RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §26;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;

Rechtssatz

Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird. (Hier behaupteten die Bf, dass sie durch die Teilablösung in Geld gezwungen wären, ihr Vieh auf einem anderen belasteten Grundstück weiden zu lassen, weshalb die Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke ginge.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X02

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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