Norm
AsylG 2005 §41aSpruch
D4 310004-4/2012/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost (gemeint wohl Zl. 12 14.839-EAST Ost), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost (gemeint wohl Zl. 12 14.839-EAST Ost), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost, wird gemäß § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.035-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Antragsteller brachte 27.11.2005 einen Asylantrag in Österreich ein, den er in der Folge im Wesentlichen am 06.12.2005 damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht hätte, von wo sie dann von jemand anderem nach Baku gebracht worden seien. Einer der Verletzten sei auf dem Weg nach Baku gefasst worden. Bei einer Einvernahme habe dieser angegeben, wer ihm geholfen habe. Seither werde der Beschwerdeführer von der Spezialeinheit XXXX gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei der Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychi(atri)sche Anstalt gebracht worden wäre.römisch eins. 1. Der Antragsteller brachte 27.11.2005 einen Asylantrag in Österreich ein, den er in der Folge im Wesentlichen am 06.12.2005 damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht hätte, von wo sie dann von jemand anderem nach Baku gebracht worden seien. Einer der Verletzten sei auf dem Weg nach Baku gefasst worden. Bei einer Einvernahme habe dieser angegeben, wer ihm geholfen habe. Seither werde der Beschwerdeführer von der Spezialeinheit römisch 40 gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei der Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychi(atri)sche Anstalt gebracht worden wäre.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.01.2007 wurde er im März 2004 zwei Wochen festgehalten und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen. Da seine Bekannten im Mai 2004 einen FSB-Mitarbeiter getötet hätten, hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. Er sei von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden und dann sei er zu den Burschen in den Bezirk XXXX gegangen. Diese seien in Winterverstecken aufhältig gewesen. Im Februar 2005 seien ihre Winterquartiere vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien für zwei Monate in den Bezirk XXXX gegangen. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach XXXX zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich in XXXX in einer Augenklinik behandeln zu lassen. Dies habe wegen seiner illegalen Einreise nicht geklappt. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er beschuldigt würde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher dieser Bekannte das gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab er an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben, welcher beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben. Dieser sei für unzurechnungsfähig erklärt und in diese Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. Dann sei er zum zweiten Mal gefasst worden und wieder in die Anstalt gebracht worden. Dieser sei am 06.07.2004 geflüchtet. Er befürchte für mindestens zehn Jahre eingesperrt zu werden.Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.01.2007 wurde er im März 2004 zwei Wochen festgehalten und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen. Da seine Bekannten im Mai 2004 einen FSB-Mitarbeiter getötet hätten, hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. Er sei von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden und dann sei er zu den Burschen in den Bezirk römisch 40 gegangen. Diese seien in Winterverstecken aufhältig gewesen. Im Februar 2005 seien ihre Winterquartiere vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien für zwei Monate in den Bezirk römisch 40 gegangen. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach römisch 40 zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich in römisch 40 in einer Augenklinik behandeln zu lassen. Dies habe wegen seiner illegalen Einreise nicht geklappt. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er beschuldigt würde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher dieser Bekannte das gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab er an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben, welcher beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben. Dieser sei für unzurechnungsfähig erklärt und in diese Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. Dann sei er zum zweiten Mal gefasst worden und wieder in die Anstalt gebracht worden. Dieser sei am 06.07.2004 geflüchtet. Er befürchte für mindestens zehn Jahre eingesperrt zu werden.
Dem beigebrachten Arztbrief der Diakonie vom 23.06.2006 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "leichten Augenmuskelparese (VI. Hirnnerv links)" leide.Dem beigebrachten Arztbrief der Diakonie vom 23.06.2006 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "leichten Augenmuskelparese (römisch sechs. Hirnnerv links)" leide.
I.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.3. Der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ua. bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdige Angaben gemacht habe, indem er diese (an Zahl) gesteigert bzw. auch vermischt habe, und dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG 2005 wurde nicht erkannt, da sich der Beschwerdeführer wegen seines behaupteten Augenleidens seit zwei Jahren nicht in Behandlung begeben hatte und eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen als gegeben erachtet wurde. Trotz seiner religiösen Eheschließung mit einer Asylberechtigten am 23.08.2010 und deren Schwangerschaft sowie seines sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde in Anbetracht seiner illegalen Einreise, seiner geringen Deutschkenntnisse, seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner nicht ausreichenden Integration seine Ausweisung als nicht ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK betrachtet.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ua. bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdige Angaben gemacht habe, indem er diese (an Zahl) gesteigert bzw. auch vermischt habe, und dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 wurde nicht erkannt, da sich der Beschwerdeführer wegen seines behaupteten Augenleidens seit zwei Jahren nicht in Behandlung begeben hatte und eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen als gegeben erachtet wurde. Trotz seiner religiösen Eheschließung mit einer Asylberechtigten am 23.08.2010 und deren Schwangerschaft sowie seines sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde in Anbetracht seiner illegalen Einreise, seiner geringen Deutschkenntnisse, seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner nicht ausreichenden Integration seine Ausweisung als nicht ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK betrachtet.
