Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D11 429699-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, FZ 12 09.105-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, FZ 12 09.105-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, reiste am 19.07.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt vor, dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Dadurch seien auch ihr Leben und das ihrer Familie in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund wären sie aus ihrer Heimat geflohen. Sonst habe die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin legte als identitätsbezeugendes Dokument ihren russischen Inlandspass vor, bei welchem nach Dokumentenprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 19.07.2012, keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, reiste am 19.07.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt vor, dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Dadurch seien auch ihr Leben und das ihrer Familie in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund wären sie aus ihrer Heimat geflohen. Sonst habe die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin legte als identitätsbezeugendes Dokument ihren russischen Inlandspass vor, bei welchem nach Dokumentenprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 19.07.2012, keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.
Am 17.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit ihrer Verehelichung am XXXXin der Wohnung ihrer Schwiegermutter aufgehalten habe. Bis zum Zeitpunkt des Erhaltens der Ladung zu Gericht am 25.05.2012 habe sie dort gewohnt. Danach sei sie in XXXX gewesen und habe sich bei Verwandten ihres Mannes versteckt. Von dort wären sie ausgereist. Vor ihrer Heirat wäre sie in Kasachstan in ihrem Elternhaus wohnhaft gewesen. Sie sei eine Inguschin und habe die russische Staatsbürgerschaft. Ich Kasachstan würden ihre Eltern und zwei Brüder leben. Ihre Schwiegermutter habe als Buchhalterin gearbeitet, ihr Mann in einer Schule und sie selbst habe Kinderbeihilfe erhalten und konnte dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe in Kasachstan die Universität abgeschlossen und sei Lehrerin für Informatik. Sie habe eine Hochschulabschluss und ein Jahr in einem College als Lehrerin gearbeitet. Nach dem Grund befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen hat, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann Probleme habe, ihm und seiner Familie sei gedroht worden. Man habe ihm mit dem Umbringen gedroht, sie habe darüber erst heuer erfahren. Die erste Frau ihres Mannes sei von ihrer Familie zurückgeholt worden, als diese erfahren habe, dass ihr Mann Kämpfer unterstützt habe. Das gemeinsame Kind aus dieser Beziehung sei bei ihrem Mann zurückgelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Gatten da und habe selber keine Probleme. Sie könne nur von dem berichten was vor ihrer Ausreise passiert sei. Nach den Präsidentenwahlen im März sei ihr Gatte abgeführt worden. Er sei am Abend des 08. Oder 09.03.2012 aus dem Haus gegangen und seine Freunde hätten ihnen von der Straße aus zugerufen, dass er abgeführt worden sei. Seine Mutter habe ihn gesucht. Dann habe man ihn gebracht, er sei zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn am 10.03.2012 in Krankenhaus von XXXX gebracht, wo er zwei Wochen gewesen sei. Er habe sie kaum erkannt, er wäre fast bewusstlos und habe nichts sagen können. Er sei dann zwei Monate zu Hause gewesen. Er sei aus dem Krankenhaus entlassen worden und wieder arbeiten gegangen. Am 25.05.2012 hätten sie die Ladung erhalten. Ihr Mann und ihre Schwiegermutter wären arbeiten gewesen und als sie von der Ladung erfahren hätten, hätten sie noch am selben Tag ihre Adresse nach XXXX verlassen. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Auf den Vorhalt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass er bis zum 26.04.2012 im Krankenhaus gewesen wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass er zwei Wochen im Krankenhaus gewesen sei, er habe immer Probleme damit sich korrekt an die Zeitangaben zu erinnern. Er habe machmal Gedächtnislücken und vergesse Dinge. Das sei alles was die Beschwerdeführerin weiß. Was ihrem Gatten vorher passiert sei, hätten sie ihr nicht erzählt, weil die erste Frau ja zurückgeholt worden sei und ihr Gatte Angst gehabt hätte, dass auch sie weggehen würde wenn sie es wüsste.Am 17.