Norm
AVG §63Spruch
D10 416550-1/2010/14E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2010, Zl. 10 06.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2012 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2010, Zl. 10 06.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2012 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte gemeinsam mit seiner Tante, deren Lebensgefährten, seinem Cousin und seiner Cousine am 2. August 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage durch seine Tante, die sich als seine Mutter ausgegeben hatte, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 führte der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, den Namen XXXX zu führen, am XXXX, Russische Föderation, geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Zuletzt habe er in XXXX, Russische Föderation, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei mitgenommen, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines (namentlich genannten) Cousins, der an Kampfhandlungen teilgenommen habe, gefragt worden. Da ihm bewusst geworden sei, dass er keine Ruhe mehr haben würde, sei er mit seiner Familie ausgereist.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 führte der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 , Russische Föderation, geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Zuletzt habe er in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei mitgenommen, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines (namentlich genannten) Cousins, der an Kampfhandlungen teilgenommen habe, gefragt worden. Da ihm bewusst geworden sei, dass er keine Ruhe mehr haben würde, sei er mit seiner Familie ausgereist.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 gab die Tante des Beschwerdeführers an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX, Russische Föderation, geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Lebensgefährte sei zwei Mal mitgenommen worden.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 3. August 2010 gab die Tante des Beschwerdeführers an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 , Russische Föderation, geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Lebensgefährte sei zwei Mal mitgenommen worden.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen brachten folgende, auf falsche Namen lautende Unterlagen zur Vorlage:
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. September 2010 verneinte der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers insbesondere die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie befinde oder Medikamente einnehme und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wegen seines Cousins mitgenommen, geschlagen und befragt worden zu sein. Ob sein Cousin gekämpft habe, wisse er nicht; ihm sei lediglich bekannt, dass sein Cousin gesucht worden sei.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. November 2010 bejahte die Tante des Beschwerdeführers die Frage, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie befinde oder Medikamente einnehme und gab an, am folgenden Tag einen Termin wegen ihrer Bluterkrankung zu haben. Die Erkrankung sei im Alter von drei Jahren diagnostiziert worden und sie habe auch bereits zu Hause Medikamente einnehmen müssen, die jedoch nicht geholfen hätten. Sie selbst habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei lediglich mit ihrem Lebensgefährten mitgereist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren der Tante und ihres Lebensgefährten sowie des Cousins und der Cousine des Beschwerdeführers.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 22. November 2010 (Datum der Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 29. Mai 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Tante des Beschwerdeführers und deren Lebensgefährte neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen, ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation sowie ihrer Situation in Österreich befragt. Dabei beharrten sie insbesondere auf ihren Falschangaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit. Der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus, er leide an Hepatitis C. Die nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet diagnostizierte Erkrankung an Tuberkulose sei medikamentös behandelt worden.
Die Tante des Beschwerdeführers führte insbesondere aus, sie sei sehr krank und leide am Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom sowie an Hepatitis C. Nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei überdies eine Erkrankung an Tuberkulose diagnostiziert worden. Sie stehe nach wie vor unter ärztlicher Kontrolle und sei bereits vier Mal operiert worden. Sie nehme die Medikamente Revolade, Feritab, Cyclokapron sowie Magenmedikamente ein und erhalte überdies regelmäßig Hormonpflaster. Im Heimatland habe sich die Behandlung ihrer Erkrankung am Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom auf Blutplasmaspenden beschränkt. Ein Bruder, der an der gleichen Blutkrankheit gelitten habe, sei bereits verstorben.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zurück.In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurück.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Tante des Beschwerdeführers aus, sie führe den Namen XXXX und sei - ebenso wie ihr Lebensgefährte - georgische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung. Ihr Lebensgefährte führe den Namen XXXX und sei am XXXX im Dorf XXXX, Georgien, geboren, dort aufgewachsen und habe dort die Grundschule besucht und bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 1995 sei er in XXXX aufhältig gewesen und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien habe er bis zur Ausreise der Familie im August 2010 wieder im Dorf XXXX gelebt. Sie selbst sei am XXXX ebenfalls im Dorf XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe ihre Heimat bis zur Ausreise der Familie nicht verlassen. Am XXXX hätten die Tante des Beschwerdeführers und ihr Lebensgefährte nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei nicht erfolgt. Dieser Verbindung würden die minderjährige XXXX, genannt XXXX und der minderjährige XXXX entstammen. XXXX sei hingegen der leibliche Sohn ihres verstorbenen Bruders; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die Obsorge für das Kind übernommen. Die Familie sei unter Mitführung georgischer Reisepässe ausgereist; diese seien jedoch in weiterer Folge am Flughafen Wien verloren gegangen. Grund der Ausreise sei hauptsächlich die Krankheit der Tante und des Cousins sowie der Cousine des Beschwerdeführers. Zur Angabe einer "falschen Identität und Fluchtgeschichte" sei der Familie von einem in Georgien aufhältigen Tschetschenen geraten worden.In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Tante des Beschwerdeführers aus, sie führe den Namen römisch 40 und sei - ebenso wie ihr Lebensgefährte - georgische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung. Ihr Lebensgefährte führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Georgien, geboren, dort aufgewachsen und habe dort die Grundschule besucht und bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 1995 sei er in römisch 40 aufhältig gewesen und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien habe er bis zur Ausreise der Familie im August 2010 wieder im Dorf römisch 40 gelebt. Sie selbst sei am römisch 40 ebenfalls im Dorf römisch 40 geboren worden, dort aufgewachsen und habe ihre Heimat bis zur Ausreise der Familie nicht verlassen. Am römisch 40 hätten die Tante des Beschwerdeführers und ihr Lebensgefährte nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei nicht erfolgt. Dieser Verbindung würden die minderjährige römisch 40 , genannt römisch 40 und der minderjährige römisch 40 entstammen. römisch 40 sei hingegen der leibliche Sohn ihres verstorbenen Bruders; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die Obsorge für das Kind übernommen. Die Familie sei unter Mitführung georgischer Reisepässe ausgereist; diese seien jedoch in weiterer Folge am Flughafen Wien verloren gegangen. Grund der Ausreise sei hauptsächlich die Krankheit der Tante und des Cousins sowie der Cousine des Beschwerdeführers. Zur Angabe einer "falschen Identität und Fluchtgeschichte" sei der Familie von einem in Georgien aufhältigen Tschetschenen geraten worden.
Wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durch die Vorlage einer Vielzahl an medizinischen Unterlagen deutlich gemacht worden sei, würden fast alle Familienmitglieder an einer oder mehreren teilweise schweren Erkrankungen leiden. Am schwersten betroffen sei die Tante des Beschwerdeführers, die zusätzlich zum Zustand nach Tuberkulose und chronischer Hepatitis C, worunter auch der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers leide, an einer erblichen Blutkrankheit, dem Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom leide. Der Beschwerdeführer sei soweit gesund, ihm würden jedoch an der rechten Hand die zweiten bis vierten Finger fehlen. Der Cousin und die Cousine des Beschwerdeführers hätten das Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom geerbt.
Die aufwendige und teure Medikation - insbesondere das Präparat Revolade - welche die Tante des Beschwerdeführers täglich und unter ständiger, engmaschiger fachärztlicher Kontrolle einnehmen müsse, sei laut Beipackzettel und nach dem Wissen der Tante des Beschwerdeführers und ihres Lebensgefährten in Georgien nicht erhältlich. Das Präparat sei selbst in Österreich schwierig zu erhalten und es bedürfe jedes Mal einer Anforderung und Zustimmung durch das Krankenhaus, wenn das Medikament nachbestellt werden müsse.
Die benötigte medizinische Behandlung und Betreuung bei einer schwerwiegenden Betroffenheit von einem Elternteil und zwei Kindern - also von drei Personen der fünfköpfigen Familie - würde eine enorme zusätzliche finanzielle Belastung für die Familie bedeuten. Der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers müsse sich verstärkt um die Kinderbetreuung kümmern, da die Tante des Beschwerdeführers dazu teilweise nicht in der Lage sei und sich zudem sehr häufig zu medizinischen Untersuchungen und Kontrollen begeben müsse. Der Lebensgefährte der Tante des Beschwerdeführers sei daher in den Möglichkeiten seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen brachten überdies zur Vorlage:
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX.Georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 .
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX.Georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 .