I.4. Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Er brachte vor, die Gefährdungslage in seiner Heimat habe sich nicht verändert. Als neue Gründe nannte er unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen, seit XXXX mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben und dass am XXXX der gemeinsame Sohn geboren worden sei und er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahren in seiner Heimat eingesperrt werden, wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer in Russland. Konkrete Hinweise, darauf, dass ihm im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht verändert.römisch eins.4. Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Er brachte vor, die Gefährdungslage in seiner Heimat habe sich nicht verändert. Als neue Gründe nannte er unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen, seit römisch 40 mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben und dass am römisch 40 der gemeinsame Sohn geboren worden sei und er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahren in seiner Heimat eingesperrt werden, wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer in Russland. Konkrete Hinweise, darauf, dass ihm im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht verändert.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Auge nicht in Ordnung sei, der Sehnerv sei entzündet. Er legte die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Vaterschaftsanerkenntnis und eine Fahrschulbestätigung mit Lichtbild vor. Seine Frau habe im Bundesgebiet Verwandte, er aber nicht. Er lebe mit seiner Frau und seinem Kind zusammen. Seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, eine Änderung habe sich in seinen familiären Verhältnissen ergeben. Zur Bekanntgabe der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages brachte er vor, sich bereits über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach fremdenrechtlichen Bestimmungen informiert zu haben. Er hätte jedoch ohne Reisepass keine Chance ein Visum zu bekommen, und mit einem Visum würde er keinen Schutz vor den russischen Behörden bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurde beantragt, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.7. Am 12.07.2012 stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rücküberstellung aus Belgien (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien "Djamalov ISLAM") im Rahmen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, er habe sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 in Brüssel befunden. Als Grund dafür nannte er seine Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation nach einer negativen Entscheidung; es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Reisezertifikat bereits ausgestellt und alles für seine Abschiebung vorbereitet gewesen sei. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, alle von ihm im ersten Antrag gemachten Angaben seien aufrecht und er habe auch neue Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer mit Vornamen Schamil - der Nachname sei ihm nicht bekannt- in Österreich Asyl bekommen habe. Er könne diesen über Bekannte ausfindig machen und dieser könne die von ihm gemachten Angaben bestätigen. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Es sei mit seiner Lebensgefährtin nach moslemischem Recht verheiratet und sie würden ihr zweites Kind erwarten. Sie sei im dritten Monat schwanger. Sein Leben und seine Gesundheit seien in Tschetschenien, in Russland in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden und spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien, Russland gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn, deswegen habe er auch seinen Asylantrag im Jahr 2005 gestellt. Er bleibe bei seinen alten Gründen und außerdem wohne seine Familie hier und es gebe einen neuen Zeugen, der seine Fluchtgründe bestätigen könne. Er wolle seine Familie erhalten.römisch eins.7. Am 12.07.2012 stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rücküberstellung aus Belgien (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien "Djamalov ISLAM") im Rahmen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, er habe sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 in Brüssel befunden. Als Grund dafür nannte er seine Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation nach einer negativen Entscheidung; es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Reisezertifikat bereits ausgestellt und alles für seine Abschiebung vorbereitet gewesen sei. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, alle von ihm im ersten Antrag gemachten Angaben seien aufrecht und er habe auch neue Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer mit Vornamen Schamil - der Nachname sei ihm nicht bekannt- in Österreich Asyl bekommen habe. Er könne diesen über Bekannte ausfindig machen und dieser könne die von ihm gemachten Angaben bestätigen. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Es sei mit seiner Lebensgefährtin nach moslemischem Recht verheiratet und sie würden ihr zweites Kind erwarten. Sie sei im dritten Monat schwanger. Sein Leben und seine Gesundheit seien in Tschetschenien, in Russland in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden und spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien, Russland gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn, deswegen habe er auch seinen Asylantrag im Jahr 2005 gestellt. Er bleibe bei seinen alten Gründen und außerdem wohne seine Familie hier und es gebe einen neuen Zeugen, der seine Fluchtgründe bestätigen könne. Er wolle seine Familie erhalten.