Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E8 419.866-2/2012/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, gelangte am 19.04.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.04.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er bei seinen Einvernahmen in diesem Verfahren im Wesentlichen an, er sei zunächst für kurdische Parteien wie die BDP, HADEP, DEHAP und DTP aktiv gewesen, indem er etwa an Demonstrationen und Konzerten teilgenommen habe; deshalb sei er von den Sicherheitsorganen immer wieder eine Nacht lang inhaftiert worden. Bei den Wahlen im Jahr 2009 sei er über die AKP in den Gemeinderat seines Dorfes gewählt worden, wobei es sich dabei um keine politische Tätigkeit im engeren Sinne gehandelt habe, sondern er habe lediglich in der Gemeinde aktiv sein und für sein Dorf etwas bewegen wollen. In weiterer Folge habe er dann Rücktrittsaufforderungen und Drohanrufe erhalten und sei schließlich auf das von ihm betriebene Caféhaus geschossen worden, wobei er den Verdacht hege, dass "Ergenekon" dahinterstehe. Zuletzt sei er noch eines Nachts auf dem Nachhauseweg von zwei maskierten Männern bedroht worden, welche ihm gesagt hätten, er müsse zurücktreten und verschwinden.
2. Mit Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 11 03.823-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 11 03.823-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und jener gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Antragstellers aus näher dargelegten Gründen kein Glauben geschenkt werden könne, sodass eine Asylgewährung nicht in Frage komme. Auch Umstände, die die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich gemacht hätten, seien nicht hervorgekommen und verfüge der Antragstellers in Österreich über kein relevantes Privat- und Familienleben, sodass seine Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche der AsylGH mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zahl:
E8 419.866-1/2011-3E, dem Antragsteller zugestellt am 29.09.2011 (AS. 225), in sämtlichen Spruchpunkten abwies.
4. Mit Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl: U 351/12-3, wurde die Behandlung der gegen das erwähnte Erkenntnis des AsylGH erhobenen Beschwerde abgelehnt.
5. Am 03.10.2012 wurde der Antragsteller anlässlich von Personenkontrollen in einem Lokal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei hervorkam, dass gegen ihn rechtskräftig eine Ausweisung in die Türkei verfügt worden war, sodass er vorläufig festgenommen wurde. Am 04.10.2012 wurde über den Antragsteller mit Bescheid der Landespolizeidirektion W. die Schubhaft verhängt und stellte der Antragsteller noch an diesem Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
6. Am 05.10.2012 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 53 ff). Eingangs gab der Antragsteller an, er habe sich seit seinem Erstverfahren durchgehend in Österreich aufgehalten (AS. 55). Auf die Frage nach allfälligen Änderungen seit Abschluss des Erstverfahrens gab er an, es gebe "keine Änderung", seine bisherigen Asylgründe seinen "noch voll aufrecht". Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Antragsteller an, er sei in der Türkei mit dem Umbringen bedroht worden und habe deshalb Angst, umgebracht oder auch eingesperrt zu werden; neue Gründe habe er nicht (AS. 57).
7. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS. 73 ff).
8. Am 16.10.2012 wurde der Antragsteller vor dem BAA, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen (AS. 95 ff).
Auf die eingangs gestellte Frage, ob seine Angaben im Erstverfahren zu seinen Fluchtgründen richtig gewesen seien, gab der Antragsteller an, diese seien wahr gewesen, allerdings sei er damals "nicht ins Detail" gegangen und wolle nunmehr alles ausführlich erzählen. Als er sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe er nämlich von seiner Familie telefonisch erfahren, dass das Elternhaus vom Militär gestürmt und sein Vater festgenommen worden sei; sein Vater sei einen Tag lang angehalten und nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers befragt worden, wobei dies ungefähr sechs Monate nach seiner Ausreise gewesen sei; immer wieder seien dann die Soldaten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten nach dem Antragsteller gefragt. Da sein Vater angegeben habe, er sei nach Istanbul gefahren, sei auch die Wohnung seines dort lebenden Bruders gestürmt worden.
Weiters wolle er hinzufügen, dass er zwar immer für die BDP sympathisiert bzw. für diese Partei gearbeitet habe, jedoch letztlich über die AKP Gemeinderatsmitglied geworden sei; da er jedoch noch immer mit der ehemaligen BDP in Verbindung gestanden sei, sei er in "Schwierigkeiten" geraten und habe ihm die BDP geraten, aus der Türkei zu flüchten; er sei nämlich im Rahmen der (gemeint wohl: wegen eines behaupteten Naheverhältnisses zur) KCK (Anmerkung des AsylGH: Koma Civaken Kurdistan - einer kurdischen Untergrundorganisation) gesucht worden (AS. 101). Auf mehrfaches Nachfragen gab der Antragsteller an, er könne keine näheren zeitlichen Angaben zum Beginn der Suche nach seiner Person machen;
diese habe jedenfalls nach seiner Ausreise begonnen (AS. 103);
konkret würden die Soldaten und das Militär nach ihm suchen (AS. 103).
