TE AsylGH Beschluss 2012/10/31 C9 258924-3/2012

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Veröffentlicht am 31.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C9 258924-3/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 ,

StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012,

Zl. 11 11.053-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 25.04.2012, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 25.04.2012, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Am 13.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein mit 03.07.2012 datierter Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, mit dem gleichzeitig Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhoben wurde.

Begründend führte die Bf. unter anderem aus, dass sie am 26.06.2012 von der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vorgeladen worden und sie im Zuge der Einvernahme von der Fremdenpolizei informiert worden sei, dass ihr Asylverfahren eingestellt sei, da sie nicht fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht habe. Man habe der Bf. die Asylkarte entzogen und sie sei aufgefordert worden, binnen 14 Tagen Österreich zu verlassen. Da die Bf. tatsächlich keinen schriftlichen Bescheid zugestellt bekommen habe, sei sie am 27.06.2012 zum BAE gegangen, um die Sache aufzuklären. Dort sei ihr eine Kopie des Bescheides ausgehändigt und eine Postzustellbestätigung gezeigt worden. Die Bf. habe in der Folge versucht, mit der Hausverwaltung zu sprechen, um herauszufinden, warum sie die Postsendung nicht erhalten habe. Im Haus der Bf. werde die Post auf dem Fensterbrett deponiert, da die Postkästen keine verschließbaren Türen hätten. Daher habe jeder Zugriff zu fremden Postsendungen und sei aus diesem Grund auch die Postsendung bzw. Postbenachrichtigung verloren gegangen. Die Bf. trage daher für den Verlust dieser Postsendung und folglich für die Fristversäumnis der Beschwerdemöglichkeit kein Verschulden. Da die Bf. erst am 27.06.2012 beim BAE die Kopie des Bescheides ausgehändigt bekommen habe, wolle sie nunmehr binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Bf. ersuche daher um Stattgebung ihres Wiedereinsetzungsantrages, Übermittlung des Asylakts an die Berufungsinstanz, sodass ihr Rechtsmittel inhaltlich geprüft werde.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.09.2012, Zl., 11.11.053/1-BAE, zugestellt am 12.09.2012, den unter Punkt 3. angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.09.2012, Zl., 11.11.053/1-BAE, zugestellt am 12.09.2012, den unter Punkt 3. angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

5. Gegen den unter Punkt 4. genannten zurückweisenden Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt am 24.09.2012 eingelangte und mit 20.09.2012 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof, mit der wiederum auch Beschwerde gegen den oben unter Punkt 2. angeführten Bescheid vom 23.04.2012 erhoben wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.09.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 258924-4/2012/2E, die Beschwerde gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 258924-4/2012/2E, die Beschwerde gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)

1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

3.1. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 ist am 24.04.2012 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches bei der für die Wohnadresse der Bf. zuständigen Postdienststelle gemäß § 17 ZustG rechtsgültig und rechtswirksam hinterlegt worden.3.1. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 ist am 24.04.2012 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches bei der für die Wohnadresse der Bf. zuständigen Postdienststelle gemäß Paragraph 17, ZustG rechtsgültig und rechtswirksam hinterlegt worden.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde das hinterlegte Dokument (der Bescheid) jedoch erstmals am nächsten Tag - somit am 25.04.2012 - zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht am 24.04.2012, sondern am 25.04.2012 begonnen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der oben genannte Bescheid somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am 09.05.2012 sondern mit Wirksamkeit vom 10.05.2012 in Rechtkraft erwachsen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde das hinterlegte Dokument (der Bescheid) jedoch erstmals am nächsten Tag - somit am 25.04.2012 - zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht am 24.04.2012, sondern am 25.04.2012 begonnen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der oben genannte Bescheid somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am 09.05.2012 sondern mit Wirksamkeit vom 10.05.2012 in Rechtkraft erwachsen.

3.2. Der am 13.07.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zl. 11 11.053/1-BAE, zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit dem oben zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit dem oben zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vom Bf. erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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