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 12.07.2012 bis 14.08.2012 in Schubhaft, aus welcher er wegen Hungerstreiks entlassen wurde.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum brachte der Beschwerdeführer auf Russisch vor, an keinen Krankheiten zu leiden. Neue Beweismittel mit Relevanz für das Verfahren wolle er nicht vorlegen, die russischen Behörden hätten den österreichischen seine Identität bestätigt. Dazu komme noch, dass seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger sei. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er im Jahr 2006 und erneut 2012 nach Belgien gereist und sei jeweils wieder nach Österreich überstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen. Als Grund für seinen dritten Antrag brachte er vor, dass er hier seine Familie habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch bestehen. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Diese seien in seinem früheren Asylverfahren ignoriert und nicht ausgewertet worden. Das wisse er, weil man ihm seine Identität nicht geglaubt habe und seine Geburtsurkunde als nicht ausreichend betrachtet worden sei. Er ersuche deshalb, dass man seine Gründe wirklich prüfe. Außer seiner muslimisch angetrauten Frau und seinem Sohn habe er keine weiteren Verwandten in der Europa. Nach Gründen befragt, die seiner Ausweisung entgegenstünden, brachte er vor, dass er in Tschetschenien gegen die Aggressionen der russischen Föderation und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft hätte, er dort zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Außerdem habe er seine Familie in XXXX, von welcher er sich nicht trennen wolle. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Grundversorgung bestritten, nun sei er in Schubhaft. Er sei zwei Jahre in XXXX gemeldet gewesen und dann nach Belgien gereist. Nach dem Grund befragt, warum er trotz des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich nach Belgien gereist sei, brachte er vor, dies aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gemacht zu haben, weil ihn dort Folter erwarte. Er hätte in Belgien eine Chance gehabt, über das Rote Kreuz oder eine andere Organisation eine Familienzusammenführung zur erreichen. In der Russischen Föderation würde er nie die Möglichkeit haben, ein Familienleben zu führen. Er habe einen Deutschkurs begonnen, aber nicht abgeschlossen, weil er sich wegen einer Beschwerde nach Wien begeben habe. Er spreche ein bisschen Deutsch. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht. Abschließend wolle er bekanntgeben, dass er hier seine Familie habe.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum brachte der Beschwerdeführer auf Russisch vor, an keinen Krankheiten zu leiden. Neue Beweismittel mit Relevanz für das Verfahren wolle er nicht vorlegen, die russischen Behörden hätten den österreichischen seine Identität bestätigt. Dazu komme noch, dass seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger sei. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er im Jahr 2006 und erneut 2012 nach Belgien gereist und sei jeweils wieder nach Österreich überstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen. Als Grund für seinen dritten Antrag brachte er vor, dass er hier seine Familie habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch bestehen. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Diese seien in seinem früheren Asylverfahren ignoriert und nicht ausgewertet worden. Das wisse er, weil man ihm seine Identität nicht geglaubt habe und seine Geburtsurkunde als nicht ausreichend betrachtet worden sei. Er ersuche deshalb, dass man seine Gründe wirklich prüfe. Außer seiner muslimisch angetrauten Frau und seinem Sohn habe er keine weiteren Verwandten in der Europa. Nach Gründen befragt, die seiner Ausweisung entgegenstünden, brachte er vor, dass er in Tschetschenien gegen die Aggressionen der russischen Föderation und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft hätte, er dort zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Außerdem habe er seine Familie in römisch 40 , von welcher er sich nicht trennen wolle. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Grundversorgung bestritten, nun sei er in Schubhaft. Er sei zwei Jahre in römisch 40 gemeldet gewesen und dann nach Belgien gereist. Nach dem Grund befragt, warum er trotz des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich nach Belgien gereist sei, brachte er vor, dies aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gemacht zu haben, weil ihn dort Folter erwarte. Er hätte in Belgien eine Chance gehabt, über das Rote Kreuz oder eine andere Organisation eine Familienzusammenführung zur erreichen. In der Russischen Föderation würde er nie die Möglichkeit haben, ein Familienleben zu führen. Er habe einen Deutschkurs begonnen, aber nicht abgeschlossen, weil er sich wegen einer Beschwerde nach Wien begeben habe. Er spreche ein bisschen Deutsch. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht. Abschließend wolle er bekanntgeben, dass er hier seine Familie habe.