Auf weiteres Nachfragen gab der Antragsteller an, allgemein hätten seine "Probleme" ungefähr einen Monat nach den Gemeinderatswahlen im März oder April 2009 begonnen; konkret sei es um ein Bauprojekt eine Moschee betreffend gegangen, wobei der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Beschwerde an den Gouverneur der Kreisstadt geschrieben habe; seit dieser Beschwerde hätten seine "großen Probleme" begonnen; im Erstverfahren habe er all dies nicht angegeben, da er immer auf die Verhandlung beim Gericht (gemeint wohl: dem AsylGH) gewartet habe (AS. 103).
Die Frage nach allfälligen Verwandten in Österreich oder der EU verneinte der Antragsteller. Er lebe auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft (AS. 105/107).
In weiterer Folge wurden mit dem Antragsteller Feststellungen des BAA zur Türkei ("Medizinische Versorgung" und "Behandlung nach Rückkehr") erörtert, wobei der Antragsteller lapidar angab, es würden nur etwa 10% davon stimmen.
Schließlich wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben (AS. 109 ff).Schließlich wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben (AS. 109 ff).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, das Erstverfahren sei bereits am 14.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden und sei die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe.
Darüber hinaus könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, sodass der Folgeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. So stütze der Antragsteller sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig erachtet worden seien und komme auch der nunmehrigen Steigerung des Vorbringens aufgrund der unsubstantiierten und vagen Angaben des Antragstellers kein glaubwürdiger Kern zu. Auch sei die Lage in der Türkei seit der Entscheidung über seinen Erstantrag im Wesentlichen unverändert.
Schließlich habe zwar eine telefonische Anfrage beim PAZ ergeben, dass der Antragsteller an Schlafproblemen leide und deshalb Medikamente einnehme; eine Erkrankung, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte, bestehe im Fall des Antragstellers jedoch nicht. Letztlich würden in Österreich zwei Cousins des Antragstellers leben; dessen ungeachtet sei in einer allfälligen Rückverbringung des Antragstellers keine Verletzung von Art 8 EMRK zu erblicken.Schließlich habe zwar eine telefonische Anfrage beim PAZ ergeben, dass der Antragsteller an Schlafproblemen leide und deshalb Medikamente einnehme; eine Erkrankung, die iSd Artikel 3, EMRK relevant sein könnte, bestehe im Fall des Antragstellers jedoch nicht. Letztlich würden in Österreich zwei Cousins des Antragstellers leben; dessen ungeachtet sei in einer allfälligen Rückverbringung des Antragstellers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erblicken.
9. Die Verwaltungsakten langten am 22.10.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gem. § 41a Abs 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.9. Die Verwaltungsakten langten am 22.10.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gem. Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Antragstellers:
2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Ausweisung (§ 12a Abs 2 Z 1 AsylG):2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Ausweisung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG):
Mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zahl: E8 419.866-1/2011-3E, dem Antragsteller zugestellt am 29.09.2011 (AS. 225), wies der AsylGH die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.05.2011, Zahl: 11 03.823-BAW, in sämtlichen Spruchpunkten - einschließlich der Ausweisung des Antragstellers in die Türkei - ab. Der Antragsteller hat eigenen Angaben zufolge seit dem Erstverfahren Österreich nicht verlassen und besteht somit eine aufrechte Ausweisung gegen den Antragsteller.
2.2. Zur Voraussetzung der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG):2.2. Zur Voraussetzung der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG):
Der Antragsteller brachte bei seiner Erstbefragung am 05.10.2012 auf die Frage nach allfälligen Änderungen seit Abschluss des Erstverfahrens noch vor, es gebe "keine Änderung", seine bisherigen Asylgründe seinen "noch voll aufrecht". Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Antragsteller an, er sei in der Türkei mit dem Umbringen bedroht worden und habe deshalb Angst, umgebracht oder auch eingesperrt zu werden; neue Gründe habe er nicht (AS. 57). Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2012 fügte der Antragsteller hinzu, nach seiner Ausreise seien das Elternhaus und die Wohnung seines Bruders anlässlich der Suche nach dem Antragsteller gestürmt worden. Dazu gab er auch erstmals an, er sei wegen eines unterstellten Naheverhältnisses zur KCK gesucht worden. Weiters gab er erstmals an, allgemein hätten seine "Probleme" ungefähr einen Monat nach den Gemeinderatswahlen im März oder April 2009 begonnen, da er seinerzeit eine Beschwerde an den Gouverneur der Kreisstadt geschrieben habe.
In diesem Zusammenhang hat das BAA zunächst völlig treffend darauf hingewiesen, dass es diesem "neuen" Vorbringen des Antragstellers an einem glaubwürdigen Kern mangelt. So wurde bereits das vom Antragsteller im Erstverfahren geschilderte Fluchtvorbringen für unglaubwürdig befunden und baut sein nunmehriges Vorbringen in wesentlichen Teilen darauf auf. Bezeichnend für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist auch, dass dieser bei seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag noch relevante Änderungen dezidiert verneinte und diese erst bei seiner darauf folgenden Einvernahme vorbrachte.
