen Punkt hingewiesen hat, nämlich, dass geschrieben sei, er hätte den Soldaten mit dem Messer gestochen, es sei aber eine zerbrochene Flasche gewesen, so steht dies im Widerspruch zu der im späteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung erstmalig getätigten völlig pauschalen Kritik an "der Frau", welche die spätere Einvernahmen geführt hat. Hätte es nun aber vwirklich sonstige Probleme bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gegeben, bei welchen auch immer ein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend gewesen war, wäre zu erwarten, dass diese Probleme schon vorher vorgebracht worden wären oder zumindest bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012. Da dies nicht erfolgt ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hier unrichtige Kritik in den Raum stellt, um aufgetretene Widersprüche zu erklären.

Die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt können daher vollinhaltlich als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden:

*) Am 05.02.2010, sohin wesentlich zeitnaher zu den behaupteten Ereignissen als bei den späteren Befragungen, hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, sein Vater sei Anfang August 2009 festgenommen worden. Dies steht im Widerspruch zu späteren Ausführungen, in welchen er immer von Ende August oder Anfang September 2009 gesprochen hat. Zutreffendenfalls wären konsistente Ausführungen zu erwarten gewesen.

*) Zur Haftdauer des Vaters hat der Beschwerdeführer am 05.02.2010 von "ungefähr fünf Tagen" gesprochen.

Demgegenüber sprach er am 21.02.2011 von "zwei oder drei Tagen".

Dem entgegenstehend führte der Beschwerdeführer am 12.09.2012 vor dem erkennenden Gerichtshof ausdrücklich aus, der Vater wäre nur einen Tag in Haft gewesen. Da es sich hier um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hat, stellen diese wiederholten Widersprüche ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar.

*) Zu seiner Tätigkeit in der Autoreparaturwerkstätte erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 05.02.2010, dass das nur Hilfstätigkeiten gewesen seien, wofür er nicht bezahlt worden sei; in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 sprach der Beschwerdeführer dagegen sehr wohl von bezahlten Tätigkeiten. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zudem seine Tätigkeit in der Werkstatt eindeutig auf den Zeitraum bis 2004 beschränkt haben wollte, führte er demgegenüber unvereinbar in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 aus, dass er auch danach, bis kurz vor der Ausreise zumindest noch fallweise, dort gearbeitet hätte.

*) Zum letztlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Soldaten fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer diesen zeitlich nicht näher einordnen konnte. Während der Beschwerdeführer zur Motivation des Soldaten, den Vater anzuzeigen, in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 angab, diese nicht zu kennen, hatte er vor der Verwaltungsbehörde ausdrücklich angeführt, die Anzeige sei aus Neid erfolgt (vgl. Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Bei wahrheitsgemäßen Einlassungen wären jedenfalls gleichlautende Darstellungen zu erwarten gewesen.*) Zum letztlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Soldaten fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer diesen zeitlich nicht näher einordnen konnte. Während der Beschwerdeführer zur Motivation des Soldaten, den Vater anzuzeigen, in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 angab, diese nicht zu kennen, hatte er vor der Verwaltungsbehörde ausdrücklich angeführt, die Anzeige sei aus Neid erfolgt vergleiche Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Bei wahrheitsgemäßen Einlassungen wären jedenfalls gleichlautende Darstellungen zu erwarten gewesen.

*) Zum Zusammentreffen mit dem Soldaten hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 05.02.2010 angegeben, dass auch seine Mutter dabei gewesen wäre; ähnliches hat er jedoch in der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012 nicht vorgebracht.

*) In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer auch von zwei Zusammentreffen mit dem Soldaten gesprochen. Erst während des zweiten sei es zu der Attacke gekommen. Auch dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nicht mehr in der Form getätigt.

*) In der Einvernahme vom 05.10.2010 hat der Beschwerdeführer eindeutig davon gesprochen, dass er den Soldaten mit einem Messer verletzt hätte. Dabei ist zu beachten, dass bei dieser Einvernahme derselbe Dolmetscher anwesend war wie vor dem Asylgerichtshof, zu dem der Beschwerdeführer an anderer Stelle des Verwaltungsverfahrens, wie schon erwähnt, ausdrücklich angegeben hatte, ihn sehr gut zu verstehen. Hätte es sich um ein Missverständnis gehandelt, hätte das dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auffallen müssen. Wenn er wahrheitsgemäße Einlassungen getätigt hätte, wären diese konsistent erfolgt.

*) Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 den wesentlichen Umstand, dass ihn der Soldat hätte verhaften wollen, nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt seiner früheren Angaben, vorgebracht hat. Unplausibel erscheint auch, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl mehrere Anwesende ihn zurückhalten wollten, doch gelungen ist, den Soldaten mit einer Glasflasche so schwer zu verletzen beziehungsweise dass dieser den Angriff nicht abwehren konnte. Dabei ist ja zu beachten, dass der Soldat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wesentlich stärker war als er.

*) Zum Soldaten selbst ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 21.02.2011 ausdrücklich angeführt hat, dieser hätte zwar in der Nachbarschaft, aber "weit entfernt" von seinem Haus gewohnt (siehe Aktenseite 365 BAA). Wäre dies aber der Fall, vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er den Soldaten sofort als den Verräter an seinem Vater erkannt habe, nämlich dass dies der einzige Soldat in der Nachbarschaft sei, umso weniger zu überzeugen.

*) Wenig plausibel erweist sich in diesem Zusammenhang auch, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, problemlos vom Ort der Attacke auf den Soldaten wegzulaufen, da ja angenommen werden müsste, dass ihn die anderen Anwesenden versucht hätten, zurückzuhalten.

*) In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner verwaltungsbehördlichen Einvernahme am 05.02.2010 auch, dass es der Bekannte XXXX, bei dem er dann gewohnt hätte, gewesen sei, der seinen jüngeren Bruder gesucht hätte und ihn gebeten habe, seiner Mutter auszurichten, er sei in Schwierigkeiten. In der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012 sprach der Beschwerdeführer dagegen davon, es wäre er selbst gewesen, der XXXX gebeten hätte, zu ihm nach Hause zu seiner Mutter zu fahren. Dort hätte dann die Mutter dem Bruder Geld gegeben. Auffällig war auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung die vom Bruder angeblich beobachtete Verhaftung der Mutter, die zutreffendenfalls ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss, zunächst mit keinem Wort erwähnt hatte.*) In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner verwaltungsbehördlichen Einvernahme am 05.02.2010 auch, dass es der Bekannte römisch 40 , bei dem er dann gewohnt hätte, gewesen sei, der seinen jüngeren Bruder gesucht hätte und ihn gebeten habe, seiner Mutter auszurichten, er sei in Schwierigkeiten. In der Beschwerdeverhandlung am 12.09.2012 sprach der Beschwerdeführer dagegen davon, es wäre er selbst gewesen, der römisch 40 gebeten hätte, zu ihm nach Hause zu seiner Mutter zu fahren. Dort hätte dann die Mutter dem Bruder Geld gegeben. Auffällig war auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung die vom Bruder angeblich beobachtete Verhaftung der Mutter, die zutreffendenfalls ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss, zunächst mit keinem Wort erwähnt hatte.

*) Aus der Verfahrenserzählung ergibt sich weiters, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Flugweg von Senegal nach Österreich ungenau sind. Insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache spricht, wäre zu erwarten, dass er irgendwelche geographischen Details über diese Reise wiedergeben hätte können müssen. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, wahrheitsgemäße umfassende Angaben gegenüber den Asylinstanzen zu tätigen, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.

3.3.2.3. Unbeschadet all dessen hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht klar hervorgebracht. Seine Annahme, der von ihm verletzte Soldat sei tatsächlich gestorben, erweist sich als spekulativ. Auch seine Verfolgungsbehauptungen hinsichtlich der Angehörigen des Soldaten oder hinsichtlich staatlicher Kräfte sind in einer Gesamtschau unbestimmt geblieben. Wenn der Beschwerdeführer etwa in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, jener am 11.05.2011, plötzlich in den Raum stellte, dass die Leute, die seinen Vater geholt hätten, "Black Scorpions" gewesen wären, die für den Präsidenten arbeiteten, diese Aussage aber in keiner weiteren Befragung oder der Verhandlung wiederholte, so zeigt sich, dass er offenbar bewusst unrichtige Vorbringensteile in den Raum stellte, lediglich um die Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.