I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.9. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bereits alle Sachverhalte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag am 23.10.2011 berücksichtigt worden seien und sein Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, das zweite Verfahren sei wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgeschlossen und seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen worden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden. Ferner wurden nach Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben auch solche zur derzeitigen, seit dem Abschluss des Vorverfahrens unveränderten Lage im Herkunftsland getroffen.römisch eins.9. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bereits alle Sachverhalte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag am 23.10.2011 berücksichtigt worden seien und sein Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, das zweite Verfahren sei wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgeschlossen und seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen worden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden. Ferner wurden nach Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben auch solche zur derzeitigen, seit dem Abschluss des Vorverfahrens unveränderten Lage im Herkunftsland getroffen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Recht mit der asylberechtigten XXXX, verheiratet sei, der gemeinsame Sohn am XXXX in Österreich geboren worden sei sowie seine Lebensgefährtin erneut schwanger sei, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Dazu wurde neuerlich angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner moslemischen Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei und eine Erlangung des Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei und eine Ausweisung unter Hinweis auf die EGMR-Judikatur (v. 31.7.2008 Kammer I Bsw.Nr. 265/07 Darren Omoregie ua. gg. Norwegen) nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten könne. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sich sein Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf einen Asylantrag stützte, er nie über ein (anderes) dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt habe und dass zur Erteilung eines Visums auch eine räumliche und zeitliche Trennung von seiner Familie verhältnismäßig sei. Eine Familienzusammenführung in Österreich sei nicht Zweck des Asylverfahrens.Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Recht mit der asylberechtigten römisch 40 , verheiratet sei, der gemeinsame Sohn am römisch 40 in Österreich geboren worden sei sowie seine Lebensgefährtin erneut schwanger sei, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Dazu wurde neuerlich angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner moslemischen Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei und eine Erlangung des Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei und eine Ausweisung unter Hinweis auf die EGMR-Judikatur (v. 31.7.2008 Kammer römisch eins Bsw.Nr. 265/07 Darren Omoregie ua. gg. Norwegen) nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten könne. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sich sein Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf einen Asylantrag stützte, er nie über ein (anderes) dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt habe und dass zur Erteilung eines Visums auch eine räumliche und zeitliche Trennung von seiner Familie verhältnismäßig sei. Eine Familienzusammenführung in Österreich sei nicht Zweck des Asylverfahrens.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Antragsteller aus, dass seine beiden bisherigen Asylanträge abgewiesen worden seien. Als Fluchtgrund habe er angeführt, vom Kadyrov-Regime verfolgt zu werden, da er Widerstandskämpfern geholfen habe, ihm Beihilfe zur Bandenbildung unterstellt werde und er bei Waffenkäufen geholfen habe. Im weiteren Antrag vom 12.07.2012 habe dieser seine Angaben aufrechterhalten und ergänzend angegeben, über einen konkret genannten Zeugen zu verfügen. Ferner liege ein weiteres Beweismittel vor, welches bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht habe vorgelegt werden können, vor, nämlich ein triumphierendes Video einer staatlichen russischen Nachrichtensendung, wonach es gelungen sei, die österreichischen Behörden zur Auslieferung des Beschwerdeführers, welcher als Terrorist bezeichnet werde, nach Russland zu bewegen, mit dem klaren Subtext, diesen umzubringen. Genannt wurde die Internetadresse XXXX. Weiters habe der Beschwerdeführer zu seinem letzten Asylantrag angegeben, seine in Österreich aufenthaltsberechtigte Gattin nach moslemischem Recht geheiratet zu haben, dass sein Sohn geboren worden sei und seine Gattin erneut schwanger sei. Der Beschwerdeführer weise zwischenzeitig gute Deutschkenntnisse auf. Von entschiedener Sache könne nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer und seine Familie eine Verwurzelung in Österreich erlangt hätten, welche sich von der Situation der vorhergehenden Asylanträge unterscheide. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da nicht einmal der namhaft gemachte Zeuge einvernommen und auch aktuelle Länderberichte nicht eingesehen worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des UBAS vom 25.10.2007, Zl. 308.533-3/5E-II/07 verwiesen, worin ausgeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abzustellen sei und die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und die Ausweisung neuerlich zu erfolgen hätte. Es sei daher neuerlich zu prüfen gewesen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, wie aus dem nunmehr bekannten Video hervorgehe. Die Sachlage müsse noch einmal geprüft werden. Auch die Ausweisungsentscheidung sei unzutreffend, die zitierte Judikatur sei veraltet und wegen nicht vergleichbaren Sachverhaltes nicht anwendbar.