In den Akten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen befinden sich zudem zahlreiche medizinische Unterlagen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 (Datum des Posteinganges) wies die Tante des Beschwerdeführers neuerlich darauf hin, dass sich dieser seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2004, somit seit seinem sechsten Lebensjahr, durchgehend in ihrer "Obsorge" befinde. Der Familie würden diesbezüglich zwar keine Dokumente vorliegen, eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Richter am Bezirksgericht XXXX sei jedoch bereits in die Wege geleitet worden. Bei der Beurteilung der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers sei jedenfalls das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Daher sei ein Verbleib des Beschwerdeführers bei der Familie, insbesondere bei seiner Tante, die ihn großgezogen habe und bei der er den überwiegenden Teil seiner Kindheit verbracht habe und durch deren Erziehung und Betreuung er bisher sozialisiert worden sei, geboten.Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 (Datum des Posteinganges) wies die Tante des Beschwerdeführers neuerlich darauf hin, dass sich dieser seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2004, somit seit seinem sechsten Lebensjahr, durchgehend in ihrer "Obsorge" befinde. Der Familie würden diesbezüglich zwar keine Dokumente vorliegen, eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Richter am Bezirksgericht römisch 40 sei jedoch bereits in die Wege geleitet worden. Bei der Beurteilung der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers sei jedenfalls das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Daher sei ein Verbleib des Beschwerdeführers bei der Familie, insbesondere bei seiner Tante, die ihn großgezogen habe und bei der er den überwiegenden Teil seiner Kindheit verbracht habe und durch deren Erziehung und Betreuung er bisher sozialisiert worden sei, geboten.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer ist ein (im Zeitpunkt der Antragstellung unmündiger) Minderjähriger. Die Tante des Beschwerdeführers gab sich als dessen Mutter aus und beantragte am 2. August 2010 die Gewährung von internationalem Schutz für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sodann legte die sich weiterhin als Mutter des Beschwerdeführers ausgebende Tante eine russische Geburtsurkunde vor, in welcher ihr Lebensgefährte und sie selbst als Eltern des Beschwerdeführers aufscheinen. In weiterer Folge wurde die Erledigung des Bundesasylamtes vom 11. November 2010 der Tante des Beschwerdeführers als dessen vermeintliche Mutter zugestellt. Auch in der dagegen erhobenen Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 29. Mai 2012 gab die Tante den Beschwerdeführer weiterhin als ihren Sohn aus. Erst in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Tante aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Sohn ihres verstorbenen Bruders handle; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die "Obsorge" für das Kind übernommen. In weiterer Folge legte die Tante die Sterbeurkunde ihres Bruders sowie die georgische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vor, in welcher Herr XXXX als Vater und Frau XXXX als Mutter des Beschwerdeführers eingetragen sind. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 (Datum des Posteinganges) gab die Tante des Beschwerdeführers insbesondere bekannt, dass sie über keine die "Obsorge" bescheinigende Dokumente verfüge.Der Beschwerdeführer ist ein (im Zeitpunkt der Antragstellung unmündiger) Minderjähriger. Die Tante des Beschwerdeführers gab sich als dessen Mutter aus und beantragte am 2. August 2010 die Gewährung von internationalem Schutz für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sodann legte die sich weiterhin als Mutter des Beschwerdeführers ausgebende Tante eine russische Geburtsurkunde vor, in welcher ihr Lebensgefährte und sie selbst als Eltern des Beschwerdeführers aufscheinen. In weiterer Folge wurde die Erledigung des Bundesasylamtes vom 11. November 2010 der Tante des Beschwerdeführers als dessen vermeintliche Mutter zugestellt. Auch in der dagegen erhobenen Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 29. Mai 2012 gab die Tante den Beschwerdeführer weiterhin als ihren Sohn aus. Erst in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte die Tante aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Sohn ihres verstorbenen Bruders handle; nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 habe sie die "Obsorge" für das Kind übernommen. In weiterer Folge legte die Tante die Sterbeurkunde ihres Bruders sowie die georgische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vor, in welcher Herr römisch 40 als Vater und Frau römisch 40 als Mutter des Beschwerdeführers eingetragen sind. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 (Datum des Posteinganges) gab die Tante des Beschwerdeführers insbesondere bekannt, dass sie über keine die "Obsorge" bescheinigende Dokumente verfüge.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet (VwGH 20.02.2001, 2001/18/0006).
Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß § 16 Abs. 2 AsylG 2005 ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AsylG 2005 ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist gemäß § 16 Abs. 4 AsylG 2005 der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AsylG 2005 der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
Gemäß § 16 Abs. 5 AsylG 2005 ist bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, AsylG 2005 ist bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
Der Beschwerdeführer ist ein (im Zeitpunkt der Antragstellung unmündiger) Minderjähriger. Den erstmals in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2012 geltend gemachten Umstand, dass sie nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2004 die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übernommen habe, konnte die Tante des Beschwerdeführers mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus konnte sie keinerlei Angaben über den Verbleib der Mutter des Beschwerdeführers tätigen. Die Tante des Beschwerdeführers ist daher nicht gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers.
Mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung des Bundesasylamtes an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erweist sich die gegen die Erledigung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, ZustellungZuletzt aktualisiert am
21.11.2012