Norm
AVG §68Spruch
C2 415386-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH über den Antrag von XXXX, StA. Afghanistan, auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 15.10.2012, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH über den Antrag von römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 15.10.2012, beschlossen:
Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 15.10.2012 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 15.10.2012 wird wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 14.09.2010 rechtzeitig Beschwerde ergriffen, die derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist.
Am 24.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: AsylG 2005 neu) Folge geleistet wurde. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 02.11.2011 zugestellt.Am 24.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: AsylG 2005 neu) Folge geleistet wurde. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 02.11.2011 zugestellt.
Am 15.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer (zweiter) Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer hat am 15.10.2012 abermals einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt.
Dies alles ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet der Asylgerichtshof über Anträge von Asylwerbern, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, ihnen einen Rechtsberater zur Seite zu stellen als Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Im Sinne eine analogen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Entscheidungen über die Beigabe eines Rechtsberaters sowie mit diesen Entscheidungen im untrennbaren Zusammenhang stehende verfahrensrechtlichen Entscheidungen - hier: die zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG über den neuerlichen Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite zu stellen - durch den Einzelrichter entschieden haben will.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet der Asylgerichtshof über Anträge von Asylwerbern, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, ihnen einen Rechtsberater zur Seite zu stellen als Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Im Sinne eine analogen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Entscheidungen über die Beigabe eines Rechtsberaters sowie mit diesen Entscheidungen im untrennbaren Zusammenhang stehende verfahrensrechtlichen Entscheidungen - hier: die zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG über den neuerlichen Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite zu stellen - durch den Einzelrichter entschieden haben will.
Da zwar im gegenständlichen Verfahren das Hauptverfahren noch offen ist, jedoch der zweite Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 15.10.2012 nicht mehr mit dem Hauptverfahren, in dem ja bereits ein Rechtsberater bestellt worden ist, verbunden ist, erscheint eine Entscheidung durch Verfahrensanordnung - die ja eigenständig nicht bekämpfbar ist - im Lichte des Rechtsschutzes nicht angemessen. Daher ist über den gegenständlichen Antrag durch Einzelrichter in Beschlussform zu entscheiden.
Mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, am 02.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 24.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt; daher begehrt der Antrag vom 15.10.2012 zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist.Mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 415386-1/2010/5Z, am 02.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 24.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt; daher begehrt der Antrag vom 15.10.2012 zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist.
Da bezüglich dieses Antrages der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylgerichtshof auch nicht davon ausgeht, dass der Antrag vom 15.10.2012 missbräuchlich (§ 35 AVG), sondern irrtümlich gestellt wurde, kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Da bezüglich dieses Antrages der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylgerichtshof auch nicht davon ausgeht, dass der Antrag vom 15.10.2012 missbräuchlich (Paragraph 35, AVG), sondern irrtümlich gestellt wurde, kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
27.11.2012