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Antragsteller aus, dass seine beiden bisherigen Asylanträge abgewiesen worden seien. Als Fluchtgrund habe er angeführt, vom Kadyrov-Regime verfolgt zu werden, da er Widerstandskämpfern geholfen habe, ihm Beihilfe zur Bandenbildung unterstellt werde und er bei Waffenkäufen geholfen habe. Im weiteren Antrag vom 12.07.2012 habe dieser seine Angaben aufrechterhalten und ergänzend angegeben, über einen konkret genannten Zeugen zu verfügen. Ferner liege ein weiteres Beweismittel vor, welches bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht habe vorgelegt werden können, vor, nämlich ein triumphierendes Video einer staatlichen russischen Nachrichtensendung, wonach es gelungen sei, die österreichischen Behörden zur Auslieferung des Beschwerdeführers, welcher als Terrorist bezeichnet werde, nach Russland zu bewegen, mit dem klaren Subtext, diesen umzubringen. Genannt wurde die Internetadresse römisch 40 . Weiters habe der Beschwerdeführer zu seinem letzten Asylantrag angegeben, seine in Österreich aufenthaltsberechtigte Gattin nach moslemischem Recht geheiratet zu haben, dass sein Sohn geboren worden sei und seine Gattin erneut schwanger sei. Der Beschwerdeführer weise zwischenzeitig gute Deutschkenntnisse auf. Von entschiedener Sache könne nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer und seine Familie eine Verwurzelung in Österreich erlangt hätten, welche sich von der Situation der vorhergehenden Asylanträge unterscheide. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da nicht einmal der namhaft gemachte Zeuge einvernommen und auch aktuelle Länderberichte nicht eingesehen worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des UBAS vom 25.10.2007, Zl. 308.533-3/5E-II/07 verwiesen, worin ausgeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abzustellen sei und die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und die Ausweisung neuerlich zu erfolgen hätte. Es sei daher neuerlich zu prüfen gewesen, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege, wie aus dem nunmehr bekannten Video hervorgehe. Die Sachlage müsse noch einmal geprüft werden. Auch die Ausweisungsentscheidung sei unzutreffend, die zitierte Judikatur sei veraltet und wegen nicht vergleichbaren Sachverhaltes nicht anwendbar.
I.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nichts Neues vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre.römisch eins.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nichts Neues vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre.
Der von ihm in der Beschwerde erstmals erwähnte Fernsehbericht vom 09.08.2012 sei von ihm vor der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei die Ausstrahlung nicht im Rahmen einer staatlichen russischen Nachrichtensendung erfolgt, sondern sei ein Freund des Beschwerdeführers mit dem TV-Sender in Verbindung getreten, um durch die Ausstrahlung des Beitrages eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu verhindern - die Sendung sei also auf Anregung des Beschwerdeführers ausgestrahlt worden. Den Umstand, dass über den Beschwerdeführer im Fernsehen ein Bericht gesendet worden sei, hätte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebracht. Damit könne ein allenfalls geänderter Sachverhalt in diesem Verfahren unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH nicht berücksichtigt werden.
I.11. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.10.2012 wurde der Antragsteller über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX aufgrund dreier durchsetzbarer Ausweisungsentscheidungen und die Art der Außerlandesbringung sowie darüber informiert, dass - wenn der Abschiebetermin aus Gründen, die ihm zuzurechnen seien, versäumt werde - er mit fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel, zu rechnen hätte.römisch eins.11. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.10.2012 wurde der Antragsteller über seine bevorstehende Abschiebung am römisch 40 aufgrund dreier durchsetzbarer Ausweisungsentscheidungen und die Art der Außerlandesbringung sowie darüber informiert, dass - wenn der Abschiebetermin aus Gründen, die ihm zuzurechnen seien, versäumt werde - er mit fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel, zu rechnen hätte.
Am 08.10.2012 um 12.40 Uhr wurde der Antragsteller an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert sowie gemäß § 58 Abs. 2 FPG über die bevorstehende Abschiebung nachweislich informiert, am 09.10.2012 in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 08.10.2012 um 12.40 Uhr wurde der Antragsteller an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert sowie gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG über die bevorstehende Abschiebung nachweislich informiert, am 09.10.2012 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Die Abschiebung am XXXX um 11.10 Uhr vereitelte der Antragsteller, indem er sich weigerte das Flugzeug zu betreten und mit Randalieren und Schreien drohte. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX zurückgebracht.Die Abschiebung am römisch 40 um 11.10 Uhr vereitelte der Antragsteller, indem er sich weigerte das Flugzeug zu betreten und mit Randalieren und Schreien drohte. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 zurückgebracht.