3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Unter diesen Gesichtspunkten kann in einer Gesamtbetrachtung auch dem im hiergerichtlichen Vorerkenntnis erwähnten Umstand, dass die Nasenverletzung des Beschwerdeführers mit der von ihm geschilderten Verletzung durch den Schlag des Soldaten in Einklang stehen kann (es sind aber auch andere dafür kausale Geschehnisabläufe denkbar), nicht mehr entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wirken.

3.4. Die in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 erörterte Zusammenfassung der im Verfahren bestehenden Quellenlage zur Situation in Gambia stützt sich auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und erörterten Quellen, die mit den von der Verwaltungsbehörde verwendeten Informationen grundsätzlich im Einklang stehen. Der Beschwerdeführer, respektive seine vormalige gesetzliche Vertretung, beziehungsweise nunmehrige Rechtsberatung sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Unbestritten ist die in vielen Bereichen schlechte Menschenrechtssituation Gambias, doch diese Verfolgung mancher Oppositioneller trifft nicht jeden gambischen Staatsbürger. Im Zusammenhang mit den in der Beschwerdeverhandlung festgestellten Vollstreckungen einiger Todesurteile im September 2012, ist aktuell zu ergänzen, dass zwischenzeitig ein Moratorium seitens des gambischen Präsidenten - offenbar auch auf internationalen Druck hin - verhängt wurde.

3.4.1. Was die allgemeine ökonomische Situation in Gambia betrifft, wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass in Gambia keine Grundversorgung bestünde, sodass Existenzgefährdung für Rückkehrer im Sinne von fehlender Lebensmittelversorgung oder dergleichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 12.09.2012 erwerbsfähigen Erwachsenen handelt, kann angenommen werden, dass er sich eine berufliche Existenz aufbauen, beziehungsweise seine dem Dienstleistungssektor zurechenbare bisherige Tätigkeit als Automechaniker fortsetzen könnte. Auf die Bezüge des Beschwerdeführers zum relativ wohlhabenderen städtischen Westen des Landes Gambia ist hinzuweisen.

3.5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist wie folgt festzuhalten:

Aus der unbestritten gebliebenen Aktenlage folgt, dass der stattgefundene Eingriff bezüglich der Nase des Beschwerdeführers erfolgreich verlaufen ist und diesbezüglich kein existenziell notwendiger Nachbehandlungsbedarf besteht. Auch ansonsten lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass er (in Bezug auf existenzbedrohende Krankheitszustände) einer dauernden medizinischen Behandlung bedürfte, die in Gambia - bei grundsätzlichem Bestehen einer, wenn auch einfachen, medizinischen Grundversorgung - nicht verfügbar wäre. Im Übrigen sind dem aktuellen GVS-Auszug, den Beschwerdeführer betreffend, keine weiteren stationären Krankenhausaufenthalte zu entnehmen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten haben.Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten haben.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses erörterten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter 3.1. bis 3.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter 3.1. bis 3.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben, wie zuvor, vorausgesetzt werden. Angesichts der im Verfahren hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann auch seine Angabe, keinen Kontakt mehr mit Familienangehörigen/Freunden herstellen zu können, dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, sodass auch von sozialen Bezugspunkten auszugehen ist in Gambia; auf die unter 3.4.1. dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ist zu verweisen.Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben, wie zuvor, vorausgesetzt werden. Angesichts der im Verfahren hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann auch seine Angabe, keinen Kontakt mehr mit Familienangehörigen/Freunden herstellen zu können, dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, sodass auch von sozialen Bezugspunkten auszugehen ist in Gambia; auf die unter 3.4.1. dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ist zu verweisen.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet (zum Gesundheitszustand siehe oben 3.5.) oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.4.2.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet (zum Gesundheitszustand siehe oben 3.5.) oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen und diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen nicht die Rede sein.4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen und diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Asylgerichtshof hat hiezu im Detail wie folgt erwogen:

4.3.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist zunächst zu seinem Gunsten hervorzuheben, dass er berufliche Praktika und Deutschkurse besucht. Hinzu kommen auch - abgesehen von der Familie seiner Lebensgefährtin - mehrere Kontakte zu anderen Österreichern. Diese Umstände können aber in ihrer Gesamtheit nicht als derart außergewöhnlich angesehen werden, dass sie angesichts eines drei Jahre knapp übersteigenden Aufenthaltes bereits die zwingende Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken können. Relativierend ist auch festzuhalten, dass kein Beschäftigungsverhältnis oder eine diesbezüglich fixe Zusage vorliegt, ebenso wenig etwa Deutschkenntnisse die bereits eine durchgehende Verständigung zuließen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erwähnt hat, im Zusammenhang mit dem Versuch, Suchtmittel zu kaufen, zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden zu sein, war darauf nicht weiter einzugehen (vgl As. 57-67 BAA); der Beschwerdeführer ist als strafrechtlich unbescholten anzusehen. Dieser Umstand war als neutral zu werten.4.3.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist zunächst zu seinem Gunsten hervorzuheben, dass er berufliche Praktika und Deutschkurse besucht. Hinzu kommen auch - abgesehen von der Familie seiner Lebensgefährtin - mehrere Kontakte zu anderen Österreichern. Diese Umstände können aber in ihrer Gesamtheit nicht als derart außergewöhnlich angesehen werden, dass sie angesichts eines drei Jahre knapp übersteigenden Aufenthaltes bereits die zwingende Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken können. Relativierend ist auch festzuhalten, dass kein Beschäftigungsverhältnis oder eine diesbezüglich fixe Zusage vorliegt, ebenso wenig etwa Deutschkenntnisse die bereits eine durchgehende Verständigung zuließen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erwähnt hat, im Zusammenhang mit dem Versuch, Suchtmittel zu kaufen, zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden zu sein, war darauf nicht weiter einzugehen vergleiche As. 57-67 BAA); der Beschwerdeführer ist als strafrechtlich unbescholten anzusehen. Dieser Umstand war als neutral zu werten.

Für ein schützenswertes, Privat- beziehungsweise Familienleben spricht ferner die vom Beschwerdeführer angegebene und nicht zu bezweifelnde Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein auf Dauer gerichteter gemeinsamer Wohnsitz liegt zur Zeit allerdings nicht vor. Zugunsten des Beschwerdeführers hervorzuheben sind ferner die von ihm regelmäßig geleisteten Unterstützungsdienste für die Mutter seiner Freundin; diese sind für diese eine Hilfe - wenn auch nicht existentiell notwendig - wie das Bundesasylamt hervorgehoben hat.

Diesen positiven Aspekten stehen nun im Fall des Beschwerdeführers gegenüber, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens im Gambia verbracht hat und hier auch familiäre Bezüge bestehen. Der Beschwerdeführer ist irregulär in Österreich eingereist. Er musste sich angesichts der mangelnden Begründetheit seines Asylantrages von Anfang an bewusst sein, dass sein Aufenthalt ein sehr unsicherer ist. Er konnte auch aufgrund der allgemeinen Lage in Gambia nicht damit rechnen, dass ihm etwa zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden würde.

Trotz der einmaligen Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt wegen Verfahrensfehlern kann auch nicht von überlangen Verzögerungen gesprochen werden, die beim Beschwerdeführer eine begründete Erwartung auslösen hätten können, dass er in Österreich verbleiben könnte.

Schließlich war auch zu erwägen, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin auch aus Gambia möglich wäre, allenfalls gegenseitige Besuche. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer auch im Wege des Niederlassungsrechtes frei, die Wiedereinreise in Österreich beziehungsweise einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass die bloße Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ohne Vorliegen einer Ehe beziehungsweise gemeinsamer Kinder keinen aus dem Unionsrecht ableitbaren Aufenthaltstitel erzeugen kann.

Die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisung ist daher gegenwärtig rechtlich zulässig. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes.

4.3.3. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als selbst eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.4.3.3. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als selbst eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

4.3.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.4.3.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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