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit ihrer Verehelichung am XXXXin der Wohnung ihrer Schwiegermutter aufgehalten habe. Bis zum Zeitpunkt des Erhaltens der Ladung zu Gericht am 25.05.2012 habe sie dort gewohnt. Danach sei sie in römisch 40 gewesen und habe sich bei Verwandten ihres Mannes versteckt. Von dort wären sie ausgereist. Vor ihrer Heirat wäre sie in Kasachstan in ihrem Elternhaus wohnhaft gewesen. Sie sei eine Inguschin und habe die russische Staatsbürgerschaft. Ich Kasachstan würden ihre Eltern und zwei Brüder leben. Ihre Schwiegermutter habe als Buchhalterin gearbeitet, ihr Mann in einer Schule und sie selbst habe Kinderbeihilfe erhalten und konnte dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe in Kasachstan die Universität abgeschlossen und sei Lehrerin für Informatik. Sie habe eine Hochschulabschluss und ein Jahr in einem College als Lehrerin gearbeitet. Nach dem Grund befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen hat, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann Probleme habe, ihm und seiner Familie sei gedroht worden. Man habe ihm mit dem Umbringen gedroht, sie habe darüber erst heuer erfahren. Die erste Frau ihres Mannes sei von ihrer Familie zurückgeholt worden, als diese erfahren habe, dass ihr Mann Kämpfer unterstützt habe. Das gemeinsame Kind aus dieser Beziehung sei bei ihrem Mann zurückgelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Gatten da und habe selber keine Probleme. Sie könne nur von dem berichten was vor ihrer Ausreise passiert sei. Nach den Präsidentenwahlen im März sei ihr Gatte abgeführt worden. Er sei am Abend des 08. Oder 09.03.2012 aus dem Haus gegangen und seine Freunde hätten ihnen von der Straße aus zugerufen, dass er abgeführt worden sei. Seine Mutter habe ihn gesucht. Dann habe man ihn gebracht, er sei zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn am 10.03.2012 in Krankenhaus von römisch 40 gebracht, wo er zwei Wochen gewesen sei. Er habe sie kaum erkannt, er wäre fast bewusstlos und habe nichts sagen können. Er sei dann zwei Monate zu Hause gewesen. Er sei aus dem Krankenhaus entlassen worden und wieder arbeiten gegangen. Am 25.05.2012 hätten sie die Ladung erhalten. Ihr Mann und ihre Schwiegermutter wären arbeiten gewesen und als sie von der Ladung erfahren hätten, hätten sie noch am selben Tag ihre Adresse nach römisch 40 verlassen. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Auf den Vorhalt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass er bis zum 26.04.2012 im Krankenhaus gewesen wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass er zwei Wochen im Krankenhaus gewesen sei, er habe immer Probleme damit sich korrekt an die Zeitangaben zu erinnern. Er habe machmal Gedächtnislücken und vergesse Dinge. Das sei alles was die Beschwerdeführerin weiß. Was ihrem Gatten vorher passiert sei, hätten sie ihr nicht erzählt, weil die erste Frau ja zurückgeholt worden sei und ihr Gatte Angst gehabt hätte, dass auch sie weggehen würde wenn sie es wüsste.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2012 mit Bescheid vom 22.09.2012, FZ 12 09.105-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkkenung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug aus ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2012 mit Bescheid vom 22.09.2012, FZ 12 09.105-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkkenung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug aus ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.2. Gegen diesen am 25.09.2012 rechtskräftig durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.10.2012 gegenständliche Beschwerde ein.römisch eins.2. Gegen diesen am 25.09.2012 rechtskräftig durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.10.2012 gegenständliche Beschwerde ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.2.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu D11 429701-1/2012, dessen Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch zwei.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu D11 429701-1/2012, dessen Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Ergebnis der Beschwerde der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehegatten das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Ergebnis der Beschwerde der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehegatten das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.
Festzuhalten bleibt, dass im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin das Bundesasylamt den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat. Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin sind auch in der Beweiswürdigung im Verfahren der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, weshalb der Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Verfahren der Beschwerdeführerin von Relevanz ist (siehe Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl D11 429701-1/2012).
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
22.11.2012