I.12. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX ordnete am XXXX mit Bescheid XXXX gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Abschiebung, der Zurückschiebung oder der Durchbeförderung an, wobei sie begründend die § 2 Abs. 4 Z. 1, § 6 Abs. 4a, § 76 Abs. 1 und 3, § 113 Abs. 1 FPG und den Verlauf der ersten beiden Asylverfahren wiedergab - unter anderem auch, dass er sich im Mai 2012 nach Belgien abgesetzt hätte, um sich einer Abschiebung zu entziehen, und auch ausführte, dass von der russischen Botschaft am XXXX ein Heimreisezertifikat für den Antragsteller (gültig bis 30.06.2012) ausgestellt worden sei. Nach Rücküberstellung des Antragstellers von Belgien hätte die BPD Schwechat am 12.07.2012 die Schubhaft über den Antragsteller angeordnet, der aufgrund seines durch ihn durch Hungerstreik hervorgerufenen Gesundheitszustandes aus dieser entlassen wurde.römisch eins.12. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ordnete am römisch 40 mit Bescheid römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Abschiebung, der Zurückschiebung oder der Durchbeförderung an, wobei sie begründend die Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 4 a,, Paragraph 76, Absatz eins und 3, Paragraph 113, Absatz eins, FPG und den Verlauf der ersten beiden Asylverfahren wiedergab - unter anderem auch, dass er sich im Mai 2012 nach Belgien abgesetzt hätte, um sich einer Abschiebung zu entziehen, und auch ausführte, dass von der russischen Botschaft am römisch 40 ein Heimreisezertifikat für den Antragsteller (gültig bis 30.06.2012) ausgestellt worden sei. Nach Rücküberstellung des Antragstellers von Belgien hätte die BPD Schwechat am 12.07.2012 die Schubhaft über den Antragsteller angeordnet, der aufgrund seines durch ihn durch Hungerstreik hervorgerufenen Gesundheitszustandes aus dieser entlassen wurde.
Weiters wurde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012 und die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates gültig von 24.09.2012 bis 24.10.2012 verwiesen und der unter I.11. ausgeführte Sachverhalt wiedergegeben.Weiters wurde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012 und die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates gültig von 24.09.2012 bis 24.10.2012 verwiesen und der unter römisch eins.11. ausgeführte Sachverhalt wiedergegeben.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung führte die Bezirkshauptmannschaft XXXX Folgendes aus:Im Zuge der rechtlichen Beurteilung führte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Folgendes aus:
"Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist zu befürchten, dass Sie die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern bzw. zumindest zu erschweren versuchen würden."
I.13. Am 15.10.2012 stellte der Antragsteller in der Schubhaft einen neuerlichen - vierten - Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.13. Am 15.10.2012 stellte der Antragsteller in der Schubhaft einen neuerlichen - vierten - Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2012 erfolgte bescheidmäßig die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, Zl. 12 14.035-EAST Ost gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 AVG.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2012 erfolgte bescheidmäßig die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, Zl. 12 14.035-EAST Ost gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, AVG.
Aus der Aktenlage ist jedoch ersichtlich, dass es sich bei der in der Niederschrift genannten Aktenzahl 12 14.035-EAST Ost um einen Schreibfehler gehandelt hat, sondern es sich um das Verfahren 12 14.839-EAST Ost handelt.
I.14. Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt langte am 22.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.14. Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt langte am 22.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.10.2012 eingebracht.
Die im hier zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lauten:Die im hier zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
3. eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 67 Abs. 4 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schubhaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
...
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 41a. (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 41 a, (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antragsteller gab an, die Republik Österreich seit Juli 2012 nicht verlassen zu haben und ergibt sich dies auch aus einer aktuellen Abfrage im Zentralen Meldregister (ZMR).
Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt nach der durch den Antragsteller verursachten Vereitelung des Abschiebeversuchs vom XXXX in der Folge offenbar davon aus, dass diesem nunmehr ein faktischer Abschiebeschutz zukomme und hob diesen mit dem nun vom Asylgerichtshof gemäß § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ex lege zu überprüfenden mündlich verkündetem Bescheid vom 18.10.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, auf.Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt nach der durch den Antragsteller verursachten Vereitelung des Abschiebeversuchs vom römisch 40 in der Folge offenbar davon aus, dass diesem nunmehr ein faktischer Abschiebeschutz zukomme und hob diesen mit dem nun vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ex lege zu überprüfenden mündlich verkündetem Bescheid vom 18.10.2012 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf.