Unabhängig von diesen Überlegungen bezieht sich das "neue" Vorbringen des Antragstellers - wie das BAA treffend andeutete - auf Umstände, die sich bereits vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben bzw. sich als Folgewirkung derartiger Umstände darstellen, sodass diese von der Rechtskraft des Erstbescheids umfasst sind. Dies trifft etwa unzweifelhaft auf das nunmehrige Vorbringen zu, seine "Probleme" hätten ungefähr einen Monat nach den Gemeinderatswahlen im März oder April 2009 begonnen, da er seinerzeit eine Beschwerde an den Gouverneur der Kreisstadt geschrieben habe. Aber auch für das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers, er werde wegen der KCK von den Soldaten und dem Militär gesucht, gelten diese Überlegungen: So gab der Antragsteller trotz mehrfachen Nachfragens an, er könne keine näheren zeitlichen Angaben zum Beginn der Suche nach seiner Person machen; diese habe jedenfalls nach seiner Ausreise begonnen ("Ich kann Ihnen keine genaueren Zeitangaben machen", AS. 103), sodass auch eine allfällige Suche nach dem Antragsteller wohl von der Rechtskraft des Erstbescheids (Zustellung des Erkenntnisses des AsylGH am 29.09.2011) umfasst wäre. In diesem Zusammenhang muss aber nochmals betont werden, dass es in Anbetracht der Unbestimmtheit der Angaben des Antragstellers diesen jedenfalls an einem glaubwürdigen Kern mangelt, was auch für die bloße, im Rahmen der Einvernahme vom 16.10.2012 aufgestellte Behauptung gilt, ungefähr sechs Monate nach seiner Ausreise sei es zur Stürmung des Elternhauses bzw. der Wohnung seines Bruders gekommen.
Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des BAA, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, seitens des AsylGH nicht entgegenzutreten.
2.3. Zur Voraussetzung der Beachtung der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG)2.3. Zur Voraussetzung der Beachtung der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG)
Im ersten Verfahren hat der AsylGH in Übereinstimmung mit dem BAA ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der AsylGH in Übereinstimmung mit dem BAA ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem BAA sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Rückverbringung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden. Der Antragsteller ist jung, im erwerbsfähigen Alter und verfügt in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter insbesondere seine Eltern; es bestehen keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Der Antragsteller leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar geht aus einer im Akt festgehaltenen telefonischen Anfrage an das PAZ hervor, dass der Antragsteller in der Schubhaft an Schlafproblemen leide und deshalb Medikamente einnehme; allerdings handelt es sich dabei um keine dermaßen schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Rückverbringung des Antragstellers in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK als bedenklich erscheinen ließe.Der Antragsteller leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar geht aus einer im Akt festgehaltenen telefonischen Anfrage an das PAZ hervor, dass der Antragsteller in der Schubhaft an Schlafproblemen leide und deshalb Medikamente einnehme; allerdings handelt es sich dabei um keine dermaßen schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Rückverbringung des Antragstellers in die Türkei im Lichte des Artikel 3, EMRK als bedenklich erscheinen ließe.
Auch die Lage in der Türkei hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation nicht entscheidungswesentlich zum Nachteil des Antragstellers verändert. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage in der Türkei als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Schließlich würde nach Ansicht des AsylGH die Ausweisung des Antragstellers in die Türkei auch keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten. So hält sich der Antragsteller erst seit April 2011 in Österreich auf und sind auch keine sonstigen integrationsbegründenden Umstände ersichtlich, sodass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich deutlich geringer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung erscheinen. Auch verneinte der Antragsteller im Zweitverfahren die Frage nach allfälligen Verwandten in Österreich oder der EU (AS. 105). Im Erstverfahren hatte er zwar noch diverse Cousins erwähnt, allerdings gab er seinerzeit auch an, zu diesen keine besondere Beziehung zu haben. Ebenso gab der Antragsteller im Zweitverfahren auf Nachfragen an, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe (AS. 107), sodass eine Ausweisung jedenfalls keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben bedeuten würde.Schließlich würde nach Ansicht des AsylGH die Ausweisung des Antragstellers in die Türkei auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. So hält sich der Antragsteller erst seit April 2011 in Österreich auf und sind auch keine sonstigen integrationsbegründenden Umstände ersichtlich, sodass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich deutlich geringer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung erscheinen. Auch verneinte der Antragsteller im Zweitverfahren die Frage nach allfälligen Verwandten in Österreich oder der EU (AS. 105). Im Erstverfahren hatte er zwar noch diverse Cousins erwähnt, allerdings gab er seinerzeit auch an, zu diesen keine besondere Beziehung zu haben. Ebenso gab der Antragsteller im Zweitverfahren auf Nachfragen an, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe (AS. 107), sodass eine Ausweisung jedenfalls keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben bedeuten würde.
3. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.3. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012