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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird. (Hier behaupteten die Bf, dass sie durch die Teilablösung in Geld gezwungen wären, ihr Vieh auf einem anderen belasteten Grundstück weiden zu lassen, weshalb die Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke ginge.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X02Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017