§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 knüpft das Ex-lege-Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes an folgende Voraussetzungen:Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 knüpft das Ex-lege-Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes an folgende Voraussetzungen:
Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23) binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin, das Bestehen einer aufrechten Ausweisung und die nachweisliche Information über den Abschiebetermin zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie, dass sich der Fremde in Schubhaft befindet.Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin, das Bestehen einer aufrechten Ausweisung und die nachweisliche Information über den Abschiebetermin zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie, dass sich der Fremde in Schubhaft befindet.
Im konkreten Fall besteht kein Zweifel an dem Bestehen der aufrechten Ausweisung, sowie, dass sich der Antragsteller in Schubhaft befindet.
Der Antragsteller hat sich seiner Abschiebung am XXXX, über deren Datum er am 08.10.2012 korrekterweise informiert wurde, durch seine Weigerung das Flugzeug zu betreten sowie durch Drohungen zu randalieren und zu schreien widersetzt und somit die Abschiebung bewusst und absichtlich vereitelt.Der Antragsteller hat sich seiner Abschiebung am römisch 40 , über deren Datum er am 08.10.2012 korrekterweise informiert wurde, durch seine Weigerung das Flugzeug zu betreten sowie durch Drohungen zu randalieren und zu schreien widersetzt und somit die Abschiebung bewusst und absichtlich vereitelt.
Im daraufhin ergangenen Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der BH XXXX vom XXXX befindet sich der Passus: "Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist zu befürchten, dass Sie die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern bzw. zumindest zu erschweren versuchen würden."Im daraufhin ergangenen Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der BH römisch 40 vom römisch 40 befindet sich der Passus: "Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist zu befürchten, dass Sie die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern bzw. zumindest zu erschweren versuchen würden."
Dass das von der russischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat bis 24.10.2012 gültig ist, bedeutet, dass die nächste Abschiebung bis spätestens 14 Tage ab dem XXXX stattzufinden hätte, weshalb der Antrag innerhalb der im Abs. 3 leg. cit. angeführten 18-tägige Frist jedenfalls vor einem möglichen Abschiebetermin gestellt wurde.Dass das von der russischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat bis 24.10.2012 gültig ist, bedeutet, dass die nächste Abschiebung bis spätestens 14 Tage ab dem römisch 40 stattzufinden hätte, weshalb der Antrag innerhalb der im Absatz 3, leg. cit. angeführten 18-tägige Frist jedenfalls vor einem möglichen Abschiebetermin gestellt wurde.
Es entspricht aber schon grundsätzlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass es einem Fremden durch absichtliches Verhindern der Abschiebung gelänge, einen Sachverhalt zu gestalten, der die 18-tägige Frist des § 12a Abs. 3 AsylG obsolet machen würden, weil er durch sein eigenes Handeln eine neuerliche Planung und Koordinierung der Fremdenbehörde notwendig macht, um einen neuen Abschiebetermin festzulegen, der bei Folgeantragstellung in Schubhaft aus organisatorischen Gründen noch nicht bekannt ist, da es der Fremdenbehörde unter Umständen nicht möglich ist, erforderliche Buchungen für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 18 Tage zu fixieren. Eine teleologische Interpretation ergibt aus diesem Grund, dass ein die Abschiebung verhinderndes Handeln des Fremden keinen neuerlichen Beginn der 18-tätigen Frist mit sich bringt.Es entspricht aber schon grundsätzlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass es einem Fremden durch absichtliches Verhindern der Abschiebung gelänge, einen Sachverhalt zu gestalten, der die 18-tägige Frist des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG obsolet machen würden, weil er durch sein eigenes Handeln eine neuerliche Planung und Koordinierung der Fremdenbehörde notwendig macht, um einen neuen Abschiebetermin festzulegen, der bei Folgeantragstellung in Schubhaft aus organisatorischen Gründen noch nicht bekannt ist, da es der Fremdenbehörde unter Umständen nicht möglich ist, erforderliche Buchungen für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 18 Tage zu fixieren. Eine teleologische Interpretation ergibt aus diesem Grund, dass ein die Abschiebung verhinderndes Handeln des Fremden keinen neuerlichen Beginn der 18-tätigen Frist mit sich bringt.
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 330 XXIV.GP) RV 952 BlgNR XXII. GP,Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 330 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP,
30f) führen zu § 12a AsylG 2005 auch aus:30f) führen zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 auch aus:
"Unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien haben die vorliegenden Änderungsvorschläge daher das Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen."
Der oben angeführte Passus im Schubhaftbescheid bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der BH XXXX am 08.10.2012 nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, dass weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar geplant sind.Der oben angeführte Passus im Schubhaftbescheid bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der BH römisch 40 am 08.10.2012 nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, dass weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar geplant sind.
§ 12a Abs. 3 Z. 2 AsylG 2005 fordert, dass der Fremde über seinen Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist. Der Beschwerdeführer hat - wie zuvor ausgeführt - absichtlich seine Abschiebung in die Russische Föderation verhindert. Dies erforderte eine neuerliche Koordination einer weiteren Abschiebung durch die Fremdenbehörde, da von dieser wohl nicht erwartet werden kann, bereits zum Zeitpunkt der geplanten ersten Abschiebung einen Alternativtermin fixiert zu haben. Außerdem kann das absichtliche Sich-Widersetzen gegen eine angeordnete Maßnahme nicht dazu führen, dass dem Fremden neuerlich ein konkreter Termin mitgeteilt wird, da davon auszugehen ist, dass dieser - unter Umständen auch durch Instrumentalisierung von Medien - abermals versucht die Abschiebung zu verhindern.Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 fordert, dass der Fremde über seinen Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist. Der Beschwerdeführer hat - wie zuvor ausgeführt - absichtlich seine Abschiebung in die Russische Föderation verhindert. Dies erforderte eine neuerliche Koordination einer weiteren Abschiebung durch die Fremdenbehörde, da von dieser wohl nicht erwartet werden kann, bereits zum Zeitpunkt der geplanten ersten Abschiebung einen Alternativtermin fixiert zu haben. Außerdem kann das absichtliche Sich-Widersetzen gegen eine angeordnete Maßnahme nicht dazu führen, dass dem Fremden neuerlich ein konkreter Termin mitgeteilt wird, da davon auszugehen ist, dass dieser - unter Umständen auch durch Instrumentalisierung von Medien - abermals versucht die Abschiebung zu verhindern.
Dass dem Fremden deshalb nicht unverzüglich ein fixes Datum einer neuerlichen Abschiebung genannt wird, entspricht der Verwaltungsökonomie und steht nicht in Widerspruch zur Ziffer 2 leg. cit. , zumal aus der aus der RV 330 XXIV.GP zu § 12a AsylG 2005 auch Nachstehendes hervorgeht:Dass dem Fremden deshalb nicht unverzüglich ein fixes Datum einer neuerlichen Abschiebung genannt wird, entspricht der Verwaltungsökonomie und steht nicht in Widerspruch zur Ziffer 2 leg. cit. , zumal aus der aus der Regierungsvorlage 330 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 auch Nachstehendes hervorgeht:
"Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" wird so zu verstehen sein, dass die Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Buscharter und ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind."
Durch die Mitteilung über eine weitere Planung einer Abschiebung im Schubhaftbescheid der BH XXXX ist dem § 12a Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 jedenfalls Genüge getan, weshalb alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt sind.Durch die Mitteilung über eine weitere Planung einer Abschiebung im Schubhaftbescheid der BH römisch 40 ist dem Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 jedenfalls Genüge getan, weshalb alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 erfüllt sind.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 2, dem Antragsteller einen ihm tatsächlich nie zugekommenen faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid (wieder) abzuerkennen, hätte aber, da ein solcher in Verfahren über Folgeanträge in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 schon ex lege nicht besteht auch weder durch das Bundesasylamt noch den Asylgerichtshof zuerkannt werden kann (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, S. 794, K8.), nicht getroffen werden dürfen und war der Bescheid vom 18.10.2012 deshalb ersatzlos zu beheben.Die Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2,, dem Antragsteller einen ihm tatsächlich nie zugekommenen faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid (wieder) abzuerkennen, hätte aber, da ein solcher in Verfahren über Folgeanträge in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 schon ex lege nicht besteht auch weder durch das Bundesasylamt noch den Asylgerichtshof zuerkannt werden kann (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, S. 794, K8.), nicht getroffen werden dürfen und war der Bescheid vom 18.10.2012 deshalb ersatzlos zu beheben.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Antragsteller auch durch die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofes kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, rechtliche VerhinderungZuletzt aktualisiert am
18.12.2012